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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 2 W 59/03
Rechtsgebiete: VwGO, BBergG


Vorschriften:

VwGO § 80 V
BBergG § 48 II 1
BBergG § 55 V Nr. 3
BBergG §§ 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2003 - 2 F 13/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den beschränkt auf den Abbau der Strebe 8.7-West und 8.8-West, Flöz Schwalbach, gestellten Antrag der Antragstellerin nach § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15.7.2002 - 1201/01/4-35 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbergamtes für das Saarland und Rheinland-Pfalz vom 10.3.2003 - II EN 105/02 - erteilten Sonderbetriebsplanzulassung "Anhörung der betroffenen Oberflächeneigentümer beim geplanten Abbau der Strebe 8.7/8.8-West, Flöz Schwalbach und 8.6-West, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg" der Grube Ensdorf gerichteten Klage - 2 K 28/03 - abgelehnt hat, ist nicht begründet.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den von ihr erstinstanzlich gestellten Antrag nach § 80 V VwGO weiter. Ihm hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entsprochen, da die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerde nicht schon deshalb zurückzuweisen ist, weil der weitere Abbau, wie die Beigeladene geltend macht, keinerlei vermeidbare Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin mehr habe, nachdem der Abbau der Strebe 8.7- und 8.8-West durch die Beigeladene das Grundstück der Antragstellerin unterfahren habe und es demzufolge seit November 2003 nicht mehr im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Abbaues liege. Die sich diesem Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 3.12.2003 (Seite 4; vgl. Bl. 385 GA) anschließende Behauptung, der weitere Abbau zeitige im Bereich des Anwesens der Antragstellerin keine Auswirkungen mehr, bewirkt indes nicht den Wegfall des Interesses der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO.

Es kann nämlich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der weitere Abbau noch auf das Oberflächeneigentum der Antragstellerin auswirkt. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe, an die das Gericht gebunden ist (§ 146 IV 6 VwGO), betreffen ausschließlich die Frage einer abbaubedingten Versumpfungs- bzw. Vernässungsgefahr für ihr Anwesen. Damit spricht sie nicht alleine die mit dem Vortrieb des Abbaues der fraglichen Strebe verbundenen Folgen des Unterfahrens ihres Oberflächeneigentums an. Vielmehr macht sie damit auch die sich aus dem gesamten Abbau ergebenden Folgen für den Grundwasserstand, die nicht nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbau unter ihrem Anwesen auftreten, sondern sich darüber hinaus aus dem gesamten und damit auch dem weiter fortschreitenden Abbau und dessen Einfluss auf die hydrologische Situation im Bereich des Ellbaches ergeben können, und die ihrer Ansicht nach aus derartigen "großflächigen" Einwirkungen auf die Grundwassersituation wiederum resultierenden Folgen für die an den Ellbach angrenzenden Grundstücke und damit auch auf ihr Anwesen geltend. Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung können derartige Abbaufolgen nicht als gänzlich unmöglich ausgeschlossen werden. Dies berücksichtigend kann der Abschluss des Abbaues unter dem hier fraglichen Anwesen diesbezüglich nicht ohne weiteres als erledigendes Ereignis angesehen werden.

Der von ihm im Rahmen von § 80 V VwGO vorgenommenen Prüfung der Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 II 1 BBergG und § 55 V Nr. 3 BBergG, wie sie aus dem sogenannten Moers-Kapellen-Urteil vom 16.3.1989 und dem sogenannten Gasspeicher-Urteil vom 13.12.1991 vgl. BVerwGE 81, 329; 89, 246; insbesondere OVG Saarland, Beschlüsse vom 15.7.1996 - 9 W 1/96 - und vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 - sowie das Urteil vom 1.9.1998 - 2 R 4/98 - zu entnehmen ist, zu Grunde gelegt. Danach kann sich - unbeschadet der Frage, aus welcher dieser beiden Vorschriften der Anspruch eines durch den Bergbau betroffenen Oberflächeneigentümers auf Schutz vor unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigungen herzuleiten ist - derjenige, der Auswirkungen des Bergbaus auf sein Eigentum geltend macht, nur dann mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit einer Sonderbetriebsplanzulassung berufen, wenn er nachweist, dass die Bergbehörde bei deren Zulassung im Rahmen der von ihr im Zulassungsverfahren vorzunehmenden Abwägung zwischen den Bergbauinteressen einerseits und den Interessen der Oberflächeneigentümer andererseits den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt hat. Dieser gebietet es nach den dem sogenannten Moers-Kapellen-Urteil zu entnehmenden Grundsätzen, dass bei Anwendung bergrechtlicher Bestimmungen, die dem Oberflächeneigentümer die Hinnahme von Eigentumsbeeinträchtigungen auferlegen und insoweit Inhalt und Schranken seines Eigentums bestimmen, derjenige Eigentümer, der Beeinträchtigungen von einigem Gewicht, das heißt solche, die über kleine und mittlere Schäden hinausgehen, nach Lage der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schon nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung zu erwarten hat, die Gelegenheit erhält, sich vor der Behördenentscheidung mit Einwendungen zu Gehör zu bringen, die dann in eine Abwägung mit den für die bergbauliche Maßnahme sprechenden Belangen einzustellen sind. Schäden von einigem Gewicht, die begrifflich einerseits über kleine bis mittlere Schäden, die es rechtfertigen, die Betroffenen auf die Bergschadensregulierung nach den §§ 114 ff. BBergG zu verweisen, hinausgehen und andererseits noch unterhalb der Schwelle des vollständigen Substanzverlustes liegen, sind für Fallgestaltungen anzunehmen, in denen nicht ohne weiteres behebbare, die Standsicherheit beeinträchtigende Schäden an tragenden Teilen von Gebäuden oder sonstigen Veränderungen zu erwarten sind, die die Nutzbarkeit des Gebäudes zu dem bestimmungsgemäßen Zweck unmöglich oder unzumutbar machen. Bei der Beantwortung der Frage, ob Schäden dieses Ausmaßes im konkreten Falle für ein bestimmtes Anwesen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, steht der Bergbehörde ein Prognosespielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung im Klageverfahren beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Behörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen der Erkennbarkeit angemessen und zutreffend ermittelt und korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der der letzten Verwaltungsentscheidung, ohne dass es auf Kenntnisse ankommt, die nach diesem Zeitpunkt eintreten und unter Umständen die Fehlerhaftigkeit der Prognose zu belegen geeignet sein könnten.

Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rdn. 35 ff.

Nachdem das Verwaltungsgericht diese Grundsätze für die rechtliche Überprüfung bergrechtlicher Entscheidungen seinem Beschluss zutreffend zu Grunde gelegt hat, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen und wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei erkannt, dass die vom Antragsgegner vorgenommene und von der Widerspruchsbehörde bestätigte Prognoseentscheidung, wonach im Falle der Antragstellerin in der Folge von abbaubedingten Änderungen des Grundwasserstandes keine Schäden von einigem Gewicht zu erwarten sind, nicht zu beanstanden und der angegriffene Sonderbetriebsplan auch nicht nichtig ist.

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde im Einzelnen geltend, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der mit der erhobenen Anfechtungsklage angefochtenen Sonderbetriebsplanzulassung aus. Wegen einer für das Anwesen der Antragstellerin bestehenden Versumpfungs- bzw. Vernässungsgefahr seien ein schwerer Schaden an diesem und davon ausgehend für sie selbst Gesundheitsbeeinträchtigungen auch schon zum Zeitpunkt der Prognose zu besorgen gewesen. Das Bestehen dieser Gefahr habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint, weil es darauf abgestellt habe, dass sich der Wasserspiegel des Ellbachs zu weit vom Kellerboden des Anwesens der Antragstellerin befinde. Diese Annahme sei jedoch nicht schlüssig, wie sich aus folgenden Überlegungen ergebe:

1. Hinsichtlich der Versumpfungsgefährdung komme es nicht auf den Wasserspiegel des Ellbachs, sondern auf den aktuellen Grundwasserspiegel an. Dieser werde vermutlich nicht niedriger liegen, als der Wasserspiegel des Ellbachs, möglicherweise jedoch deutlich höher.

2. Für eine Versumpfungsgefahr sei nicht die Lage des Kellerbodens entscheidend, sondern die Lage der Fundamente des Hauses. Denn wenn die Fundamente des Hauses Grundwasserkontakt bekämen, sei davon auszugehen, dass durch aufsteigendes Wasser über kurz oder lang das gesamte Gebäude geschädigt werde. Dies gelte umso mehr, weil durch sonstige bergbauliche Einwirkungen des aktuellen Abbaus Risse in den Fundamenten erzeugt werden könnten, die die Gefahr aufsteigenden Wassers im Hause erhöhten. Die Fundamente ihres Hauses reichten, wie die entsprechende eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 10.9.2003 belege, von der aktuellen Geländeoberkante bzw. der Kellersohle ca. 190 cm nach unten und lägen jedenfalls selbst bei Zugrundelegung des Wasserspiegels des Ellbaches zumindest in unmittelbarer Nähe des Grundwasserspiegels oder hätten durch den Bergbau sogar bereits Grundwasserkontakt erhalten. So habe die von ihr veranlasste Grundwasserstandsmessung vom 18.9.2003 auf ihrem Anwesen durch die dr. h. M. GmbH gemäß deren Schreiben vom 22.9.2003 an der dem Gebäude am nächsten angebrachten Messstelle einen Grundwasserstand von 1,18 m unter der Geländeoberkante und an der etwa vier bis fünf Meter vom Gebäude entfernten Messstelle eine von der Gebäudelage aus gemessenen Grundwasserstand von 1,28 m unter der Geländeoberkante ergeben. Dies bedeute, dass die Fundamente des Anwesens beim aktuellen Wasserstand bereits 50 cm im Grundwasser stünden.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Fundamente des Hauses bei seinem Bau in trockenem Boden befunden hätten und durch den vorangegangenen Abbau bereits eine Senkung von 0,876 m erfolgt sei, wie dies bereits aus dem erstinstanzlichen Beschluss (S. 3 des amtl. Umdrucks) hervorgehe. Lägen die Fundamente mithin bereits jetzt in Grundwassernähe, sei es auch bei einer prognostizierten Senkung von weiteren 0,9 m (S. 35 des amtl. Umdrucks der erstinstanzlichen Entscheidung) nicht nur wahrscheinlich, sondern nahezu sicher, dass die Fundamente nach dem aktuellen Abbau dauerhaft im Grundwasser liegen würden, da das Grundwasser nach den vorliegenden Gutachten der dr. h. M. GmbH weniger stark sinken werde als der betroffene Boden. Nichts anderes folge aus der vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss zitierten Karte aus diesem Gutachten. Zwar ende dort die Versumpfungszone östlich der Gartenstraße. Die abstrakte Darstellung gelte aber nicht unabhängig von der tatsächlichen Tiefenlage der Fundamente des betroffenen Hauses. Nach alledem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend, für das Anwesen der Antragstellerin bestehe keine Gefahr durch aufsteigendes Grundwasser.

3. Ebenfalls unzutreffend seien die sich anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (S. 35 ff. des amtl. Umdrucks), wonach ein schwerer Schaden bzw. Schaden von einigem Gewicht durch eine Vernässung nicht ausgelöst werden könne. In der bergbaulichen Fachliteratur sei anerkannt, dass großflächige Vernässungs- bzw. Versumpfungsschäden als Gemeinschäden einzustufen seien. Aus dieser Einstufung als Gemeinschaden folge, dass es sich bei derartigen Schäden nicht nur um leichte oder mittlere Schäden handeln könne. Überdies genüge bereits die allgemeine Lebenserfahrung, um die Folgen von in Gebäuden aufsteigendem Wasser vorauszusagen. Eine durchgehende Vernässung des Hauses aufgrund kapillaren Aufstiegs von Wasser in den Gebäudewänden und seinen tragenden Bestandteilen führe im Ergebnis dazu, dass das Gebäude unbewohnbar werde. Durchfeuchtete Gebäudeteile erzeugten die Gefahr von Schimmelpilzbildung in allen Räumen, die wiederum zu massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bewohner von schweren Allergien bis zu Krebserkrankungen führe. Ein derartiger Zustand sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes als Schaden von einigem Gewicht einzustufen.

Im Übrigen vermenge das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Schadens mit den Möglichkeiten seiner Abwehr. Wenn die Widerstandsfähigkeit der Fundamente eines Hauses erschöpft sei, könne der kapillare Wasseraufstieg sehr schnell erfolgen. Es handele sich daher um eine Fehlannahme, wenn das Verwaltungsgericht meine, Schäden träten so langsam ein, dass ein Schaden von einigem Gewicht mit hinreichender Sicherheit verhinderbar sei, wenn die Abwehrmaßnahmen erst einsetzten, nachdem die Wände des Gebäudes bereits durchfeuchtet seien. Hinzu komme, dass entsprechende Abwehrmaßnahmen vor Eintritt des Schadens mit vergleichsweise geringem Aufwand durchführbar seien. Hingegen sei die Behebung nach Eintritt des Schadens entweder nur mit größerem Aufwand oder gar nicht mehr möglich.

4. Aus dem Moers-Kapellen-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich die Verpflichtung, alle vorhandenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Schäden von einigem Gewicht von den Oberflächeneigentümern abzuwenden. Davon ausgehend habe es der Antragsgegner versäumt, die Vernässungsgefahr vor dem Abbau sachgerecht zu prüfen und entsprechende Schutzmaßnahmen für gefährdete Gebäude, wie etwa das der Antragstellerin, vor dem Abbau anzuordnen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Betroffenen müssten zunächst abwarten, bis ihre Gebäude vernässt seien, um sich anschließend auf nur schwer zu realisierende Abhilfemaßnahmen verweisen zu lassen, entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Verpflichtung, die Abwehrmöglichkeiten bei Schäden von einigem Gewicht auszuschöpfen. Bei einem in einer Talaue in unmittelbarer Nähe des gutachterlich festgestellten Versumpfungsgebiets liegenden Grundstück, wie dem der Antragstellerin, liege es auf der Hand, dass durch den Abbau und den mit den Senkungen verbundenen Auswirkungen auf den Grundwasserstand eine besondere Gefährdung bestehe. Eine sorgfältig handelnde Behörde hätte daher die Gefährdungssituation und die entsprechenden Gebäudeparameter vor Beginn des Abbaus ermitteln müssen. Stattdessen habe der Antragsgegner die Versumpfungsgefahr für die gesamte Ortslage unter Ignorierung der Ergebnisse des von ihr selbst beauftragten Gutachtens im Sonderbetriebsplan negiert. Damit liege ein grober Prognosefehler vor.

5. Zwar sei die Vernässungsgefahr für das Anwesen der Antragstellerin vorliegend auch dann hinreichend nachgewiesen, wenn die vom Antragsgegner zugrundegelegten Senkungswerte als richtig unterstellt würden. Dennoch bleibe zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage einer möglicherweise falschen Annahme des Absenkungsfaktors durch den Antragsgegner nicht im Zusammenhang mit der Vernässungsgefahr geprüft habe. Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die entsprechenden Ausführungen des Gutachters I abgelehnt habe, überzeugten nicht. Ausgangspunkt der Überlegungen sei das in der Bergschadenskunde und der einschlägigen Fachliteratur, wie dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Werk von Kratzsch, Bergschadenskunde, 3. Auflage 1997, "einstimmig festgestellte Ergebnis, dass bei Bruchbau grundsätzlich von einem Absenkungsfaktor von 0,90 bis 0,95 auszugehen" sei, wie sich auch für den konkreten Abbau nachgewiesenermaßen aus dem Gutachten von S ergebe. Die vom Antragsgegner behaupteten Messergebnisse, nach denen der Absenkungsfaktor vorliegend nur 0,75 betrage, habe dieser weder vorgelegt, noch habe er dargelegt, wieso derartige Messergebnisse vorliegend plausibel sein sollten. Aus dem Lehrbuch von Kratzsch ergebe sich nämlich gerade, dass hier ein geringerer Absenkungsfaktor, als dort generell zugrundegelegt, ausscheide. Der einzig in diesem Werk als Ausnahmefall für zulässig erklärte geringere Absenkungsfaktor, nämlich der Ausnahmefall der Troganomalie mit biegesteifen Gebirgsschichten über dem Abbau, liege nicht vor. Insgesamt beruhe die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei plausibel, dass hier auch ein geringerer Absenkungsfaktor als 0,9 zur Berechnung verwandt werden könne, auf einer Fehlinterpretation des zitierten Lehrbuchs. Bei richtiger Interpretation hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Absenkungsfaktor von 0,75 nicht in Betracht komme. Damit würden u.a. die Senkungsberechnungen für den Abbau hinfällig und stelle sich die Vernässungsgefahr für das Anwesen der Antragstellerin noch drastischer dar, als auf der Grundlage der Werte des Antragsgegners ohnehin schon angenommen werden müsse.

Die so dargetanen Beschwerdegründe, mit denen die Antragstellerin weitgehend ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere für die von der Antragstellerin geltend gemachte Nichtigkeit, zu der sie im Beschwerdeverfahren nichts weiter vorgetragen hat. Der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach auch dann, wenn unterstellt wird, dass die von der Antragstellerin befürchtete Vernässung ihres Gebäudes abbaubedingt prognostisch zu erwarten wäre, nicht ersichtlich war, dass dadurch unter Berücksichtigung der dem Antragsgegner und der Widerspruchsbehörde bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides vorliegenden Erkenntnisse ein Schaden von einigem Gewicht einträte. Allein auf das voraussichtliche Fehlen des Eintritts eines Schadens von einigem Gewicht hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unter dem hier fraglichen Aspekt der Vernässungsgefahr für das Anwesen der Antragstellerin tragend gestützt, während es die mit dem abbaubedingt zu erwartenden Flurabstand zusammenhängenden Fragen zwar angesprochen, letztlich aber offen gelassen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt darüber hinaus lediglich Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Die oben unter 1., 2. und 5. wiedergegebenen Einwände der Antragstellerin beziehen sich ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht und auch vom Senat dahingestellt gelassene Frage, ob überhaupt eine Gefahr für das Anwesen der Antragstellerin durch die abbaubedingte Verminderung des Flurabstandes eintritt. Wird nämlich unter diesem Aspekt der Eintritt eines Schadens unterstellt, bedarf es alleine noch der Erörterung, ob dadurch ein Schaden von einigem Gewicht im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides prognostisch vorhersehbar war, und nicht mehr der vertiefenden Auseinandersetzung mit den hier angesprochenen Einwänden der Beschwerde. Der Senat beschränkt sich deshalb darauf, zu diesen Punkten der Beschwerdebegründung auf folgendes hinzuweisen:

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhafterweise auf den Wasserspiegel des Ellbachs abgestellt, seinen Überlegungen aber nicht den aktuellen Grundwasserspiegel zu Grunde gelegt, geht ersichtlich fehl. Das Abstellen auf den Wasserspiegel des Ellbachs entspricht nämlich der auch von der Antragstellerin beschriebenen Erkenntnis, wenn sie darauf hinweist, dass der aktuelle Grundwasserspiegel vermutlich nicht niedriger liegen werde als der Wasserspiegel des Ellbachs, dass also der Wasserspiegel eines Vorfluters in der Regel dem Grundwasserspiegel in der Umgebung entspricht.

Der weitere Hinweis der Antragstellerin, möglicherweise werde der Grundwasserspiegel prognostisch höher liegen als der Wasserspiegel des Ellbaches, ist eine durch nichts belegte Vermutung. Maßgebend hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vielmehr darauf abgestellt, dass aus den Gutachten der dr. h. M. GmbH, insbesondere dem vom 26.6.2002, hervorgeht, dass allenfalls in den Zeiten des fünfzigjährigen Hochwassers der Grundwasserspiegel derart ansteige, dass für den Bereich, in dem sich das Anwesen der Antragstellerin befinde, die Gefahr einer Versumpfung bestehe. Ansonsten bestehe für den Bereich westlich der Gartenstraße nicht die Gefahr einer dauerhaften Versumpfung. Dies geht eindeutig aus der dem Gutachten beigefügten kartographischen Darstellung des von der Vermessung betroffenen Gebietes hervor, in dem das Anwesen der Antragstellerin gerade nicht gelegen ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass das von dem Gutachter I im Gutachten vom 7.10.2002 bestätigt wird. Hinzu kommt, dass die von diesem Gutachter durchgeführte Bestandsaufnahme Reisbach vom August 2002 das Anwesen der Antragstellerin in der Gartenstraße unter der objektspezifischen Kenn-Nr. aufführt und dort in der Spalte "Besondere Betroffenheit durch den geplanten Abbau", Teil-Spalte "Einflußbereich Flurabstand" mit einem einzigen Kreuz gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung bedeutet nach der Erläuterung auf Seite 20 des Gutachtens das Vorliegen grundsätzlicher Beeinflussung durch bestimmte Bodenbewegungselemente. Weiter wird dort ausgeführt, dass besonders schwere Einwirkungen mit einem Doppelkreuz gekennzeichnet worden sind. Eine derartige Kennzeichnung hat der Gutachter für das Anwesen der Antragstellerin den Flurabstand betreffend aber gerade nicht vorgenommen. Zwar führt der Gutachter auf den Seiten 12 und 13 des Gutachtens allgemein aus, auf Grund der auch örtlich festzustellenden verringerten Flurabstände seien viele kritische Vernässungszonen jetzt aktuell bereits erreicht und ließen für die Zukunft über die Prognosewerte von Professor W im Gutachten der Firma dr. h. M. GmbH vom 26.6.2002 hinaus noch stärkere Gefährdungen durch bergbaubedingten Grundwasseranstieg erwarten. Diese Einschätzung wird im Gutachten aber durch nichts näher belegt. Sie lässt in ihrer Allgemeinheit auch keinen Rückschluss auf eine spezifische Gefährdung des Anwesens der Antragstellerin zu.

Entscheidend ist, dass das Anwesen der Antragstellerin nicht in dem Bereich liegt, in dem nach der von dem Antragsgegner angestellten Prognose aufgrund der Begutachtung der dr. h. M. GmbH von einer voraussichtlichen Schädigung durch Grundwasser auszugehen ist. Dies wird durch das Schreiben der dr. h. M. GmbH vom 28.10.2002 an die IGAB (Blatt 86 in - 2 F 12/03 -) bestätigt, wonach die 1999 gestellte Prognose für oberflächennahes Grundwasser weiterhin gilt. Dies geht auch aus der nicht technischen Zusammenfassung des Gutachtens vom 26.6.2002 (Seite 63 ff.) hervor, wenn dort dargelegt wird, im Hinblick auf das zu aktualisierende Grundwassermodell zwischen Garten- und Waldstraße sei festzuhalten, dass sich aufgrund der neuen Eingabedaten die Grundwasserspiegelhöhen praktisch nicht verändert hätten. Weiter wird dort ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die neuen Senkungsprognosen abgemildert im Vergleich zu den 1998/99 bekannten Senkungen ausfielen, Maßnahmen zur Regulierung des Abflussverhaltens im Ellbach umgesetzt würden und die Grundwasseroberfläche im Vergleich zum Jahre 1999 nahezu identisch bestimmt worden sei. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass keine zusätzliche negative Veränderung im Vergleich zur 1999 festgestellten Grundwassersituation im Talbereich von Reisbach auftrete. Diese Prognose hat sich auch bestätigt, wie sich aus dem Gutachten der dr. h. M. GmbH ergibt, wonach die im vorangegangenen Gutachten berechneten Zonen für oberflächennahes Grundwasser sogar als zu ausgedehnt angesehen werden (Seite 61).

Auch die Beanstandung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Frage einer möglichen falschen Annahme des Absenkungsfaktors durch den Antragsgegner nicht im Zusammenhang mit der Vernässungsgefahr geprüft, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hinsichtlich der Frage des anzusetzenden Absenkungsfaktors folgt der Senat der Bewertung im erstinstanzlichen Beschluss (Seite 21 f. d. amtl. Umdr.), wonach nach summarischer Prüfung der vom Antragsgegner zugrundegelegte Absenkungsfaktor aus den dort im einzelnen dargestellten Erörterungen, auf die Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die erstinstanzliche Bewertung beruhe auf einer Fehlinterpretation der Ausführungen in dem dort zur Plausibilitätsprüfung herangezogenen Lehrbuch von Kratzsch, Bergschadenskunde, 3. Auflage 1997, Seiten 237 ff., zum Absenkungsfaktor bei Bruchbau, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In dem Lehrbuch (Seite 53) wird der Absenkungsfaktor für die tieferen Flöze bei Bruchbau mit 0,90 bis 0,95 als empirisch für das Ruhrgebiet ermittelt angegeben. Offenbar davon ausgehend bezeichnet das Lehrbuch im Rahmen der Erörterung von durch die Abbauintensität verursachten Troganomalien bei der Durchbauung einen Senkungsfaktor von 0,9 als für den Bruchbau als vorausberechnete konstante Größe (Seite 237). In diesem Zusammenhang wird weiter ausgeführt, dass "nach den Beobachtungen", also den empirisch praktischen Erkenntnissen, die gemessenen Senkungen bei Abbau des ersten Flözes und manchmal auch des zweiten Flözes geringer ausfielen, als die als konstant bezeichneten, vorausberechneten Größen. Daraus wird weiter gefolgert, dass die Absenkungsfaktoren beim Erst- und Zweitflözabbau kleiner sein müssten, "als allgemein angenommen" werde, was dort folgend näher erläutert wird. Auf Seite 121 des Lehrbuches wird der Absenkungsfaktor ganz allgemein als Erfahrungswert bezeichnet, der sich ausgehend von der Abbaumächtigkeit bei Bruchbau "bis auf 0,90" und je nach den konkreten Gegebenheiten "noch weiter - senkungsmindernd - verringern kann"(Seite 122). Ergänzend wird dargelegt, dass diese Werte in einem neuen Baufeld häufig erst nach Verhieb des zweiten oder dritten Flözes erreicht werden. Nach allem handelt es sich bei dem Senkungsfaktor von 0,90 bzw. 0,95 nicht um eine starre Größe. Vielmehr entspricht es den mit ihm verbundenen Annahmen und Erfahrungen, dass er je nach den Gegebenheiten unterschritten wird. Die hier prognostizierte Unterschreitung des Faktors kann die Antragstellerin mithin allein unter Hinweis auf den ihrer Ansicht nach zugrundezulegenden Erfahrungswert von 0,90 bzw. 0,95 nicht in Zweifel ziehen. Geht man mit dem Verwaltungsgericht hiervon aus, sprechen gute Gründe für die Annahme, dass sich der vom Antragsgegner mit 0,75 geringer angenommene Absenkungsfaktor jedenfalls als plausibel darstellt und nach Maßgabe summarischer Prüfung nicht als fehlerhaft angesehen werden kann. Dies gilt auch angesichts der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 23.10.2003 von der Beigeladenen vorgelegten Messergebnisse und dem dazu von der Antragstellerin zu den Akten gereichten Markscheiderischen Stellungnahme des Markscheiders I vom 9.11.2003. Abgesehen von den gegenüber der Richtigkeit von dessen Bewertung substantiiert geltend gemachten Bedenken des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28.11.2003, denen sich die Beigeladene uneingeschränkt angeschlossen hat und denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, wird in der Markscheiderischen Stellungnahme (vgl. dort Seiten 4 bis 8; Bl. 352 ff. GA) lediglich in fünf Punkten auf die "unkorrekten und unschlüssigen Inhalte der DSK-Unterlagen im Detail eingegangen." Einzelne Unkorrektheiten und Unschlüssigkeiten lassen aber jedenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Herleitung und Begründung des prognostizierten Absenkungsfaktors aufkommen, die im summarischen Verfahren ein Abweichen von der erstinstanzlichen Bewertung rechtfertigten, auch wenn es letztlich dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben muss, die aufgeworfenen Fragen gutachterlich zu klären, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Sind nach allem die Senkungsberechnungen für den geplanten Abbau nicht, wie die Antragstellerin meint, als hinfällig anzusehen, kann sie hieraus für die von ihr befürchtete Vernässungsgefahr nichts ableiten, was ihrer Beschwerde zum Erfolg verhelfen würde.

Ungeachtet dieser Erwägungen ist für die Beantwortung der Frage der Erfolgsaussichten der Klage zur Hauptsache entscheidend, dass das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler die Frage des Abstandes des prognostizierten Wasserspiegels zum Kellerboden des Anwesen der Antragstellerin letztlich offengelassen und die von der Antragstellerin behauptete Fehlerhaftigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung im Hinblick auf die Frage der Gefahr einer Vernässung bereits deshalb verneint hat, weil nicht ersichtlich sei, dass dadurch ein Schaden von einigem Gewicht einträte. Die gegen diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Einwände führen deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 35 des amtlichen Umdrucks seines Beschlusses keinesfalls davon ausgegangen ist, ein schwerer Schaden beziehungsweise Schaden von einigem Gewicht könne durch eine Vernässung nicht ausgelöst werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dann, wenn im Falle der Antragstellerin eine Gefährdung durch eine Verringerung des Flurabstandes bestünde, nicht ersichtlich sei, dass dadurch bei ihr ein Schaden von einigem Gewicht prognostisch zu erwarten sei. Dem ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zuzustimmen.

Auf die von der Antragstellerin angeführten Ausführungen von Kunert, Gesetzliche Grundlagen im Markscheidewesen (Deutschland), Markscheidewesen 109 (2002), S. 41, 46, wonach großflächige Vernässungs- beziehungsweise Versumpfungsschäden als Gemeinschaden einzustufen sein sollen, kommt es nicht an. Bei den dortigen Ausführungen handelt es sich ersichtlich um eine ganz allgemein gehaltene Aussage ohne Bezug zum Grundstück der Antragstellerin. Maßgebend ist vielmehr auf die konkret zu erwartenden Auswirkungen einer unterstellten schadensrelevanten Verringerung des Flurabstandes auf das Anwesen der Antragstellerin abzustellen.

Bezogen auf die Prognosegrundlagen zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde am 10.3.2003 ist das erstinstanzliche Ergebnis, dass auf dem Anwesen der Antragstellerin nicht mit einem Vernässungsschaden von einigem Gewicht zu rechnen sei, da es bei einer Vernässung nicht plötzlich zu einem Schaden an einem Gebäude komme, sondern eine Schädigung in Form eines länger andauernden Vorganges ablaufe, der Zeit für entsprechende Gegenmaßnahmen eröffne, nicht zu beanstanden. Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass bereits die allgemeine Lebenserfahrung dazu genügt, schädliche Folgen von in Gebäuden aufsteigendem Wasser vorauszusagen. Damit ist für die Antragstellerin aber noch nichts gewonnen, da sie bei der Heranziehung dieses Argumentes den vom Verwaltungsgericht mit in seine Überlegungen einbezogenen Zeitfaktor außer Acht lässt. Derselben Lebenserfahrung entspricht es dann aber auch, dass derartige Schäden, die allein durch den Wasserstand ausgelöst werden, nicht plötzlich, sondern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allmählich auftreten. Bezogen auf den Zeitfaktor kann sie dem Verwaltungsgericht auch nicht vorwerfen, es habe die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Schadens mit den Möglichkeiten seiner Abwehr vermengt.

Dem steht das von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten des Professor Dr. St , B , vom September 2003 (Anlage zu Blatt 259 GA) nicht entgegen, der dieses als ein mögliches Szenario beschreibt, ohne aber den konkreten Bezug zum Anwesen der Antragstellerin herzustellen.

Dazu hat die Antragstellerin lediglich auf die Tiefengründung ihres Fundamentes hingewiesen, ohne zudem diese Tiefe genügend glaubhaft machen zu können. Ihre diesbezügliche eidesstattliche Versicherung vom 10.9.2003, wonach die Fundamente ihres Hauses - so ihr Vortrag im Schriftsatz vom 22.8.2003 (Bl. 251 GA) - "von der aktuellen Geländeoberkante beziehungsweise der Kellersohle ca. 190 cm nach unten" reichen sollen, genügt den an die Glaubhaftmachung anzustellenden Anforderungen nicht. Die eidesstattliche Versicherung ist nämlich nicht geeignet, die behauptete Fundamenttiefe, die die Beigeladene unter Hinweis auf die Bauunterlagen des Hauses der Antragstellerin, einem Einwand, dem die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2003 wenig überzeugend unter Hinwies auf das in den Bauunterlagen vermerkte Erfordernis frostfreier Gründung entgegentritt, substantiiert bestreitet, zu belegen. Denn aus ihr geht der Bezugspunkt für die Bemessung der Erdtiefe der Fundamente von angeblich 190 cm nicht eindeutig hervor. Die Antragstellerin legt diesen unter Zuhilfenahme der aktuellen Geländeoberkante einerseits und andererseits unter Anknüpfung an die Kellersohle fest, ohne dass damit ein eindeutig verwertbarer Bezugspunkt, von dem aus die Berechnung der Tiefe des Fundamentes erfolgen könnte, aufgezeigt wird. Die Versicherung ist daher bereits nicht aus sich heraus verständlich. Ihrer Verwendung steht zudem entgegen, dass mit ihr eine Tatsache belegt werden soll, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung von der Antragstellerin nicht in das Verfahren eingebracht worden ist und die im Rahmen der dort anzustellenden Prognose nicht hat berücksichtigt werden können. Eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Grabungen vor Ort, scheidet angesichts dessen aus und würde im Übrigen ersichtlich auch den Rahmen der im vorliegenden Verfahren zulässigen Beweiserhebung sprengen.

In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin sich auch nicht auf einen schweren Prognosemangel dahingehend berufen, der Antragsgegner habe die Tiefengründung der Fundamente der Anwesen im gutachterlich festgestellten Versumpfungsbereich bzw. in dessen unmittelbarer Nachbarschaft, in der sich auch das der Antragstellerin befindet, nicht im Rahmen der von ihr veranlassten Objekterhebung untersucht. Unbeschadet der Frage, ob das behauptete Unterlassen bereits deshalb von ihr nicht beanstandet werden kann, da sich das fragliche Anwesen eindeutig außerhalb der gutachterlich festgestellten Versumpfungszone befindet, ist festzustellen, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin vermisste Sachaufklärung tatsächlich betrieben hat. Den im Rahmen der von ihm mit Verfügung vom 26.2.2002 - 1201/01/4-23 - (Bl. 140 in Bd. 1 der Beiakten) veranlassten Objektdatenerhebung (vgl. Band 13 und 14 der Beiakten), mit der der Beigeladenen aufgegeben worden ist, eine flächendeckende Bestandsaufnahme der Bauwerke mit einer Empfindlichkeitsbewertung gegenüber bergbaulichen Einwirkungen objektbezogen durchzuführen, und den dazu verwendeten Vordrucken ist nämlich unter den zu erhebenden "Angaben zu tragenden Bauteilen" die Zeile "Gründungsart" zu entnehmen. Dieser Erhebungsparameter umfasst ersichtlich auch Objektangaben, die sich auf die Tiefe der Fundamente eines Bauwerkes beziehen. Zwar sind in den der Bestandsaufnahme zu entnehmenden Erhebungsblättern zumeist etwa die Angaben "Flachgründung" und teilweise "Flachgründung (teilweise Fels)", "Streifenfundamente", "Zerrplatte" oder "elastisch gebettete Bodenplatte" festgehalten, ohne dass eine konkrete Tiefe des jeweiligen Fundamentes vermerkt ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass zwingend notwendige Daten der Fundamenttiefe nicht Gegenstand der Erhebung waren. Eine Objektaufnahme der hier veranlassten Art ist nämlich auch dahin zu verstehen, dass damit den Oberflächeneigentümern, die der Erhebung zustimmen müssen, zugleich Gelegenheit gegeben wird, die Besonderheiten ihres Anwesens und ihre besondere Betroffenheit darzutun. Dies gilt insbesondere für Sachverhalte, die nicht ohne weiteres bei der Besichtigung eines Anwesens feststellbar sind, wie etwa die konkrete Tiefe von Fundamenten eines Hauses. Von daher hat der Antragsgegner weder die Erhebung für die Prognose zwingend notwendiger Daten bezogen auf eine eventuelle Gefahr durch Grundwasser unterlassen, noch es rechtswidrig unterlassen, eine hierauf bezogene, etwa nicht ausreichende Bestandsaufnahme zu präzisieren bzw. präzisieren zu lassen.

Zu Recht hat im Übrigen die Beigeladene mit der Vorlage von Bauunterlagen des Anwesens der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass diese den Einbau von Horizontalsperren in das Mauerwerk und vertikale Sperren vorsehen, die auch bei älteren Gebäuden generell dem Stand der Technik entsprachen und jedenfalls nach wie vor geeignet sind, aufsteigende Feuchtigkeit oder das Eindringen von Grundwasser von außen zu verhindern oder zumindest soweit zeitlich zu verzögern, dass ein über eine mittlere Schädigung hinausgehender Schaden nicht entstehen kann beziehungsweise genügend Zeit besteht, um bei einer dennoch entstehenden Gefährdung Abwehrmaßnahmen im Nachhinein zu ergreifen, wie sie der Gutachter St in dem zitierten Gutachten (am Ende) dargestellt hat bzw. sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen DIN 18195 ergeben mögen. Demgegenüber erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.10.2003, herkömmliche Sperren hätten sich bei bergbaubedingter Grundwasserproblematik "als völlig wirkungslos erwiesen" auf die bloße dahingehende Behauptung unter unsubstantiiertem Hinweis auf andere Bergbaugebiete und insbesondere auf den Duisburger Stadtteil Meiderich. Dies genügt indes nicht, den behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen.

Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsgegner bei Stellung seiner Prognose nicht davon auszugehen brauchte, am Anwesen der Antragstellerin werde abbaubedingt durch Veränderung des Grundwasserspiegels ein schwerer Schaden eintreten. Von daher genügte es, in die Sonderbetriebsplanzulassung entsprechende Auflagen aufzunehmen, die es ermöglichen, bei einem nachträglich drohenden schweren Schaden - auch im Falle der Antragstellerin - Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu ergreifen, falls diese entsprechende Maßnahmen nicht einleiten sollte. Nach allem kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner über die von ihm getätigten Feststellungen hinaus die Gefährdungssituation und die entsprechenden Gebäudeparameter vor Beginn des Abbaus hätte ermitteln müssen und er fehlerhafterweise die Versumpfungsgefahr für die gesamte Ortslage unter Ignorierung der Ergebnisses des von ihm selbst beauftragten Gutachters im Sonderbetriebsplan negiert habe. Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, dass es der Antragsgegner missachtet haben soll, dass es in Teilen der bebauten Ortslage zu Versumpfungsschäden kommen werde. Denn sie kann sich mit ihrem außerhalb des gutachterlich festgestellten, durch Grundwasserveränderungen bedrohten Gebietes liegenden Anwesen nicht auf eine daraus eventuell resultierende Gefährdung Dritter berufen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 II, 162 III VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 25 II, 20 III, 14, 13 I GKG. Mit der Annahme eines Streitwertes in Höhe von 10.000 Euro für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine bergrechtliche Sonderbetriebsplanzulassung, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist, folgt der Senat der Einschätzung des früher für dieses Rechtsgebiet zuständigen 9. Senates vgl. Beschluss vom 15.7.1996 - 9 W 1/96 - und hält an der davon abweichenden Bewertung im Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 - nicht fest.

Vgl. auch den Beschluss vom 1.9.1998 - 2 R 4/98 - und die Festsetzung des Streitwertes in dem auf diese Entscheidung hin ergangenen Beschluss des BVerwG vom 17.12.1998 - 4 B 125.98 -

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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