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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 3 A 373/07
Rechtsgebiete: BAföG, EStG, BGB, SGB X, ZPO


Vorschriften:

BAföG § 1
BAföG § 11 Abs. 2
BAföG §§ 26 ff.
BAföG § 27
BAföG § 27 Abs. 1
BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1
BAföG § 27 Abs. 1 Satz 2
BAföG § 27 Abs. 1 Nr. 2
BAföG § 27 Abs. 2
BAföG § 28 Abs. 2
BAföG § 28 Abs. 3
BAföG § 28 Abs. 3 Satz 1
BAföG § 29
BAföG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BAföG § 46 Abs. 3
EStG § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 328
BGB § 808
BGB § 812
SGB X § 45
SGB X § 45 Abs. 1
SGB X § 45 Abs. 2
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2. HS
SGB X § 45 Abs. 4
SGB X § 50 Abs. 1 Satz 1
SGB X § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 771
1. Bei Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelfallwürdigung.

Errichten -wie hier- Eltern explizit als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag, dass dieser vorbehaltslos als Gläubiger der Einlage bezeichnet wird und wird er ferner auch im Freistellungsauftrag als Gläubiger benannt, wird die Kontoinhaberschaft bzw. Gläubigerschaft eindeutig bestimmt.

Im Rahmen der Ausbildungsförderung nach BAföG sind derartige Guthabensforderungen als Vermögen des Auszubildenden anzurechnen.

2. Zur förderungsrechtlichen Einordnung von (verdeckten) Treuhandverhältnissen.

3. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise ein Auszubildender gehalten sein, vor bzw. bei der Beantragung von Leistungen nach BAföG nach eventuell vorhandenen eigenen, ihm bislang nicht bekannten Vermögenswerten nachzufragen.


Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 277/05 - wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt außergerichtlichen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die er für sein Studium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes erhalten hatte.

Mit Bescheiden vom 30.12.2002 und 31.10.2003 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen nach BAföG für die Bewilligungszeiträume vom 01.10.2002 bis 30.09.2003 und vom 01.10.2003 bis 30.09.2004.

Eine Vermögensanrechnung erfolgte nicht, da er im Antragsformblatt 1 kein eigenes Vermögen angegeben hatte.

Durch Mitteilung des Bundesamts für Finanzen wurde die Beklagte im August 2003 über in den Jahren 2001 und 2002 erwirtschaftete Zinserträge informiert, die auf Vermögenswerte des Klägers schließen ließen.

Hierauf forderte sie ihn mit Schreiben vom 8.12.2003 auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen darzulegen und korrekt nachzuweisen. Mit Schreiben vom 7.1.2004 gab der Kläger an, seine ältere Schwester habe in der Vergangenheit für einen eventuellen Hausbau gespart. Ohne sein Wissen seien wegen der Zinsabschlagsteuer Einzahlungen von insgesamt 7.000,- EUR auf sein Sparbuch vorgenommen worden. Nachdem 2003 tatsächlich ein Grundstückskauf stattgefunden habe, sei am 5.11.2003 die Rückbuchung von 7.000,- EUR von seinem Sparbuch wieder auf das Konto der Schwester erfolgt. Aus der dem Schreiben beigefügten Bescheinigung der Raiffeisenbank W. vom 6.1.2004 ergab sich neben dem Guthaben eines Girokontos (Konto Nr. 6... 29.10.2002: 3.286,05 EUR; 25.9.2003: 1.386,87 EUR) ein Guthaben aus einem Sparbuch (Konto-Nr. 1...), das seine Eltern im Jahre 1994, als er 14 Jahre alt war, auf seinen Namen bei dieser Bank angelegt hatten, in Höhe von 8.297,44 EUR am 29.10.2002 und in Höhe von 8.401,16 EUR am 25.9.2003.

Daraufhin berechnete die Beklagte unter Zugrundelegung des auf dem Sparbuch Konto Nr. 1... zur Zeit der Anträge vom 29.10.2002 und 25.9.2003 gebuchten Betrages und unter Einbeziehung der jeweiligen Beträge auf dem Girokonto Nr. 6... die Förderungsleistung für beide Bewilligungszeiträume neu und forderte mit Bescheid vom 30.7.2004 die gesamte ursprünglich bewilligte Ausbildungsförderung, insgesamt 3.688,- EUR zurück.

Hiergegen legte der Kläger am 12.8.2004 Widerspruch ein, wobei er in der späteren Begründung vom 22.9.2004 auf seine Erklärung vom 7.1.2004 verwies. Er gab an, dass der Betrag von 7.000,- EUR bereits am 5.11.2003, also noch bevor die Beklagte ihn zu ergänzenden Vermögensangaben aufgefordert habe, an seine Schwester rücküberwiesen worden sei. Hierzu legte er eine entsprechende Bescheinigung der Raiffeisenbank vom 9.8.2004 vor, wonach am 5.11.2003 der Betrag von 7.000,- EUR von dem Sparkonto Nr. 1... auf das auf den Namen der Schwester lautende Sparkonto Nr. 18... umgebucht worden war.

Aus einer weiteren Bescheinigung der Bank vom 16.6.2005 ergibt sich, dass die Eltern des Klägers das genannte Konto als dessen gesetzliche Vertreter eröffnet hatten, dass keine Verfügungsbeschränkung vorliegt und Ein- und Auszahlungen nur durch die Konto Eröffnenden getätigt wurden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2005 zurück. Der Kläger sei Inhaber von Konten mit Guthabenforderungen gewesen. Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Schwester habe nie bestanden, da er laut eigenem Bekunden erst durch das Schreiben der Beklagten vom Dezember 2004 von der Zuwendung der Schwester erfahren habe. Der Betrag von 7.000,- EUR sei auch wirtschaftlich ihm und nicht wie er geltend mache, seiner Schwester zuzurechnen.

Die Rückbuchung von 7.000,- EUR könnte aus förderungsrechtlicher Sicht zwar dann relevant sein, wenn sie zwecks Begleichung einer zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bestehenden Forderung der Schwester erfolgt wäre, so dass sie gemäß § 28 Abs. 3 BAföG vom vorhandenen Guthaben in Abzug zu bringen gewesen wäre. Zumindest einen eventuell in Betracht zu ziehenden Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung habe er nicht nachgewiesen, da er Belege dafür, dass das Geld von seiner Schwester stamme, nicht vorgelegt habe. Hinzu komme, dass es den Gepflogenheiten im Rechtsverkehr nicht entspreche, Beträge dieser Größenordnung auf das Konto einer anderen Person zu überweisen, ohne eine Absprache hinsichtlich der Verwendung und Rücküberweisung zu treffen, obwohl die begünstigte Person - wie hier - über das betreffende Konto uneingeschränkt verfügen könne.

Am 30.9.2005 erhob der Kläger Klage und machte geltend, der auf dem Sparbuch am 29.10.2002 und 25.9.2003 gebuchte Betrag in Höhe von 7.000,- EUR habe nicht ihm, sondern seiner Schwester gehört. Die Schwester habe auf einen Hausbau gespart und das Geld nur zur Ersparnis der Zinsabschlagsteuer vorübergehend auf seinem Konto geparkt. Der Betrag von 7.000,- EUR sei lediglich ein durchlaufender Posten auf seinem Konto gewesen, denn noch bevor die Beklagte Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt habe, seien die 7.000,- EUR an seine Schwester zurückgeflossen. Er sei nicht berechtigt gewesen, über das Geld zu verfügen, ohne mit Rückforderungen der Schwester rechnen zu müssen, die diese Ersparnisse zwischenzeitlich für einen Hausbau benötigt habe. Darüber hinaus habe er keine Kenntnis von den erfolgten Kontobewegungen gehabt. Im Übrigen sei das im Jahr 1994 von seinen Eltern eröffnete Konto auch in der Folgezeit nur von diesen verwaltet worden. Sein Vater sei bis heute im Besitz des Sparbuchs, er - der Kläger- habe es noch nicht gesehen; alle Transaktionen, also Einzahlungen und Abbuchungen, habe nur sein Vater vorgenommen, so auch sämtliche Einzahlungen in Zusammenhang mit den 7.000,- EUR. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit hätte der Vater das Konto rechtlich gesehen nur noch mit einer Vollmacht des Klägers verwalten dürfen. Üblicherweise würde von den Banken eine solche Vollmacht verlangt und die volljährigen Kontoinhaber würden entsprechend benachrichtigt. Auch seine Gläubiger hätten nicht ohne Weiteres Zugriff auf dieses Guthaben nehmen können, da sich das Sparbuch im Besitz seines Vaters befunden habe; insoweit hätten auch Vollstreckungsmaßnahmen abgewehrt werden können. Der auf seinem Konto befindliche Betrag in Höhe von 7.000,- EUR dürfe ihm nicht angerechnet werden. Hierzu legte er eine Erklärung seines Vaters vom 16.3.2006 vor. In dieser gab der Vater des Klägers an, er besitze bis heute Bankvollmacht für das Konto und habe dieses verwaltet. Um der Tochter, deren Freistellungsbetrag aufgebraucht gewesen sei, Steuern zu ersparen, habe er von deren Geld 7.000,- EUR auf das Konto seines Sohnes eingezahlt. Als das Geld für den Hausbau benötigt worden sei, habe er diesen Betrag abgehoben und seiner Tochter zurückgegeben. Ferner reichte er eine Erklärung seiner Schwester vom selben Datum ein. Sie gab an, ihr Vater habe einen ihr gehörenden Betrag von 7.000,- EUR auf ein Konto ihres Bruders eingezahlt. Als sie das Geld wegen ihres Hausbaus benötigt habe, habe ihr Vater das Geld abgehoben und an sie zurückgegeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30.7.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 6.9.2005 aufzuheben und die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und machte geltend, der Betrag von 7.000,- EUR sei auf den Bedarf des Klägers anzurechnen, denn spätestens mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit sei der Kläger Kontoinhaber geworden und habe uneingeschränkt über das Konto verfügen können. Durch den Besitz des Sparbuchs hätte der Vater keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen verhindern können, da das Eigentum am Sparbuch der Inhaberschaft an der Guthabensforderung folge. Im Übrigen trage der Kläger die Beweislast dafür, dass er angeblich von nichts gewusst habe. Ein Abzug der an die Schwester erfolgten Rückbuchung nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 BAföG komme nicht in Betracht, da ein berücksichtigungsfähiger Rückzahlungsanspruch der Schwester nicht bestanden habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, keine Kenntnis der Zahlungsvorgänge in Zusammenhang mit dem Geld seiner Schwester gehabt habe, hätten jedenfalls keine vertraglichen Rückzahlungsansprüche bestanden. Aber auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht hätten nicht bestanden, da vom Kläger nicht nachgewiesen worden sei, dass der streitige Betrag tatsächlich von seiner Schwester stamme. Da der Kläger Kontoinhaber gewesen sei, seien die Grundsätze der verdeckten Treuhand heranzuziehen.

Mit Urteil vom 30.6.2006 - 11 K 277/05 - hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 30.7.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2005 der Klage stattgegeben.

Zur Begründung ist ausgeführt, das in Rede stehende Bankguthaben sei im maßgeblichen Förderungszeitraum von Oktober 2002 bis September 2004 dem Vermögen des Klägers nicht zuzurechnen.

Die Errichtung eines Bankkontos auf den Namen eines anderen lasse für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu. Entscheidend sei, wer nach der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber sein solle. Entscheidend sei der Wille bei Eröffnung des Kontos. Legten Eltern oder Verwandte ein Sparbuch für ein Kind an und behielten sie dieses in Besitz, so wollten im Zweifel sie Gläubiger des Kreditinstituts bleiben. Häufig solle das Sparbuch dem Benannten mit dem Tod des Einzahlenden zugewandt werden. Bei einem erwachsenen Dritten sei die Übergabe des auf seinen Namen geführten Sparbuchs ein Indiz für einen durch die Übergabe bedingten Vertrag zu Gunsten Dritter.

Das Gericht habe keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Behauptung des Klägers zutreffe, sein Vater sei bislang immer im Besitz des Sparbuchs gewesen und habe alle Transaktionen, also Einzahlungen und Abbuchungen - auch diejenigen in Zusammenhang mit den 7.000,- EUR - vorgenommen. Nach der Bescheinigung der Raiffeisenbank W. vom 16.6.2005 seien Einzahlungen und Auszahlungen (bislang) ausschließlich von der Person erfolgt, die das Konto auch eröffnet gehabt habe. Im Übrigen habe auch die Beklagte diese Behauptung nicht bestritten. Demnach hätten dem Kläger daher bislang keine Rechte aus dem von seinen Eltern auf seinen Namen angelegten und von seinem Vater auch heute noch ohne sein Zutun geführten Sparbuch zugestanden, sodass dies auch hinsichtlich der im Bewilligungszeitraum (2002 - 2004) eingezahlten und wieder abgebuchten 7.000,- EUR gelte.

Gegen das am 5.7.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.8.2006 - per Fax - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der mit am 28.8.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

Hinsichtlich der Frage der Inhaberschaft einer Guthabensforderung auf einem Konto seien objektive Umstände maßgebend und mentale Vorbehalte ohne Belang. Entscheidend sei der für das Bankinstitut erkennbare Wille der Eröffnenden zum Zeitpunkt der Eröffnung.

Die Eltern des Klägers hätten das in Frage stehende Sparkonto Nr. 1... am 6.1.1994 als dessen gesetzliche Vertreter eindeutig, vorbehaltlos und ohne Verfügungsbeschränkungen auf dessen Namen eröffnet. Namens des Klägers hätten die Eltern auch Freistellungsauftrag hinsichtlich der Zinsabschlagsteuer erteilt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Abstand von Steuerabzug nur dann möglich sei, wenn dem Bankinstitut ein Freistellungsauftrag des Gläubigers, der auch dem Bundesamt für Finanzen als berechtigt gemeldet werde, vorliege.

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers im Jahr 1999 hätten die Eltern des Klägers ohne dessen Vollmacht nur noch als Nichtberechtigte verfügen können. Gemäß § 808 BGB sei der Sparbuchinhaber nicht gegenüber der Bank berechtigt, die Leistung zu verlangen; die Bank könne lediglich befreiend an den Inhaber leisten.

Der Kläger müsse zum Zeitpunkt der BAföG-Beantragung am 29.10.2002 und 25.9.2003 Kenntnis von der Existenz des Kontos Nr. 1... gehabt haben. Bislang habe er ein entsprechendes Wissen nicht ausdrücklich bestritten, sondern lediglich versichert, von den verschiedenen Kontobewegungen nicht gewusst zu haben. Es entspreche den Gepflogenheiten bei Banken, in Fällen der Anlegung von Kindersparbüchern mit Erreichen der Volljährigkeit die Kontoinhaber zu benachrichtigen. Da der Kläger auch ein zweites Sparkonto besessen habe, für das beim Freistellungsantrag das andere Konto zu berücksichtigen sei, sei von einer entsprechenden Kenntnis auszugehen. Im Übrigen trage der Kläger für den Fall des Bestreitens des Wissens um das Sparkonto die Beweislast.

Die Nichtangabe der Vermögenswerte beruhe auf grober Fahrlässigkeit, da er sich bei den jeweiligen Antragstellungen über die Höhe seines Guthabens hätte informieren müssen.

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Wertung der Behauptung des Klägers, es handele sich um "geparktes" Geld der Schwester, seien zutreffend. Im Übrigen hätte mangels Offenkundigkeit das "fremde Geld" nicht als Schuld berücksichtigt werden können. Es handele sich offenbar um den Fall einer verdeckten Treuhand.

Mit Beschluss vom 10.8.2007 - 3 Q 134/06 - wurde die Berufung zugelassen.

In der am 10.9.2007 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Sparkonto Nr. 1... sei von den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter auf seinen Namen angelegt worden und gehöre damit zu dessen Vermögen. Der Besitz am Sparbuch sei insoweit für die Vermögenszurechnung ohne Belang. Da der Kläger die Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen kurzerhand ohne nähere Überprüfung seiner Kontostände verneint habe, liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor.

Die Beklagte beantragt,

unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 277/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und betont, der Betrag auf dem fraglichen Konto habe nicht ihm, sondern seiner Schwester zugestanden und sei an diese bereits zurückgeflossen, bevor er überhaupt im Dezember 2003 durch das Schreiben der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Das Geld stamme von den Eltern. Er sei auch bei Erreichen der Volljährigkeit nicht von der Bank benachrichtigt worden. Der dem Sparkonto zugrunde liegende Freistellungsauftrag datiere vom 20.10.1992 und sei von seinen gesetzlichen Vertretern - den Eltern - unterzeichnet. Von dem Konto habe er nichts gewusst. Er selbst habe nie eine Abbuchung oder sonstige Transaktionen vorgenommen. Ein- und Auszahlungen auf dem fraglichen Konto - so die Einzahlungen am 9.4.1998 in Höhe von 1.000,- DM, am 24.11.1998 in Höhe von 6.500,- DM und am 12.12.1998 (richtig: 2000) in Höhe von 5.600, DM und die Auszahlung von 7.000,- EUR seien ausschließlich durch den Vater getätigt worden.

Der Kläger legte hierzu Bescheinigungen der Raiffeisenbank W. vom 6.9.2006 (Bl. 97) über den Freistellungsauftrag, wonach dieser von den Eltern unterzeichnet worden war, sowie vom 30.11.2006 (Bl. 112) über verschiedene Fragen zu den Konten Nr. 1... und Nr. 6... vor. Hieraus ergibt sich, dass das Konto Nr. 1... am 6.1.1994 von den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter angelegt wurde; dass der Kläger bei der Kontoeröffnung nicht mitgewirkt hat und nie selbst einen Freistellungsauftrag erteilt oder Verfügungen hierüber getroffen hat. Zinserträge seien dem Kontoinhaber zugeflossen. Eine Bankvollmacht stehe seit Kontoeröffnung dem Vater des Klägers zu. Aus Sicht der Bank bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von dem Konto Kenntnis hatte. Das Konto Nr. 6... war laut Bankauskunft am 3.11.1992 gleichfalls von den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter eröffnet worden, wobei dieser bei der Kontoeröffnung nicht mitgewirkt und auch nie Freistellungsaufträge unterzeichnet hatte. In der o. g. Auskunft heißt es weiter, dass der Kläger dieses Konto als Girokonto genutzt und am 6.3.2000 seiner Schwester Kontovollmacht erteilt hat.

Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 7.2.2008 um Vorlage einer Auskunft der Raiffeisenbank W. zu einem Fragenkatalog zu den Konten Nr. 1... und 6... gebeten, der die Bank durch die Auskunft vom 10.3.2008 nachgekommen ist. Aufgrund einer weiteren gerichtlichen Anfrage vom 18.3.2008 erging die ergänzende Auskunft vom 3.4.2008. Auf die genannten Auskünfte Bl. 149 bis 154 und Bl. 163 bis 166 wird verwiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Der Senat hat gemäß in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beweisbeschluss durch Vernehmung der Zeugen B. (Schwester des Klägers) und A. (Vater des Klägers) Beweis erhoben über die Inhaberschaft, Verwaltung und Nutzung der auf den Namen des Klägers lautenden Konten Nr. 1... und 6... bei der Raiffeisenbank W., sowie zu den Umständen eines Grundstückskaufs im Jahre 2003. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist in der Sitzungsniederschrift festgehalten. Auf Blatt 6 bis 15 des Sitzungsprotokolls wird verwiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.9.2005, durch den die Bescheide vom 30.12.2002 und vom 31.10.2003 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach BAföG in den Zeiträumen Oktober 2002 bis September 2003 sowie Oktober 2003 bis September 2004 aufgehoben und die in dieser Zeit gewährte Ausbildungsförderung in der Höhe eines Gesamtbetrags von 3.688,-- Euro zurückgefordert wurde, rechtmäßig und kann der Kläger dessen Aufhebung nicht beanspruchen.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Erstattung der Leistungen sind die §§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I, S. 130 (vgl. auch § 20 Abs. 1 BAföG). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für Ausbildungsförderung richtet sich vorliegend nach § 45 SGB X. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte in den Fällen nicht berufen, die unter den Nrn. 1-3 aufgeführt sind. Dies gilt u.a. dann, wenn - was hier in Betracht zu ziehen ist - der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Liegt einer dieser Fälle vor, darf die Behörde den Leistungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen (§ 45 Abs. 4 SGB X).

Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob dem Kläger in den in Rede stehenden Förderungszeiträumen Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2003 bis September 2004 mit Blick auf ein zu den maßgeblichen Stichtagen bestehendes Guthaben auf dem Sparkonto Nr. 1..., das auf seinen Namen lautete, Ausbildungsförderung nach BAföG zustand.

Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung, wenn dem Auszubildenden die für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf diesen (den Lebensunterhalt und die Ausbildung umfassenden) Bedarf ist nach § 11 Abs. 2 BAföG unter anderem das zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) festzustellende Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen. Von dem danach ermittelten Betrag sind nach § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen.

Die Bewilligung von Ausbildungsförderung war vorliegend rechtwidrig, weil der Kläger im nach § 28 Abs. 2 BAföG jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vom 29.10.2002 und vom 25.9.2003 über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG verfügte, das nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 2, 26 ff BAföG abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG seinen (monatlichen) Förderbedarf überstieg. Denn er war Inhaber von Forderungen nicht nur aus dem auf ihn laufenden Girokonto bei der Raiffeisenbank W. mit der Nr. 6..., sondern auch von Forderungen in entsprechender Höhe aus einem auf ihn lautenden Sparkonto Nr. 1... bei dieser Bank. Die daraus resultierenden Forderungen sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG seinem Vermögen zuzurechnen.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungs-rechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Einschränkungen des Vermögensbegriffs ergeben sich lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG. Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, zählen damit ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne hierzu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage Stand: Januar 2004, § 27 Rdnr. 4 und 6; OVG Münster, Urteil vom 11.2.2008 - 2 A 959/05 -, zitiert nach Juris.

Der Kläger war - wie noch näher auszuführen sein wird - Inhaber des von seinen Eltern auf seinen Namen eingerichteten Sparbuchs Nr. 1.... In dieser Eigenschaft standen ihm zivilrechtlich als Gläubiger zum Stichtag 29.10.2002 eine Guthabensforderung in Höhe von 8.297,44 EUR und zum Stichtag 25.9.2003 eine solche in Höhe von 8.401,16 EUR gegenüber der Raiffeisenbank W. als Schuldnerin zu.

Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags ist, bestimmt sich nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Sparguthabens werden soll. Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Gutschriften auf dem Konto kommen - unabhängig von wem sie veranlasst sind - dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen gegen die Bank. Insoweit gilt, dass, wer etwa die Bank anweist, einen Betrag aus seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete verliert und damit zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank an der Gutschrift verschafft hierzu BGH, Urteile vom 18.1.2005 - X ZR 264/02, NJW 2005, 980, vom 25.4.2005 - II ZR 103/03 NJW 2005, 2222, vom 18.10.1994 - XI ZR 237/93 -, NJW 1995, 261 und vom 2.2.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.12.2007 - 4 U 8/07 - 24 U 8/07; LG Landau, Urteil vom 15.8.2006 - 2 O 126/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.1.1989 - 4 U 157/88 -, zitiert jeweils nach Juris.

Wer Kontoinhaber ist, ist somit durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln.

Auslegungsschwierigkeiten können auftreten in Fällen, in denen Dritte ein Konto auf den Namen eines anderen eröffnen.

So lässt die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen für sich genommen noch nicht zwingend den Schluss zu, dass der nominelle Kontoinhaber auch materiellrechtlicher Inhaber der Forderung werden soll hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 328 Rdnr. 9a, wenngleich dieses als (gewichtiges) Beweisanzeichen gewertet werden kann hierzu LG Landau, Urteil vom 15.8.2006, a.a.O..

Auch kann der (abweichende) Besitz des Sparbuchs ein auslegungsrelevanter Faktor sein hierzu BGH, Urteil vom 18.1.2005, a.a.O., ohne dass dem aber - entgegen der Ansicht des Klägers - eine zwingende Indizwirkung zukommen muss.

Prinzipiell ist in derartigen Fällen zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer wirksamen (ausdrücklichen oder konkludenten) Stellvertretung oder eines Vertrags zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB vorliegen oder ob es hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte für eine anderweitige Gläubigerbestimmung gibt. Bei der Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen kommt dabei dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen zumindest ein gesteigerter Indizwert insoweit zu, als der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden soll, wenn die auf dem Konto gutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten stammen hierzu OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.12.2007, a.a.O.; Juris PK-BGB, 2. Aufl. § 328 Rdnr. 48.

Treten Eltern, die ein Sparkonto für ihre Kinder errichten, explizit als deren gesetzliche Vertreter auf, kann auf deren eindeutigen rechtsgeschäftlichen Willen, die Gläubigerschaft des Kindes zu begründen, geschlossen werden. Gleiches gilt, wenn sich aus ihrem Verhalten ein vorbehaltloser Schenkungswille i.S.d. § 328 BGB ableiten lässt.

Festzustellen ist daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, wer nach dem für die Sparkasse erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll hierzu BGH, Urteil vom 18.1.2005, a.a.O.; Juris PK-BGB, 2. Aufl. § 328 Rdnr. 48.

Entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen und der Ansicht des Klägers lässt sich aus der vorgenannten Entscheidung des BGH nichts Gegenteiliges dahingehend herleiten, dass in Fällen, in denen Eltern ein Sparbuch auf Kinder anlegen, zwingendes wesentliches Indiz für die Frage, wer Kontoinhaber ist, der Besitz an dem Sparbuch ist.

Der vom BGH entschiedene Fall betraf eine wesentlich andere Sachverhaltsgestaltung, aus der sich "typisierende" Rückschlüsse für den vorliegenden Fall nicht herleiten lassen. Im entschiedenen Fall hatte ein Großvater nach einem ausdrücklichen Beratungsgespräch mit der Bank, in dem er seine Absicht, dass er die volle Entscheidungsgewalt behalten und nur er zu Lebzeiten bestimmen wolle, was mit den angelegten Guthaben geschehe, ein Sparkonto von jeweils 50.000,-- DM für seine beiden Enkel angelegt, das Sparbuch in seinem Besitz behalten und sich von deren Eltern als gesetzlicher Vertreter eine unbeschränkte Vollmacht erteilen lassen hierzu OLG Hamm, Urteil vom 29.8.2005 - 22 U 55/02 -, Rdnr. 9 (Folgeurteil zu der o.g. Entscheidung des BGH vom 18.1.2005, a.a.O.) zitiert nach Juris.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, wenn ein naher Angehöriger - wie dort der Großvater - ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, sei daraus typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten wolle und die Sparguthaben den Begünstigten (nur) auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wolle, dass diese im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden Inhaber der Sparguthaben würden, soweit der Zuwendende nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.

Der BGH betont aber auch in diesem Zusammenhang, der konkrete Fall sei danach zu beurteilen, welchen Zweck der Großvater mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Enkel verfolgt habe. War es (erkennbar) Zweck des Geschäfts, den Enkeln (erst) für den Fall des Todes etwas zu zuwenden, was sich aus dem gesamten Verhalten des Großvaters typischerweise schließen lasse, und habe er auf Grund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und der Vollmachtserteilung der durch ihre Eltern vertretenen Enkel über das Sparguthaben uneingeschränkt verfügen dürfen, sei kein Bereicherungsanspruch der Enkel gegen ihn gegeben.

Auch nach dieser Entscheidung kommt es mithin entscheidend darauf an, wer nach dem erkennbaren Zweck sowie der Vereinbarung mit der Bank und dem das Konto Eröffnenden der Kontoinhaber bzw. Gläubiger der Einlage sein und uneingeschränkt hierüber verfügen können soll. Eine in jedem Fall "zwingende" typisierende Betrachtung ist nicht geboten, es kommt auf die Bewertung im Einzelfall an.

Ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsantrag, dass das Konto auf den Namen eines Dritten von dessen gesetzlichen Vertreter/n nicht nur angelegt wurde, sondern dass dieser zusätzlich vorbehaltlos als Gläubiger der Einlage bezeichnet worden ist, wird die Gläubigerschaft der verbrieften Forderung eindeutig bestimmt. Soweit der das Konto Eröffnende und in der Folgezeit auf das Konto Einzahlende in der Kontoeröffnungsurkunde als "Sparer" bezeichnet ist (bzw. hier sein sollte) spricht dies nicht zwingend für die Annahme von dessen eigener Rechtsinhaberschaft aus Sicht der Bank, sondern - zunächst - nur dafür, dass die Bank den Vertrag in dieser Weise mit dem gesetzlichen Vertreter als Gläubiger der Spareinlage abwickeln wollte. Die eindeutige Bestimmung der Gläubigerschaft der verbrieften Forderung in dem Kontoeröffnungsantrag wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht der als Kontoinhaber Bezeichnete, sondern ein Dritter bzw. der Einzahlende von Anfang an im Besitz des Sparbuches war. Dieser Umstand, der - wie dargelegt - im Einzelfall ein Indiz dafür sein kann, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, kann nämlich nur dann Bedeutung erlangen, wenn es an einer eindeutigen Bestimmung hinsichtlich der Gläubigerschaft der verbrieften Forderung fehlt und eine typisierende Auslegung anhand der Gesamtumstände erforderlich ist. Im Übrigen kann aus Sicht des Geldinstituts eine Übernahme des Sparbuches prinzipiell auch dahingehend verstanden werden, dass der das Konto Eröffnende als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers der verbrieften Forderung das Sparbuch lediglich für den bei Anlage Minderjährigen sicher verwahren wollte. Ein Grund für die Annahme einer Zuwendung auf den Todesfall kann daher in dem (bloßen) Besitz eines für einen Dritten eingerichteten Sparbuchs nicht gesehen werden hierzu BGH, Urteil vom 25.4.2005, a.a.O. und LG Landau, Urteil vom 15.8.2006, a.a.O..

Dies zugrundelegend ist davon auszugehen, dass der Kläger zu den maßgeblichen Stichtagen Gläubiger der jeweiligen genannten Guthabensforderung auf dem Sparkonto Nr. 1... war und diese ihm als Vermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen ist.

Laut Auskünften der Raiffeisenbank W. vom 16.6.2005 an die Beklagte und vom 10.3.2008 an den Senat wurde von den ausdrücklich als gesetzliche Vertreter des Klägers auftretenden, das Konto eröffnenden Eltern des Klägers das Sparkonto Nr. 1... am 6.1.1994 auf den Namen des Klägers als Kontoinhaber angelegt. Aus Sicht der Bank war der Kontoinhaber auch Gläubiger der Spareinlage. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eltern des Klägers bei der Kontoeröffnung erkennen ließen, dass die Forderung nicht dem Kläger zustehen sollte. Aus der o.g. Auskunft vom 10.3.2008 der Raiffeisenbank ergibt sich, dass abweichende, gesonderte Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung nicht geschlossen wurden. Aus der Auskunft der Bank ergibt sich ferner, dass banküblich der (nominelle) Kontoinhaber stets auch Gläubiger der Einlage ist, es sei denn das Konto wird explizit mit dem Vermerk "Gläubigervorbehalt" bzw. "Anderkonto" geführt. Auch im Freistellungsauftrag für die steuerliche Behandlung der Zinserträge wurde der Kläger als Kontoinhaber benannt. Abweichende interne Abreden lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Dementsprechend wurde auch den Finanzbehörden der Kläger als Kontoinhaber gemeldet. Aus der Auskunft der Bank an den Senat lässt sich weiter folgern, dass der Kläger nach Erreichen der Volljährigkeit seinem Vater keine Vollmacht erteilt hat, vielmehr galten die Vollmachten der gesetzlichen Vertreter aus Sicht der Bank als normale Vollmachten weiter und standen späteren Verfügungen seitens des Vaters, der nach seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger zugedachte Geldgeschenke z.B. von Großeltern auf das Konto eingezahlt hat, nicht entgegen. Ungeachtet dessen ließe sich auch aus der Erteilung einer Vollmacht nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung einer Vollmacht nicht gehindert, jederzeit selbst über das Vermögen zu verfügen. Er kann auch jederzeit die Vollmacht widerrufen. Im Hinblick hierauf kommt dem Umstand, dass der Vater des Klägers - möglicherweise sogar bis heute - das genannte Sparbuch verwaltet, keine durchgreifende Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass der Vater des Klägers nach eigenem Bekunden Geld der Tochter beziehungsweise der Schwester des Klägers auf dessen Konto transferiert haben will, um den Steuerfreibetrag des Klägers auszuschöpfen. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass das Konto dem Kläger zuzuordnen und er mithin Gläubiger des darauf liegenden Guthabens ist.

Bei derart eindeutigen Aussagen der Bank einerseits über den erkennbaren Willen der das Konto Nr. 1... eröffnenden Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter, wonach der als Kontoinhaber Bezeichnete entsprechend den banküblichen Modalitäten mangels abweichender Kennzeichnung oder Vereinbarungen auch der Gläubiger der Einlage der Guthabensforderung sein sollte und dies durch den entsprechenden Freistellungsauftrag bestätigt wurde und der tatsächlichen Nutzung des Kontos andererseits, ist daher von einer Gläubigerschaft des Klägers aufgrund wirksamer Stellvertretung bei Kontoeröffnung, deren Fortbestehen mangels abweichender Vereinbarungen mit der Bank auszugehen und hat daher die Frage, wer (ggf. bis wann) Besitz an dem Sparbuch hatte, keine durchgreifende Bedeutung für die Bestimmung des Vermögensinhabers. Insoweit liegt ersichtlich eine andere Fallgestaltung als in dem vom BGH in seinem Urteil vom 18.1.2005, a.a.O., Fall vor, in dem der als Antragsteller der Kontoerrichtung bezeichnete und hierauf einzahlende Großvater nicht gesetzlicher Vertreter des als Kontoinhaber aufgeführten Angehörigen war. War der Kläger damit zivilrechtlich Inhaber der Forderungen aus dem Guthaben auf dem Sparkonto Nr. 1... bei der Raiffeisenbank W., gelten die Forderungen zu den jeweiligen Stichtagen vom 29.10.2002 und vom 25.9.2003 auch förderungsrechtlich als sein Vermögen. Eine abweichende förderungsrechtliche Sicht ist nicht geboten hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 4.7.2007 - 12 ZB 06.2176 -, OVG Bremen, Urteil vom 21.2.2007 - 2 A 245/05 -.

Dieses Vermögen unterliegt auch keinem rechtlichen Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG.

Rechtliche Verwertungshindernisse, die sich aus gesetzlichen oder diesen gleichstehenden Verboten (§ 134 ff. BGB) ergeben, sind nicht ersichtlich.

Auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG erfasst solche einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegenden Gegenstände, auf die ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Ist die Zugriffsmöglichkeit dagegen trotz der rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung weiterhin objektiv gegeben, ist die formale Zuordnung entscheidend. Für diese Zuordnung ist allein maßgebend, wer formal die (volle) Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, ist dieser Vermögensgegenstand daher nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.2.2000 - 5 B 182/99 -, zitiert nach Juris; Rothe/Blanke, a.a.O., § 27 Rdnr. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.2007 - 12 S 2539/06 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.5.2007 - 4 LA 88/07 - zitiert nach Juris.

Nach diesen Maßgaben unterliegt das in Rede stehende Sparguthaben auf dem Konto Nr. 1... keinem rechtlichen Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

Der Kläger hätte - objektiv gesehen - als Kontoinhaber jederzeit, was auch die Bank in ihrer Auskunft vom 10.3.2008 an den Senat bestätigt, vollen Zugriff auf das Guthaben nehmen können. Der behauptete mangelnde Besitz des Sparbuchs stellt kein Verwertungshindernis dar, da dem Kläger insoweit als Gläubiger der Guthabensforderung ein (durchsetzbarer) Herausgabeanspruch gegenüber seinem Vater zustand.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung dessen, dass ein Teilbetrag in Höhe von 7.000,-- EUR des Guthabens, dessen Einzahlung der Vater auf das Konto in drei Teilbeträgen - so von 1.000,-- DM am 9.4.1998, von 6.500,-- DM am 24.11.1998 und von 5.600,-- DM am 12.12.2000 - veranlasst hatte, nach dem Vortrag des Klägers Vermögen der Schwester gewesen sei.

Zwar lassen sich anhand der Vielzahl der Einzahlungen und Abbuchungen in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sparbuch Nr. 1... die von dem Vater (auch als Kontovollmachtsinhaber der Konten der Schwester) transferierten Gelder nicht eindeutig von den aus anderen Gründen (z.B. Geldgeschenke an den Kläger) auf das Konto gelangten Beträgen abgrenzen und identifizieren. Auch der angegebene Zweck dieses Geldtransfers, nämlich Ausnutzung der dem Kläger zustehenden Freibeträge nach Ausschöpfung der eigenen Freigrenzen der Schwester, gibt angesichts des damaligen Einkommens der in Ausbildung als Kinderkrankenschwester befindlichen Schwester Anlass zu Zweifeln. Zieht man hieraus Rückschlüsse auf ein vorhandenes Vermögen der Schwester, muss dieses bei einem bis 1999 geltenden Zinsfreibetrag von 6.000,-- DM für Ledige einen doch beträchtlichen Umfang erreicht haben. Die hierzu von dem Vater und der Schwester des Klägers in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen überzeugen nicht ohne weiteres. Die Begründung, die Schwester des Klägers sei damals bereits berufstätig gewesen und habe, weil sie noch mehr oder weniger kostenfrei zuhause gelebt habe, Ersparnisse ansammeln können, erklären die anzunehmende Höhe des Vermögens nicht. Die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 31 Jahre alte Schwester hat sich bei der Einzahlung der beiden ersten Teilbeträge im Jahr 1998 in der Ausbildung als Kinderkrankenschwester oder allenfalls im ersten Berufsjahr befunden. Dass sie mit den Ersparnissen aus dem hieraus erzielten Einkommen Zinserträge erwirtschaften konnte, die die Freigrenze von 6.000,-- DM überstiegen, kann nicht ernstlich angenommen werden. Dies gilt auch unter Einbeziehung eventueller angesparter Geldgeschenke von Verwandten. Diese - eine annähernde Gleichbehandlung der Geschwister (Kläger und Schwester) einmal unterstellt - dürften nicht wesentlich höher gelegen haben als die dem Kläger zugedachten Geschenke, der den Freibetrag auf seinem Konto gerade nicht ausgeschöpft hatte.

Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung.

Angesichts des Umstandes, dass der Kläger laut Auskünften der Bank nachweislich selbst nie Einzahlungen oder Abbuchungen auf dem Konto Nr. 1... vorgenommen hat, und die von dem Vater des Klägers veranlassten Einzahlungen in den genannten Teilbeträgen zu den angegebenen Zeitpunkten tatsächlich erfolgt sind, legt der Senat zugrunde, dass diese Beträge aus dem angegebenen Grund auf dem Konto des Kläger verbucht worden waren.

Hinsichtlich der Frage eines (rechtsgeschäftlichen) Verwertungshindernisses können insoweit, da der Kläger nach seinem Bekunden von dem zu Zwecken einer Ersparnis der Zinsabschlagsteuer auf sein Sparkonto eingezahlten Gesamtbetrag von 7.000,-- Euro (einschließlich Zinsen) aus dem Vermögen seiner Schwester nichts gewusst haben will und ihm Gegenteiliges nicht nachgewiesen werden kann, die Grundsätze zur verdeckten Treuhand jedenfalls entsprechend herangezogen werden.

Der Umstand, dass der Kläger - objektiv betrachtet - lediglich eine Art Treuhänder des von seinem Vater auf das Konto Nr. 1... eingezahlten und aus dem Vermögen seiner Schwester stammenden Betrags in Gesamthöhe von 7.000,-- EUR einschließlich Zinsen war, stellt kein einer Vermögensanrechnung entgegenstehendes Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar vgl. in diesem Zusammenhang etwa BayVGH, Beschluss vom 4.7.2007 - 12 ZB 06.2176 -, zitiert nach Juris zu einem "Quasi-Treuhandverhältnis" in dem eine Mutter Gelder eines Sohnes auf dem Konto eines anderen Sohnes eingezahlt und auch Verfügungsvollmacht besessen hat und kann auch nicht unter dem Aspekt eines Schuldenabzugs gemäß § 28 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden.

Auszugehen ist vorliegend bei lebensnaher Betrachtungsweise von einem zum Zwecke der Steuerersparnis angelegten verdeckten von dem Vater des Klägers als Inhaber einer nach wie vor bestehenden Kontovollmacht angelegten oder von dem Kläger im nachhinein genehmigten Treuhandkonto.

Maßgebend zur Beurteilung von Treuhandverhältnissen ist der nach außen erkennbare Wille der Handelnden; unerheblich sind demgegenüber lediglich innerliche Vorbehalte oder der nicht offengelegte Wille, als Treuhänder das Geld zu verwahren.

An einer solchen Offenkundigkeit bzw. Offenlegung des Treuhandverhältnisses fehlt es. Das Guthaben auf den Bankkonten des Klägers wurde allein auf dessen Namen geführt, er war stets als Berechtigter angegeben und behandelt worden. Seine Verfügungsbefugnis über das Konto galt - nach außen hin - uneingeschränkt. Schriftliche Vereinbarungen über eine Rückforderungsmöglichkeit oder einen bestimmten Rückgewährzeitpunkt oder sonst nach außen hin erkennbare Anzeichen für die Errichtung eines Treuhandkontos lagen nicht vor.

Eventuelle Bindungen und Beschränkungen oder interne Abreden, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können prinzipiell - wie dargelegt - angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen

hierzu BVerwG, Entscheidung vom 16.2.2000 - 5 B 182/99 -; OVG Bremen, Urteil vom 21.2.2007 - 2 A 245/05 -, BayVGH, Beschlüsse vom 16.5.2007 - 12 C 07.359 -; vom 6.3.2007 - 12 ZB 06.2726 - und vom 28.2.2007 - 12 ZB 06.2581 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.5.2007 - 4 LA 88/07 - jeweils zitiert nach Juris; Rothe/Blanke BAföG, § 27 Rdnr. 10 m.w.N.

und bewirken daher rechtlich gesehen kein Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht in solchen Fällen den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung ihres Zugriffs auf das Treuhandvermögen und sind demgegenüber die Gelder des Treugebers nicht geschützt.

Zwar können im Zivilrecht bei entsprechendem Nachweis, an den strenge Anforderungen insbesondere hinsichtlich eines gewissen Maßes an Förmlichkeit zu stellen sind, auch verdeckte Treuhandverhältnisse im Rahmen des § 771 ZPO Anerkennung finden

hierzu etwa BGH Urteil vom 1.7.1993 - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622

dies gilt jedoch nicht in Bereichen des Sozialrechts.

Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere von Eltern und sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage beziehungsweise Zinsersparnis auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden, wirtschaftlich aber dem Dritten weiterhin zugeordnet werden sollen. Solche innerfamiliären Regelungen können sich zwar einerseits noch im Rahmen der weiten rechtsgeschäftlichen Zulässigkeit bewegen. Andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem bereits dargelegten Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung beziehungsweise der Familienabhängigkeit - Rechnung zu tragen.

hierzu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.2007 - 12 S 2539/06 -, zitiert nach Juris

Da nicht offengelegte, nicht erkennbare oder belegbare familieninterne Abreden die Gefahr von Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen, müssen sich verdeckter Treuhänder und Treugeber am Rechtsschein der erzeugten Vermögensinhaberschaft festhalten lassen

hierzu etwa Ramsauer/Stallbaum/Jenal, a.a.O., § 27 Rdnr. 3.

Zwar wird der (verdeckte) Treuhänder dadurch unter Umständen wirtschaftlich außerstande gesetzt, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe zu befriedigen. Der Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis erst ermöglicht hat und hieraus auch (eventuell steuerliche) Vorteile bezieht,

hierzu etwa Beschluss des Senats vom 23.2.2007 - 3 Y 13/06 -, BayVGH, Beschluss vom 28.2.2007, a.a.O. Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 9.5.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Saarland - Urteil vom 4.11.2003 - L 6 AL 13/01 - jeweils zitiert nach Juris.

Die aus einem Treuhandverhältnis allenfalls resultierende relative Verfügungsbeschränkung (§ 137 Satz 2 BGB) kann daher nicht dazu führen, dass dem Kontoinhaber der Zugriff auf ein ihm zuzurechnendes Sparguthaben rechtlich objektiv unmöglich würde (vgl. § 137 Satz 1 BGB).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass - unabhängig von einer Kenntnis - auch die auf einem eindeutig dem Auszubildenden zuzuordnenden Konto und dort quasi treuhänderisch durch einen (weiteren) Vollmachtsinhaber verwalteten Vermögensgegenstände förderungsrechtlich zu dessen verwertbarem Vermögen zählen.

hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 17.9. 2007 - 12 S 2539/06 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2007 - 4 LA 39/06 -, NVwZ RR 2007, 779.

Wer wie hier der Kläger beziehungsweise sein Vater ohne Offenlegung und mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine Offenkundigkeit Geld der Schwester auf das Konto Nr. 1... des Klägers aus Gründen der "steuerlichen Gestaltung" einzahlt, also zu dem Zwecke, dass das Geld steuerrechtlich als Vermögen des Klägers behandelt wird und die Erträge diesem zugeordnet werden, muss in Kauf nehmen, dass es im Rahmen förderungsrechtlicher Beurteilung bei dieser Zuordnung verbleibt.

Von einem Verwertungshindernis i.S.d. § 27 BAföG ist mithin nicht auszugehen.

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass von diesem seinem - verwertbaren - Vermögen zuzurechnenden Betrag im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bestehende Schulden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen gewesen wären. Schulden im Sinne dieser Regelung sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten, wobei im Falle der Anerkennung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen besondere (strenge) Voraussetzungen erfüllt sein müssen,

hierzu etwa Beschluss des Senats vom 31.7.2007 - 3 Q 109/06 - m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.2007, a.a.O.

die auch vom Auszubildenden anhand hinreichend objektivierbarer Anhaltspunkte darzulegen beziehungsweise nachzuweisen sind. Weiter ist erforderlich, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit - insbesondere während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes - ernstlich rechnen muss

hierzu etwa Beschluss des Senats vom 31.7.2007 - 3 Q 109/06 - m.w.N..

Hieraus ergibt sich: Wenn unter Beibehaltung der Inhaberschaft auf einem Konto Einzahlungen eines anderen Familienangehörigen erfolgen, muss entweder wie bei einem - offengelegten - Treuhandverhältnis nach außen hin erkennbar sein, dass das Vermögen nicht dem Auszubildenden zuzurechnen ist oder es müssen objektive und nachvollziehbare Anhaltspunkte für Rückzahlungsverpflichtungen (anderer Art) unter Angehörigen vorliegen.

Ein Treuhandverhältnis beziehungsweise ein eventueller Herausgabeanspruch des Treugebers ist hier nach dem Gesagten jedenfalls mangels Offenlegung im Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise Offenkundigkeit ohne Belang und sonstige Schuldabreden hat der Kläger, der von dem auf seinem Konto "geparkten" Geld seiner Schwester nicht gewusst haben will, selbst nicht geltend gemacht.

Aus den zur mangelnden Beachtlichkeit des hier vorliegenden "Quasi-Treuhandverhältnisses" genannten Gründen kommt auch ein Schuldenabzug nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG wegen eines evtl. Bereicherungsanspruchs der Schwester gemäß § 812 BGB nicht in Betracht

hierzu VGH München, Beschluss vom 2.1.2007 - 12 ZB 06.2227 -, Rdnr. 7, zitiert nach Juris, wonach die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs im Ergebnis darauf hinausliefe, dass eine verdeckte Treuhand doch Berücksichtigung fände.

Sind nach allem die im Zeitpunkt der Antragstellung am 29.10.2002 und am 25.9.2003 die auf dem Konto Nr. 1... ausgewiesenen jeweiligen Guthaben von 8.297,44 Euro und von 8.401,16 Euro dem Kläger zuzuordnen und bei der Berechnung seines Bedarfs nach BAföG förderungsrechtlich als sein Vermögen zu berücksichtigen, war unter Einbeziehung der Guthaben auf dem Girokonto Nr. 6... nach Abzug der Freigrenze gemäß § 29 BAföG sein Bedarf entsprechend der Berechnung der Beklagten sichergestellt und ist mithin die Bewilligung von Ausbildungsförderung in den streitgegenständlichen Zeiträumen zu Unrecht erfolgt. Die entsprechenden Bescheide waren rechtswidrig.

Ihre Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit setzt jedoch voraus, dass die hier in Rede stehenden Bescheide auf Angaben beruhen, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Allerdings hält es der Senat nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Sachaufklärung und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 nicht für erwiesen, dass der Kläger im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung die Existenz des auf seinen Namen lautenden Kontos Nr. 1... bei der Raiffeisenbank W. kannte.

So wurden laut Auskünften der Raiffeisenbank das Konto von seinen Eltern angelegt, der Freistellungsauftrag von den Eltern beziehungsweise dem Vater erteilt, ist auch bei Volljährigkeit des Klägers - anders als bei Banken im allgemeinen üblich - keine Benachrichtigung erfolgt, wurden die Kontounterlagen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers nicht erneuert und hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt keine Vollmachten über das Sparkonto erteilt. Auch hat der Vater des Klägers sämtliche Ein- beziehungsweise Auszahlungen zu dem Konto allein vorgenommen, d.h. der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt selbst Verfügungen getroffen. Objektive Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis des Klägers ergeben sich nach dem Ergebnis der Anfragen bei der Bank mithin nicht.

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung gibt ebenfalls keine Veranlassung, die von dem Kläger in seiner informatorischen Befragung und von seinem Vater bei seiner Zeugenvernehmung in Abrede gestellte Kenntnis des Klägers des fraglichen Kontos als erwiesen anzusehen.

Zwar haben weder der Kläger bei seiner Befragung noch sein Vater bei seiner Zeugenvernehmung einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

So war der Kläger, der immerhin eine Ausbildung als Steuerfachangestellter absolviert und im Anschluss hieran ein Betriebswirtschaftsstudium aufgenommen, d.h. - lückenlos - eine berufliche Richtung eingeschlagen hat, die auf ein Interesse an finanziellen und wirtschaftlichen Dingen hinweist, bei seiner Befragung ersichtlich bemüht, dem Senat ein Desinteresse an eigenen und familiären finanziellen Angelegenheiten zu vermitteln. Dieses soll sogar soweit gegangen sein, dass er sich, als sein Vater ihm nach der entsprechenden Anfrage der Beklagten vom 8.12.2003 die Existenz des Kontos Nr. 1... offenbart hat, nicht einmal nach dem Kontostand erkundigt haben, sondern sich mit der reinen Mitteilung über dessen Vorhandensein zufrieden gegeben haben will. Dies erscheint angesichts des dargestellten Werdegangs bei lebensnaher Betrachtung wenig glaubwürdig.

Auch die Angaben des Vaters des Klägers zu den Gründen für das Verschweigen des Kontos hält der Senat für ungereimt.

Zwar erscheint die Erklärung des Vaters anlässlich seiner Zeugeneinvernahme, er habe des Konto (und auch Geldgeschenke der Großeltern für den Kläger, die darauf eingezahlt wurden) verschwiegen, um zu vermeiden, mit eventuellen finanziellen Forderungen konfrontiert zu werden. Diese Motivation mag - bezogen auf die Kindheit oder das Teenageralter des Klägers - nachvollziehbar sein. Jedenfalls ab Volljährigkeit des Klägers leuchtet es jedoch nicht ein, dass einerseits auch für finanziell gutsituierte Familien keineswegs den Normalfall bildende kostenaufwendige Zuwendungen wie etwa im Jahr 1999 an den Kläger ein Neuwagen der Marke Audi, in einem ähnlichen Zeitraum gleichfalls Kraftfahrzeuge an die Tochter sowie später - Ende 2003 - an diese sogar ein Baugrundstück gewährt wurden, auf der anderen Seite aber die Sorge bestanden haben soll, bei Offenlegung eines Sparkontos, dessen Höhe deutlich unter beispielsweise den Anschaffungskosten des Neuwagens gelegen hat, nicht hinnehmbaren finanziellen Forderungen ausgesetzt zu werden. Dies gilt umso mehr, als der Vater des Klägers - wie er eher beiläufig bei seiner Vernehmung bekundet hat - bei einer entsprechenden Nachfrage des Klägers die Existenz des Sparguthabens sogar verneint, somit diesen belogen und in Kauf genommen hätte, dass dieser gegenüber der Beklagten objektiv falsche Angaben gemacht hätte. Dies bedeutete, der Sache nach hätte es der Vater des Klägers - ein Verwaltungsbeamter - hingenommen, dass seinem Sohn nicht gerechtfertigte staatliche Förderungsleistungen gewährt würden, nur um der Notwendigkeit enthoben zu sein, ihm die Existenz eines Sparkontos mit einem - verglichen zu den genannten Zuwendungen innerhalb der Familie - relativ geringen Guthaben offenbaren zu müssen. Dies überzeugt nicht.

Im Hinblick hierauf steht es für den Senat keineswegs fest, dass der Kläger von der Existenz des Sparkontos Nr. 1... erst durch Nachfrage der Beklagten im Dezember 2003 erfahren hat. Er hält jedoch auf der anderen Seite auch nicht das Gegenteil für erwiesen, denn immerhin haben die Anfragen bei der Bank keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine dahingehende Kenntnis erbracht und muss davon ausgegangen werden, dass der Vater des Klägers seit Eröffnung des Kontos bis zum Ende des Jahres 2003 in der Tat sämtliche Ein- und Auszahlungen veranlasst hat.

Diese Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Beklagten, die nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen bei der Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten das Risiko trägt, dass sich die den Vorwurf des Vorsatzes begründende entsprechende Kenntnis des Klägers nicht nachweisen lässt

hierzu Ramsauer/Stallbaum/Jenal BAföG, 4. Auflage, Anhang zu § 20 Rdnr. 3.

Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass die dem Kläger bewilligte Ausbildungsförderung auf Angaben beruht, die dieser grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gemacht hat und somit ein Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist.

Die Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit ist in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2. HS SGB X enthalten und auch im Rahmen der Nr. 2 der Bestimmung heranzuziehen,

hierzu von Wulffen SGB X, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 22.

Danach handelt grob fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt hat.

Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Regel einzelfallabhängig und erfordert ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden

hierzu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, OVG Münster, Urteil vom 11.2.2008 - 2 A 959/05 -, zitiert nach Juris, LS in DVBL 2008, 667.

Dies ist etwa anzunehmen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Zu berücksichtigen ist, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden. Hieraus ergibt sich z. B. die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Ergeben sich Zweifel, ist der Auszubildende gehalten, sich durch Rücksprache Klarheit zu verschaffen,

hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.5.2004 - 5 B 52/02 -, VGH Mannheim, Urteil vom 11.6.2003, a.a.O.

Für die zutreffende Feststellung eines Anspruchs nach BAföG ist unerlässliche Voraussetzung, dass der Antragsteller vollständige und wahrheitsgemäße Angaben macht und die nach der BAföG-Formblattverwaltungsvorschrift vorgeschriebenen Formblätter sorgfältig und vollständig ausfüllt.

Auf diese Verpflichtung wird gleich an oberster Stelle auf den Formblättern hingewiesen und am Ende des Formblatts hat ein Auszubildender ausdrücklich zu bestätigen, seine Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben.

Hiervon ausgehend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der besonderen Gesamtumstände eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers im genannten Sinne zu bejahen.

Allerdings lässt sich eine Pflicht, bei nahen Verwandten über nicht bekannte (evtl. vorhandene und dem eigenen Vermögen zuzurechnende) Vermögensgegenstände nachzufragen, nicht aus den §§ 46 Abs. 3 BAföG, 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X herleiten. Dies liefe auf eine allgemeine Erkundigungs- oder Ermittlungspflicht hinaus, die durch diese Vorschriften gerade nicht begründet wird

hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 21.12.2007 - 12 S 3025/06 -, m.w.N. zitiert nach Juris, für den Fall eines Sparvermögens, das auf den Namen des Auszubildenden ohne dessen Kenntnis angelegt worden war und für dessen Existenz keine ihm erkennbaren Anhaltspunkte bestanden haben.

Dies schließt es jedoch nicht aus, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Erkundigungspflicht bejaht werden und deren Nichteinhaltung als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann.

Solche vom Regelfall abweichende Umstände sind zunächst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Auszubildende in einer Familie lebt, deren wirtschaftliche Verhältnisse und deren Lebenszuschnitt für ihn - auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre - erkennbar deutlich über das hinausgeht, was bei Familien zu erwarten ist, die auf die Leistung staatlicher Unterstützung in Form von Ausbildungsförderung angewiesen sind, um den Lebens- und Ausbildungsbedarf der Kinder sicherstellen zu können.

Derartige besondere Gegebenheiten sind vorliegend anzunehmen. Nach den Bekundungen des Vaters in der mündlichen Verhandlung hat es seinen Kindern an nichts gefehlt und wurden deren materielle Wünsche - stets - aus Vorhandenem erfüllt. So wurde, wie bereits ausgeführt, dem damals 19-jährigen Kläger im Jahr 1999 ein Neuwagen der Marke Audi, also einer Marke im oberen Preissegment, ungeachtet einer nominell anderen Zulassung auf die Eltern als "eigenes" Fahrzeug zur Verfügung gestellt, gleiches geschah im Jahr 2005. Auch der Tochter wurden in ähnlichem Zeitraum Kraftfahrzeuge gestellt. Der Umstand, dass der Tochter - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt im November 2003 - ein Baugrundstück geschenkt wurde, wobei 95 % des Kaufpreises von den Eltern aufgebracht wurde und lediglich ein Restbetrag mit den bereits erwähnten 7.000,-- Euro von Konto Nr. 1... bestritten worden sein soll belegt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie deutlich über dem anzusiedeln sind, was bei Familien zu erwarten wäre, die der staatlichen Unterstützung im Rahmen der Ausbildungsförderung bedürfen.

Derartiges kann dem Kläger trotz des bei seiner Befragung vorgegebenen Desinteresse an eigenen und familiären finanziellen Angelegenheiten - insbesondere auch in Anbetracht seiner Ausbildung als Steuerfachangestellter - nicht entgangen sein. Ihm war ohne weiteres erkennbar, dass seine Familie in derart guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, die auch hochpreisige Anschaffungen wie etwa einen Neuwagen der Marke Audi für die Kinder gestattete.

Gerade wenn der Kläger unter Bedingungen lebte, die dadurch gekennzeichnet waren, dass die - materiellen - Wünsche der Kinder durchweg und - wie dargestellt - auch in großzügigem Rahmen erfüllt wurden, hätte sich ihm aus Anlass der Beantwortung der Frage nach Vermögen im entsprechenden BAföG-Antragsformular geradezu aufdrängen müssen, sich danach zu erkundigen, ob auch Ersparnisse für ihn gebildet waren. Denn bei Kindern, die unter solch deutlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen aufwachsen, ist das Vorhandensein von auf sie lautenden Sparguthaben - sei es als Sparbuch, Sparvertrag oder sonstige Anlageform - bei lebensnaher Betrachtungsweise eher typisch und ihr völliges Fehlen die Ausnahme, da Eltern, die in ähnlich guten Verhältnissen leben und die Wünsche ihrer Kinder in derart großzügigem Umfang erfüllen, in vielen Fällen, wenn nicht gar in der Regel auch für deren Zukunft vorsorgen. Auch ist es durchaus üblich, Kindersparbücher anzulegen, um finanzielle Zuwendungen von Verwandten - zum Bespiel aus Anlass von Geburtstag, Weihnachten und bestandenen Prüfungen - "aufzubewahren".

Für den Kläger wäre es daher angesichts seiner Vorbildung und der hieraus abzuleitenden Fähigkeit, die auf der Hand liegenden günstigen wirtschaftlichen und finanziellen Lebensverhältnisse seiner Familie zu erkennen und zu reflektieren, eine ganz naheliegende, einfachste Überlegung gewesen, vor Beantwortung der einschlägigen, etwa vorhandenes Vermögen betreffenden Teile des Antrags auf Ausbildungsförderung die Frage zu stellen, ob seine Eltern, die ihn - wie etwa der zur Verfügung gestellte Pkw Audi zeigt - ansonsten in materieller Hinsicht großzügig bedacht haben, auch für die Zukunft - insbesondere in dem wichtigen und maßgeblichen Bereich seiner Ausbildung - Vorsorge getroffen hatten. Von daher hätte es für ihn auf der Hand liegen müssen, entsprechend nachzufragen.

Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers sich - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - erkennbar generell um sämtliche finanzielle Angelegenheiten gekümmert und u.a. auch sein - des Klägers - Girokonto Nr. 6... für finanzielle Transaktionen benutzt hat. So hat der Kläger angegeben, dass er im März 2000 auf Veranlassung seines Vaters seiner Schwester eine Vollmacht für das genannte Girokonto erteilt hat. Diese hat sodann, ebenfalls auf Aufforderung des Vaters wie aus der Bankauskunft vom 10.3.2008 hervorgeht, am 8.3.2000 einen Betrag von 20.000,-- DM und am 9.3.2000 einen Betrag von 6.000,-- DM, mithin einen auffällig hohen Betrag von insgesamt 26.000,-- DM vom Girokonto des Klägers abgehoben.

Weder der Kläger, noch seine Schwester, noch sein Vater konnten sich bei ihrer Befragung beziehungsweise Vernehmung in der mündlichen Verhandlung daran erinnern, was es mit diesem Betrag auf sich hatte, woher das Geld stammte und zu welchem Zwecke es verwendet wurde. Trotz der Höhe dieses Betrags war die Transaktion offenbar kein außergewöhnlicher Vorgang, der im Gedächtnis der daran Beteiligten haften blieb.

Das bedarf indes keiner Vertiefung. Jedenfalls musste für den Kläger, wenn ihm bekannt war, dass sein Girokonto auch für sonstige nicht unbeträchtliche Geldbewegungen innerhalb der Familie genutzt wurde, er diesen Vorgängen nach seinem Bekunden keine besondere Bedeutung beigemessen und gerade deshalb damit rechnen musste, dass "sein" Geld mit sonstigen Geldern der Familie "vermischt" wurde, erst recht nahe liegen, sich vor Ausfüllung der entsprechenden Fragen im Bafög-Antragsformular bei seinen Eltern zu erkundigen, in welcher Höhe er eigentlich über eventuelle eigene Guthaben verfügte.

Der Senat geht davon aus, dass er bei dieser Gelegenheit auch Kenntnis von dem Konto Nr. 1... erlangt hätte. Zwar hat der Vater des Klägers, wie bereits ausgeführt, vor dem Senat bekundet, er hätte eine etwaige Frage des Klägers nach Guthaben verneint. Der Senat hält dies aber aus den dargelegten Gründen für nicht glaubhaft. Im Übrigen war auch der Mutter des Klägers das Konto bekannt, da sie sei seiner Eröffnung als gesetzliche Vertreterin mitgewirkt hatte.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - grobe Fahrlässigkeit des Klägers hinsichtlich der Erteilung in wesentlicher Beziehung unrichtiger oder unvollständiger Angaben - erfüllt sind und sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Der Beklagte durfte daher - da auch die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 SGB X gewahrt ist - mit Wirkung für die Vergangenheit die entsprechenden Bewilligungsbescheide zurücknehmen. Die dahingehende Entschließung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1-3 SGB X die Rücknahme der nicht näher zu begründende "Normalfall" ist hierzu BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 -, zitiert nach Juris und besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise ein Absehen von diesem Regelfall in Erwägung zu ziehen, weder aufgezeigt noch erkennbar sind.

Hieraus folgt zugleich, dass auch die Rückforderung in der Höhe von 3.688,-- Euro gerechtfertigt ist.

Nach allem hat die Berufung der Beklagten Erfolg und kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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