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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 3 A 466/07
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 25 Abs. 6
BAföG § 47 a S. 1
a) Unterlässt es der Vater des Auszubildenden, auf dem Formblatt 3 zum Förderantrag anzugeben, dass eine Tochter (Schwester des Auszubildenden) im Bewilligungszeitraum Arbeitslosenhilfe bezieht, weil noch keine Klarheit darüber besteht, ob sie eine beantragte (allerdings erst später bewilligte) Rente wegen Erwerbsminderung erhält, so handelt er fahrlässig im Verständnis von § 47 a S 1 BAföG.

b) Ein ordnungsgemäßer Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG auf Zubilligung eines Härtefreibetrags muss die Benennung des Lebenssachverhaltes umfassen, aus dem die Härtelage hergeleitet wird (im Anschluss an VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - FamRZ 1999, 1025).

c) Der bloße in einem Antrag auf Zubilligung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG enthaltene Hinweis auf die Schwerbehinderung eines Familienangehörigen (Schwester) und die Angabe des Behinderungsgrades geben keinen Anlass zu der Annahme, dass neben den behinderungstypischen mit Zubilligung der entsprechenden Pauschale berücksichtigten Aufwendungen zusätzlich in erheblichem Umfange ungedeckte Krankheitskosten (hier: Aufwendungen für weite Fahrten zu auswärtigen Behandlungsorten und Kosten für auswärtige Unterbringung sowie Verpflegung) anfallen.

d) Nur solche Aufwendungen können die Zubilligung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen, die im betreffenden Bewilligungszeitraum bestritten werden mussten und das zur Bedarfsdeckung einzusetzende Einkommen gemindert haben.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2007 - 11 K 62/06 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 23.10.2007, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage gegen die mit Bescheid vom 31.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2006 erfolgte Inanspruchnahme auf Ersatz überzahlter Ausbildungsförderung an seinen Sohn Armin gemäß § 47 a BAföG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, dass den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Verständnis des von ihm zwar nicht ausdrücklich angeführten, aber der Sache nach geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ebenso wenig zeigt der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des nach seinem Vorbringen allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Berufungszulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Nach der insoweit einschlägigen Bestimmung des § 47 a Satz 1 BAföG haben die Eltern des Auszubildenden den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen, wenn sie die Leistung dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB-I unterlassen haben. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht unter weitgehender Bezugnahme auf die diesbezüglichen, von ihm für zutreffend erachteten Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28.6.2006 in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO überzeugend dargelegt.

Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich der Senat in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen macht, ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin beizupflichten, dass der Kläger fahrlässig die Leistung eines höheren als des nach den einschlägigen Berechnungsbestimmungen gerechtfertigten Förderungsbetrages an seinen Sohn Armin im Bewilligungszeitraum 10/03 bis 09/04 herbeigeführt hat, indem er es unterlassen hat, auf dem Formblatt 3 zum Förderungsantrag anzugeben, dass eine Tochter in der in Rede stehenden Zeit Arbeitslosenhilfe in Höhe von 102,62 Euro wöchentlich (14,66 Euro täglich) bezog mit der Folge, dass für seine Tochter zu Unrecht ein Freibetrag gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zum Ansatz gebracht wurde.

Was der Kläger hiergegen mit seinem Berufungszulassungsantrag vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit er einwendet, er habe die entsprechenden Spalten des Formblattes 3 offenlassen müssen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, Angaben darüber zu machen, ob seine Tochter Geldleistungen erhalten würde, da man ihm weder seitens des Sozialversicherungsträgers noch seitens des Arbeitsamtes entsprechende Auskünfte habe geben können, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Bewilligungs- beziehungsweise Änderungsbescheide des Arbeitsamtes A-Stadt vom 18.1.2003, vom 23.1.2004 und vom 1.6.2004 bezog die Tochter des Klägers in der fraglichen Zeit Arbeitslosenhilfe in dem genannten Umfang. Es mag zwar sein, dass seinerzeit noch nicht feststand, ob sie endgültig auf Arbeitslosenhilfe angewiesen bleiben oder - was dann rückwirkend zuerkannt wurde - eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten würde. Das ändert freilich nichts daran, dass der Tochter des Klägers im Bewilligungszeitraum zur Deckung ihres Lebensunterhaltes Arbeitslosenhilfe zugeflossen ist und der Kläger, dem dies aufgrund der Anfang 2003 ergangenen Bewilligungsbescheide bekannt war, verpflichtet gewesen wäre, diese Einnahmen anzugeben, wobei es ihm unbenommen geblieben wäre, auf die noch ausstehende Entscheidung über den Rentenantrag hinzuweisen.

Der gegen ihn insoweit zu Recht erhobene Vorwurf der Fahrlässigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil sein Sohn Armin bei Abgabe des Förderantrages nachgefragt haben will, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Weder der Kläger noch sein Sohn hatten irgendwelche Veranlassung, eine - etwaige - Bestätigung des befragten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung auf die unterlassenen Angaben zum Einkommen der Tochter beziehungsweise Schwester zu beziehen, da sie bei dem Bediensteten keine Kenntnis des wahren Sachverhaltes unterstellen durften. Dass der Sohn des Klägers bei Abgabe des Förderantrages das Einkommen der Schwester mündlich offenbart und gleichwohl die Betätigung erhalten hätte, der Antrag sei auch ohne Angaben zum Einkommen der Schwester ordnungsgemäß ausgefüllt, behauptet der Kläger selbst nicht.

Soweit der Kläger ferner auf die - fraglos - starke familiäre Betroffenheit durch die schwerwiegende Erkrankung seiner Tochter und den Tod eines Familienmitgliedes bei einem Wohnungsbrand im Jahre 2003 hinweist, vermag auch das ihn nicht vom Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu entlasten, denn wie die bei dem Amt für Ausbildungsförderung eingereichten Antragsunterlagen für den Bewilligungszeitraum 10/03 und 09/04 zeigen, waren er und sein Sohn - abgesehen von den fehlenden Angaben zum Einkommen der Tochter beziehungsweise Schwester - trotz der familiären Belastung durchaus in der Lage, die Antragsformulare ordnungsgemäß auszufüllen. Im Übrigen deutet gerade der Umstand, dass auf der von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kopie des Formblattes 3 bei den Fragen zu Art und Höhe der Einnahmen der Tochter Fragezeichen angebracht sind, darauf hin, dass zu diesem Punkt durchaus Überlegungen angestellt wurden. Das steht der Annahme entgegen, dass das Unterbleiben der betreffenden Angaben auf dem beim Amt für Ausbildungsförderung eingereichten Original des Formblattes 3 ein auf familiäre Überforderung zurückgehendes Versäumnis darstellt. Abgesehen hiervon hätte sich dem Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aufdrängen müssen, etwaige Unklarheiten hinsichtlich der förderungsrechtlichen Beachtlichkeit der seiner Tochter seinerzeit gewährten Arbeitslosenhilfe durch eine entsprechende Nachfrage beim Amt für Ausbildungsförderung auszuräumen. Hierzu hätte spätestens bei Abgabe des Förderantrages Gelegenheit bestanden.

Hat der Kläger danach fahrlässig die Zubilligung eines nicht gerechtfertigten Freibetrages gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für seine Tochter und damit die Überzahlung von Ausbildungsförderung an seinen Sohn herbeigeführt, so ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass dem Kläger beziehungsweise seinem Sohn auch kein (weiterer) Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zugestanden hat, der die vollständige oder teilweise Rechtswidrigkeit der Rückforderung bewirkte. Auch insoweit führt das Vorbringen des Klägers in seinem Berufungszulassungsantrag nicht zu der erstrebten Rechtsmittelzulassung.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Antrag auf Zubilligung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1990 - 5 C 78/88 - E 87, 103, ausnahmsweise dann, wenn der Auszubildende vorher keinen Anlass hatte, einen solchen Antrag zu stellen, zum Beispiel wenn er unter Vorbehalt Förderung in voller Höhe erhielt oder von den Tatsachen, die die Härte begründen, erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes erfährt Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 25 Rdnr. 28.

Dass im Falle des Klägers eine solche Sondersituation vorgelegen hätte, ist weder dargetan noch erkennbar. Die schwerwiegende Erkrankung seiner Tochter, die die nunmehr zur Begründung der Härtelage angeführten zusätzlichen Aufwendungen verursacht hat, ist offenbar bereits im Jahr 2002 aufgetreten. Ein Großteil der im Jahr 2003 angefallen Zusatzaufwendungen ist - worauf noch in anderem Zusammenhang zurückzukommen ist - vor Beginn des Bewilligungszeitraumes am 1.10.2003 getätigt worden. Die die nunmehr geltend gemachte Härtelage begründenden Umstände waren daher schon bei Beginn des Bewilligungszeitraumes bekannt und hätten zum Gegenstand eines Antrages nach § 25 Abs. 6 BAföG gemacht werden können.

Ein ordnungsgemäßer Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG muss ferner die Benennung des Lebenssachverhaltes umfassen, aus dem die Härtelage hergeleitet wird vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2003, § 26 Rdnr. 47; VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - FamRZ 1999, 1025 - zitiert nach Juris - zu einem dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Sachverhalt, da es nicht Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung sein kann, unklarem Vorbringen oder gar bloßen Andeutungen nachzugehen.

Diesen Anforderungen genügt der von dem Kläger am 16.9.2003 gestellte Antrag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG nicht. Dort wird zwar auf die Schwerbehinderung seiner Tochter ("100 % mit Merkbuchstaben G") hingewiesen und weiter um Berücksichtigung der Aufwendungen für die Tochter gebeten. Dieses Vorbringen weist jedoch lediglich auf typische behinderungsbedingte Aufwendungen hin, die steuerrechtlich die Zubilligung eines Behindertenpauschbetrages und förderungsrechtlich den Tatbestand eines Regelbeispieles nach § 25 Abs. 6 BAföG erfüllen vgl. VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - a.a.O., und dem hat die Beklagte vorliegend auch Rechnung getragen, indem sie für den Bewilligungszeitraum 10/03 bis 09/04 sowohl für die Tochter des Klägers als auch für den ebenfalls schwerbehinderten Kläger selbst einen Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe von (Pauschale Kläger: 720,-- Euro plus Pauschale Tochter: 1420,-- Euro = 2140,-- Euro : 12 =) 178,34 Euro monatlich anerkannt und in die Berechnung der Ausbildungsförderung eingestellt hat.

Der Hinweis auf die Schwerbehinderung und die Angabe des Behinderungsgrades gaben der Beklagten freilich keinen Anlass zu der Annahme, dass neben den behinderungstypischen, mit Zubilligung der Pauschale berücksichtigten Aufwendungen auch in erheblichem Umfange ungedeckte Krankheitskosten, insbesondere Aufwendungen für weite Fahrten zu auswärtigen Behandlungsorten und Kosten für auswärtige Unterbringung sowie Verpflegung anfallen würden vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH München, Urteil vom 22.10.1998 - 12 B 96.426 - a.a.O..

Einen Hinweis auf solche Aufwendungen für Krankheitskosten wegen der schwerwiegenden Erkrankung der Tochter hat der Kläger ausweislich der Verwaltungsakten erstmals telefonisch am 18.10.2004, also nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes 10/03 bis 09/04, offenbar als Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 13.10.2004 gegeben, in dem ausgeführt wird, dass das Einkommen der Tochter über dem für sie in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum gewährten Freibetrag liege und von daher eine Neuberechnung mit der Folge einer Rückforderung stattfinden werde. Unter Bezugnahme auf dieses Telefonat hat er sodann mit Schreiben vom 20.10.2004 die Belastungssituation näher erläutert. Dafür, dass der Kläger innerhalb des Bewilligungszeitraumes 10/03 bis 09/04 die Beklagte auf die schwerwiegende Erkrankung seiner Tochter und die dadurch verursachten Aufwendungen hingewiesen hätte, findet sich in den Verwaltungsakten keinerlei Anhaltspunkt. Der - völlig unsubstantiierte - Hinweis auf ein angebliches, nicht einmal in zeitlicher Hinsicht konkretisiertes "Folgeschreiben zum Förderungsantrag", in dem erklärt worden sein soll, "dass ein bestimmter Sachverhalt wirtschaftlich gesondert berücksichtigt werden solle", gab, sofern er sich nicht ohnehin auf das Schreiben vom 20.10.2004 beziehen sollte, dem Verwaltungsgericht zu Recht keine Veranlassung zu einer dahingehenden Sachaufklärung und seine bloße Wiederholung im Berufungszulassungsantrag ist kein Grund, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer insoweit zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihrer Fehlerhaftigkeit im Ergebnis anzunehmen, zumal die behauptete Erklärung, ein "bestimmter Lebenssachverhalt" solle wirtschaftlich gesondert berücksichtigt werden, nach den angeführten Maßstäben keine hinreichend klare Benennung der Umstände enthält, aus denen die Härtelage hergeleitet wird. Eine solche allgemein gehaltene Erklärung bewegt sich auf der Ebene unklarer Hinweise und Andeutungen, denen die Förderungsämter gerade nicht nachzugehen brauchen.

Haben die Beklagte und ihr unter Übernahme der Begründung des Widerspruchsbescheides folgend das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger beziehungsweise sein Sohn, was eine durch Aufwendungen für infolge der Krankheit der Tochter beziehungsweise Schwester begründete Härtelage anbelangt, nicht wie nach der gesetzlichen Regelung gefordert, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes 10/03 bis 09/04 einen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gestellt haben, so ist ihnen ferner darin beizupflichten, dass die von dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2004, 30.12.2004 und 12.2.2005 im einzelnen geltend gemachten ungedeckten Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungsaufwendungen in der Zeit vom 10.1.2003 bis 31.12.2003 im anschließenden Bewilligungszeitraum von 10/04 bis 09/05 keine Berücksichtigung finden konnten, da nach allgemeiner Auffassung nur solche Aufwendungen einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, die in dem betreffenden Bewilligungszeitraum bestritten werden mussten und das zur Deckung des Bedarfs der Eltern, des oder der nach § 25 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigenden Angehörigen und des Auszubildenden einzusetzende Einkommen gemindert haben vgl. zum Beispiel Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2002, § 25 Rdnr. 48; BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 - FamRZ 1985, 218; OVG Münster, Urteil vom 17.10.1990 - 16 A 879/88 - FamRZ 1991, 746.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Beklagte - nach den dargelegten Grundsätzen zu Unrecht - im Bewilligungszeitraum 10/04 bis 09/05 mit Änderungsbescheid vom 30.11.2004 in der Zeit vom 1.10.2003 bis 31.12.2003, das heißt innerhalb des vorangegangenen Bewilligungszeitraumes angefallene Teile der aufgelisteten Fahrkosten durch Zubilligung eines erhöhten (über die Pauschale für Schwerbehinderte hinausgehenden) Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe von 219,48 Euro berücksichtigt und in der Entscheidung vom 27.6.2006 über den Widerspruch des Sohnes des Klägers davon abgesehen hat, diesen Zusatzbetrag unter dem Gesichtspunkt einer "reformatio in peius" zurückzufordern (siehe Seite 4 und 5 des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2006).

Dass die im Jahr 2003 angefallenen krankheitsbedingten Aufwendungen für die Tochter steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, rechtfertigt schließlich ebenfalls keine andere Beurteilung, da die Zubilligung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG förderungsrechtlich voraussetzt, dass die durch diese Aufwendungen begründete Härtelage mit einem gesonderten Antrag bis zum Ende des betreffenden Bewilligungszeitraumes geltend gemacht wird und dass es sich um Aufwendungen handelt, die innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes getätigt werden mussten. An ersterem fehlt es für den Bewilligungszeitraum 10/03 bis 09/04 und an letzterem für den Bewilligungszeitraum 10/04 bis 09/05. Die ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Aufwendungen unterscheiden sich demnach von den steuerrechtlichen. Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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