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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 3 N 2/05
Rechtsgebiete: VwGO, StVO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
StVO § 28
a) Kündigt die Gemeinde in einem einem Normenkontrollverfahren vorlaufenden Prozesskostenhilfeverfahren an, sie betreibe die Änderung der angegriffenen Norm (hier: Polizeiverordnung), so ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über den nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten Normenkontrollantrag jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das Normänderungsverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist und der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO droht.

b) Zur Frage, ob für eine Vorschrift in einer Polizeiverordnung, die Leinenzwang für Hunde auf öffentlichen Straßen vorschreibt, in Anbetracht von § 28 StVO Raum ist, wenn die ordnungsrechtliche Regelung mit der Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde begründet wird (hier offen gelassen; vgl. BGH, Beschluss vom 18.4.1991 - 4 StR 518/96 - NJW 1991,1691).


Tenor:

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, und es ist auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Denn die Antragsgegnerin hat die angegriffene Regelung des § 12 Abs. 1 der "Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf Straßen und Anlagen in der Stadt Bexbach" vom 25.8.2003 durch Verordnung vom 9.11.2005, bekannt gemacht am 23.2.2006, geändert und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2.5.2006 rechtfertigt keine andere Kostenentscheidung.

Entgegen ihrer Ansicht war das rechtlich schützenswerte Interesse des Antragstellers nicht schon deshalb entfallen oder von vorneherein zu verneinen, weil die Antragsgegnerin bereits in dem dem Normenkontrollverfahren vorlaufenden Prozesskostenhilfeverfahren mit Schriftsatz vom 17.5.2005 eine Überprüfung der hier umstrittenen Regelung über den generellen Leinenzwang für Hunde, im Übrigen wegen "erheblicher rechtlicher Bedenken" im Anschluss an die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 27.1.2005 - 11 K N 38/04, - angekündigt und mit Schriftsatz vom 9.8.2005 mitgeteilt hatte, dass sie eine Änderung der Polizeiverordnung betreibe, die dann unter dem 9.11.2005 erlassen und am 23.2.2006 bekannt gemacht worden ist. Aufgrund dieser Ankündigungen war das schützenswerte Interesse des Antragstellers an einer Sachentscheidung über seinen Normenkontrollantrag noch nicht entfallen, da die umstrittene Norm bis zum Wirksamwerden der Änderung Gültigkeit und Befolgung beanspruchte. Dem Antragsteller war zudem nicht zuzumuten, wegen der Ankündigungen der Antragsgegnerin von der Stellung des Normenkontrollantrages Abstand zu nehmen: Die Polizeiverordnung in ihrer angegriffenen Fassung vom 25.8.2003 war nämlich am 20.11.2003 bekannt gemacht worden und ist am 21.11.2003 in Kraft getreten. Hätte der Antragsteller mit Blick auf die Ankündigungen der Antragsgegnerin darauf verzichtet, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Normenkontrollantrag zu stellen, hätte er im Fall eines Scheiterns des bei Eingang des Normenkontrollantrages am 11.11.2005 noch nicht abgeschlossenen Normänderungsverfahrens - etwa wegen Verweigerung des Einvernehmens der obersten Landesbehörde (§ 60 SPolG) - riskiert, dass ein später gestellter Normenkontrollantrag wegen Überschreitens der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zurückgewiesen worden wäre. Letztlich hat der Antragsteller, dem bereits mit Beschluss vom 30.9.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und dem mit weiterem Beschluss vom 10.10.2005 seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden war, möglicherweise wegen der Ankündigung der Antragsgegnerin mit seiner Antragstellung bis kurz vor Fristablauf zugewartet. Ein weiteres Zuwarten war ihm aus den dargelegten Gründen nicht zumutbar.

Die Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten entspricht auch nicht deshalb billigem Ermessen, weil er mit seinem in der Antragsschrift vom 10.11.2005 formulierten Antrag umfassend die Nichtigerklärung von § 12 Abs. 1 Polizeiverordnung begehrt hat, die Sätze 1 und 3 dieser Bestimmung indes auch in der Neuregelung vom 9.11.2005 unverändert - Satz 3 nunmehr als Satz 4 - beibehalten worden sind. Denn aus der Antragsbegründung wird deutlich, dass der Antragsteller die genannte Bestimmung des § 12 Abs. 1 Polizeiverordnung allein wegen des darin angeordneten umfassenden Leinenzwanges angegriffen hat, und in diesem Sinne wäre sein Begehren auch auszulegen gewesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich auf den Standpunkt stellt, die ursprünglich angegriffene Polizeiverordnung sei rechtmäßig gewesen und auf die Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde anführt, ist darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Polizeiverordnung in seiner ursprünglichen Fassung den Leinenzwang nicht nur auf öffentliche Straßen, sondern auch auf öffentliche Anlagen erstreckt hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Haus- und Stalltiere, auch Hunde, in § 28 StVO bundesrechtlich geregelt ist. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als abschließend anzusehen mit der Folge, dass für eine kommunale ordnungsrechtliche Verordnung, die zur weitergehenden Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr durch Hunde einen generellen Leinenzwang vorschriebe, gemäß Art. 31, 72 Abs. 1 GG kein Raum wäre. Das mag zwar die Begründung eines Leinenzwanges auch auf öffentlichen Straßen aus sonstigen ordnungsrechtlichen Gründen nicht ausschließen, mit dem Hinweis auf die Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde dürfte sich die umstrittene Regelung jedoch nicht rechtfertigen lassen BGH, Beschluss vom 18.4.1991 - 4 StR 518/96 - NJW 1991, 1691, zitiert nach Juris.

Die erst geplante Änderung des SPolG ist für die vorliegend zu treffende Billigkeitsentscheidung ohne Belang.

Die (endgültige) Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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