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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 3 Q 1/05
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (5 Meter Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden darf.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2004 - 6 K 178/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 176,72 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das seine Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2004 über eine Heranziehung zu Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr abgewiesen wurde, bleibt erfolglos; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden, denen der Kläger nichts Durchgreifendes entgegensetzt.

Der Kläger wendet unter Vorlage von ihm selbst nachgestellter Fotos der damaligen (angeblichen) Parksituation im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine durch das klägerische Fahrzeug verursachte Fahrbahnverengung im Kurvenbereich der B-Stadt Landstrasse und damit einhergehende Verkehrsbehinderung angenommen; das Amtsgericht A-Stadt habe auch das Bußgeldverfahren eingestellt. Im Übrigen hätte unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen, dass das Fahrzeug erst für wenige Minuten an der Örtlichkeit geparkt gewesen sei. Beide Argumente geben keinen Anlass zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

Der Beklagte durfte das Fahrzeug des Klägers unter dessen Kostenbelastung zwangsweise entfernen lassen. Aus den in der Behördenakte befindlichen Fotos 1-3 (Bl. 4, 5 der Behördenakten) über die tatsächliche am 8.11.2003 vorgefundene Parksituation des klägerischen Fahrzeuges ergibt sich, dass dieses entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO im 5-Meter-Bereich der Einmündung Zollbahnhof in die B-Stadt Landstrasse geparkt war.

Zwar rechtfertigt ein bloßer Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften das Abschleppen eines Fahrzeuges nicht ohne weiteres im Sinne polizeirechtlicher Vorschriften; ein solches ist aber im Falle einer Behinderung und Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs geboten hierzu etwa Beschluss des 2. Senats des OVG des Saarlandes vom 7.4.2003 - 2 Q 74/03 -.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Zweck der Vorschrift ist es gerade Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungsbereich und Kreuzungsbereich zu vermeiden hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 9.6.2000 - 5 A 5135/99 -, NJW 2001, 172 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005 § 12 StVO Rdnr. 45.

Vorschriftswidriges Parken im Einmündungsbereich und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungsbereich und Kreuzungsbereich dient auch dem Schutz von Fußgängern, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, insbesondere Kinder, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fließenden Verkehr infolge eines dort verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs i.d.R. nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf fahrende Fahrzeuge behindert.

Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungsbereich und Kreuzungsverkehr zu vermeiden, wird regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, sodass deren zwangsweises Entfernen bereits grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Die am 8.11.2003 gefertigten Lichtbilder von dem in Rede stehenden Einmündungsbereich, die für die Sicht des Senats maßgeblich die damalige tatsächliche Situation wiedergeben, widerlegen nicht, sondern belegen - ungeachtet der Bußgeldverfahrenseinstellung wegen jedenfalls geringer Schuld, die die Frage einer Verkehrsbeeinträchtigung offen gelassen hat - entgegen der Auffassung des Klägers die dargelegte Verkehrsbeeinträchtigung, da die zur Innenstadt führende Fahrspur eindeutig verengt wird und zu entsprechenden evtl. riskanten Ausweichmanövern des dort fahrenden Verkehrs, insbesondere bei LKW-Fahrten führt (siehe auch Bilder 1-4, Bl. 23, 24 der Behördenakten). Unerheblich ist, ob - wie der Kläger behauptet - an dieser Stelle auch ohne Einordnungsabsicht die Fahrbahn von einzelnen Kraftfahrzeugführern häufig nicht "sauber" ausgefahren wird. Bei der dort erforderlichen Einordnung in die zur Innenstadt führenden Fahrspur am Fahrbahnrand (in die zweite zur Fahrbahnmitte reichende Fahrspur ist sich zur Richtung Meerwiesertalweg, Universität einzuordnen) konnte jedenfalls bei der am 8.11.2003 gegebenen Parksituation der gebotene Kurvenradius nicht befolgt werden.

Auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten begegnet die angefochtene Abschleppmaßnahme keinerlei Bedenken. Aus der Stellungnahme der das Abschleppen verantwortenden Beamten vom 17.1.2004 (Bl. 20 der Behördenakten) und dem Abschleppprotokoll vom 8.11.2003 ergibt sich, dass die Polizeibeamten zunächst eine Halterfeststellung veranlasst und sodann erfolglos versucht hatten, den Kläger telefonisch zu erreichen. Danach wurde der Abschleppauftrag erteilt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Da für die Beamten keine greifbaren Hinweise vorhanden waren, dass das Fahrzeug nur kurze Zeit geparkt werden sollte und wie und wo der Fahrer kurzzeitig hätte benachrichtigt werden können, bestand keine weitergehende Nachforschungspflicht und auch angesichts der dargestellten Verkehrsbeeinträchtigung keine Pflicht zur weiterem Zuwarten. Sie durften vielmehr beanstandungsfrei davon ausgehen, dass eine weitere Suche nach dem Fahrzeugführer die Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit über Gebühr hinauszögern würde, hierzu etwa Beschluss des 2. Senats des OVG des Saarlandes vom 7.4.2003 - 2 Q 74/03 -.

Die vom Kläger angeführte Frage einer negativen Vorbildwirkung ist hier nicht bedeutsam. Der von ihm zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.1989 - 7 B 179/89 - NJW 1990, 931 betrifft das Abschleppen verbotswidrig auf dem Gehweg geparkter Fahrzeuge - ohne Verkehrsbeeinträchtigung - aus generalpräventiven Gründen.

Aber auch angesichts der o.g. zeitlichen Abfolge, der noch die Zeit bis zum Eintreffen des Abschleppdienstes hinzugerechnet werden muss, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug des Klägers nur derartig kurz im Einmündungsbereich zur B-Stadt Landstraße abgestellt war, dass die getroffene Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.

Der Zulassungsantrag wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 52, 47 und 63 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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