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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 3 Q 114/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 4 c
AufenthG § 60 Abs. 7
Im bewaffneten Konflikt im Irak scheidet derzeit sowohl eine Extremgefahr wie auch eine systemgleiche individuelle Bedrohung jedes Rückkehrers im Sinne der Qualifikationsrichtlinie aus.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.4.2006 - 2 K 37/06.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Vorsitzende entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.4.2006 - 2 K 37/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz versagt hat, kann nicht entsprochen werden.

Der Kläger, der der arabischen Volksgruppe angehört und moslemischer Religionszugehörigkeit ist, stützt seinen Zulassungsantrag auf die von ihm vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in mehrfacher Hinsicht.

Grundsätzliche Bedeutung hat nach seiner Auffassung zum einen die Frage, ob im Irak derzeit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG vorliegen.

So wie die Frage gestellt ist, bedeutet sie, ob im Irak Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Die Bejahung dieser Frage liegt ohne weiteres auf der Hand, ist aber nicht entscheidungserheblich. Bei großzügiger Auslegung des Darlegungserfordernisses ist damit die entscheidungserhebliche Frage gemeint, ob die Volksgruppe des Klägers - die arabische Mehrheitsgruppe - einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Irak unterliegt.

Die danach aufgeworfene Frage der Gruppenverfolgung der großen Volksgruppen im Irak ist grundsätzlich klärungsfähig, aber in dem rechtskräftigen Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - bereits negativ entschieden worden, worauf der Kläger mit Aufklärungsverfügung vom 10.10.2006 (Gerichtsakte Bl. 89) hingewiesen worden ist. Neuer Klärungsbedarf besteht nicht, und damit bleibt die erste Grundsatzrüge erfolglos.

Mit der zweiten Grundsatzrüge macht der Kläger geltend, bereits für den Normalbürger im Irak bestehe eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG (Seite 8 des Zulassungsvorbringens). Mit Blick auf die vorgetragene Extremgefahr geht der Kläger für die ständigen Anschläge im Irak von einer Opferzahl zwischen 30.000 und mehr als 100.000 Menschen aus (Seite 5 des Zulassungsvorbringens). Dies entspricht in der Größenordnung der Rechtsprechung des Senats. Auch der Senat geht in seinem Grundsatzurteil von einem Untergrundkrieg mit einer Opferzahl bei maximaler Schätzung von 30.000 bis 100.000 Opfern aus.

Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - Seite 54 des Umdrucks.

Der Senat hält auch in seiner aktualisierten Rechtsprechung an der Größenordnung von 100.000 Menschen fest. Die Lancet-Studie mit einer Opferzahl von 655.000 Menschen hat der Senat verworfen, weil sie auf einer zu schmalen, allein hochgerechneten Tatsachengrundlage beruht.

Beschluss des Senats vom 12.2.2007 - 3 Q 89/06 - Seite 5 und 6 des Umdrucks.

Auch nach dem Stand von 2007 zählen Menschenrechtsgruppen die Opfer des Untergrundkrieges mit etwa 60.000 Menschen.

Beschluss des Senats vom 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -; Süddeutsche Zeitung vom 12.1.2007.

Ebenfalls nach einer 2007 vorgelegten Bilanz schätzt die UN-Mission die Zahl der tödlichen Zivilopfer des Untergrundkriegs für 2006 mit ungefähr 34.452 Menschen.

Bilanz der UN-Mission in Frankfurter Rundschau vom 17.1.2007, Pressespiegel vom 17.1.2007.

Nach seiner aktualisierten Rechtsprechung von 2007 geht der Senat nunmehr für den Irak von einer Opferzahl von etwa 100.000 Menschen mit steigender Tendenz aus.

Beschluss des Senats vom 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -, Seite 6 des Umdrucks.

Bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Irak von 27 Millionen ergibt sich daraus eine Anschlagsdichte von 1 : 270 oder 0,37 Prozent. Positiv gewendet bleiben 99,6 Prozent der irakischen Zivilbevölkerung von Anschlägen verschont.

Damit sind aber ungeachtet der Furchtbarkeit der Folgen der Anschläge im Einzelfall nicht die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllt, dass jeder irakische Rückkehrer sehenden Auges der Gefahr des alsbaldigen Todes oder schwerster Verletzungen ausgesetzt wird. Ebenso wenig kann nach dem Maßstab des systemgleichen Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit jedes Rückkehrers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu diesem Maßstab Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 4 bejaht werden, da wie dargelegt die Gefahr jedes Rückkehrers, selbst von einem Anschlag getroffen zu werden, mit einer Wahrscheinlichkeit von nur 0,37 Prozent gering ist.

Mithin ist eine Extremgefahr übereinstimmend mit dem Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - sowie dem aktualisierten Beschluss des Senats vom 12.2.2007 - 3 Q 89/06 - auch nach dem aktualisierten Stand von 2007 unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu verneinen. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht nicht, so dass die Grundsatzrüge erfolglos bleibt.

Mit Blick auf die vom Kläger angesprochene Rückführungsproblematik (Seite 5 des Zulassungsvorbringens) weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass nach der Beschlusslage der Innenministerkonferenz derzeit lediglich in Deutschland verurteilte Straftäter in den Irak zurückgeführt werden, andere Iraker nicht.

Beschlussniederschrift über die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 16.-17.11.2006 in Nürnberg, TOP 8, Rückführungen in den Irak.

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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