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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 3 Q 131/06
Rechtsgebiete: AufenthaltsG, AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

AufenthaltsG § 60
AufenthaltsG § 60 Abs. 1
AufenthaltsG § 60 Abs. 2
AufenthaltsG § 60 Abs. 3
AufenthaltsG § 60 Abs. 4
AufenthaltsG § 60 Abs. 5
AufenthaltsG § 60 Abs. 6
AufenthaltsG § 60 Abs. 7
AufenthaltsG § 60 Abs. 7 Satz 1
AsylVfG § 26 a Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 73
AsylVfG § 77 Abs. 2
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
AuslG § 51 Abs. 1
1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer zur Berufungszulassung führenden Divergenz.

2. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge.

3. Einzelfall einer zu Unrecht geltend gemachten konkludenten Abweichung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juni 2006 - 10 K 290/04.A - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers, eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, der nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo angehört, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 23.6.2006, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, "die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.9.2004, 512 1438-132, zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthaltsG vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG vorliegt", kann nicht entsprochen werden.

Der Kläger macht mit seinem Vorbringen in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Berufungszulassungsverfahren begrenzt, der Sache nach einzig den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG geltend. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 - I C 238.58 - (gemeint offenbar - IC 235.58- Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. In der genannten Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht leitsatzmäßig festgestellt, dass sich bereits aus der Tatsache der Flucht sowie mit Rücksicht darauf, dass ein Ausländer mit der Flucht aus seinem Heimatland in der Regel besonders viel aufgibt, ein starkes Indiz dafür ergeben könne, dass er im politischen Gegensatz zum Regime seines Heimatlandes stehe, was zur Asylanerkennung führen könne. Insbesondere könne bereits die Flucht als solche auf eine abweichende politische Überzeugung schließen lassen. Deshalb müsse dem Gesichtspunkt der Flucht an sich ein entsprechendes Gewicht beigemessen werden; den näheren Umständen, insbesondere den Gründen der Flucht sei daher in jedem Falle nachzugehen. Diese Entscheidung sei bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass die Tatsache der Flucht als solche eine Indizwirkung haben könne, welche bestimmte Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers und damit auf die zu entscheidende Frage der Asylberechtigung selbst haben könne. Deshalb müsse die Tatsache der Flucht besonders berücksichtigt werden, und zwar speziell die Einzelumstände und die Beweggründe derselben. Das Verwaltungsgericht müsse erkennen lassen, dass die Tatsache der Flucht gesondert berücksichtigt worden sei, und sich daran anschließende Erwägungen und Bewertungen müssten sich in der Entscheidung wieder finden. Vorliegend habe das Verwaltungsgericht den Asylanspruch im Wesentlichen mit der Begründung verneint, sein Sachvortrag sei zu vage, teilweise sei er auch nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht habe damit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz in zumindest konkludenter Weise negiert und sich hierdurch zu diesem in Widerspruch gesetzt.

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung auf der Grundlage des allein geltend gemachten Zulassungstatbestandes des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht. Eine zur Rechtsmittelzulassung auf dieser Grundlage führende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in aller Regel nur dann aufgezeigt, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift widersprochen hat vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zweifelhaft ist bereits, ob der von dem Kläger angeführte "Rechtssatz" des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung "derselben Rechtsvorschrift" aufgestellt wurde, die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegt vgl. zu dem Erfordernis der Normidentität auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rdnr. 75.

Denn die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu Art. 1 a Nr. 2 GFK vom 28.7.1951 (BGBl. 1953 II, S. 560; abgedruckt in Sartorius I, Nr. 568) ergangen, während das Verwaltungsgericht auf Art. 16 a GG sowie § 60 AufenthaltsG abstellt. Aber auch wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, die Auslegung der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmungen werde durch die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt und dies im vorliegenden Zusammenhang ausreichen lässt vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, zur Berücksichtigung von Artikel 1 C Nr. 5 GFK bei der Auslegung von § 73 AsylVfG, führt das nicht zum Erfolg der Divergenzrüge. Der Kläger hat keinen abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet, der seiner Ansicht nach dem von ihm der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen "Rechtssatz" widerspricht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, geltend zu machen, die erstinstanzliche Entscheidung trage den vom Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen zur Beachtlichkeit und Würdigung der Flucht selbst als Indiz für eine politische Opposition zum Regime des Heimatlandes nicht Rechnung, weil das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag als zu vage oder teilweise als nicht glaubhaft angesehen habe. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt indes weder den Darlegungsanforderungen an eine Divergenz- noch an eine Grundsatzrüge vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328.

Das sieht offenbar der Kläger ebenso, indem er ausführt, das Verwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz zumindest "konkludent" negiert und sei auf diese Weise von ihm abgewichen. Selbst wenn prinzipiell anerkannt wird, dass die abweichende Entscheidung einer Rechtsfrage auch konkludent ergehen kann vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rdnr. 72, BVerwG, Beschluss vom 10.7.1995 - 9 B 18/95 - zitiert nach Juris, trifft dies vorliegend nicht zu. Zunächst wird das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Asylanspruch mit den Erwägungen verneint, sein Sachvortrag sei zu vage, teilweise sei er auch nicht glaubhaft, der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einmal annähernd gerecht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthaltsG abgelehnt hat, in erster Linie in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die von ihm für zutreffend erachteten Ausführungen der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 29.9.2004 Bezug genommen. In der Begründung dieses Bescheides, die das Verwaltungsgericht auf diese Weise zum Bestandteil der Entscheidungsgründe seines Urteils gemacht hat, ist der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG mit der Begründung abgelehnt worden, der Kläger könne sich wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Der erhobene Anspruch auf Abschiebungsschutz nach der seinerzeit noch maßgeblich gewesenen Bestimmung des § 51 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthaltsG, ist mit der Erwägung abgelehnt worden, der Kläger habe bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro aufgrund einer - in der Folge ausführlich dargelegten - Änderung der politischen Situation nichts zu befürchten. Die Frage einer selbst erlittenen Vorverfolgung des Klägers ist dabei ausdrücklich "dahingestellt" also offen geblieben. Von diesem rechtlichen Ansatz her bestand für die Beklagte und - deren Begründung übernehmend - für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Frage einer Indizwirkung der Flucht als solcher näher zu befassen und sich gegebenenfalls bei dieser Beurteilung in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu setzen. Dass insoweit auch keine stillschweigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, wird dann im weiteren durch den Umstand belegt, dass sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung durchaus auch mit den Beweggründen des Klägers für seine Ausreise aus Montenegro auseinandergesetzt hat. Dort wird nämlich zum einen das Vorbringen des Klägers gewürdigt, im Jahre 1994 bei einem Verhör von serbischen Agenten misshandelt worden zu sein. Diesem Vortrag wird allerdings entgegengehalten, dass es bis zur Ausreise im September 2004, also rund 10 Jahre später, nicht zu einer Wiederholung derartiger Vorgänge oder weiterer behördlicher Maßnahmen gegen den Kläger gekommen sei. Außerdem wird die Erklärung des Klägers angeführt, Motiv für sein jetziges Streben nach einem Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seien nicht Probleme mit hoheitlichen Stellen im Heimatland, sondern seine gesundheitlichen Probleme. Wird auf diesen Beweggrund für die Ausreise des Klägers aus Montenegro abgestellt, so kann schon von einer Flucht, der Indizwirkung für eine Verfolgung im Heimatland zukommen könnte, keine Rede sein. Jedenfalls kann aber mit Blick auf diese Erwägungen in dem Ablehnungsbescheid vom 29.9.2004, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe sich - konkludent - der Berücksichtigung der Flucht als solcher als Indiz für politische Verfolgung verschlossen und sich auf diese Weise im Widerspruch zu der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt.

Die weiteren Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung betreffen dann die Frage, ob dem Kläger wegen der Schwere seiner Erkrankungen sowie unter dem Gesichtspunkt der Behandelbarkeit der Erkrankungen und des Zugangs zu Behandlung und Medikamenten in Serbien und Montenegro Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG zusteht. Auch insoweit ist die von dem Kläger geltend gemachte "konkludente" Divergenz zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar.

Von der weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs.5 AsylVfG).

Für die erstrebte Berufungszulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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