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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 3 Q 144/06
Rechtsgebiete: VwGO, KWG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
KWG § 44 Abs. 3 Satz 3
a) Ein Vorstandsbeschluss, durch den ein Mitglied einer Wählergemeinschaft wegen vereinigungsschädigenden Verhaltens aus der Vereinigung ausgeschlossen wird, ist unwirksam, wenn an ihm ein Vorstandsmitglied teilgenommen hat, das durch das vorgeworfene Verhalten selbst verletzt worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.10.1980 II ZR 62/80 - NJW 1981, 744; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.1995 - 3 U 26/95 - NJW - RR 1996, 1503).

b) Zielte das einem Mitglied einer Wählergemeinschaft als vereinigungsschädigend vorgeworfene Verhalten u.a. darauf ab, den Vorsitzenden der Vereinigung abzulösen, so ist dieser als Verletzter anzusehen, der gehindert ist, an Entscheidungen über den Ausschluss des Mitgliedes mitzuwirken.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 162/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 14.7.2006, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag zurückgewiesen hat, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) nicht (als "nachrückende Ersatzperson") Mitglied des Stadtrates der Beklagten zu 1) geworden ist, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt es nicht, die Berufung auf der Grundlage des von ihr geltend gemachten Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ebenso wenig ist Raum für die erstrebte Rechtsmittelzulassung in Anwendung des von ihr gleichfalls angeführten Tatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (erstinstanzlichen) Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers im Berufungszulassungsverfahren die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in seinem Ergebnis überwiegend wahrscheinlich ist. Erforderlich ist danach eine Prognose dahin, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2002 - 2 Q 33/01 -, und vom 17.11.2003 - 1 Q 44/03 -, Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnrn. 22, 23 m.w.N..

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Klägerin zwar darin beizupflichten, dass sich die Begründung des angefochtenen Urteils nicht in jeder Hinsicht als zutreffend erweist. Die Entscheidungsgründe enthalten jedoch zugleich Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass das Urteil aller Voraussicht nach in seinem Ergebnis richtig ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, zum 26.2.2005, dem Zeitpunkt, zu dem die Nachfolge des mit Ablauf des 25.2.2005 aus dem Stadtrat der Beklagten zu 1) ausgeschiedenen Stadtratsmitglieds H. festzustellen gewesen sei, sei die Beklagte zu 2) noch nicht wirksam aus der klägerischen Vereinigung ausgeschieden gewesen, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) mit der Erwägung begründet, aufgrund des Urteils des Landgerichts C-Stadt vom 14.6.2005 - 14 O 110/05 - stehe im Verhältnis zwischen diesen Beteiligten rechtskräftig fest, dass die Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der Klägerin gewesen sei. Denn nach diesem Urteil sei unter anderem die Beklagte zu 2) erst "durch die am 8.4.2005 in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse... formell und materiell wirksam" aus der klägerischen Vereinigung ausgeschlossen worden und sei ein wirksamer Ausschluss der Beklagten zu 2) "zu einem früheren Zeitpunkt nicht zustande gekommen". Die Klägerin wendet demgegenüber zu Recht ein, dass die Rechtskraftwirkung dieses landgerichtlichen Urteils sich nicht auf die in seinen Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) aus der klägerischen Vereinigung erstreckt, da dieses Urteil in einem unter anderem von der Beklagten zu 2) gegen sie eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die vorläufige mitgliedergleiche Einbindung unter anderem der Beklagten zu 2) in den Willensbildungsprozess der klägerischen Vereinigung ergangen sei, das sich schon von seinem Streitgegenstand her auf die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung des erhobenen Anspruchs beschränkt und nicht auch das Bestehen des Anspruchs selbst umfasst habe, und mit dem zudem der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden sei, was sie daran gehindert habe, Rechtsmittel gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffenden Aussagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) aus der klägerischen Vereinigung einzulegen vgl. zum Streitgegenstand in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Beispiel Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, Vorbemerkungen § 916 Rdnr. 2.

Das Verwaltungsgericht hat sich indes ausgehend von der Erkenntnis, dass im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) eine Bindungswirkung der Rechtskraft des zitierten landgerichtlichen Urteils von vornherein ausscheidet, die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils auch in der Sache zu eigen gemacht. Die auf diese Weise in die Begründung des angefochtenen Urteils einbezogene Würdigung des Landgerichts rechtfertigt sowohl im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) als auch im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 2) die Annahme, dass Letztere zu dem Zeitpunkt, zu dem der Sitz des vormaligen Stadtratsmitglied H. im Stadtrat der Beklagten zu 1) vakant wurde, noch nicht im Verständnis von § 44 Abs. 3 Satz 3 KWG aus der klägerischen Vereinigung ausgeschieden war.

Zwar ist die Beklagte zu 2) in der Sitzung des Vorstandes der Klägerin am 25.1.2005 ausweislich des entsprechenden Sitzungsprotokolls durch einstimmigen Beschluss des Vorstands, an dem auch der Vorsitzende der Klägerin mitgewirkt hat, "wegen Schädigung der FWG-A-Stadt und Wahlbetrug" aus der der klägerischen Vereinigung ausgeschlossen worden. Das Landgericht und ihm folgend das Verwaltungsgericht hat jedoch unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur zutreffend ausgeführt, dass dieser Beschluss wegen Mitwirkung eines parteiischen (Vorstands-)Mitgliedes unwirksam war, weil mit dem Vorsitzenden der Klägerin zumindest eine Person an dem Strafausspruch beteiligt war, die durch das den auszuschließenden Mitgliedern vorgeworfene Verhalten selbst verletzt war. Was die Klägerin hiergegen mit ihrem Berufungszulassungsantrag vorbringt, gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin wendet zum einen ein, der Vorsitzende habe durch das Verhalten der Beklagten zu 2) und der anderen auszuschließenden Mitglieder nicht verletzt werden können, da die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die vorgenommene Neuwahl auf sein Vorsitzendenamt und auch auf den Vorstand keinerlei Einfluss gehabt hätten. Zudem sei die Einschätzung, dass das Verhalten der auszuschließenden Mitglieder darauf gerichtet gewesen sei, dem Vorsitzenden das Vorsitzendenamt zu entziehen, reine Spekulation. Wäre der Vorsitzende zu der betreffenden Sitzung erschienen und hätte für das Vorsitzendenamt kandidiert, wäre er auch bei dieser Gelegenheit gewählt worden. Im Übrigen habe sich das den auszuschließenden Mitgliedern vorgeworfene Verhalten nicht auf die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und die vorgenommene Neuwahl des Vorstandes bezogen. Zum Ausschluss habe die Tatsache geführt, dass die betreffenden Mitglieder sich nach der durchgeführten Neuwahl des Vorstandes an die Presse gewandt und die klägerische Vereinigung durch entsprechende Pressearbeit in schlechtes Licht gerückt hätten. Nicht zuletzt die Beklagte zu 2) selbst habe in ihrem Einspruchsschreiben als Ausschlussgründe "Vorwurf der Schädigung des FWG-Stadtverbandes A-Stadt, vor allem das Ansehen in der Öffentlichkeit betreffend" angeführt.

Entgegen dieser Darstellung der Klägerin war das Vorgehen der Beklagten zu 2) und der anderen dieses Vorgehen tragenden (ehemaligen) Mitglieder der klägerischen Vereinigung durchaus zumindest auch auf die Ablösung des damaligen und jetzigen Vorsitzenden gerichtet. Das zeigt insbesondere die unter dem 11.1.2005 ergangene Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.1.2005. In dieser Einladung wird Eingangs beanstandet, dass der Vorsitzende trotz wiederholter Aufforderung und daraufhin gegebener Zusage bisher nicht zu einer Mitgliederversammlung eingeladen habe. In der Tagesordnung ist dann unter Nr. 5 aufgeführt "Abberufung des Vorsitzenden oder Rücktritt des gesamten Vorstandes". Dass die Ablösung des Vorsitzenden angestrebt wurde, wird auch aus einer E-Mail der Beklagten zu 2) und des ehemaligen Mitglieds M., offenbar vom 1.12.2004, deutlich, die der Vorsitzende seinem Schreiben vom 16.1.2005 an die Beklagte zu 2) beigefügt hat. In dieser E-Mail wird nämlich verlangt, in die Tagesordnung der geforderten Mitgliederversammlung den Punkt "Rücktrittsankündigung des 1. Vorsitzenden" aufzunehmen. Dass in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.1.2005 keine förmliche Abberufung des Vorsitzenden erfolgt ist, sondern nach Rücktritt von angeblich mehr als der Hälfte der Mitglieder des damaligen Vorstandes die Wahl eines neuen Vorstandes ohne den damaligen und heutigen Vorsitzenden durchgeführt wurde, betrifft insoweit allenfalls den Weg, nicht aber das Ziel der Ablösung des Vorsitzenden. Der Vorwurf, eine satzungswidrige Neuwahl des Vorstandes initiiert beziehungsweise an ihr teilgenommen zu haben, und nicht etwa der Gesichtspunkt einer vereinigungsschädigenden Öffentlichkeitsarbeit ist dann auch der Grund, der in den Schreiben vom 10.2.2005 an mehrere an der Neuwahl des Vorstandes am 20.1.2005 beteiligte Mitglieder, darunter die Beklagte zu 2), für den Ausschluss aus der klägerischen Vereinigung genannt wird.

Spricht danach alles dafür, dass die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt "Antrag auf Abberufung des Vorsitzenden oder Rücktritt des gesamten Vorstandes", die in dieser Versammlung erfolgten Rücktritte von Vorstandsmitgliedern beziehungsweise angeblichen Vorstandsmitgliedern und die Vorstandsneuwahl zumindest auch das Ziel verfolgten, den damaligen und heutigen Vorsitzenden abzulösen, so ist es gerechtfertigt, diesen als Betroffenen des unter anderem der Beklagten zu 2) vorgeworfenen vereinigungsschädigenden Verhaltens anzusehen, das heißt als Verletzten im Sinne der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung. Letztlich ging es zumindest auch um sein Amt. Dass die anlässlich der Mitgliederversammlung am 20.1.2005 durchgeführte Vorstandsneuwahl aus satzungsrechtlichen Gründen letztlich unwirksam war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Versuch einer Vorstandsneuwahl um eine zumindest auch gegen den Vorsitzenden gerichtete Aktion handelte. Das hat zur Folge, dass der Vorsitzende nach den Grundsätzen der einschlägigen vereinsrechtlichen Rechtsprechung, wonach Mitglieder oder Organe des Vereins, die durch das als vereinsschädigend vorgeworfene Verhalten selbst verletzt worden sind, nicht in den betreffenden Ordnungsverfahren mitwirken dürfen, gehindert war, sich an Sanktionen unter anderem gegen die Beklagte zu 2) zu beteiligen vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 27.10.1980 - II ZR 62/80 - NJW 1981, 744; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.1995 - 3 U 26/95 - NJW - RR 1996, 1503.

Durch die Mitwirkung des Vorsitzenden an der Entscheidung über den Ausschluss der Beklagten zu 2) aus der klägerischen Vereinigung ist deren Anspruch auf faires Verfahren verletzt worden. Das führt zur Unwirksamkeit des in der Vorstandssitzung vom 25.1.2005 gefassten Ausschlussbeschlusses.

Hat danach das Verwaltungsgericht unter Übernahme der diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 14.6.2005 - 14 O 110/05 - zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 2) durch den Vorstandsbeschluss vom 25.1.2005 nicht wirksam aus der klägerischen Vereinigung ausgeschlossen worden ist, so ist ihm ferner im Ergebnis darin zu folgen, dass auch durch die Mitgliederversammlung vom 25.2.2005 kein wirksamer Ausschluss der Beklagten zu 2) erfolgt ist. Allerdings deutet nach dem Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren zumindest einiges darauf hin, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, zur Mitgliederversammlung am 25.2.2005 seien die auszuschließenden Mitglieder nicht ordnungsgemäß eingeladen worden, weil die unter dem 12.1.2005 verfassten Einladungen zu dieser Mitgliederversammlung keine Ankündigung des beabsichtigten Ausschlusses von Mitgliedern enthalten hätten. Denn die Klägerin hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens (vgl. Blatt 48 der Akten) und mit der Begründung ihres Berufungszulassungsantrages die Kopie einer Einladung vom 12.2.2005 zur Mitgliederversammlung am 25.2.2005 vorgelegt, in der als Punkt 10 der erweiterten Tagesordnung aufgeführt ist, "Bestätigung des Ausschlusses von FWG-Mitgliedern", und für die Beklagte zu 2) musste, sofern sie diese Einladung erhalten hat, auf der Hand liegen, dass dieser Tagesordnungspunkt unter anderem ihren in der Vorstandssitzung vom 25.1.2005 beschlossenen Ausschluss aus der klägerischen Vereinigung zum Gegenstand haben sollte. Sollte die Beklagte zu 2) die Einladung vom 12.2.2005, die gemessen an der Acht-Tage-Frist des § 8 Abs. 2 der Satzung der Klägerin in ihrer ursprünglichen Fassung noch rechtzeitig ergangen sein dürfte, erhalten haben, so dürften sich auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör als unzutreffend erweisen, da das Landgericht in der Möglichkeit der Teilnahme an der Mitgliederversammlung am 25.2.2005 deshalb keine ausreichende Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gesehen hat, weil es der Annahme war, die Beklagte zu 2) sei nicht unter Mitteilung, dass über ihren Ausschluss befunden werden solle, zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen worden. Aber auch wenn es zutrifft, dass die Beklagte zu 2) entgegen der Annahme der Landgerichts und ihm folgend des Verwaltungsgerichts rechtzeitig unter Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung über ihren Ausschluss aus der klägerischen Vereinigung zur Mitgliederversammlung vom 25.2.2005 eingeladen worden ist, so ändert das nichts daran, dass der in dieser Mitgliederversammlung bestätigte beziehungsweise beschlossene Ausschluss unwirksam war. Denn auch an der in dieser Mitgliederversammlung getroffenen Entscheidung über den Ausschluss der Beklagten zu 2) hat ausweislich der Niederschrift über diese Versammlung (siehe dort Seite 8) erneut der Vorsitzende der Klägerin und damit ein durch das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 2) verletztes (Vorstands-)Mitglied mitgewirkt. Sie erweist sich danach aus den gleichen Gründen als unwirksam, die zur Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses vom 25.1.2005 über den Ausschluss der Beklagten zu 2) geführten haben. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Stimme des - "befangenen" - Vorsitzenden sei bei dieser Entscheidung keine Bedeutung zugekommen, da von 26 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern 25 für den Ausschluss gestimmt und 1 Mitglied sich der Stimme enthalten habe. Insoweit kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls gerade der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt abgehandelt und die Gründe erläutert hat, die zum Ausschluss unter anderem der Beklagten zu 2) durch Vorstandsbeschluss vom 25.1.2005 geführt haben. Von daher lässt sich nicht von der Hand weisen, dass gerade die Darstellung der Vorgänge durch den Vorsitzenden von besonderem Einfluss auf das Abstimmungsverhalten und -ergebnis auch der anderen an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Vereins war vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.1995 - 3 U 26/95 - NJW - RR 1996, 1503.

Spricht danach alles dafür, dass ein wirksamer Ausschluss der Beklagten zu 2) aus der Klägerin weder durch Vorstandsbeschluss vom 25.1.2005 noch durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.2.2005 erfolgt ist, und ist ferner weder dargetan noch erkennbar, dass die Beklagte zu 2) zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 8.4.2005 formell und materiell wirksam aus der Klägerin ausgeschlossen worden ist, so bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, im Zeitpunkt des Vakantwerdens des Stadtratssitzes des ausgeschiedenen Stadtratsmitglieds H. am 26.2.2005 sei die Beklagte zu 2) noch nicht wirksam aus der klägerischen Vereinigung ausgeschieden gewesen, und das Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen hat.

Auf die Beantwortung der - auch vom Verwaltungsgericht offen gelassenen - Frage, ob die Beklagten für das Feststellungsbegehren überhaupt passiv legitimiert sind, was jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) deshalb zweifelhaft erscheint, weil die Feststellung einer nachrückenden Ersatzperson für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied Sache des Oberbürgermeisters der Beklagten zu 1) als Gemeindewahlleiter ist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 KWG), kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Beantwortung der weiteren Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art Rechtschutz durch Anfechtung der Feststellung des Gemeindewahlleiters gewährt wird vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.1.1974 - III A 554/73 - OVG E 29, 186, und ob das Tatbestandsmerkmal "ausgeschieden sind" in § 44 Abs. 3 Satz 3 KWG einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass das Ausscheiden im Zeitpunkt der Feststellung unbestritten sein muss, weil es nicht Sache des Gemeindewahlleiters ist, partei- oder wählergruppeninterne Auseinandersetzungen über die Zugehörigkeit von Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe zu entscheiden vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 11.5.2005 - 3 Q 7/05 -.

Hat die Klägerin danach in der Begründung ihres Zulassungsantrages keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, so ergibt sich aus den zu diesem Zulassungstatbestand angestellten Erwägungen zugleich, dass die Darlegungen im Zulassungsantrag die erstrebte Rechtsmittelzulassung auch nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass die Klägerin keine Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen hat, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten bereitet und deshalb Veranlassung gibt, den Ausgang eines Berufungsverfahrens als in jede Richtung offen anzusehen.

Der Zulassungsantrag der Klägerin muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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