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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 3 Q 19/06
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78
VwVfG § 51 Abs. 3
a) Fehler der Sachverhalts- oder der Beweiswürdigung begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern sind dem materiellen Recht zuzuordnen.

b) Derartige Fehler und daraus resultierend die "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung eröffnen aufgrund der Rechtsmittelbeschräkung in Asylverfahren (§ 78 AsylVfG) grundsätzlich nicht die Berufungsmöglichkeit.

c) Es ist Sache des Klägers, auch die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs 3 VwVfG schlüssig darzutun.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 18/05.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 31.8.2005, mit dem das Verwaltungsgericht sein Begehren abgewiesen hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.10.2004 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegen, kann nicht entsprochen werden.

Der Kläger, ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, der im Februar 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren der Volksgruppe der Ashkali angehört, hat nach erfolglosem Asyl- und ebenfalls erfolglosem Asylfolgeantrag mit Schriftsatz vom 4.10.2004, bei der Beklagten eingegangen am 5.10.2004, beantragt, "bezüglich einer Rückkehr nach Serbien-Montenegro" Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG anzuerkennen und unter Vorlage eines Attestes von Dr. med. O. Al-M. Neurologe und Psychiater, vom 28.9.2004 geltend gemacht, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und müsse bei einer Rückkehr nach Serbien-Montenegro mit einer dramatischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen. Des Weiteren erscheine eine ausreichende Versorgung psychischer Erkrankungen im Kosovo nicht gegeben zu sein.

Die Beklagte hat dieses Begehren mit Bescheid vom 26.10.2004 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keine glaubhaften Ausführungen zu einer individuellen Gefahrenlage gemacht. Das vorgelegte fachärztliche Attest sei schon nicht geeignet, substantiiert darzutun, dass der Kläger unter einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leide, aus der sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete, erhebliche und individuelle Gefahr im Verständnis von § 53 Abs. 6 AuslG ergebe. Der Umstand, dass sich der Kläger bereits seit fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland befinde, ohne dass er sich wegen der nunmehr geltend gemachten Belastungsstörung in ärztliche Behandlung begeben habe, zeige deutlich, dass er seine psychischen Probleme nicht als so gravierend angesehen habe, dass er eine ärztliche Behandlung für erforderlich gehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die dem Antragsteller attestierten psychischen Probleme in erster Linie in Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung zu sehen seien. Der Antragsteller befinde sich seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland, habe sich jedoch erst am 25.3.2004, sechs Tage nach dem Ausfertigungsdatum der Ladung zur mündlichen Verhandlung in dem Gerichtsverfahren betreffend seinen Asylfolgeantrag in fachärztliche Behandlung begeben. Insoweit liege kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, über das im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden sei. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Vollstreckungshindernisses lasse sich nach dem Inhalt entsprechender Auskünfte und Gerichtsentscheidungen feststellen, dass posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Betreuung behandelbar seien.

Die im Anschluss an diesen Bescheid erhobene Verpflichtungsklage, mit der der Kläger vorgetragen hat, seine Mutter und zwei Geschwister seien im März 1998 Opfer eines Massakers geworden, und vier weitere Atteste von Dr. med. Al-M. vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem vorbezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG scheide aus, weil der Kläger den von ihm einzig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund - fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeit seiner posttraumatischen Erkrankung im Kosovo - nicht substantiiert innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebracht habe. Der Kläger habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2004 in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend seinen Asylfolgeantrag vorgetragen, wegen der Erlebnisse in seiner Heimat seit einiger Zeit in Behandlung zu sein. Er habe ausweislich des Sitzungsprotokolls aber nicht vorgetragen, deswegen bei einer Rückkehr gefährdet zu sein. Er habe auch keine fachärztliche Bescheinigung vorgelegt. Das habe er erstmals mit seinem Folgeantrag vom 5.10.2004 getan. Da er sich jedoch ausweislich des Attests vom 28.9.2004 seit dem 25.3.2004 in Behandlung befinde, sei er damit am 5.10.2004 präkludiert gewesen.

Lägen danach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, so habe die Beklagte gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen werde. Diese Ermessensentscheidung sei vorliegend nicht zu beanstanden, insbesondere liege keine Ermessenreduzierung auf Null zugunsten des Klägers vor. Die Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit von Februar 1999 bis März 2004 nicht in einer fachärztlichen Behandlung wegen der von ihm geltend gemachten Traumatisierung gewesen sei. Er habe also in dieser Zeit sein Leben gut meistern können. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte sei er auch in der Lage gewesen, seit dem 1.6.2001 regelmäßig als Raumpfleger beziehungsweise Hausmeister in Nachtschicht zu arbeiten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er in der mündlichen Verhandlung über seinen Asylantrag vom 28.3.2000 vor dem Verwaltungsgericht keine psychischen Probleme geltend gemacht habe und auf solche Probleme erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2004 betreffend seinen Folgeantrag hingewiesen habe. Das zeige, dass die Geltendmachung der posttraumatischen Belastungsstörung eng mit dem Misserfolg seines Asylverfahrens zusammenhänge. Von daher und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Kammer, wonach im Kosovo selbst schwerere seelische Erkrankungen jedenfalls medikamentös behandelt werden könnten und es gerichtsbekannt sei sowie der Auskunftslage entspreche, dass Gesprächstherapien möglich seien, sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der vorgelegten Atteste des behandelnden Arztes Dr. med. Al-M. sei anzumerken, das unter dem 25.7.2005 zwei Bescheinigungen ausgestellt worden seien, wobei - bei sonst gleichem Wortlaut - in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung ausgeführt sei, eine erneute Suizidgefahr sei nicht auszuschließen. Das verwundere, da weder der Kläger noch sein ihn behandelnder Arzt im gesamten bisherigen Verfahren jemals einen Suizidversuch erwähnt hätten.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs und führt aus, zum einen werde wesentlicher Parteivortrag nicht beachtet und zum anderen ein Sachverhalt unterstellt, dessen Vorliegen alles andere als logisch zwingend sei. Soweit das Verwaltungsgericht beanstande, dass die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt sei, sei darauf hinzuweisen, dass er eine psychische Beeinträchtigung bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt - "zur Zeit etwas psychisch blockiert" - vorgetragen habe. Abgesehen hiervon sei nicht die Frage entscheidend, seit wann eine psychische Beeinträchtigung vorliege und seit wann er sich behandeln lasse; ausschlaggebend sei vielmehr, seit wann bei ihm eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung vorliege, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG erfüllt seien, und er hiervon gewusst habe. Sicherlich sei er in der Zeitspanne nach dem Vorfall stark traumatisiert gewesen. Sehr wahrscheinlich sei mit der gelungenen Flucht nach Deutschland eine gewisse Beruhigung eingetreten. Nachvollziehbar sei eine gravierende Verschlechterung bei der Konfrontation mit einer kurz bevorstehenden Rückführung an den Ort der traumatisierenden Erlebnisse. Das Verwaltungsgericht hätte nicht einfach unterstellen dürfen, dass der Kläger zu einem beliebig früheren Zeitpunkt derart psychisch beeinträchtigt gewesen sei, wie dies innerhalb von drei Monaten vor der Antragsstellung der Fall gewesen sei. Unzulässig sei auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, er habe, weil er in der Zeit von Februar 1999 bis März 2004 nicht in einer fachärztlichen Behandlung bezüglich der Traumatisierung gewesen sei, sein Leben "gut meistern" können. Er sei zwar erst seit März 2004 in psychiatrischer Behandlung; seit Juli 2000 sei er ausweislich eines Attestes vom 5.9.2005 in Behandlung seines Hausarztes und seit Anfang 2004 ausweislich einer Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes vom 26.3.2004 in psychologischer Beratung gewesen, also vor der Terminsladung in dem Vorprozess. Nicht logisch sei ferner der Schluss von einer bescheinigten "erneuten Suizidgefahr" auf einen früheren Suizidversuch. Gefolgert werden könnte allenfalls auf eine frühere Suizidgefahr. Schließlich sei die Erwerbstätigkeit kein Zeichen dafür, dass er sein Leben gut habe meistern können. Die Erwerbstätigkeit habe allenfalls geholfen, die Traumatisierung etwas zurückzudrängen. Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die jeweils ungünstigsten Tatsachengestaltungen unterstellt und günstigere Konstellationen nicht in Erwägung gezogen habe.

Dieses Vorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt die erstrebte Berufungszulassung auf der Grundlage des der Sache nach geltend gemachten Zulassungstatbestandes des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung nicht unter Verletzung des Anspruches des Klägers auf rechtliches Gehör getroffen.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht dazu, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen. Allerdings folgt hieraus nicht, dass das Gericht sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Einzelaspekt des Beteiligtenvorbringens ausdrücklich befassen muss. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr erst dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ - RR 1999, 217 m.w.N..

Fehler der Sachverhalts- oder der Beweiswürdigung sind hingegen, selbst wenn sie vorliegen, grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Derartige Fehler und daraus gegebenenfalls resultierend die "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung eröffnen aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung in Asylverfahren (§ 78 AsylVfG) grundsätzlich nicht die Berufungsmöglichkeit vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.3.1999 - 3 Q 47/99 - und vom 28.1.2004 - 1 Q 10/04 -.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht ausweislich des Inhaltes des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Klägers und die von ihm vorgelegten, teils im Urteilstatbestand erwähnten, teils in den Entscheidungsgründen angesprochenen Atteste berücksichtigt und in seine Erwägungen einbezogen hat. Dass die Berücksichtigung nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis erfolgt ist beziehungsweise der Kläger die vorgenommene Würdigung für unzutreffend hält, berührt nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs sondern die (materiell-)rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes. Dass das Verwaltungsgericht das hausärztliche Attest vom 5.9.2005, in dem die Allgemeinmediziner D. und H. eine Behandlung des Klägers wegen reaktiver ängstlicher Depressionen im Juli 2000 bescheinigen, nicht berücksichtigen konnte, liegt auf der Hand. Der Kläger hat dieses Attest erstmals im Berufungszulassungsverfahren vorgelegt, während er noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, für eine angeblich zwei Jahre dauernde Therapie in Oberkirchen "heute" keine Belege zu haben. Die Vorlage entsprechender Belege hat er indes, obwohl ihm bereits in dem angefochtenen Bescheid vorgehalten worden ist, sich während der ersten fünf Jahre seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland wegen seiner behaupteten Traumatisierung nicht in ärztliche Behandlung begeben zu haben, und er damit rechnen musste, dass dieser Aspekt auch im gerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein könnte, ausweislich des Sitzungsprotokolls weder angekündigt noch einen Vertagungsantrag gestellt. Im Übrigen bescheinigt das vorgelegte Attest eine Behandlung für den Monat Juli 2000 und keine zwei Jahre dauernde Therapie. Im Ergebnis das Gleiche gilt für die ebenfalls erstmals im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte "psychologische Bescheinigung" der DRK-Beratungsstelle A-Stadt vom 26.3.2004, nach der sich der Kläger seit 8.1.2004 in psychologischer Beratung befindet.

Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe die fehlende Behandlungsmöglichkeit seiner posttraumatischen Erkrankung im Kosovo nicht substantiiert innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG dargelegt, betrifft die rechtliche Würdigung des Tatsachenmaterials durch das Gericht und nicht die Frage einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs. Die hierzu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts verstoßen auch nicht gegen die Denkgesetze. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach aus dem Umstand, dass der Kläger sich ausweislich des mit seinem Wideraufgreifensantrag vom 5.10.2004 vorgelegten Attestes seit 25.3.2004 wegen posttraumatischer Belastungsstörungen in fachärztlicher Behandlung befand und - anwaltlich vertreten - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5.5.2004 betreffend seinen Asylfolgeantrag geltend gemacht hatte, er sei wegen der Erlebnisse in der Heimat traumatisiert und deswegen "seit einiger Zeit" in Behandlung, gefolgert, dass der Kläger bereits früher als drei Monate vor Stellung seines Wiederaufgreifensantrages in der Lage gewesen wäre, eine Gesundheitsgefährdung nach Rückkehr wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo geltend zu machen. Das ist nicht zu beanstanden, zumal der Kläger, dessen Sache es gewesen wäre, auch die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG schlüssig darzutun vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 71 Rdnr. 21; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand September 2005, § 71 Rdnr. 164, nichts dafür vorgetragen hat, dass er erst innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten vor Stellung des Wiederaufgreifensantrags Kenntnis von der Schwere seiner Erkrankung und der angeblich fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo sowie einer hieraus resultierenden schweren Gesundheitsgefährdung erlangt habe. Zu dahingehenden Darlegungen hätte er umso mehr Veranlassung gehabt, als er ausweislich des von ihm vorgelegten Attestes bereits sei 25.3.2004 in Behandlung war und sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2004 auf die Traumatisierung berufen hatte.

Ebenfalls die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes betroffen ist, soweit der Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, aus dem Umstand, dass er in der Zeit von Februar 1999 (Einreise in die Bundesrepublik Deutschland) bis März 2004 nicht in fachärztlicher Behandlung wegen der von ihm geltend gemachten Traumatisierung gewesen sei und seit 1.6.2001 regelmäßig gearbeitet habe, könne gefolgert werden, dass er sein Leben gut habe meistern können. Diesen Ausführungen liegt ersichtlich die auch in dem angefochtenen Bescheid angestellte Erwägung zugrunde, dass der Kläger über fünf Jahre hinweg seine psychischen Probleme nicht als so schwerwiegend angesehen habe, dass er eine fachärztliche Behandlung beziehungsweise Therapie für notwendig erachtet habe. Zudem sei die Beeinträchtigung durch die geltend gemacht posttraumatische Belastungsstörung nicht so gravierend gewesen, dass sie den Kläger an regelmäßiger Erwerbstätigkeit gehindert habe. Dass das Verwaltungsgericht mit dieser Begründung und unter anderem mit der - von dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen - Annahme, im Kosovo könnten selbst schwere seelische Erkrankungen medikamentös behandelt werden, zudem sei es gerichtsbekannt und entspreche der Auskunftslage, dass Gesprächstherapien möglich seien, die der Ermessensentscheidung der Beklagten zugrunde liegende Beurteilung, dem Kläger drohe bei Rückkehr in den Kosovo keine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung seiner Erkrankung gebilligt hat, lässt keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs erkennen.

Zuzugeben ist dem Kläger freilich, dass die in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest von Dr. med. Al- M. vom 25.7.2005 nicht ausgeschlossene erneute Suizidgefahr logisch nicht zwingend voraussetzt, dass er bereits einen Suizidversuch unternommen hat. Gleichwohl lässt sich den zuvor vorgelegten Attesten auch nichts für eine frühere Suizidgefahr entnehmen. Zudem war diese Erwägung des Verwaltungsgerichts offenkundig nicht entscheidungstragend. Das ergibt sich schon daraus, dass sie erst auf die zusammenfassende Aussage des Gerichts folgt, die Entscheidung der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden, und als "Anmerkung" bezeichnet ist.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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