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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: 3 Q 59/02
Rechtsgebiete: KhG, UG, BRRG, VwVfG, VwGO, GKG


Vorschriften:

KhG § 33 II 1
KhG § 33 II 2
KhG § 33 IV
UG § 56 I 3
UG § 56 II 1
BRRG § 45 I 1
BRRG § 47
VwVfG § 60 I 1
VwGO § 108 I 1
VwGO § 154 II
GKG § 13
GKG § 14
GKG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Q 59/02

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Widerrufs einer Honorarprofessur wegen Untätigkeit

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Neumann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Philippi und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nalbach am 11. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 04.06.2002 - 1 K 171/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 04.06.2002 - 1 K 171/01 -, mit dem das Verwaltungsgericht den von der Beklagten am 7.11.2000 und 04.04.2001 ausgesprochenen Widerruf der Honorarprofessur des Klägers aufgehoben hat, bleibt erfolglos. Die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 II Nr. 1 VwGO) und des mehrfach begründeten Verfahrensmangels (§ 124 II Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

I.

Nach der Rechtsansicht des Senats unterliegt das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis keinem Zweifel, daß der allein auf den Widerrufsgrund der Untätigkeit gestützte Ermessensbescheid des Beklagten mit dem Inhalt des Widerrufs der Honorarprofessur von der Rechtsgrundlage nicht getragen wird.

Nach den §§ 33 IV des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste - Saar (KhG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze vom 23.06.1999 (Amtsblatt Seite 982), § 56 I 3 Universitätsgesetz (UG) in der Fassung desselben Gesetzes sowie des § 23 V Nr. 1 der Grundordnung der Beklagten vom 14.02.2001 (Dienstblatt S. 250) kann die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor dann widerrufen werden, wenn die betroffene Person aus Gründen, die sie zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, sie hat das zweiundsechzigste Lebensjahr schon vollendet. Diese Vorschrift zielt nach ihrem Zweck auf den Fall einer arbeitsunwilligen Honorarprofessorin oder eines arbeitsunwilligen Honorarprofessors, die zu keiner Leistung zu bewegen sind, der aber hier nicht vorliegt.

Der Sinngehalt dieser Vorschrift erschließt sich aus der Besonderheit des Rechtsinstituts der Honorarprofessur (hier § 33 KhG 1999 sowie ergänzend § 56 UG 1999). Der Rechtsstellung der Honorarprofessur fehlt es im Gegensatz zum Beamtenrecht an den Merkmalen der Dienstpflicht, der Weisungsgebundenheit und der Vergütung als Alimentierung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.07.1965 - II C 22.64 -, Seite 5 des Juris- Ausdrucks.

Ein Honorarprofessor ist zwar zu einer Lehr- und Forschungstätigkeit an der Hochschule berechtigt, indessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu verpflichtet, insbesondere nicht im Sinne einer Dienstpflicht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.07.1965 - II C 22.64 - Seite 4 des Jurisausdrucks.

Übereinstimmend mit der dargelegten Rechtsprechung sieht auch Zimmerling in der Honorarprofessur ein öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art.

Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Auflage 1995, Randnummer 311 = Seite 141.

Das Angebot von Lehrveranstaltungen ist für den Honorarprofessor keine Dienstpflicht, sondern rechtlich lediglich eine Obliegenheit, die bei zureichendem Grund auch unterbleiben kann.

Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Auflage 1995, Randnummer 311 = Seite 141.

Aus der Eigenart dieses Rechtsinstituts erschließt sich die Auslegung der Vorschrift des § 33 II 1 KhG 1999 mit folgendem Wortlaut:

Honorarprofessoren sollen in ihrem Fachgebiet im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen durchführen.

Auch § 56 II 1 UG 1999, der ergänzend gilt, kennt nur eine Soll- Bestimmung für die Durchführung von Lehrveranstaltungen von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren. Nach der dargelegten Eigenart des Rechtsinstituts der Honorarprofessur bedeutet die gesetzliche Soll-Vorschrift, daß im Gegensatz zum Beamtenrecht keine Dienstpflicht zur Durchführung von Lehrveranstaltungen besteht, sondern eine Obliegenheit, deren Durchführung aus zureichendem Grund auch unterbleiben kann.

Ausgehend von dieser Rechtslage der fehlenden Dienstverpflichtung zur Arbeitsleistung führt das Rechtsinstitut der Honorarprofessur zu einem Sonderproblem, das im allgemeinen Beamtenrecht so nicht besteht. Weigert sich ein Honorarprofessor trotz Aufforderung zu einer Vorlesungstätigkeit, so verletzt er keine Dienstpflicht und kann mangels Pflichtverletzung nach der Definition des § 45 I 1 BRRG dadurch ein Dienstvergehen nicht begehen. Ebensowenig greift die auf der Grundlage des § 47 BRRG ermöglichte Rechtsfolge des Verlustes der Dienstbezüge beim Fernbleiben vom Dienst ein, da der Honorarprofessor keine Dienstbezüge hat und nicht alimentiert wird; vielmehr darf nach § 33 II 2 KhG die Durchführung von Vorlesungsveranstaltungen des Honorarprofessors nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.

Aufgrund der Besonderheit der Honorarprofessur entsteht mithin ein nach allgemeinen Vorschriften nicht lösbarer Konflikt, wenn sich der Honorarprofessor entgegen Aufforderungen der Hochschule einer Vorlesungstätigkeit entzieht. Nur dieser Konflikt wird durch den besonderen Widerrufsgrund des § 23 V Nr. 1 der Grundordnung der Beklagten gelöst, wonach die Bestellung im Ermessensweg widerrufen werden kann, wenn der Honorarprofessor aus Gründen, die er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat.

Allein auf den Widerrufsgrund der fehlenden Lehrtätigkeit ist die Ermessensentscheidung der Beklagten gestützt. Für die Bewältigung allgemeiner disziplinarrechtlicher Probleme und für Ernennungsfehler stehen andere Widerrufsgründe aus dem Widerrufskatalog des § 23 V der Grundordnung der Beklagten ebenfalls als Ermessensvorschriften zur Verfügung, die der Beklagten dem Grunde nach ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2001 (Seite 4 des Widerspruchsbescheids) bekannt waren. In Kenntnis des Widerrufskatalogs hat die Beklagte ihre Ermessensentscheidung allein auf den besonderen Widerrufsgrund der Untätigkeit gestützt, der nach der zutreffenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts damit auch allein das Prüfungsprogramm des Gerichts bestimmt.

Nach dem dargelegten Interessenkonflikt setzt der Widerrufsgrund voraus, daß tatsächlich ein Konflikt im Sinne einer Arbeitsverweigerung des Honorarprofessors trotz Aufforderung der Hochschule zur Vorlesungstätigkeit vorliegt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit setzt die einschneidende Rechtsfolge des Widerrufs auch einen ernsthaften Konflikt um die Arbeitsleistung voraus, bei der die Hochschule mit der gebotenen Deutlichkeit, mindestens einer schriftlichen Aufforderung, auf der Durchführung der Vorlesungstätigkeit besteht und der Honorarprofessor sich ernsthaft und ohne zureichenden Grund dem Verlangen der Hochschule widersetzt. Der in der Grundordnung vorgesehene Zweijahresablauf kann vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht etwa als eine Art Automatik angesehen werden, sondern setzt zusätzlich wie dargelegt einen ernsthaften Konflikt im Sinne einer Arbeitsverweigerung trotz Aufforderung voraus.

An einer ernsthaften schriftlichen Arbeitsaufforderung der Beklagten zur tatsächlichen Durchführung der Vorlesungstätigkeit fehlt es hier aber nach dem unstreitigen - auch noch - zweitinstanzlichen Sachverhalt. In dem ursprünglichen Bescheid vom 07.11.2000 hatte die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, auf eine Aufforderung zum Lehrangebot sei von Seiten der Kunsthochschule verzichtet worden. Das Verwaltungsgericht hat diesen Standpunkt entgegen dem Zulassungsvorbringen (Seite 4) nicht als rechtsverbindlichen Verzicht, sondern als Desinteresse der Hochschule an der Abhaltung der beiden Lehrveranstaltungsstunden ausgelegt (Seite 16 des angefochtenen Urteils). Die Beklagte bekämpft diese Auslegung im Zulassungsverfahren, trägt aber selbst keine ernsthafte schriftliche Aufforderung zur Vorlesungstätigkeit vor und legt auch kein entsprechendes Schriftstück vor, sondern stellt sich im Zulassungsvorbringen (Seite 4) gerade umgekehrt auf den Standpunkt:

Ein Einfordern der Lehrverpflichtung wäre kontraproduktiv und schädlich für das Ansehen und den Lehrbetrieb der Hochschule gewesen.

Die Kontraproduktivität gerade von Vorlesungen über Kulturmanagement im Saarland begründet die Beklagte umfangreich und in sich einleuchtend mit der notwendigen mehrjährigen Aufarbeitung der öffentlichen Vorwürfe gegen den Kläger wegen seines tatsächlichen Kulturmanagements im Saarland im parlamentarischen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Rahmen, was sie als Hintergrundsachverhalt mit einer umfangreichen Zeitungsmappe im Einzelnen belegt. Zusammenfassend wollte die Beklagte aus nachvollziehbaren Gründen gerade keine Vorlesungstätigkeit des Klägers über Kulturmanagement einfordern, vielmehr war die Verwirklichung der Obliegenheit des Klägers unerwünscht. Der Kläger seinerseits hat in diesem Konflikt eine im Saarland unerwünschte Vorlesungstätigkeit auch nicht verwirklicht. Die von beiden Beteiligten vorgetragenen bloßen Vorzimmerkontakte über die Vorlesungstätigkeit und die anschließende "Funkstille" zwischen den Beteiligten belegen hier die Unerwünschtheit der Vorlesungstätigkeit des Klägers. Da die Vorlesungstätigkeit auch keine Dienstpflicht war, konnte die Durchführung der Obliegenheit wie dargelegt aus zureichendem Grund unterbleiben. Übereinstimmend mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts geht es auch nach der Rechtsansicht des Senats vorliegend nicht um den in der Ermessensvorschrift allein geregelten Fall des trotz Arbeitsaufforderung arbeitsunwilligen Honorarprofessors und damit um die Lösung eines ernsthaften Konflikts der Arbeitsdurchsetzung. Die Vorschrift scheidet damit nach Sinn und Zweck als Eingriffsgrundlage für die allein darauf gestützte Ermessensentscheidung aus.

Nur zur Klarstellung gegenüber dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ist noch darzulegen, was mit dem Widerrufsgrund der Untätigkeit erkennbar nicht bezweckt ist. Entgegen der Meinung der Beklagten können mit der arbeitsbezogenen Vorschrift nicht etwa öffentliche "Affären" außerhalb des Hochschulbereichs aufgearbeitet werden. Soweit die Hochschule Konsequenzen aus von ihr gesehenen schweren Verfehlungen außerhalb des Hochschulbereichs ziehen will, steht dafür die disziplinarbezogene Ermessensvorschrift des § 23 V Nr. 2 des Widerrufskatalogs ihrer Grundordnung zur Verfügung, von der sie aber keinen Gebrauch gemacht hat. Schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen kann sich die Beklagte aber auch nicht auf das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen. Das bei öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 60 I 1 VwVfG zu beachtende Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führt primär zu einer Anpassungspflicht der Vertragsbeteiligten; bei dem hier in Anspruch genommenen Widerrufsgrund der Arbeitsverweigerung scheidet eine Anpassungspflicht als Rechtsfolge ganz offensichtlich aus. Die Argumentation der Beklagten ist mithin systemfremd. Auf den umfangreichen Affärenvortrag der Beklagten zum Hintergrundsachverhalt kommt es nach dem begrenzten Zweck der in Anspruch genommenen Ermessensvorschrift, die nur einen Arbeitskonflikt regelt, nicht an. Auch in Kenntnis der Hintergründe ist der Senat der Ansicht, daß hier nicht der Fall eines trotz Arbeitsaufforderung arbeitsunwilligen Honorarprofessors vorliegt.

Mithin unterliegt das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis keinem ernsthaften Zweifel, und dieser Zulassungsgrund führt nicht nur Eröffnung eines Berufungsverfahrens.

II.

Ebensowenig liegt der von der Beklagten geltende Verfahrensmangel (§ 124 II Nr. 5 VwGO) vor. Die Verfahrensrüge richtet sich hier nach dem Zulassungsvorbringen (Seite 4) gegen die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Bescheides der Beklagten vom 07.11.2000 und das unmittelbar hierauf beruhende Urteil. Das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft eine rechtsverbindliche Verzichtserklärung der Beklagten auf die Lehrverpflichtung des Klägers angenommen. Bei dieser Auslegung unterlasse das Verwaltungsgericht es, den wahren Zusammenhang zu berücksichtigen und ergänzend zu ermitteln. Das Schreiben vom 07.11.2000 stelle ausdrücklich darauf ab, daß die Geschäftsgrundlage für die Vorlesungstätigkeit weggefallen sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zivilrechtlich zu verstehen, vielmehr gehe es um Fehlverhalten des Klägers, um den Vorwurf der Straftat der Untreue und der Mißwirtschaft (Zulassungsvorbringen Seite 5) mit erheblicher Pressewirkung und Außenwirkung, die anhand einer vorgelegten Pressemappe dargelegt wird. Das Vertrauen sei zerrüttet gewesen und ein Lehrbetrieb nicht mehr tolerabel. Gerade damit sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe diesen Hintergrundsachverhalt bei der Auslegung des Bescheides nicht beachtet, sondern in verkürzter Auslegung einen Rechtsverzicht auf die Vorlesungstätigkeit angenommen.

In dieser verkürzten Auslegung ohne Beachtung des Hintergrundsachverhaltes liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 I 1 VwGO), der Hinweispflicht (§ 86 III VwGO) sowie des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 I 1 VwGO).

Die Verfahrensrüge gegen die Auslegung des Bescheides greift im Ergebnis mangels Kausalität nicht durch. Für die Prüfung von Verfahrensrügen kommt es auf den materiellrechtlichen Standpunkt des Erstgerichts an, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23.01.1996 - 11 B 150.95 -.

Dies setzt voraus, daß das Erstgericht seine Überzeugung auch begründet hat. Nur dann, wenn es einen wesentlichen Teil des Akteninhalts unberücksichtigt läßt, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, welche rechtlichen Überlegungen dafür maßgebend waren, liegt der besondere Fall einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 I 1 VwGO vor.

BVerwG, Beschluß vom 09.01.1998 - 7 B 326/97 - Juris-Ausdruck, Seite 2.

Das Verwaltungsgericht hat den von der Beklagten dargelegten Hintergrundsachverhalt durchaus gesehen, denn im Tatbestand (Seite 3 des angefochtenen Urteils) ist ausdrücklich ausgeführt, daß der Kläger im Februar l998 nach Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von den im Saarland ausgeübten Ämtern zurückgetreten ist. Seine Überzeugungsbildung zur Unerheblichkeit des Hintergrundsachverhalts hat das Verwaltungsgericht hinreichend deutlich dargestellt, so daß keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vorliegt. Auch zweitinstanzlich unstreitiger Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist es, daß die Beklagte den Widerruf allein auf den Widerrufsgrund der Nichtausübung der Lehrtätigkeit gestützt hat (Seite 15 des angefochtenen Urteils). Diese Vorschrift versteht das Verwaltungsgericht im Sinne der Lösung eines Arbeitskonfliktes, nämlich von Fällen hartnäckiger Verweigerung einer Lehrtätigkeit (Seite 16/17 des angefochtenen Urteils). Ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei nirgendwo geregelt (Seite 18 des angefochtenen Urteils) und scheide deshalb aus. Da ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach der für die Verfahrensprüfung maßgebenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts mithin gänzlich außer Betracht bleiben muß, kommt es auch nicht darauf an, ob der Wegfall der Geschäftsgrundlage zivilrechtlich oder, wie die Beklagte meint, strafrechtlich zu verstehen ist. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen der auf einen Arbeitskonflikt zugeschnittenen Widerrufsnorm nicht erfüllt (Seite 15 des angefochtenen Urteils).

Kausal für das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist mithin, daß den angefochtenen Bescheiden die Rechtsgrundlage fehlt. Fehlt es aber an der Rechtsgrundlage, kann eine noch so weite Auslegung der Bescheide daran nichts ändern. Selbst bei umfassender Einbeziehung der Außen- und Pressewirkungen des Kulturmanagement des Klägers im Sinne der von der Beklagten zweitinstanzlich vorgelegten Pressemappe hätte dem Bescheid die Rechtsgrundlage der allein in Anspruch genommenen Ermessensvorschrift vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus gefehlt, da der allein geregelte Arbeitskonflikt nicht vorlag.

Fehlt es bei einer Verfahrensrüge wie hier an der Kausalität für die angefochtene Entscheidung, bleibt sie erfolglos.

BVerwG, Beschluß vom 16.02.1998 - 4 B 2/98 -, NVwZ 1999, 1066.

Mithin führen die von der Beklagten vorgebrachten Zulassungsgründe nicht zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 II VwGO.

Die Streitwertentscheidung nach den §§ 25, 14, 13 GKG lehnt sich übereinstimmend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die hochschulbezogenen Vorschläge unter Nr. 15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (DVBl. 1996, 605) an, wobei am ehesten die Entziehung des Doktorgrades (Nr. 15.5) mit einem Vorschlag von 20.000,- DM vergleichbar ist. Unter gerundeter Umrechnung auf Euro-Beträge ergibt sich damit ein Streitwert von 10.000,- Euro.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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