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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 3 Q 70/02
Rechtsgebiete: JAG


Vorschriften:

JAG § 1 II 1995
Für die Aufgabenstellung der 1. juristischen Staatsprüfung kann nicht die strikte Eindeutigkeit medizinischer Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren verlangt werden. Für die Verständlichkeit einer staatsrechtlichen Klausur genügt es, wenn sich die Bundesratszugehörigkeit eines Ministerpräsidenten auch ohne politische Kenntnisse aus einer Subsumtion des Sachverhalts unter das Grundgesetz mit Verständnis für das Recht ergibt.
3 Q 70/02

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Prüfungsrechts (1. juristische Staatsprüfung)

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Neumann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Philippi und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nalbach am 30. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.09.2002 - 1 K 95/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.09.2002 - 1 K 95/00 -, wonach der Kläger die 1. juristische Staatsprüfung übereinstimmend mit dem negativen Prüfungsbescheid vom 08.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2000 nicht bestanden hat, bleibt erfolglos. Keiner der gemäß § 124 II Nr. 1, 2 und 5 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

I.

Unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 II Nr. 1 VwGO) sowie besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 II Nr. 2 VwGO) wendet sich der Kläger nach seinem Zulassungsvorbringen in erster Linie (Seite 2, Seite 3 - 5) gegen die Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit III (öffentliches Recht) zur Mitwirkung eines Landesministerpräsidenten im Bundestag und beanstandet die unzulässige, weil unvollständige und nicht eindeutige Aufgabenstellung. Als schwierige Rechtsfrage stellt er zur Entscheidung des Senats, ob die strikten Anforderungen an die Aufgabenstellung in den medizinischen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren an die Eindeutigkeit nicht auch auf die Aufgabenstellung in der juristischen Prüfung zu übertragen sind.

Diese Vorfrage zu der Geltung strikter Maßstäbe aus der medizinischen Prüfung auch für die juristische Prüfung ist bereits anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig zu verneinen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei grundlegenden Entscheidungen aus 1991 die Kontrollmaßstäbe der Rechtsprechung im Prüfungsrecht wesentlich verstärkt und den Antwortspielraum des Prüflings in das Prüfungsrecht eingeführt.

BVerfG, Beschluß vom 17.04.1991 -1 BvR 1529/84-, DVBl 1991, 805, zum medizinischen Antwort-Wahl-Verfahren und BVerfG, Beschluß vom 10.10.1991 - 1 BvR 991/91 -, NVwZ 1992, 657, zur auch hier vorliegenden 1. juristischen Staatsprüfung.

Bei der Ausgestaltung des Antwortspielraums und des gerichtlichen Kontrollmaßstabes hat das Bundesverfassungsgericht dabei jeweils auf die Eigenart des medizinischen Antwort-Wahl-Verfahrens und auf die Eigenart juristischer Prüfungsaufgaben abgestellt.

BVerfG, Beschluß vom 17.04.1991 -1 BvR 1529/84-, DVBl 1991, 805, 806, zur Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens; BVerfG, Beschluß vom 10.10.1991, - 1 BvR 991/91 -, NVwZ 1992, 657, 658 zur Eigenart juristischer Prüfungsfragen.

Im Antwort-Wahl-Verfahren hat danach der Prüfling nur die Möglichkeit, eine von fünf Antworten anzukreuzen, jeder weitergehende Antwortspielraum entfällt. Es muß dann genügen, daß die angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht sind. Wegen der Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahren ist eine korrekte Formulierung der Prüfungsaufgaben ungewöhnlich schwierig; es müssen alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulierungsvarianten erfaßt werden. Im Antwort-Wahl-Verfahren ist nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine im strikten Sinn eindeutige Aufgabenformulierung erforderlich.

Dagegen wird nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in juristischen Staatsprüfungen der Antwortspielraum des Prüflings dadurch gewahrt, daß er in schriftlichen Arbeiten seine Lösung begründet. Nach der Eigenart einer juristischen Prüfungsfrage sind Lösungen nicht immer eindeutig bestimmbar.

BVerfG, Beschluß vom 10.10.1991 - 1 BvR 991/91 -, NVwZ 1992, 657, 658.

Der angemessene Antwortspielraum wird dadurch verwirklicht, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf.

BVerfG, Beschluß vom 10.10.1991 - 1 BvR 991/91 -, NVwZ 1992, 657-658; BVerwG, Urteil vom 04.05.1999, BVerwG 6 C 13.98, Buchholz 421.0 Nr. 395.

Davon ausgehend ist es ersichtlich, daß der Prüfling der juristischen Staatsprüfung mit gewichtigen Argumenten darlegen kann, wie er die juristische Aufgabenstellung versteht und wie er sie löst. Die Anforderungen an eine strikte, unter Beachtung aller denkbaren Interpretationen eindeutige Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren können nach der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betonten Eigenart des medizinischen Antwort-Wahl-Verfahrens nicht auf die juristische Staatsprüfung mit unterschiedlich begründbaren Lösungen übertragen werden. Aus der vom Kläger aufgeworfenen Frage können mithin weder ernstliche Zweifel an der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts noch eine Ergebnisoffenheit im Sinne besonderer rechtlicher Schwierigkeiten hergeleitet werden.

Außerhalb des medizinischen Antwort-Wahl-Verfahrens genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Prüfung der Aufgabenstellung, daß die Prüfungsaufgaben geeignet sein müssen, fachlich nichts Unmögliches verlangen dürfen und verständlich und in sich widerspruchsfrei sein müssen.

BVerwG, Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, Seite 7 des Juris-Ausdrucks zur Kontrolle von Abituraufgaben im Fach Biologie.

Die Verständlichkeit der Prüfungsfragen richtet sich nach dem Verständnis der einschlägigen Fachwissenschaft.

Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, RdNr. 521.

Ausgehend davon ist die gerügte Aufgabenstellung von dem Senat zu kontrollieren.

Mit seinem Zulassungsvorbringen (Seite 2) macht der Kläger ausdrücklich in erster Linie insofern ernstliche Zweifel geltend, als das Verwaltungsgericht eine unzulässige, weil unvollständige Aufgabenstellung verneint hat. Er hält die Aufgabenstellung deshalb für unzulässig, weil der Sachverhalt nichts für die Einzelfrage hergebe, ob sich der Ministerpräsident selbst zum Bundesratsmitglied bestellt habe oder nicht (Seite 3 des Zulassungsvorbringens) und diese Frage nur mit politischem Wissen zu beantworten sei (Seite 4 des Zulassungsvorbringens), was für eine juristische Klausur im 1. Staatsexamen nicht verlangt werden könne.

Letzteres ist dem Kläger durchaus zuzugestehen. Zwar umfaßt die 1. juristische Staatsprüfung nach § 1 II 4 JAG insoweit noch in der Fassung vom 21.06.1995 (Amtsblatt S. 794) auch die politischen Bezüge der Fächer. Die politischen Bezüge sind aber nicht die Hauptsache und die Einbeziehung der politischen Bezüge geht nicht soweit, daß ein Sachverhalt in der juristischen Staatsprüfung nur noch mit politischen Kenntnissen verstanden werden kann statt nach dem Hauptmaßstab, dem Verständnis für das Recht (§ 1 II 3 JAG 1995). Der Senat hat diese landesrechtliche Vorschrift in seiner Rechtsprechung bisher so ausgelegt, daß für das Bestehen der Prüfung nicht mehr verlangt werden kann, als daß die Bewerberin oder der Bewerber das Recht mit fachlichem Verständnis erfassen und anwenden kann; ein Umgang mit dem Sachverhalt und den Normen ohne fachliches Verständnis genügt dieser gesetzlichen Prüfungsanforderung nicht.

Beschluß des Senats vom 22.11.2000 - 3 W 6/00 -, Seite 9 des amtlichen Umdrucks.

Soweit eine Prüfungsaufgabe nach allgemeinem Prüfungsrecht geeignet sein muß, die Prüflinge, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben, und verständlich gestellt und widerspruchsfrei sein muß, BVerwG, Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3/95 -; ebenso Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, RdNr. 516 bedeutet dies für den vorliegenden Fall, daß der zur Problemlösung gestellte Sachverhalt mit Verständnis für das Recht erfaßbar sein muß.

Die Auslegung einer Prüfungsaufgabe obliegt dem Gericht ohne Einschränkung der Nachprüfbarkeit.

Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage RdNr. 519, dort zwar für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, indessen auf das allgemeine Prüfungsrecht übertragbar.

Der Kläger nimmt eine Sachverhaltslücke zum Teil A mit Blick auf die Prüfung des § 2 GOBR in der Frage an, ob der Ministerpräsident sich selbst als Bundesratsmitglied benannt hat oder nicht. Diese Betrachtung ist zu eng, weil die vom Kläger kritisierte "Lücke" bei verständiger Einbeziehung des Teils B nicht besteht. Der Sachverhalt schildert eine mehrfache Mitwirkung eines Ministerpräsidenten im Bundestag, und zwar zunächst als gewählter Bundestagsabgeordneter bei der Bundeskanzlerwahl (Teil A) und sodann nach Mandatsniederlegung im Gesetzgebungsverfahren mit einer eigenen Rede (Teil B). Der gesamte Sachverhalt A und B enthält an keiner Stelle einen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Bundesrat, sondern schildert nur die tatsächlichen Vorgänge im Bundestag. Dies reicht rechtlich aus. Der Sachverhalt enthält bei entsprechendem Verständnis alle erforderlichen Angaben, um ihn unter die Bestimmungen des Grundgesetzes zu subsumieren und hieraus die Mitgliedschaft des Ministerpräsidenten im Bundesrat zu erschließen. Die Mitwirkung des Ministerpräsidenten im Gesetzgebungsverfahren des Bundestages ist der Grundvorschrift des Artikel 50 GG zu subsumieren, wonach die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken, und die gehaltene Bundestagsrede dem Artikel 43 II GG, wonach Mitglieder des Bundesrates (nicht: der Landesregierung) jederzeit im Bundestag gehört werden müssen. Das Rederecht zum Gesetzgebungsverfahren im Bundestag kommt dem Ministerpräsidenten - anders als offenbar vom Kläger angenommen - nicht als solchem zu, sondern als Mitglied des Bundesrates. Die Mitgliedschaft des Ministerpräsidenten im Bundesrat ergibt sich mithin auch gänzlich ohne politische Kenntnisse aus einer Subsumtion des Sachverhalts unter das Grundgesetz. Da wie dargelegt der Sachverhalt insgesamt widerspruchsfrei sein muß, gilt die Mitgliedschaft des Ministerpräsidenten im Bundesrat für beide Sachverhaltsteile A und B.

Wenn der Kläger demgegenüber auf Seite 3 der Klausur aus Landesrecht herleiten will, daß ein Ministerpräsident nicht Mitglied des Bundesrates sein kann, liegt darin erkennbar ein Mißverständnis des Landesrechts und übereinstimmend mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts (Seite 14 des angefochtenen Urteils) keine vertretbare Lösung innerhalb des Antwortspielraums. Der Antwortspielraum bedeutet bei juristischen Staatsprüfungen nach der Rechtsprechung, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerechtlich begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf.

BVerfG, Beschluß vom 10.10.1991 -1 BvR 991/91-, NVwZ 1992, 657-658; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, 503 - 504; BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, Buchholz 421.0 Nr. 395; Beschluß des Senats vom 15.01.2003 - 3 Q 38/02 -, Seite 15 des amtlichen Umdrucks.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Kläger hat die gewichtigen Argumente für die Bundesratsmitgliedschaft aus dem Grundgesetz nicht erkannt und aus dem Landesrecht keine gewichtigen Argumente dagegen vorgebracht.

Die Aufgabenstellung der vom Senat überprüften Aufgabe ist allerdings schwierig. Im Zulassungsverfahren macht der Kläger nur noch einen hohen, aber nicht einen unzulässig hohen Schwierigkeitsgrad geltend (S. 7 des Zulassungsvorbringens) und verweist dazu auf die besonders hohe Durchfallquote in dieser Klausur. Der Fall setzte vor allem voraus, daß der Prüfling die organisatorischen Vorschriften des Grundgesetzes zum Bundestag (Artikel 38 - 49) und zum Bundesrat (Artikel 50 - 53) mit verfassungsrechtlichen Verständnis lesen und anwenden konnte und die Konkurrenzsituation zwischen Bundestag und Bundesrat verstand.

vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Auflage 2000, Artikel 51 RdNr. 3, dort mit Hinweis auf Inkompatibilität der Mitgliedschaften.

Ohne Verständnis des organisatorischen Teil des Grundgesetzes waren beide Teile der Klausur praktisch kaum lösbar und der Sachverhalt schwer erfaßbar. Erfahrungsgemäß fällt das Verständnis für diesen organisatorischen Teil des Grundgesetzes wesentlich schwerer als der durch bekannte Theorien zugänglichere Grundrechtsteil des Grundgesetzes. Der Vortrag des Klägers zur Schwierigkeit und zur Durchfallquote in dieser Klausur leuchtet durchaus ein. Indessen muß gesehen werden, daß nach dem maßgebenden Katalog der Pflichtfächer nach § 8 II Nr. 5 a JAG 1995 das Staatsrecht zum Pflichtwissen gehört, und zwar im Gegensatz etwa zum Familienrecht, Erbrecht, Handelsrecht oder Arbeitsrecht nicht nur abgeschwächt in Form ausgewählter Teile (vgl. 8 II Nr. 1 b, Nr. 2, Nr. 3 JAG 1995). Mithin müssen sowohl der Grundrechtsteil des Grundgesetzes als auch der staatsorganisatorische Teil nach dem Prüfungsziel mit Verständnis erfaßt werden (§ 1 II 3 JAG).

Die Aufgabenstellung kann nach Ansicht des Senats weder wegen Unvollständigkeit noch wegen Schwierigkeit als unzulässig beanstandet werden. Den verbleibenden hohen Schwierigkeitsgrad haben die Korrektoren nach ihren ergänzenden Stellungnahmen berücksichtigt, aber mehr als äußerst dürftige Ausführungen zu den Verfassungsproblemen zum Bestehen der Klausur verlangt, was nicht beanstandet werden kann.

vgl. ergänzende Stellungnahme des Erstkorrektors, Eingangsdatum 14.06.2000, Behördenakte Blatt 29, Ziffer 2, sowie die dem folgende Stellungnahme des Zweitkorrektors vom 10.07.2000, Behördenakte Blatt 32, Nr. 1.

Mithin führt das Hauptanliegen des Klägers, bereits die Aufgabenstellung der Klausur als ungeeignet zu verwerfen, nicht zum Erfolg. An der diesbezüglichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts besteht kein ernstlicher Zweifel und ebensowenig Ergebnisoffenheit im Sinne besonderer Schwierigkeiten.

Weiter macht der Kläger ein seiner Auffassung nach nicht ausgeräumtes Bewertungsdefizit bei der Bewertung durch den Erstkorrektor geltend (Zulassungsvorbringen S. 5/6). Zutreffend an dieser Rüge ist, daß die Erstkorrektur, der sich der Zweitkorrektor angeschlossen hat, in ihrer Erstfassung ein Begründungsdefizit enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muß die Bewertung der Prüfer in den wesentlichen Punkten zumindest kurz begründet werden.

BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, DVBl. 1993, 503-505.

Zimmerling/Brehm schließen sich dieser Rechtsprechung an, weisen aber darauf hin, daß eine ausführlichere Bewertung vordergründigen Widersprüchen zu den Randbemerkungen entgegenwirken kann und deshalb vorzuziehen sein kann.

Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnrn. 400, 402.

Vorliegend enthält die Ursprungskorrektur des Erstkorrektors die sinnverkürzende Formulierung:

§ 2 GOBR wird anschließend zwar genannt, aber nicht geprüft.

Diese im Zulassungsvorbringen (S. 6) aufgegriffene Formulierung trifft so verkürzt nicht zu. Korrekt hätte sie ausweislich der Arbeit des Klägers, Blatt 2 und Blatt 3, so lauten können:

§ 2 GOBR wird genannt, aber die Doppelmitgliedschaft nicht nach dieser Vorschrift geprüft.

Weist die Ursprungskorrektur ein Bewertungsdefizit auf, hat der Prüfling nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Recht auf Vervollständigung.

BVerwG, Beschluß vom 20.05.1998 - 6 B 50.97 -, DVBl. 1998, 971, zum Recht des Prüflings auf Vervollständigung der Gründe bei einer unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder widersprüchlichen Erstbegründung in der mündlichen Prüfung; zur Nachbesserung eines Bewertungsdefizits in der schriftlichen Prüfung BVerwG, Urteil vom 09.12.1992; 6 C 3.92 -, DVBl. 1993, 503-506.

Zu Recht hat der Kläger sich in seinem Widerspruch vom 10.05.2000 (Behördenakte Bl. 23/24) gegen diese verkürzte Bewertung gewehrt und geltend gemacht, der Prüfer gehe zu Unrecht davon aus, daß § 2 GOBR von ihm überhaupt nicht geprüft worden sei. In seiner Nachkorrektur (Eingangsdatum 14.06.2000, Behördenakte Bl. 29, Ziff. 3) hat der Erstkorrektor seine Bewertung vervollständigt und die verkürzte Fassung wie folgt klargestellt:

Der Vorwurf, § 2 GOBR sei überhaupt nicht geprüft worden, ist nicht erhoben worden. Kritisiert worden ist vielmehr, dass die Arbeit sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, daß MP Mitglied des BR ist und sich deshalb die Frage einer vorübergehenden Mitgliedschaft in beiden Organen nach § 2 Satz 2 GOBR stellt.

Damit hat der Erstkorrektor ungeachtet der formellen Zurückweisung des Vorwurfs in der Sache die sinnverkürzte Bewertung durch eine vollständige, sinnentsprechende Bewertung ersetzt. Sowohl Prüfer als auch Prüfling gehen in der Sache übereinstimmend davon aus, daß keine Rede davon sein könne, § 2 GOBR sei überhaupt nicht geprüft worden. Dieser Vervollständigung hat sich der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme vom 10.07.2000, Nr. 1, Behördenakte Bl. 32, angeschlossen und der ergangene Widerspruchsbescheid vom 17.07.2000 (Behördenakte Bl. 33/34) nimmt vollinhaltlich auf die neuen Begründungen der Korrektoren Bezug und ersetzt damit insoweit den Erstbescheid.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Bewertungsdefizit in der Erstkorrektur durch eine begründete Nachkorrektur geheilt, mit der Folge, daß der Prüfling insoweit keinen Anspruch auf Neubescheidung mehr hat.

BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, DVBl. 1993, 503, 505.

Zimmerling/Brehm kritisieren die darauf beruhende Rechtsprechung und halten ihr entgegen, es könne nicht Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens sein, daß eine schwache Begründung des Prüfers durch eine bessere Begründung ausgewechselt werde.

Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rdnr. 151.

Die Kritik zielt offenbar insbesondere auf die Prozeßchancen des Prüflings, die bei einem teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahren insofern gemindert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkt aber durchaus gesehen und sich überzeugend auf den Rechtstandpunkt gestellt, die Heilung eines Bewertungsdefizits durch eine neue Begründung widerspreche nicht dem gebotenen Schutz des Prüflings und seinem Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung, zumal er mit Blick auf den Zeitablauf durch eine behördliche Nachbesserung sogar weniger beeinträchtigt werde als im Fall, daß die Prüfungsbehörde erst auf ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil reagiere.

So eingehend BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, DVBl. 1993, 503-506.

Der Senat ist der Rechtsprechung zur Heilungswirkung des Widerspruchsverfahrens schon bisher gefolgt Beschluß des Senats vom 12.05.2003 - 3 Q 61/02 -, S. 4 des amtl. Umdrucks und hält sie auch weiterhin für zutreffend. Unabhängig davon, ob die verkürzte Erstkorrektur bereits im Sinne der Nachkorrektur auslegbar war, wie der Prüfer meint, oder nicht auslegbar, wie der Kläger meint, genügt es für die Heilungswirkung hier, daß der Prüfer in der Sache die Arbeit nunmehr insoweit ohne Sinnverkürzung bewertet hat und der Vervollständigungsanspruch des Klägers mithin erfüllt ist. Angesichts der eindeutigen Erfüllung des Anspruchs durch die schriftliche Nachkorrektur besteht für eine Neubescheidung insoweit keine Grundlage und ebensowenig für eine mündliche Erläuterung durch den Prüfer, da der Sinn der neuen Bewertung klar ist und keiner mündlichen Erläuterung bedarf. Noch weniger bietet die Nachkorrektur einen Anhaltspunkt für Befangenheit. Mithin bestehen insoweit an der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts weder ernstliche Zweifel noch liegt Ergebnisoffenheit im Sinne besonderer rechtlicher Schwierigkeiten vor. Auch im Übrigen enthält das Zulassungsvorbringen in der Sache keinen Gesichtspunkt, der zu ernstlichen Zweifeln oder zur Ergebnisoffenheit darüber führt, daß das Verwaltungsgericht den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides materiell als prüfungsfehlerfrei ansieht.

Die materiellen Rügen des Klägers haben also im Gesamtergebnis keinen Erfolg.

II.

Weiterhin erhebt der Kläger nach § 124 II Nr. 5 VwGO insgesamt drei Verfahrensrügen (Zulassungsvorbringen S. 2/3, 6/7): Das Verwaltungsgericht habe entgegen einem schriftlichen Antrag die Musterlösung nicht beigezogen, die Prüfer nicht zur Erläuterung ihrer Prüfervermerke und Stellungnahmen geladen und den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Mißerfolgsquote der Klausur zu Unrecht abgelehnt.

Diese Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

1.

Hinsichtlich der Musterlösung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2002 (VG-Akte Bl. 53) die Beiziehung erbeten, was das Gericht mit Schreiben vom 30.07.2002 (VG-Akte Bl. 55) abgelehnt hat. Ein förmlicher Beweisantrag wurde nicht gestellt. Mithin kommt ein Verfahrensfehler nur dann in Betracht, wenn sich vom maßgebenden materiellen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts die Beiziehung der Musterlösung mit Blick auf die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO aufdrängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Musterlösung enthält lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung für die Prüferinnen und Prüfer ohne verbindliche Wirkung für den Antwortspielraum des Prüflings.

Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 602.

Eine gerichtliche Aufklärungspflicht im Sinne einer Beiziehung der Musterlösung besteht im Einzelfall dann, wenn sich die Prüfer bei ihrer Bewertung auf die Musterlösung beziehen, nicht aber, wenn sich deren Begründung selbständig nachvollziehen läßt BVerwG, Beschluß vom 03.04.1997 - 6 B 4/97 -, Buchholz 421.0 Nr. 379; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 602.

Im vorliegenden Fall haben sich die Korrektoren weder in ihrer Erstbewertung noch in ihrer Nachkorrektur im Widerspruchsverfahren in irgendeiner Weise auf die Musterlösung bezogen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Würdigung die Bewertungen der Prüfer im Sinne von Klarstellungen (Urteil S. 16) oder ausdrücklicher Hinweise (Urteil S. 15, 17) insgesamt als selbständig nachvollziehbar angesehen. Sodann hat es sich in dem Urteil (S. 12) auf den Standpunkt gestellt, daß das Gericht für die Kontrolle der Prüferbewertungen hier nicht auf die Vorlage der Musterlösung angewiesen ist (Urteil S. 12). Ausgehend von dem materiellen Standpunkt des Verwaltungsgerichts mußte sich hier mithin die Beiziehung der Musterlösung nicht aufdrängen.

2.

Mit einer weiteren Verfahrensrüge macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die beiden Prüfer nicht zur Erläuterung ihrer Bewertungen zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Kläger hatte dies schriftlich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 29.07.2002 beantragt und die konkreten Beweisthemen der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Das Verwaltungsgericht hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 30.07.2002 (VG-Akte Bl. 55) keinen Erläuterungsbedarf gesehen und die Ladung der Prüfer zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis abgelehnt, die Prüfer hätten ihre Stellungnahmen bereits abgegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag zur Vernehmung der Prüfer gestellt und auch kein Beweisthema angegeben.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen (S. 7) liegt in der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts keine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht des § 86 VwGO. In seinem Urteil hat sich das Verwaltungsgericht, wie bereits dargelegt, auf den Standpunkt gestellt, daß die Bewertungen der Prüfer jedenfalls in Gestalt der Nachbewertungen insgesamt selbständig nachvollziehbar und klar sind. Von diesem materiell-rechtlichen Auslegungsergebnis her bestand kein Bedarf für eine weitere mündliche Erläuterung der Prüfer.

Dies gilt auch für die im Zulassungsvorbringen (S. 6) hervorgehobene Randbemerkung des Erstprüfers, Abgeordnete erhielten Diäten und keine Besoldung (Bl. 2 der Klausur), die in der zusammenfassenden Bewertung nicht mehr erwähnt ist und nach der ergänzenden Stellungnahme des Erstkorrektors (Eingangsdatum 14.06.2000, Behördenakte Bl. 29, Nr. 4) nur einen Hinweis für den Kandidaten ohne einen negativen Einfluß auf die Benotung darstellt. Nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (Urteils S. 16) handelt es sich dabei um eine Klarstellung des Prüfers, die auch einer inhaltlichen Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht standhalte.

vgl. zu der rechtlichen Möglichkeit, die Kausalität von Randbemerkungen innerhalb der gerichtlichen Kontrolle gegebenenfalls mit Evidenz auszuschließen, BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - BVerwG 6 C 13/98 -, sowie Beschluß des Senats vom 12.05.2003 - 3 Q 61/02 -, S. 3 des amtl. Umdr.

Ungeachtet des hier nicht entscheidungserheblichen Gesichtspunkts, daß der Ausschluß der Kausalität dieser Randbemerkung durch das Verwaltungsgericht auch der Rechtsprechung des Senats entspricht, war nach dem maßgeblichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts schon mit Blick auf die klare Fassung der Stellungnahme des Erstkorrektors ein mündlicher Erläuterungsbedarf von vornherein nicht gegeben. Mithin konnte sich eine solche Aufklärung dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, und die diesbezügliche Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

3.

Mit seiner dritten Verfahrensrüge macht der Kläger nach seinem Zulassungsvorbringen (S. 7) geltend, das Verwaltungsgericht habe den von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Höhe der Mißerfolgsquote in der streitigen Klausur zu Unrecht abgelehnt. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2002 (VG-Akte Bl. 56, Bl. 57/58) hat der Kläger einen Beweisantrag zur Höhe der Durchfallquote der streitigen Aufsichtsarbeit III gestellt, die das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt hat, für die Frage der Geeignetheit und Schwierigkeit der Klausurstellung komme es auf die begehrte Feststellung nicht an. Nach dem für die Prüfung von Verfahrensmängeln maßgebenden materiellen Rechtsstandpunkt des Erstgerichts BVerwG, Beschluß vom 23.01.1996 - BVerwG 11 B 150.95 -, Buchholz 424.5 Nr. 1 kam es auf die begehrte Aufklärung der Durchfallquote nicht an. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil unter Anerkennung des erhöhten Schwierigkeitsgrades der Klausur (Urteil S. 17) sowie der Sachverhaltsproblematik (Urteil S. 14) die Zulässigkeit der Aufgabenstellung einer vertieften Prüfung unterzogen (Urteil S. 14, S. 16 bis 18) und sie unter den Gesichtspunkten von Sachverhaltsproblematik, zulässigem Prüfungsstoff, Schwierigkeitsgrad und Verständnismaßstab bejaht und sodann ausgeführt (Urteil S. 18/19), selbst eine hohe Mißerfolgsquote in dieser Klausur ändere an dem Ergebnis der rechtlichen Kontrolle nichts. Aufgrund der vertieften Kontrolle der gerügten Aufgabenstellung durfte das Verwaltungsgericht zu Recht von einer genauen Aufklärung der tatsächlichen Mißerfolgsquote in der streitigen Klausur absehen.

Der Kläger meint demgegenüber im Zulassungsvorbringen (S. 7), die Feststellung der Mißerfolgsquote hätte den Beweis erbringen können, daß der Sachverhalt die Kandidaten im Sinne einer unzulässigen Aufgabenstellung verwirrt habe. Überzeugend ist demgegenüber die Feststellung, daß eine hohe Mißerfolgsquote als solche nichts über die Angemessenheit der Aufgabenstellung oder über die Bewertung aussagt (S. 19 des angefochtenen Urteils). Wesentlich ist, dass eine hohe Mißerfolgsquote eine Fülle von Ursachen haben kann.

So zutreffend Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 375.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mißerfolgsquote in Prüfungen BVerwG, Beschluß vom 06.11.1987 - 7 B 198/87 - und Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3/95 - hat die Mißerfolgsquote in einem Prüfungsteil keine unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung. In dem erstgenannten Urteil von 1987 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Ermittlung einer Mißerfolgsquote der von einem bestimmten Prüfer geleiteten mündlichen Prüfungen könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Aus statistischen Erhebungen ließen sich keine Schlüsse auf die Fehlerhaftigkeit der Prüfung ziehen. In dem zweitgenannten Urteil von 1996 hat das Bundesverwaltungsgericht auch für eine völlig aus dem Rahmen fallende Mißerfolgsquote bei einer Biologieklausur ausgeführt, sie allein sei kein hinreichend aussagekräftiges Indiz für eine ungeeignete Prüfungsaufgabe, indessen Anlaß, substantiiert gerügten Eignungsfehlern der Prüfungsaufgabe verstärkt nachzugehen. Gerade dieser vom Bundesverwaltungsgericht als Konsequenz aus einer hohen Mißerfolgsquote allein angenommen verstärkten Prüfungspflicht ist das Verwaltungsgericht nachgekommen, denn es hat die gerügte Aufgabenstellung wie dargelegt sehr eingehend überprüft. In keinem der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird die Pflicht angenommen, daß ein Verwaltungsgericht die Mißerfolgsquote als solche aufklären müsse. Gerade darauf zielte aber der Beweisantrag des Klägers, der übereinstimmend mit der Prüfungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem hier maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstgerichts unerheblich war.

Mithin haben sowohl die materiellen Rügen als auch die Verfahrensrügen des Klägers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 25, 14, 13 GKG unter Mitberücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (DVBl. 1996, 605), der in Nr. 35.1 für die das Studium abschließende 1. Staatsprüfung noch einen Wert von 10.000 DM vorschlägt, was bei einer gerundeten Umrechnung in Eurobeträge zu einem Streitwert von nunmehr 5.000 Euro führt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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