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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 3 Q 82/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Hat der Kläger im erstinstanzlichen Klageantrag sein Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung beschränkt, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegt, so ist die von ihm im Berufungszulassungsantrag als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle ihrer Rückkehr nicht staatlicher Verfolgung im Sinne von § 60 Abs.1 AufenthG ausgesetzt sind, nicht entscheidungserheblich.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 195/04.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem Antrag des 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, der sich bei Stellung des Asylantrages als albanischer Volkszugehöriger und im erstinstanzlichen Verfahren als Angehöriger der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo bezeichnet hat, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24.1.2006, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage mit dem Antrag abgewiesen hat,

"die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.6.2004, 507 09 70-138, und unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 13.1.1994, 145 52 29-138, und vom 11.10.1999, 246 78 54-138, zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegt",

kann nicht entsprochen werden.

In der Begründung seines Berufungszulassungsantrags macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Beantwortung der Fragen,

ob Ashkali aus dem Kosovo, die in Fällen ihrer Rückkehr mit einer völligen psychischen Dekompensation zu rechnen haben, mit allen Konsequenzen, auch dem Suizid, in ihrem Heimatstaat fachgerecht betreut werden können,

und

ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo, vorliegend Ashkali, im Falle einer Rückkehr nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausgesetzt sind.

Zu der letztgenannten Frage verweist der Kläger unter anderem auf eine seiner Ansicht nach zum 1.1.2005 eingetretene Rechtsänderung in Folge der Ablösung von § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthaltsG.

Dieses Vorbringen verhilft dem Kläger nicht zur erstrebten Rechtsmittelzulassung, weil die von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Voraussetzung für die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist unter anderem, dass die bezeichnete Grundsatzfrage anhand des konkreten Einzelfalles einer Klärung zugeführt werden kann, also entscheidungserheblich ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann daher nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn diese Frage, so wie sie mit dem Antrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich ist vgl. zum Beispiel Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rdnr. 150.

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er gehöre der Volksgruppe der Roma im Kosovo an. Die von ihm aufgeworfenen Grundsatzfragen betreffen indes die Situation der Ashkali im Kosovo. Sollte der Kläger an seiner Behauptung, er sei Roma, festhalten, ist weder dargetan noch erkennbar, dass in dem erstrebten Berufungsverfahren die Beantwortung der von ihm als grundsätzlich bezeichneten Fragen mit Blick auf Angehörige der Volksgruppe der Ashkali entscheidungserheblich sein könnten, zumal nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Situation dieser beiden Minderheiten im Kosovo nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu beurteilen ist vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 - S. 11/12, wonach die Lage der Ashkali, weil diese die albanische Sprache beherrschen, gegenüber der Lage der nur der bei den Albanern verhassten serbischen Sprache mächtigen ("echten") Roma ungleich günstiger erscheint; vgl. außerdem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.7.2005 - 2 Q 23/05 -.

Sollte das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsantrag dahingehend zu verstehen sein, dass er sich in Konkretisierung seines erstinstanzlichen Vorbringens der ethnisch zur Gruppe der Roma zählenden Volksgruppe der Ashkali zurechnet vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 - S. 11, sowie im Übrigen zu den Volksgruppen (Bezeichnungen) ethnische Roma, ashkalische Roma, Ashkali auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.7.2005 - 2 Q 23/05 -, so würden die von ihm als grundsätzlich bezeichneten Fragen ebenfalls nicht zu der erstrebten Rechtsmittelzulassung führen. Der Frage, ob Ashkali aus dem Kosovo, die im Falle ihrer Rückkehr mit einer völligen psychischen Dekompensation zu rechnen haben mit allen Konsequenzen, auch dem Suizid, in ihrem Heimatland fachgerecht betreut werden können, liegen tatsächliche Annahmen zugrunde, die das Verwaltungsgericht mit seinen von dem Kläger nicht unter Berufung auf einen Zulassungsgrund angegriffenen tatsächlichen Feststellungen gerade verneint hat vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 19.8.2003 - 3 B 47/03 - zitiert nach Juris, wonach eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ausscheidet, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen (Rechts-)frage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich sein wird.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich gerade nicht darauf abgestellt, dass die psychische Erkrankung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo eine vollständige psychische Dekompensation bis zum Suizid befürchten lasse. Es hat auf der Grundlage einer Würdigung der von dem Kläger vorgelegten Atteste ausgeführt, von der geschilderten Symptomatik her sei bereits nicht davon auszugehen, dass es sich um eine schwere Erkrankung (in dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG) erforderlichen Sinne handele. Soweit in dem Attest vom 24.3.2005 darauf hingewiesen werde, dass zeitweise auch latente Suizidgedanken bestanden hätten, fehle eine notwendige Substantiierung, woraus die Suizidialität abgeleitet werde und welche Intensität die dahingehend geäußerten Gedanken gehabt hätten. Den psychopathologischen Untersuchungsbefunden in den Arztberichten des Knappschaftskrankenhauses Sulzbach sei jedenfalls übereinstimmend zu entnehmen, dass Anhaltspunkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdung fehlten. Im Übrigen sollten nach dem Attest vom 24.3.2005 Suizidgedanken wohl latent (also nicht zwingend konkret zu erwarten) bestanden haben. Die für die Mitteilung gewählte Vergangenheitsform belege zudem, dass die dahingehenden Gedanken zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attests gerade nicht mehr bestanden hätten. Davon, dass für den Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, eine erhebliche Suizidgefahr bestehe, könne mithin nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gelte, dass sich aufgrund der diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen eine Gesundheitsgefährdung von erheblicher Intensität (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG) nicht ableiten lasse, zumal von einer Behandelbarkeit der Beschwerden des Klägers im Kosovo auszugehen sei (S. 6 des Urteilsabdrucks). Der Kläger legt damit der hier in Rede stehenden Grundsatzfrage einen Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht gerade verneint hat. Daher war die aufgeworfene Grundsatzfrage für die erstinstanzliche Entscheidung nicht erheblich.

Abgesehen hiervon ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG angesichts einer - auch psychischen - Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann. Es handelt sich demnach nicht um eine allgemein klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2005 - 1 Q 9/05 - zum Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Hinsichtlich der von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten fehlenden oder eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zu einer medizinischen Behandlung gilt nichts anderes. An dieser Würdigung ändert auch die Geltendmachung einer Minderheitenzugehörigkeit nichts. Insoweit ist ebenfalls eine (eingeschränkt) abstrakte Beurteilung der Situation auf der Grundlage der individuellen Krankheitsdaten eines Betroffenen - hier des Klägers - nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat bereits in seinem Beschluss vom 29.9.2004 - 1 Q 23/04 - ausgeführt, nach dem vorliegenden Dokumentationsmaterial könne jedenfalls nicht von einem generellen Ausschluss von Angehörigen ethnischer Minderheiten von jeglicher medizinischen Versorgung im Kosovo ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation seither etwas geändert haben könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Führt danach die erste der von dem Kläger aufgeworfenen Grundsatzfragen unabhängig davon, ob er der Volksgruppe der Roma oder der Volksgruppe der Ashkali zuzurechnen ist, nicht zu der begehrten Berufungszulassung, so gilt nichts anderes mit Blick auf die weitere, seiner Ansicht nach grundsätzlich bedeutsame Frage, ob ethnische Minderheiten, vorliegend Ashkali, im Falle einer Rückkehr nicht staatlicher Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausgesetzt sind. Unabhängig davon, dass sich diese Frage in einem Verfahren, in dem der Kläger weiterhin geltend macht, der Volksgruppe der Roma zuzugehören, aus den bereits angesprochenen Gründen so nicht stellen würde, wäre sie vorliegend auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag sein Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung beschränkt hat, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegt. Das Rechtsmittelgericht hätte bei dem so beschränkten Klagebegehren keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob im Falle des Klägers eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthaltsG droht. Im Übrigen entspricht es der ständigen, auch unter Würdigung der Vorgänge im März 2004 ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass für Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo keine Rückkehrgefährdung im Verständnis von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthaltsG besteht vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 Q 16/05 -.

Das Vorbringen des Klägers in seinem Berufungszulassungsantrag, das ebenfalls auf Quellen verweist, die sich mit den Vorgängen von März 2004 befassen, gibt keine Veranlassung, diese Beurteilung einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen, zumal die fraglichen Vorgänge mittlerweile rund zweieinhalb Jahre zurückliegen.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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