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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 3 W 13/06
Rechtsgebiete: VwGO, PolG, PVO, SpolG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
VwGO § 114
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
PolG § 21 Nr. 1
PolG § 22 Ziff. 4
PVO § 1 Abs. 1 Nr. 2
PVO § 2 Abs. 5
PVO § 2 Abs. 5 S. 2
SpolG § 8
Das Fehlzitat einer Rechtsgrundlage zwingenden Rechts in einer polizeilichen Verfügung ist unschädlich, wenn die Behörde gleichzeitig eine Ermessensvorschrift heranzieht und in der Begründung erkennbar Ermessenserwägungen anstellt. Dies eröffnet dem Gericht eine Überprüfung nach § 114 VwGO.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juli 2006 - 6 F 21/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5077,10 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.7.2006 - 6 F 21/06 -, soweit darin sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.4.2006 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 11.4.2006 erlassene, für sofort vollziehbar erklärte polizeirechtliche Verfügung wiederherzustellen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Die angegriffene Verfügung enthält folgende Regelungen:

Ziffer 1: Untersagen der Haltung, Führung, Beaufsichtigung, Verwahrung, Pflegschaft, Nutznießung an der Dobermannhündin S. und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie;

Ziffer 2: Untersagen der Haltung auf dem Grundstück "A.- Straße , S.

Ziffer 3: Sicherstellung der genannten Dobermannhündin nach § 21 Nr. 1 PolG und Verwahrung nach § 22 PolG

Ziffer 4: Auferlegung der Kosten für die Verwahrung

Ziffer 5: Gefährlicherklärung der Dobermannhündin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 PVO

Ziffer 6: Einholung eines tierärztlichen Gutachtens über die Hündin auf Kosten des Antragstellers.

Ziffer 7: Anordnung des Sofortvollzugs.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe diese Anordnung geteilt, in dem es die aufschiebende Wirkung bezüglich des Hauptpunktes Ziffer 5 - Gefährlicherklärung der Hündin - wiederhergestellt habe. Alle sechs Anordnungen habe die Behörde auf die zwingende Vorschrift des § 2 Abs. 5 der PVO vom 26.7.2000 über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gestützt. Das Verwaltungsgericht habe aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der übrigen Verfügungsteile auf die von ihm prognostizierte Rechtmäßigkeit des nach § 8 SpolG auszuübenden Ermessens abgelehnt. Derartiges sei aber nach § 114 VwGO verwehrt. Habe die Behörde nach der PVO zwingend gehandelt, habe sie Ermessen nicht ausgeübt und dieses könne nicht richterlich ersetzt werden. Dies gelte auch für die in der PVO bestimmten Zuverlässigkeitsanforderungen, die sich nicht für Ermessenserwägungen zur allgemeinen Gefahrenabwehr nutzbar machen ließen. Es sei ausschließlich Aufgabe der Polizeibehörde, ob sie überhaupt einschreite und wenn ja, auf welche Umstände sie ihr Ermessen stütze. Die Sofortvollzugsanordnung eines mithin offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts lasse sich schlechthin nicht aufrechterhalten.

Im Übrigen bemängelt der Antragsteller unter Darlegung im Einzelnen, die Behörde habe zu Unrecht die Vorgänge im Jahr 1996 betreffend Hundehaltung und im Jahr 2002 betreffend Pferdehaltung herangezogen, um ihn als polizeilich auffällig darzustellen; die nunmehrigen umfangreichen Baumaßnahmen in Merzig zur Unterbindung des Entweichens des Hundes sowie der Umstand, dass er sich zuvor im Jahr 2004 von einer durch Entlaufen auffällig gewordenen, aus Kanada stammenden besonders freiheitsdurstigen Hündin getrennt habe, widersprächen der Prognose einer vorwerfbaren Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

Dieses Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmt, rechtfertigt bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung jedenfalls im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Bewertung seines Aussetzungsbegehrens.

Der Antragsteller, der in seinem Beschwerdevorbringen die Anordnung des Sofortvollzugs mit der auf Seite 11 des Bescheides gegebenen Begründung nicht unter dem Blickwinkel des nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO zu messenden formalen Begründungserfordernisses angreift, geht zunächst zu Unrecht davon aus, dass der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung - soweit noch streitgegenständlich - in der Sache fehlerhaft allein von der Anwendung zwingenden Rechts ausgegangen sei und kein Ermessen ausgeübt habe.

Der Antragsgegner hat sich in der angegriffenen Verfügung Seite 1 ausdrücklich auch auf den erstinstanzlich herangezogenen § 8 SpolG gestützt und hierzu auf den Seiten 4 unten und 10 unten Ermessenserwägungen angestellt. So heißt es auf Seite 4: "Aufgrund des § 8 SpolG und des § 2 Abs. 5 S. 2 PVO wird Ihnen nach Abwägung aller Gesichtspunkte die Haltung der Dobermannhündin "S." untersagt!"

Auf Seite 10 heißt es:

"5. Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen

Im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit ist die Tierhaltung zulässig, jedoch findet dieses Recht seine Grenzen im Interesse der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit muss vor den von ihrer Tierhaltung ausgehenden Gefahren für Leib, Leben und Eigentum geschützt werden. Die Gefahr, die von Ihrem Hund im Zusammenspiel mit Ihnen als Halter ausgeht, begründet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Untersagung der Hundehaltung und die Verfügung, die Hündin abzugeben, ist eine geeignete Maßnahme, weil sie objektiv tauglich ist, die gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Tieren zu beseitigen, indem Ihnen die Verfügungsmacht über die Hündin genommen wird. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, weil durch sie die zukünftigen Gefahren beseitigt werden. Das Ziel die Bevölkerung in Merzig vor der Gefahr durch die Dobermann-Hündin zu schützen, wird dadurch erreicht.... Die Untersagungs- und Sicherstellungsanordnung ist erforderlich, weil sie als Betroffener und die Allgemeinheit durch dieses Mittel am wenigsten beeinträchtigt sind. Die Verfügung ist auch angemessen, weil durch die angeordneten Maßnahmen Ihnen durch die Abgabe des Hundes kein schwerwiegender Nachteil entsteht, der zu dem angestrebten Erfolg des Schutzes der Bevölkerung außer Verhältnis steht."

Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner mithin bei Erlass der Grundverfügung ausdrücklich auch Ermessen ausgeübt, wie es der Antragsteller selbst noch auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 19.6.2006 angenommen hatte ("Seiner Ermessensausübung hat der Antragsgegner einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der so nicht haltbar ist"); eine Ermessensunterschreitung oder ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht war demnach befugt, die vom Antragsgegner nach § 8 PolG getroffene Ermessensentscheidung im Rahmen des § 114 VwGO einer summarischen Überprüfung zu unterziehen.

Das hiernach gewonnene Ergebnis erweist sich auch aus Sicht des Senats als zutreffend.

Die einzelnen erstinstanzlichen Erwägungen hat der Antragsteller mit Ausnahme der seiner Ansicht nach fehlerhaften Bewertung seiner Zuverlässigkeit durch Heranziehen von Vorfällen aus den Jahren 1996 und 2002 und der Nichtberücksichtigung der jetzigen baulichen Veränderungen am Zwinger nicht konkret angegriffen. Allein durch pauschale Bezugnahme auf sein bisheriges (erstinstanzliches) Vorbringen ist mangels erforderlicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit den tragenden erstinstanzlichen Gründen dem Darlegungserfordernis i.S.d. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO nicht Genüge getan. Auch die vorgenannte Rüge der angestrebten Zuverlässigkeitsprognose greift nicht, denn das Verwaltungsgericht hat - ebenso wie der Antragsgegner - diese Prognose maßgeblich nicht auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung genannten, sondern auf weitere Vorgänge gestützt, insbesondere auf Gefahren für die Allgemeinheit mangels entsprechender Sicherungs- bzw. Aufsichtsmaßnahmen gegen das Entweichen von Hunden, die der Antragsteller entweder selbst unterlassen oder zumindest zu verantworten hat. Drei derartige Vorfälle aus jüngerer bzw. jüngster Zeit (6.5.2004, 18./19.3.2006, 22.3.2006) gesteht der Antragsteller zu, wenngleich er die Gefahrensituationen teilweise anders bewertet. Angesichts dessen ist auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, allein die baulichen Veränderungen zu einem ausbruchssicheren Zwinger gewährleisteten keinen hinreichenden Schutz vor einem Entweichen der Tiere, nicht ernstlich zu beanstanden, zumal der Antragsteller selbst vorgebracht und sich mittlerweile nicht davon distanziert hat, er verbringe die Hunde nur in den Zwinger, wenn er selbst das Grundstück verlasse.

Nach allem greifen die im Beschwerdeverfahren konkret dargelegten Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht durch.

Bei einer Gesamtsicht der Dinge und eigener Interessenabwägung des Senats ist - wie dargelegt - das vom Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ist indes keine Entscheidung der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen komplexen und aus Sicht des Senats für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache schwierigen Tat- und Rechtsfragen geboten, vielmehr kann eine hauptsacheoffene Entscheidung allein an Hand einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ergehen.

Hier besteht eine in ihren Auswirkungen hinreichend abzuschätzende Interessenlage und diese geht zu Lasten des Antragstellers.

Es besteht ein klarer Vorrang des öffentlichen Interesses an der (vorläufigen) Vollziehung der Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit als hauptsacheoffen anzusehen ist. Angesichts der in der Vergangenheit, insbesondere bei den neueren Vorfällen vom 6.5.2004, 18.3./19.3.2006, und 22.3.2006 eingetretenen Gefahren für die Allgemeinheit bzw. deren Verwirklichung (körperliche Schädigungen zweier Kinder durch die am 22.3.2006 entwichene Hündin S.), für die der Antragsteller als Hundehalter verantwortlich zeichnet sowie der derzeitig zu prognostizierenden mangelnden Gewährleistung eines Schutzes vor Wiederholungsfällen ist das vorläufige Untersagen der Haltung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Dobermannhündin S. durch den Antragsteller sowie daraus resultierend deren Sicherstellung und Verwahrung dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.

Sein gegenläufiges - verständliches - Interesse, von den Auswirkungen der hier allein zu beurteilenden vorläufigen Trennung von der von ihm gehaltenen zweijährigen Hündin verschont zu bleiben, ist demgegenüber geringer einzustufen. Ein irreparabler Zustand tritt nicht ein und von einer Schädigung der in einem verlässlichen Tierheim untergebrachten Hündin (dem Tierheim Ludwigshafen , aus dem der Antragsteller die Hündin geholt hat) ist bei der dort anzunehmenden artgerechten Haltung nicht auszugehen. Hierfür gibt auch die nach Verwahrungnahme vorgenommene tierärztliche Begutachtung nichts her.

Gleiches gilt auch für die vorläufige Übernahme der Verwahrungs- und Gutachterkosten.

Nach Gewichtung der vorgenannten gegenläufigen Interessen hält es der Senat angesichts eines vertieften Klärungsbedarfs der Sach- und Rechtslage und der Ermangelung einer Feststellung schwerwiegender aktueller Nachteile für den Antragsteller für zumutbar, sich auf den Ausgang des anhängigen Hauptsacheverfahrens verweisen zu lassen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. II 35.1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. von 7./8. Juli 2004), wobei angesichts des Wertes der in der Beschwerde nicht mehr anhängigen Gefährlicherklärung sowie der konkreten Gutachterkosten ein entsprechender Abschlag vorzunehmen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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