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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: 3 W 16/05
Rechtsgebiete: GastG


Vorschriften:

GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1
Zur Frage der Berücksichtigung von Steuerschulden im Rahmen der Prüfung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2005 - 1 F 12/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.9.2005 - 1 F 12/05 -, durch den der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Schließung des Gaststättenbetriebs seitens des Antragsgegners wegen mit erheblichen Steuerrückständen begründeter Unzuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, die beide für sofort vollziehbar erklärt wurden, zurückgewiesen wurde, sowie der hilfsweise gestellte einstweilige Anordnungsantrag bleiben ohne Erfolg.

Unabhängig von der von den Beteiligten diskutierten Frage, ob der Antragsteller anlässlich seiner Vorsprache beim Antragsgegner am 23.6.2005 wirksam Widerspruch eingelegt hat oder ob ihm ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Betrachtung als offenkundig rechtmäßig und besteht auch - wie vom Antragsteller hilfsweise begehrt - kein Anordnungsanspruch, die Widerrufs- und Schließungsverfügung gegen Auflagen für drei Monate auszusetzen.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats hierzu etwa Beschluss vom 27.4.2005 - 3 Q 43/04 -; siehe auch Beschluss des 8. Senats des OVG des Saarlandes vom 20.4.1994 - 8 W 77/93 - in Einklang mit höchstrichterlicher sowie obergerichtlicher Rechtsprechung, siehe hierzu etwa Beschlüsse des BVerwG vom 5.3.1997 - 1 B 56/97 - und vom 11.12.1996 - 1 B 250/96 - in Buchholz 451.20, § 35 GewO Nrn. 66 und 65, Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.3.2002 -2 L 8/02-, Gew.Arch 2002, 340 und des OVG Schleswig-Holstein vom 8.10.2003 -3 M B 18/03-, Gew.Arch 2005, 37 dass Steuerschulden sowie Beitragsrückstände an die AOK und die Berufsgenossenschaft über einen längeren Zeitraum (z.T. ab 2002) in derartiger Höhe und eine bewertende Prognose der Gesamtsituation des Antragstellers einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie hier in Relation zur Größe des Betriebs gegeben sind, unabhängig von Verschulden oder charakterlicher Eignung prinzipiell eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG begründen, die (zwingend) gemäß § 15 Abs. 2 GastG zum Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes führt.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr Ratenzahlungen an die Berufsgenossenschaft, an die AOK und an das Finanzamt A-Stadt geleistet hat, belegt nicht, dass ein tragfähiges Sanierungskonzept vorläge, das der Antragsteller nachhaltig zu erfüllen im Stande wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Mit Blick darauf, dass erst im Januar 2005 ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen wurde und zuvor Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt worden waren, hätte es dem Antragsteller oblegen, konkret darzutun, zwischenzeitlich in derart geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (mit neuen Einnahmequellen) zu leben, dass ihm eine konstante Einhaltung seiner Verpflichtungen und Abzahlungsvereinbarungen möglich und somit eventuell eine günstigere Zuverlässigkeitsprognose anzustellen wäre.

Derartiges ist indessen nicht erfolgt.

Aus den genannten Gründen muss, ohne auch weiter auf die Frage der im August 2005 aufgezeigten gravierenden Hygienemängel (siehe Bericht vom 23.8.2005 über eine Kontrolle am 4.7.2005) einzugehen, mangels erkennbarer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Widerrufs- und Schließungsverfügung oder einer als offen zu betrachtenden Rechtslage beziehungsweise mangels eines Anordnungsanspruches auf vorläufigen Weiterbetrieb der Gaststätte unter Auflagen das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers insgesamt erfolglos bleiben.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich in Anlehnung an Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 -NVwZ 2004, 1327 aus den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 717).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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