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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 3 W 5/03
Rechtsgebiete: VwGO, GSG, 1. GSGV


Vorschriften:

VwGO § 146 I
VwGO § 146 IV
VwGO § 155
GSG § 3 I
GSG § 3 I 1 1. Alternative
GSG § 3 I 1 2. Alternative
GSG § 5 I
GSG § 5 I 1
GSG § 5 II 1
GSG § 5 II 1 Nr. 1
GSG § 5 III 1
GSG § 5 III 2
GSG § 5 III 3
GSG § 6 I
GSG § 7 I
1. GSGV § 2
1. GSGV § 2 Nr. 2
1. GSGV § 2 I Nr. 1
1. GSGV § 2 I Nr. 2
1. GSGV § 3 I
1. GSGV § 4 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 W 5/03

In dem Verfahren

wegen vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine gerätesicherheitsrechtliche Anordnung (Marktverbot und Vernichtungsanordnung für Energiesparlampen)

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Philippi und Sauer am 10. März 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.1.2003 - 1 F 2/03 - wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 23.12.2002 insoweit zurückgewiesen, als es um Nr. 5 der Untersagungsverfügung - Auskunftsbegehren über die private Rückrufaktion der Energiesparlampen - geht.

2. Im übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zu 19/20 und der Antragstellerin zu 1/20 zur Last.

4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 53.125,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den sofortigen Vollzug einer Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 23.12.2002, die nach Angaben der Antragstellerin (Behördenakte Bl. 17) rund 315.000 von ihr importierte Energiesparlampen betrifft, die nach der Anordnung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (Nr. 1), mit einer Rückrufaktion vom Markt zu nehmen sind (Nr. 2), vor denen die Öffentlichkeit gewarnt werden soll (Nr. 3), die mit der Möglichkeit eines Austauschmittels vernichtet werden sollen (Nr. 4); weiterhin wird eine Information der Behörde über die private Rückrufaktion verlangt (Nr. 5) und es werden Zwangsgelder in Höhe von 85.000,-- Euro angedroht und festgesetzt (Nr. 6). Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluß vom 23.1.2003 - 1 F 2/03 - auf den Standpunkt gestellt, angesichts des komplexen Sachverhalts, der entgegengesetzten sachverständigen Einschätzungen und des erheblichen Aufklärungsbedarfs der Widerspruchsbehörde im laufenden Widerspruchsverfahren müsse es bei einer vorläufigen Suspendierung der umfangreichen Untersagungsverfügung verbleiben; für Nr. 4 der Verfügung - die Vernichtung der Ware - fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage im Gerätesicherheitsgesetz.

II.

Die dagegen zulässigerweise nach den §§ 146 I und IV VwGO eingelegte Beschwerde des Antragsgegners bleibt bis auf einen Nebenpunkt - Nr. 5 der Untersagungsverfügung mit dem Inhalt einer Auskunftspflicht über die private Rückrufaktion der Energiesparlampen - erfolglos.

Nach dem Ergebnis der Überprüfung muß es abgesehen von der Auskunftsverpflichtung bei der Suspendierung der Untersagungsverfügung verbleiben. Bei summarischer Betrachtung beachtet die Untersagungsverfügung nicht hinreichend die gesetzliche Begrenzung des verbraucherbezogenen Gefahrenschutzes allein auf Gefahren aus der bestimmungsgemäßen Verwendung in § 5 I des Gerätesicherheitsgesetzes - GSG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.3.2002 (BGBl. I S. 1163), der nach § 6 I GSG die gemeinsame Rechtsgrundlage für das Verkehrsverbot, die Rückrufanordnung, die Sicherstellung (eine Vernichtung ist ungeachtet des Beschwerdevorbringens nicht vom Gesetz vorgesehen) sowie die Warnung der Öffentlichkeit bildet.

Nach dem Grundgedanken des Gerätesicherheitsgesetzes werden die Hersteller und - wie hier - Importeure in die Verantwortung über die Unfallverhütung einbezogen; entgegen dem ursprünglichen Arbeitsschutzzweck geht es nach einem Funktionswandel nunmehr um die Sicherheit des Verbrauchers, so daß Arbeitsschutzrecht und zugleich sicherheitstechnisches Verbraucherschutzrecht vorliegt.

Weyand, Erläuterungen zum Gesetz über technische Arbeitsmittel, Nr. 2, Grundgedanken des Gesetzes, in: Das Deutsche Bundesrecht, VB 80.

Das Instrumentarium der Behörde nach dem Gerätesicherheitsgesetz unterscheidet sich in der Eingriffsintensität und der Wahl der möglichen Maßnahmen ganz wesentlich, je nachdem ob es um die Durchsetzung des Standes der Technik und damit - immissionsschutzrechtlich betrachtet - der Vorsorge vor Gefahren geht, vgl. § 3 I 1 1. Alternative GSG (sicherheits-technische Anforderung) sowie § 2 I Nr. 1 der 1. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz betreffend das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel - 1. GSGV - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28.9.1995 (BGBl. I S. 1213) unter ausdrücklichem Hinweis auf den Stand der Sicherheitstechnik oder ob es um Gefahren insbesondere für Leben oder Gesundheit von Verbrauchern bei bestimmungsgemäßer Verwendung geht.

vgl. § 3 I 1 2. Alternative GSG (Leben oder Gesundheit ... nicht gefährdet werden) sowie § 2 Nr. 2 der 1. GSGV (bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Haltung von Sachwerten nicht gefährden).

Die Unterscheidung dieser beiden Ebenen - der Vorsorgeebene nach dem Stand der Technik und der Gefahrenebene - ist wegen der Rechtsfolgen nach der Systematik des Gesetzes von Bedeutung, da sich das Instrumentarium der Behörde danach ganz wesentlich unterscheidet.

Bezogen auf die hier streitigen elektrischen Betriebsmittel müssen die Artikel zu Zwecken der behördlichen Kontrolle nach § 4 I der 1. GSGV eine CE-Kennzeichnung enthalten. Die CE-Kennzeichnung bedeutet nach § 3 I der 1. GSGV, daß abgesehen von der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens die Sicherheitsanforderungen nach § 2 der 1. GSGV erfüllt sind. Dazu gehört abgesehen von der Gefahrenfreiheit (§ 2 I Nr. 2 der 1. GSGV) insbesondere die Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik (§ 2 I Nr. 1 der 1. GSGV), die auch die Anbringung eines Herstellerzeichens auf der Verpackung umfaßt (§ 2 II Nr. 2 der 1. GSGV). Findet die Behörde bei elektrischen Artikeln bei Kontrollen das vorgeschriebene Konformitätszeichen in Form der CE-Kennzeichnung vor, geht sie nach § 5 III 1 GSG davon aus, daß die sicherheitstechnischen Voraussetzungen des § 3 I GSG, insbesondere die Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik, erfüllt sind. Sie prüft jedoch durch Stichproben nach § 5 III 2 GSG, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, ob tatsächlich der Stand der Sicherheitstechnik eingehalten ist. Die Sachverhaltsaufklärung erfordert gegebenenfalls Auskünfte und Sachverständigengutachten (§ 7 I 1 und 3 GSG). Außerhalb der noch zu behandelnden Gefahrenebene steht der Behörde auf der Vorsorgeebene als einzige gesetzliche und überdies nachrangige Eingriffsgrundlage nach § 5 III 3 GSG ein Verkehrsverbot dann zur Verfügung, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Da auf der Vorsorgeebene die Untersagungsverfügung ausdrücklich nur als letztes Mittel vorgesehen ist, ergibt sich die Pflicht der Behörde, zunächst zu versuchen, durch weniger einschneidende Mittel, etwa Beratung und Belehrung des Importeurs, den Fehler zu vermeiden.

Weyand, Erläuterungen zum Gesetz über technische Arbeitsmittel, Erläuterung zu § 5, in: Das Deutsche Bundesrecht.

Auf der Vorsorgeebene einschließlich des hier fehlenden Herstellerzeichens ist es mithin rechtlich ausgeschlossen, noch vor vollständiger Aufklärung des Sachverhalts - dazu hat das Verwaltungsgericht das Nötige gesagt - und vor Beratung der Antragstellerin als Importeurin alsbald mit dem letzten Schritt eines Marktverbots überdies mit Sofortvollzug zu beginnen. Auf dieser Vorsorgeebene läßt sich der sofortige Vollzug der streitigen Untersagungsverfügung vom 23.12.2002 eindeutig nicht halten. Der Antragsgegner stützt den materiellen Inhalt seiner Untersagungsverfügung zwar auch auf die Vorsorgeebene wie das fehlende Herstellerzeichen und Fehler in den tatsächlich vorliegenden Konformitätserklärungen (S. 3 des Bescheides), stützt aber den sofortigen Vollzug im Ansatz zutreffend allein auf Gefahren für Leib und Leben (S. 5 des Bescheides).

Der sofortige Vollzug der Untersagungs- und Vernichtungsanordnung ist mithin allein auf der Gefahrenebene des Gerätesicherheitsgesetzes zu überprüfen. Auf dieser Ebene steht der Behörde ein umfangreiches Instrumentarium mit intensiven Eingriffsmöglichkeiten offen.

Die Gefahrprüfung beginnt nach § 5 II 1 Nr. 1 GSG insbesondere damit, daß der zuständigen Behörde von einer anderen für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde, hier dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz Köln (Behördenakte Bl. 7), über eine drohende Gefahr bei bestimmungsgemäßer Verwendung berichtet wird. Danach hat die Behörde gemäß § 5 II 1 GSG zwingend - ohne Ermessen - den Gefahrensachverhalt des § 5 I 1 GSG zu prüfen, wonach es darauf ankommt, ob von einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter droht. Wird eine solche Gefahr festgestellt, stehen der Behörde nach § 6 I GSG als eingriffsintensive Anordnungen die Instrumente eines Verkehrsverbots, einer Rückrufanordnung, einer Sicherstellung sowie einer hoheitlichen Warnung der Öffentlichkeit - allerdings nur bei Gefahr im Verzuge - zur Verfügung. Die Vernichtungsanordnung nach Nr. 4 der streitigen Untersagungsverfügung ist dagegen kein gesetzlich vorgesehenes Mittel und wird es entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners auch nicht durch Angebot eines Austauschmittels. Abgesehen von der noch gesondert zu behandelnden Auskunftspflicht nach Nr. 5 der streitigen Untersagungsverfügung ist mithin die gemeinsame rechtliche Voraussetzung für den eingriffsintensiven Teil der Untersagungsverfügung (Nr. 1: Verkehrsverbot, Nr. 2: Rückrufanordnung, Nr. 3: Verbraucherwarnung, Nr. 4: Vernichtungsanordnung) nach § 5 I 1 GSG, daß von einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht (bei letzterem handelt es sich um Nutztiere und Sachwerte).

Die Gefahrenlage muß hier für eine Gesamtmenge von über 300.000 Energiesparlampen beurteilt werden, was eine Feststellung von mehr als nur ganz vereinzelten Fehlexemplaren voraussetzt.

Entscheidend für die Gesetzesanwendung ist aber, daß der Gesetzgeber die Schutzrichtung in § 5 I 1 GSG sowie in den weiteren Vorschriften (§ 5 II 1, § 3 I GSG) und dem folgend § 2 I Nr. 2 der 1. GSGV eindeutig dahin begrenzt hat, daß den besonderen gesetzlichen Schutz nur der Verbraucher erhält, der sich an die bestimmungsgemäße Verwendung des elektrischen Betriebsmittels hält. Die übliche Verwendung (§ 2 V Nr. 2 GSG) einer Energiesparlampe besteht allein darin, daß der Verbraucher sie aus der Packung nimmt, sie in die Fassung von Hand einschraubt und bei einem Defekt von Hand wieder ausschraubt. Experimente darüber, ob man stattdessen eine Energiesparlampe nicht auch mit Schraubenzieher oder entsprechender Geschicklichkeit von Hand auseinandernehmen kann, mögen unvernünftige Verbraucher zwar durchführen, aber mit der bestimmungsgemäßen Verwendung hat dies nichts zu tun. Werden solche Experimente nicht am Arbeitstisch durchgeführt, sondern an der elektrisch angeschlossenen Energiesparlampe, sind sie zweifellos auch gefährlich. Dies gilt für andere elektrische Geräte auch, denn die Auseinandernahme eines technisch einwandfreien Fernsehgerätes am Netz wäre sicher ebenfalls riskant. Nach seiner klaren Schutzrichtung schützt das Gerätesicherheitsgesetz solche experimentierfreudige Verbraucher nicht durch Markteingriffe vor derartigen Gefahren.

Beachtet man diese eindeutige gesetzliche Schutzrichtung, läßt sich die unterschiedliche Beurteilung der bejahten Gefährlichkeit in den Gutachten der Antragsgegnerseite, des TÜV Rheinland vom 17.9.2002 (Behördenakte Bl. 8) und des Landesamts für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz vom 28.11.2002 (Behördenakte Bl. 95) einerseits und der Verneinung der Gefährlichkeit in den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des TÜV Saarland vom 18.10.2002 und 6.11.2002 (Gerichtsakte Bl. 35 und Bl. 39) andererseits auflösen; der zusätzlich von der Antragstellerin eingereichte englischsprachige Testbericht einer deutschen GmbH ist kein geeignetes Aufklärungsmittel und deshalb zurückzuweisen, da von einem Gericht vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, technische Sachverhalte im Eilverfahren derart sicher zu beurteilen, daß sie auch in englischer Fachsprache ohne Mißverständnisse verstanden werden; ein geeignetes Aufklärungsmittel wäre auch im Hauptsacheverfahren nur eine Übersetzung.

Ausgehend von der gesetzlichen Schutzrichtung auf der Gefahrenebene läßt sich der Widerspruch der deutschsprachigen Gutachten über die Gefährlichkeit der streitigen Lampen auflösen. Eine ausreichend fundierte Gefahr für Verbraucher bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist nach keinem der vorliegenden deutschsprachigen Gutachten belegt und wird auch von der Beschwerdebegründung mit einer nochmaligen Stichprobenentnahme am 11.2.2003 sowie am 13.2.2003 (S. 2 der Beschwerdebegründung) nicht belegt.

Zur Überprüfung der allein streitigen mechanischen Festigkeit wurde von den vorliegenden kontroversen Gutachten übereinstimmend die in der Akte befindliche Sicherheitsvorschrift DIN EN 60968, Ausgabe April 2000, zugrunde gelegt, die auch das Gericht als tatsächliches Indiz für elektrotechnisches Wissen heranziehen kann. Nr. 8 dieser Sicherheitsvorschrift schreibt zum Schutz des Verbrauchers beim Ein- und Ausschrauben einen physikalisch exakt definierten Abdrehtest vor. Danach müssen die Lampen je nach Sockelgröße E 27 und E 14 (vgl. Nr. 8 in Verbindung mit der sockelbezogenen Erklärung in Nr. 6) einem Drehmoment von 3 beziehungsweise 1,15 Nm (Newtonmeter) standhalten; dies bedeutet gemessen an dem geringen Radius der Energiesparlampe eine relativ große aufzubringende Kraft. Weiterhin schreibt die Testvorschrift in Nr. 8 noch ausdrücklich vor, daß das Drehmoment nicht ruckartig, sondern allmählich ansteigend aufgebracht werden muß. Unter den derart exakt definierten physikalischen Bedingungen der Testvorschrift Nr. 8 kann es nicht überraschen, daß die Gutachten bei dieser Probe zu fast übereinstimmenden Ergebnissen kommen. Der TÜV Rheinland hat in seinem Gutachten vom 17.9.2002 (Behördenakte Bl. 8) insgesamt 10 Prüfmuster geprüft (S. 1) mit dem Ergebnis (Nr. 8 auf S. 3), daß sich der Sockel bei dem Abdrehtest bei einem Drehmoment von 3 Nm nicht abdrehte, mithin bei allen 10 Lampen dem Test standhielt. Eine zusätzlich festgestellte Verdrehung des oberen Kolbenteils gegenüber dem unteren Kolbenteil bei gleichzeitiger Festigkeit der Sockelverbindung ist kein Sicherheitsproblem, wie der TÜV Saarland in seinem Gutachten vom 6.11.2002 (Gerichtsakte Bl. 39) einleuchtend darlegt. Das weitere Gutachten des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz vom 28.11.2002 (Behördenakte Bl. 95) hat nach dem ergänzend vorgelegten Prüfauftrag vom 6.11.2002 (Gerichtsakte Bl. 138) jeweils 3 Lampen von 5 Typen untersucht. Nach Nr. 12 des Gutachtens hielten dem Abdrehtest alle Lampen mit Ausnahme einer Lampe mit dem kleineren Sockel E 14 stand. Das Auffinden vereinzelter Fehlexemplare - und wie hier nur eines einzigen Fehlexemplars - rechtfertigt sicher nicht die Schlußfolgerung, die gesamte importierte Menge von über 300.000 Energiesparlampen müsse vom Markt ferngehalten werden. Hinzu kommt, daß nach der überzeugenden Darlegung des Vertreters des TÜV Saarland im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts (S. 3 des Protokolls des Termins vom 22.1.2003, Gerichtsakte Bl. 156/158) bei Lampentests höhere Fehlerquoten durchaus häufig sind, und zwar auch bei Lampen anderer Vertreiber.

Das weitere, von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten mit Abdrehtest ist der Bericht des TÜV Saarland vom 18.10.2002 (Gerichtsakte Bl. 35), der nach seinem Inhalt 4 Lampentypen betrifft und sich nach den Ausführungen des TÜV-Mitarbeiters im Erörterungstermin (S. 2 des Protokolls, Gerichtsakte Bl. 157) auf jeweils 10 Energiesparlampen eines Typs bezieht. Sämtliche Lampentypen hielten nach Teil D des Gutachtens dem Abdrehtest stand.

Nach dem übereinstimmenden Ergebnis der Gutachten des TÜV Rheinland, des Landesamtes Rheinland-Pfalz und des TÜV Saarland führte der nach der Sicherheitsvorschrift DIN EN 60568 vorgesehene verbraucherschützende Test zu dem Ergebnis, daß beim Abdrehen mit Ausnahme eines vereinzelten Fehlexemplars alle Lampen dem Test standhielten und mithin für den Verbraucher bei der bestimmungsgemäßen Verwendung hinreichend sicher sind.

Die wesentlich unterschiedliche Beurteilung der Gefährlichkeit der Energiesparlampen in den Gutachten hat in Wirklichkeit auch einen anderen Grund.

Diejenigen Gutachten, die eine Gefährlichkeit bejahen, haben in Wirklichkeit noch einen ganz anderen, von der Abdrehprüfung abweichenden Test vorgenommen. Der TÜV Rheinland berichtet in seinem Gutachten vom 17.9.2002 (Behördenakte Bl. 8) unter Nr. 8 als Hinweis, die Lampen ließen sich ohne größere Kraftaufwendung öffnen. Der Untersuchungsbericht des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz vom 28.11.2002 enthält unter den Prüfmitteln (Nr. 11.2) Drehmomentschlüssel und Schraubendreher und unter den Prüfergebnissen (Nr. 12) den Hinweis:

Die Prüfmuster mit der Art.-No. 88077 und 88084 ließen sich problemlos öffnen ohne dabei die Lampen dauerhaft zu beschädigen.

In der Beschwerdebegründung S. 2/3 trägt der Antragsgegner ergänzend vor, er habe am 11. und 13.2.2003 erneut Stichproben entnommen und abgesehen von einer Umetikettierung festgestellt, daß sich die Lampen ohne größeren Kraftaufwand und ohne Werkzeug öffnen ließen. Die verwendeten Formulierungen bei den Tests ohne größere Kraftaufwendung, problemlos, ohne größeren Kraftaufwand weichen wesentlich vom technischen Sprachgebrauch ab und sind auffällig vage. Der Sinn dieser zusätzlichen Tests wird in dem Gutachten des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz vom 28.11.2002 unter Ziffer 12 damit erklärt, nach der dem Gericht vorliegenden Sicherheitsvorschrift in EN 60968, Nr. 2.1 und 3.3, seien Lampen mit eingebautem Vorschaltgerät und damit die streitigen Energiesparlampen eine Einheit, die nicht ausgebaut werden könne, ohne auf Dauer beschädigt zu werden im Sinne einer nicht reparierbaren, bei der Herstellung verschlossenen Einheit. Eine einschlägige technische Testvorschrift müßte an sich den Kraftaufwand für diese zusätzlichen Tests festlegen, um eine gleichmäßige Behandlung der Produkte zu gewährleisten. Tatsächlich lautet aber die einschlägige Regelung der Sicherheitsvorschrift DIN EN 60968 im Abschnitt 3 - allgemeine Anforderungen und allgemeine Prüfanforderungen - unter Nr. 3.3 Satz 1 und 2 wie folgt:

Lampen mit eingebautem Vorschaltgerät sind nicht reparierbare, bei der Herstellung verschlossene Einheiten. Sie dürfen nicht für irgendwelche Prüfungen geöffnet werden.

Die allein bestehende Ausnahmevorschrift des Nr. 3.3 Satz 3 betrifft die hier nicht einschlägige Untersuchung zur Verfügung gestellter speziell präparierter Lampen. Ausgehend von dieser Gesamtregelung der Sicherheitsvorschrift sind Experimente zum Öffnen der Lampen für irgendwelche Prüfungen keine zum Verbraucherschutz vorgesehene Tests. Die technische Sicherheitsvorschrift entspricht der dargelegten gesetzlichen Schutzeinschränkung auf der Gefahrebene allein auf Gefahren bei bestimmungsgemäßer Verwendung. Dieselbe gesetzliche Schutzbeschränkung wirkt sich auch in Nr. 8 der Sicherheitsvorschrift aus, die bei der Abdrehprüfung ausdrücklich ein ruckartiges Vorgehen untersagt. Nach dem Inhalt der Sicherheitsvorschrift ist es übereinstimmend mit der gesetzlichen Schutzrichtung mithin untersagt, mit einem ruckartigen Vorgehen von Hand innerhalb oder außerhalb des Abdrehtestes die Lampe auseinanderzunehmen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Gutachten und das in der Beschwerdebegründung geschilderte eigene Vorgehen des Antragsgegners mit Experimenten zum Auseinandernehmen der Lampen überschreiten mithin die in der Sicherheitsvorschrift DIN EN 60968 zutreffend gewahrte Schutzeinschränkung des Gesetzes. Der Verbraucher wird nicht mehr vor Gefahren auf der bestimmungsgemäßen Verwendung, sondern vor unvernünftigen Experimenten an Lampen am Netz geschützt. Aus solchen unzulässigen Tests dürfen keine rechtlichen Gefahrenkonsequenzen mit dem Instrumentarium des behördlichen Vorgehens von Marktverbot, Rückruf, Vernichtung und Gefahrenwarnung gezogen werden.

Bei summarischer Betrachtung überschreitet das bisherige Vorgehen des Antragsgegners in den markteingreifenden Teilen seiner Untersagungsverfügung die Beschränkung des gesetzlichen Schutzzwecks auf der Gefahrenebene. Sie können einer materiellen Rechtsprüfung nach dem bisherigen Tatsachenstand voraussichtlich nicht standhalten und dürfen auch nicht sofort vollzogen werden. Auch die Interessenabwägung spricht eindeutig dagegen, daß durch Markteingriffe zu Lasten eines einzigen Importeurs mit dessen wesentlicher wirtschaftlichen Schädigung schwer rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist also für den markteingreifenden Teil der Untersagungsverfügung (Nr. 1, 2, 3, 4 einschließlich der einschlägigen Zwangsgeldfestsetzungen in Nr. 6) zu bestätigen.

Nach Rechtsgrundlage und Interessenlage ist allein eine abweichende Betrachtung für die Auskunftsanordnung in Nr. 5 der streitigen Untersagungsverfügung anzunehmen. Anders als bei den Markteingriffen setzt als Grundlage der Auskunftspflicht § 7 I GSG keine Gefahrenlage voraus, sondern nur die relativ geringe Anforderung, daß die Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind. Das ist hier für die von der Behörde begehrte genaue Auflistung der privaten Rücknahmeaktion der Fall, zumal der Antragsgegner nach der Beschwerdebegründung (S. 3) außerhalb der Sicherheitsebene den Verdacht einer Aufklebermanipulation - allerdings durch eine andere Firma - bei der privaten Rücknahmeaktion sieht. Auch diesem Verdacht kann er insofern mit weitergehenden Auskunftsanordnungen nachgehen. Ist für die Auskunftspflicht die gesetzliche Grundlage voraussichtlich gegeben, so spricht auch die Interessenlage für die isolierte Aufrechterhaltung des sofortigen Vollzugs. Auch außerhalb der Gefahrenebene besteht das öffentliche Interesse an einer Aufklärung der Rücknahmeaktion fort. Die Gegeninteressen der Antragstellerin sind gering, da sie durch die Erfüllung der Auskunftspflicht keinen Marktschaden erleidet und nach dem Akteninhalt selbst mehr zur Aufklärung des Sachverhalts tun sollte als bisher.

Insgesamt führt die Beschwerde damit nur zu einem geringen Erfolg.

Insgesamt ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigten, daß der Antragsgegner bei der Zwangsgeldbewehrung seiner Verfügung (Nr. 6) das Auskunftsbegehren zutreffend untergeordnet mit einem Zwangsgeld von nur 5.000,-- Euro bei insgesamt 85.000,-- Euro Zwangsgeld bewertet hat. Nur für dieses Auskunftsbegehren hat die Beschwerde Erfolg und dies führt zu einer anteiligen Kostenentscheidung nach § 155 VwGO, wonach der Antragsgegner 19/20 der Kosten und die Antragstellerin 1/20 der Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen haben.

Bei der Streitwertfestsetzung nach den §§ 25, 20, 13, 14 GKG folgt der Senat der näher begründeten Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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