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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: 3 W 7/03
Rechtsgebiete: VwGO, SchPG, SchoG


Vorschriften:

VwGO § 146 I
SchPG § 6 II
SchoG § 4 IV Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 W 7/03

In dem Verfahren

wegen vorläufiger Umschulung von der Grundschule in die Schule für Erziehungshilfe

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Neumann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Philippi und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nalbach am 21. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller besuchte die 2. Klasse der Grundschule W.; das Halbjahreszeugnis vom 24.1.2003 weist in Deutsch die Note befriedigend und in Mathematik die Note gut auf (Akte Bl. 20). Nach dem nicht streitigen Bericht der ihn integrativ betreuenden Sonderschullehrerin vom 12.11.2002 (Behördenakte Bl. 51) bedroht der Antragsteller mit einem funkensprühenden Feuerzeug die anderen Kinder, die vor ihm dann fliehen, rennt herum, fährt mit Inliners im Schulgebäude, wehrt sich gegen das Festhalten mit Händen und Füßen und kratzt die ihn betreuende Sonderschullehrerin. Nach dem ebenfalls unstreitigen Bericht der Schulleiterin vom 18.2.2003 (Behördenakte Bl. 81) hat sich sein Verhalten nochmals verschlechtert, er tritt und boxt seine Mitschülerinnen und Mitschüler, gerät in Wutanfälle, in denen er unkontrolliert körperlich aggressiv wird, schlägt Lehrerinnen, die den Streit schlichten wollen, ist aber auch autoaggressiv und schlägt sich selbst die Nase blutig. Bei einem Wutausbruch am 6.2.2003 warf er einen Mitschüler M. zu Boden, und trat ihn zusammen mit einem anderen Mitschüler derart fest in die Seite, daß es zu einer Nierenverletzung mit Blutungen kam, die durch den Bericht des Städtischen Klinikums Neunkirchen, Abteilung für Urologie, vom 8.2.2003 (Behördenakte Bl. 67) bestätigt ist. Mit Bescheid vom 19.2.2003 (Behördenakte Bl. 97) schulte der Antragsgegner den Antragsteller in die Schule für Erziehungshilfe St. Wendel um und ordnete gleichzeitig den am 13.3.2003 verwirklichten sofortigen Vollzug an. Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 W 7/03 - 1 F 6/03 - hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 7.3.2003 - 1 F 6/03 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers.

II.

Der als Antrag auf Zulassung der Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des Antragstellers vom 11.3.2003 ist zu dessen Gunsten nach dem wirklichen Rechtsschutzziel als Beschwerde auszulegen. Die nach § 146 I VwGO statthafte, rechtzeitig eingelegte (§ 147 I 1 VwGO) und begründete (§ 146 IV 1 VwGO) Beschwerde bleibt erfolglos. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist auf die dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 IV 6 VwGO); die dargelegten materiellen Gründe rechtfertigen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Betrachtung.

Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 6 II Schulpflichtgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7.6.2000 (Amtsbl. S. 1018) i.V.m. den materiellen Voraussetzungen der Förderung in der Schule für Erziehungshilfe nach § 4 IV Nr. 2 Schulordnungsgesetz - SchoG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.11.2000 (Amtsblatt S. 2034). Nach dieser Vorschrift besucht die Schule für Erziehungshilfe, wer aufgrund erheblicher psychischer Störungen und sozialer Auffälligkeiten, die nach Dauer, Häufigkeit und Intensität mit allgemeinen unterrichtlichen Mitteln und erzieherischen Maßnahmen oder durch ambulante Hilfe nicht mehr abgebaut werden können, in Schulen der Regelform nicht mehr hinreichend gefördert werden kann oder seine Mitschüler fortgesetzt erheblich beeinträchtigt oder gefährdet.

Eine solche Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 19.2.2003 zutreffend angenommen.

Was der Antragsteller dagegen in der Sache in seiner einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Argumentation vorbringt, überzeugt nicht.

Er hält sein Verhalten unter Einbeziehung der unstreitigen Verletzung des Mitschülers (Beschwerde S. 3) für nicht so gravierend, um eine Umschulung als härteste Maßnahme zu begründen; andere Sanktionen wie zusätzliche Mehraufgaben oder Nachsitzen hätten ausgereicht. Der Antragsteller hält die Vorgänge also nicht für schwerwiegend genug, um den besonderen Bedarf nach Erziehung in einer Schule für Erziehungshilfe nach § 4 IV Nr. 2 SchoG zu begründen.

Diese Argumentation widerspricht unmittelbar dem gesetzlichen Tatbestand des § 4 IV Nr. 2 SchoG. Danach wird der besondere Erziehungsbedarf bereits dann begründet, wenn die Mitschüler fortgesetzt erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden, auch ohne daß körperliche Verletzungen eintreten. Nierentritte mit der Folge von inneren Blutungen gehen eindeutig über die Gefährdung hinaus und sind damit nicht ein minderer Fall, sondern bereits ein schwererer Fall eines Sondererziehungsbedarfs.

Weiter macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner sei dadurch unverhältnismäßig vorgegangen, daß er direkt zu dem Mittel der Umschulung gegriffen habe ohne daß er auch nur andeutungsweise einen Versuch unternommen habe, seinem Entwickungsauftrag nachzukommen; statt dessen habe er nur das Verhalten des Antragstellers dokumentiert. Die Rüge trifft so nach dem Sachverhalt nicht zu. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 18.6.2002 (Behördenakte Bl. 48) als Zwischenschritt eine integrative Unterrichtung durch eine Sonderschullehrerin angeordnet. Die Eskalation der körperlichen Übergriffe des Antragstellers auf seine Mitschülerinnen und Mitschüler erfolgte gerade während dieser integrativen Maßnahme und belegte hinreichend, daß dies kein ausreichendes Erziehungsmittel mehr darstellt. Die in der Beschwerde gerügte Hilflosigkeit der Lehrerin als Defizit der Schule belegt aus der Sicht des § 4 IV Nr. 2 SchoG hinreichend, daß die Störungen und sozialen Auffälligkeiten des Antragstellers mit allgemeinen unterrichtlichen Mitteln und erzieherischen Maßnahmen nicht mehr abgebaut werden können, was überdeutlich darin zum Ausdruck kommt, daß der Antragsteller auch schon Grundschullehrerinnen geschlagen hat. Der aus dem Zeugnis ersichtliche relativ gute Leistungsstand des Antragstellers ändert an dem feststehenden besonderen Erziehungsbedarf im Sinne des § 4 IV Nr. 2 SchoG ebensowenig wie der Hinweis auf ein anderes Problemkind.

Verfassungsrechtlich beruft sich der Antragsteller darauf, daß ihm das Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 I GG einschließlich eines Rechts auf richtige Erziehung zustehe; statt dessen werde er als Objekt öffentlicher Erziehungsansprüche behandelt und gewissermaßen abgeschoben.

Auch dies überzeugt nicht. Richtig ist, daß jeder Träger eines Grundrechts, gleich welchen Alters, berechtigt ist, das Grundrecht auszuüben und damit grundrechtsmündig ist.

Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rdnr. 11.

Das Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 I GG steht mithin auch einem - wie hier - achtjährigen Grundschüler zu. Unabhängig vom Alter des Grundrechtsinhabers hat nach Art. 2 I GG niemand das Recht, seine Persönlichkeit unter Verletzung der Rechte anderer zu entfalten, was das Recht nach Art. 2 II 1 GG der Mitschülerinnen und Mitschüler auf körperliche Unversehrtheit einschließt. Schon von daher gehört die Vorschrift des § 4 IV Nr. 2 SchoG mit Blick auf den besonderen Erziehungsbedarf bei Beeinträchtigung oder Gefährdung der Mitschüler zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 I GG, die die Rechte anderer schützt. Darüber hinaus steht das Grundrecht des Minderjährigen im Spannungsverhältnis zum elterlichen Erziehungsrecht und unterliegt Beschränkungen im Schulbereich.

Zum ersteren Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rdnr. 12, zum letzteren Art. 2 Rdnr. 17.

Entgegen der Meinung der Beschwerde wird der Kläger als Mensch mit eigenen Rechten behandelt und nicht als Objekt behandelt und abgeschoben. Die Behandlung als Objekt würde bereits die Menschenwürde verletzen.

Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 1 Rdnr. 5.

Dem Antragsgegner und der Schule geht es erkennbar nicht um die Abschiebung des Antragstellers als Objekt, sondern um dessen Entwicklung. In einem Schulbericht (Behördenakte Bl. 66/65) wird hervorgehoben, daß der Antragsteller kreativ sein kann, aber seiner Entwicklung selbst im Wege steht. Dem Bericht der Sonderschullehrerin vom 12.11.2002 (Behördenakte Bl. 51) läßt sich entnehmen, daß er eigene Ideen haben kann, im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung aber sonderpädagogischen Förderungsbedarf hat. Gerade dieser Bedarf soll in der Schule für Erziehungshilfe erfüllt werden. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.3.2003 mitgeteilten positiven Ersterfahrungen in der neuen Schule mit einer täglichen Punkteliste über das Verhalten sprechen für und nicht etwa gegen die Maßnahme. Nach Ansicht des Senats soll der Antragsteller durch die verstärkte Erziehung die Chance erhalten, künftig vernünftig mit Menschen umzugehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 II VwGO.

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus den §§ 13, 14 GKG, wobei der in Nr. 37.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605) für Einweisung in eine Sonderschule genannter Auffangwert nunmehr nach § 13 I 2 GKG hauptsachebezogen 4.000,-- Euro beträgt und wegen der Vorläufigkeit des Rechtschutzverfahrens zu halbieren ist.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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