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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 5 Y 1/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 III
Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit der personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach der Auffangvorschrift des § 23 III RVG mit einem anwaltsbezogenen Auffangwert von 4.000,-- Euro.
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2006 - 9 K 1/06.PVL - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Gegenstandswertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2006 und begehren statt der Festsetzung gemäß § 23 III RVG auf den anwaltsbezogenen Auffangwert von 4.000,-- Euro eine Festsetzung gemäß § 23 I RVG unter Weiterverweisung auf § 52 GKG auf den höheren verwaltungsgerichtlichen Auffangwert von 5.000,-- Euro.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig und unterliegt gemäß § 33 VIII 1 und 3 RVG der Entscheidung durch den Einzelrichter unter Ausschluss der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Die Beschwerdeführer hätten Recht, wenn § 23 I RVG für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren generell bestimmen würde:

Der Gegenstandswert bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.

Dann würde die anwaltliche Tätigkeit im Gerichtsverfahren generell nach den Wertvorschriften für die Gerichtstätigkeit bewertet, und § 52 GKG enthielte dann für die Tätigkeit der Anwälte vor den Verwaltungsgerichten eine lückenlose Regelung einschließlich des stets anzuwendenden gerichtlichen Auffangwerts gemäß § 52 II GKG von 5.000,-- Euro.

Indessen ist der Gesetzgeber des RVG einen anderen Weg gegangen und hat unter Ablehnung einer generellen Verweisung in § 23 I 1 RVG bestimmt:

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.

Diese Regelung schließt eindeutig eine generelle Verweisung für die gerichtliche Anwaltstätigkeit auf die gerichtlichen Wertbestimmungen aus. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn in dem einschlägigen Gerichtsverfahren keine wertbezogenen Gerichtsgebühren erhoben werden.

Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 23 RVG Rdnr. 13 unter Darlegung des Streitstandes; vgl. auch Rdnr. 19 zu entsprechenden mitbestimmungsrechtlichen Gerichtsverfahren bei den Arbeitsgerichten.

Gerade ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, denn für das Personalvertretungsverfahren der saarländischen Verwaltungsgericht verweist § 113 II SPersVG auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren und damit für Mitbestimmungsangelegenheiten auf § 3 a I Nr. 3 ArbGG, für das § 2 II des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) insgesamt Kostenfreiheit und damit vollständige Gerichtsgebührenfreiheit bestimmt. Mithin gibt es für das personalvertretungsrechtliche Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten keine anwendbaren wertbezogenen Gerichtsgebühren und deshalb greift die gesetzliche Ausnahme von 23 I RVG ein. Zwangsläufig bleibt dann nur die vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene Einordnung als andere Angelegenheit nach § 23 III RVG übrig, der als umfassende Auffangvorschrift anzusehen ist.

In diesem Sinn auch Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 23 RVG Rdnr. 13.

Damit erweist sich dann auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend, in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten sei regelmäßig und so auch hier gemäß § 23 III 2 der anwaltsbezogene Auffangwert von 4.000,-- Euro als Gegenstandswert festzusetzen.

Die Beschwerde bleibt deshalb erfolglos.

Die Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens ergibt sich daraus, dass die in § 2 II Kostenmodernisierungsgesetz angeordnete Kostenfreiheit für das mitbestimmungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 2 a I ArbGG sämtliche Nebenverfahren einschließlich kostenbezogener Nebenverfahren ergreift. Eine Kostenerstattung ist in § 33 IX 2 RVG für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeschlossen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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