Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 7 A 141/08
Rechtsgebiete: BBG, BDG


Vorschriften:

BBG § 54 S. 2
BBG § 54 S. 3
BDG § 13 Abs. 1 S. 2
BDG § 13 Abs. 1 S. 3
BDG § 13 Abs. 1 S. 4
BDG § 82
Die im Einzelfall angemessene Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen.

Vergreift sich ein Beamter im Rahmen seiner Dienstausübung an ihm amtlich anvertrautem Geld, so ist "regelmäßig" die Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich; diese "Regel" kann jedoch wegen des Vorliegens besonderer gewichtiger Entlastungsgründe widerlegt sein.

Einzelfall, in dem der Zugriff eines Obersekretärs auf 1.500,- EUR aus der von ihm verwalteten Kasse nicht zur Entfernung aus dem Dienst, sondern nur zur Rangherabsetzung geführt hat, weil das Dienstvergehen ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen aus der - objektiv nicht gerechtfertigten - Angst, sich in wirtschaftlich aussichtsloser Lage zu befinden, heraus darstellte.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ... 1959 in D. geborene Beklagte absolvierte nach Beendigung seiner Schulausbildung erfolgreich eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel. Anschließend - 2.10.1981 bis 30.9.1993 - war er Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Oberfeldwebels in der Funktion eines Personalhauptverwalters Luftwaffe. Mit Wirkung vom 1.8.1992 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter bei der damaligen Deutschen Bundespost berufen. Nachdem er die Prüfung für den mittleren Postdienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1.8.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Am 16.4.1997 erfolgte die Beförderung zum Postsekretär (A 6), am 1.6.2001 die zum Postobersekretär (A 7). Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit war ihm mit Wirkung vom 1.2.1996 verliehen worden.

Der Beklagte ist seit dem 19.5.2000 in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe hat er zwei Kinder, nämlich S., geboren am ..., und K., geboren am .... Der Sohn lebte bis vor kurzem in seinem Haushalt.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten waren geraume Zeit sehr angespannt. Seine monatlichen Bruttobezüge beliefen sich im November 2005 auf 2.800,53 EUR zuzüglich 154,00 EUR Kindergeld. Nach den gesetzlichen Abzügen verblieben ihm 2.364,02 EUR. Seine Ehefrau verdiente damals als Aufsicht in einem Sonnenstudio 400,00 EUR/Monat netto.

Für von ihm aufgenommene Darlehen u.a. zur Finanzierung seines Eigenheims und seines Autos hatte der Beklagte damals monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen von 1.315,77 EUR. Außerdem tilgte er einen ihm gewährten Gehaltsvorschuss in monatlichen Raten von 125,00 EUR. An Versicherungsbeiträgen hatte er monatlich 719,05 EUR zu zahlen. Nach einer vom Beklagten gefertigten Aufstellung verblieben der Familie Ende 2005/Anfang 2006 nach allen Abzügen 141,87 EUR im Monat.

Der Beklagte war zum 1.1.2005 zur Niederlassung Retail versetzt und ihm zugleich eine Tätigkeit bei der Deutsche Post Retail GmbH zugewiesen worden. Er war als Vertriebsberater Neue Dienstleistungen in der Filiale C-Stadt 1 eingesetzt. In dieser Funktion hatte er eine Kasse zu verwalten. Am 14.10.2005 wurde gegen den Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Ab dem 30.11.2005 ist er vorläufig des Dienstes enthoben. Die Dienstbezüge für Juli und Dezember eines jeden Jahres wurden seither um 1 v.H. gekürzt.

Zum 1.8.2006 wurde der Beklagte zur Niederlassung Brief C-Stadt der Deutschen Post AG versetzt.

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet. In seiner letzten Beurteilung vom November 2005 wurde er als "ausgesprochen gut" beurteilt.

Am 16.1.2007 hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben und ihm zur Last gelegt, er habe im Juli 2005 aus der von ihm geführten Kasse der Filiale C-Stadt 1 einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR entnommen und für private Zwecke verwendet. Der Beklagte hat diesen Vorwurf, den die Klägerin nicht zur Anzeige gebracht hat, von Anfang an eingeräumt und geltend gemacht, unbedacht aus finanzieller Not gehandelt zu haben. Seine Ehefrau und sein Sohn seien damals arbeitslos geworden, und er habe die zahlreichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bewältigen können. Wegen Rückständen bei der Tilgung eines von ihm wegen des Kaufs eines Autos aufgenommenen Kredits sei ihm von der Bank die Wegnahme des Fahrzeugs und die Kündigung des Darlehensvertrages angedroht worden. In dieser Situation habe er das Geld aus der Kasse genommen, jedoch in der festen Absicht, den Fehlbetrag kurzfristig auszugleichen; er habe nämlich mit einer Einkommensteuerrückerstattung gerechnet.

Der Beklagte hat im November 2005 775,00 EUR zum Schadensausgleich geleistet und am 4.1.2006 ein Schuldanerkenntnis über den Restbetrag abgegeben, verbunden mit der Zusicherung, den Restbetrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Das ist inzwischen geschehen.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.1.2008 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Postsekretärs versetzt. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Der Beklagte habe vorsätzlich ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Den gegen ihn erhobenen Vorwurf, im Juli 2005 1.500,00 EUR aus der ihm anvertrauten Kasse entnommen und für private Zwecke verwendet zu haben, habe er in der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2008 erneut bestätigt. Nichts spreche gegen die Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses, so dass auch ohne Beweiserhebung das angeschuldigte Dienstvergehen nachgewiesen sei. Es liege ein gravierender Verstoß gegen § 54 S. 2 und 3 BBG vor.

Dieses Dienstvergehen wiege seiner Art nach so schwer, dass es an sich geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten endgültig zu zerstören, und deshalb sei in solchen Fällen regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich. Vorliegend ergäben sich jedoch aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass eine Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertige, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren sei und deshalb eine Rangherabsetzung als disziplinare Ahndung ausreiche.

Ins Gewicht falle insoweit zunächst, dass der Beklagte nur ein einziges Mal versagt habe. Dies sei in einer wirtschaftlichen Notlage geschehen. Zwar seien die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten vermutlich auf dessen ungeschicktes Agieren zurückzuführen und daher nicht unverschuldet. Indes habe der Beklagte sein Geld nicht für Alkohol, Glücksspiel oder übermäßigen Luxus verausgabt. Deshalb wiege das Fehlverhalten in dieser Sicht tendenziell weniger schwer. Begleittaten wie Urkundenfälschung oder sonstige Manipulationen fehlten gänzlich. Wenngleich der Beklagte die Tat nicht freiwillig offenbart und/oder vor ihrer Entdeckung wieder gutgemacht habe, so spreche doch zu seinen Gunsten, dass er bereits bei der ersten Ansprache geständig gewesen sei. Hinzu komme, dass er schon bei der Bundeswehr und danach durchgängig im Postdienst ordnungsgemäß und beanstandungsfrei seinen Dienst getan habe und zuletzt als Spitzenbeamter mit vorbildlichem Einsatz beschrieben worden sei. Dies bedenkend erscheine das Dienstvergehen persönlichkeitsfremd und nur aus einer wirtschaftlichen und psychischen Ausnahmesituation heraus erklärlich. In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte glaubhaft Einsicht und Reue gezeigt. Insgesamt gehe die Kammer davon aus, dass die durch das Dienstvergehen herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums vom Beklagten bei Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses wieder ausgeglichen werden könne. Deshalb genüge eine Rangherabsetzung und sei von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.

Gegen dieses ihm am 22.1.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7.2.2008 Berufung eingelegt.

In ihrer am 12.2.2008 eingegangenen Berufungsbegründung bringt sie vor, das nachgewiesene Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich sei. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beklagten sei gänzlich zerstört. Die Notlage, in der sich der Beklagte damals befunden habe, sei nicht unverschuldet gewesen. Dieser habe damals nichts unternommen, um seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. Vielmehr habe er beispielsweise ein für seine finanziellen Verhältnisse zu teures Fahrzeug auf Kredit angeschafft. Demgegenüber habe er es unterlassen, seine Verpflichtungen etwa für die Krankenversicherung, für die Lebensversicherung und für Sparverträge zurückzuführen und/oder das Taschengeld für seinen Sohn zu kürzen oder zu streichen. Noch im April/Mai 2005 habe er sich, um die Hochzeit seines Stiefsohnes ausrichten zu können, vom Dienstherrn einen zinslosen Vorschuss in Höhe von 2.500,00 EUR auszahlen lassen. Obwohl er mit einer erheblichen Einkommensteuererstattung habe rechnen können, habe er sich lange Zeit gelassen, den entsprechenden Antrag zu stellen. Im Grunde genommen habe er damals alles treiben lassen, ohne allerdings in eine existenzielle Not zu geraten. Das veruntreute Geld habe er auch nicht unverzüglich zur Schuldentilgung verwendet. Die nächste Rate für das zur Anschaffung des Autos aufgenommene Darlehen habe er erst am 16.8.2005 gezahlt. Dass er beim Griff in die Kasse angenommen habe, den Fehlbetrag alsbald mit der Steuererstattung ausgleichen zu können, sei unglaubhaft, denn den Steuererstattungsantrag habe er erst am 25.7.2005 beim Finanzamt abgegeben. Als dann die Erstattung in Höhe von 1.164,22 EUR erfolgt sei, habe er diesen Betrag nicht zum Schadensausgleich eingesetzt, sondern weitere Zahlungen auf das Autodarlehen geleistet. Bis zum endgültigen Schadensausgleich habe er sich danach noch einige Zeit gelassen. Bei der Entscheidung müsse schließlich auch berücksichtigt werden, dass es Arbeitsplätze, bei denen die Bediensteten nicht mit Bargeld umzugehen hätten, bei ihr kaum gebe.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.1.2008 - 4 K 152/07 - wird aufgehoben,

2. der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, er sei sich bewusst, ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, und deshalb akzeptiere er die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Rangherabsetzung. Ihn aus dem Dienst zu entfernen, wäre unverhältnismäßig. Sicherlich habe er jahrelang über seine Verhältnisse gelebt, sei aber immer noch irgendwie zurecht gekommen. Das Fass zum Überlaufen gebracht habe erst die ohne jede Prüfung seiner Kreditwürdigkeit erfolgte Vorschusszahlung der Klägerin, die er in monatlichen Raten von 125,00 EUR habe tilgen müssen. Danach sei er wegen der drängenden Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine finanziellen Verhältnisse sinnvoll zu ordnen. Daraus erkläre sich u.a. die späte Beantragung der Steuererstattung. Inzwischen sei es ihm mit fremder Hilfe - Schuldnerberatung des Stadtverbandes C-Stadt und Sozialdienst der Deutschen Post AG - gelungen, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln. So habe er u.a. das Auto zurückgegeben und kein neues gekauft. Weiterhin habe er bei seiner Bank sichergestellt, dass er sein Gehaltskonto nicht mehr überziehen dürfe. Den von ihm angerichteten Schaden habe er vollständig ausgeglichen. Er bereue sein Fehlverhalten zutiefst und bitte, ihm nochmals eine Chance im Beamtenverhältnis zu geben. Sein unmittelbarer Vorgesetzter habe Vertrauen zu ihm.

Der Senat hat den Beklagten zu der Anschuldigung und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.4.2008 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Bände Personalakten und eine Ermittlungsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte dadurch, dass er Ende Juli 2005 1.500,00 EUR aus der von ihm verwalteten Kasse entnommen und später endgültig für private Zwecke verwendet hat, ein sehr schweres Dienstvergehen begangen hat. Abweichend vom Regelfall besteht die angemessene disziplinare Ahndung hierfür indes nicht in der von der Klägerin mit der Berufung geforderten Entfernung aus dem Dienst; vielmehr genügt wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe die erstinstanzlich ausgesprochene Rangherabsetzung.

1. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen. Ob sich das - für den Senat bindend - in Anknüpfung an die Rechtslage unter der Geltung des § 82 BD0 schon daraus ergibt, dass der Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts seinerseits nicht mit der Berufung angegriffen hat und das Rechtsmittel der Klägerin, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auf das Disziplinarmaß beschränkt ist dazu Mayer in Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 64 Rdnrn. 5 ff., kann dahinstehen. Das Berufungsverfahren hat nämlich eine klare Bestätigung der einschlägigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben. Der Beklagte hat - erneut - zugegeben, 1.500,00 EUR aus der ihm amtlich anvertrauten Kasse des Postamts C-Stadt 1 entnommen und dieses Geld später für private Zwecke, insbesondere zur Zahlung von 1.400,00 EUR auf seinen bei der N.-Bank in Zusammenhang mit dem im Jahre 2002 erfolgten Kauf eines neuen Primera aufgenommenen Kredit, verwendet zu haben. Dass diese Darstellung der Wahrheit entspricht, steht außer Frage. Der Zugriff, der in dem angegriffenen Urteil im Anschluss an die Aussagen des Beklagten aufgreifende Zeitangabe in der Klageschrift auf "Juli 2005" datiert wird, ist dabei - in Übereinstimmung mit der Klagebegründung (S. 5) - in den letzten Tagen des Juli 2005 erfolgt. Das folgt daraus, dass der Beklagte glaubhaft sein Fehlverhalten als unmittelbare Reaktion auf den Erhalt des Schreibens der N.-Bank vom 22.7.2005 geschildert hat, in dem ihm die Kündigung des Darlehensvertrags angedroht wurde, sofern er nicht bis zum 31.7.2005 die aufgelaufenen Rückstände (1.071,46 EUR) vollständig ausgleicht. Dass er erst später, nämlich nach Erhalt des Schreibens der Bank vom 1.8.2005 mit der Kündigung des Darlehens, der Fälligstellung der Restschuld von 14.246,08 EUR zum 17.8.2005 und dem Verbot der weiteren Nutzung des Fahrzeugs, das Geld genommen hätte, hat der Beklagte dagegen ausgeschlossen. Dieses zweite Schreiben der Bank habe ihn vielmehr lediglich dazu veranlasst, von dem unterschlagenen Geld 1.400,00 EUR an die Bank zu zahlen.

Der Beklagte hat damals vorsätzlich gehandelt. Zwar kann sein Verhalten objektiv nur als kopflos und wenig durchdacht bezeichnet werden. Seine Befragung durch den Senat hat aber klar ergeben, dass ihm das Unrecht seines Tuns voll bewusst war und er auch entsprechend dieser Erkenntnis hätte handeln können. Das zeigen insbesondere seine Skrupel, das Geld, das er der Kasse entnommen und danach knapp drei Wochen daheim verwahrt hatte, tatsächlich für sich zu verwenden.

Damit hat der Beklagte vorsätzlich die ihm als Beamten obliegenden Pflichten, insbesondere die Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 S. 2 und 3 BBG), verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG).

2. Die angemessene disziplinare Ahndung dieses Dienstvergehens besteht in der vom Verwaltungsgericht verfügten Zurückstufung (§ 9 BDG) vom Posthauptsekretär (A 7) zum Postsekretär (A 6). Die von der Klägerin geforderte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) wäre dagegen unverhältnismäßig.

a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich ausweislich § 13 Abs. 1 S. 2 - 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine Entfernung aus dem Dienst ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (so § 13 Abs. 2 S. 1 BDG). Bei der Frage nach der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte so grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, E 124, 252, 258 ff.; seither ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Entscheidungen vom 22.9.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187, vom 3.5.2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 1196, sowie - 2 C 9/06 -, NVwZ - RR 2007, 695, vom 6.6.2007 -1 D 2.06 -, vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, und vom 26.2.2008 - 2 B 122.07 -; zustimmend BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2007 -2 BvR 1050.07 -.

Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.2.2003 - 2 BvR 1413.01 -, NVwZ 2003, 1504, so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die von den Disziplinarsenaten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen so BVerwG, Urteile vom 20.10.2005, 3.5.2007 und 6.6.2007, jeweils aa0..

b) Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt sehr schwer. Er hat Ende Juli 2005 im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertriebsberater Neue Dienstleistungen der Deutschen Post Retail GmbH , mit der die Vereinnahmung von Bargeld insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Telefonapparaten und Handys verbunden war, unbefugt 1.500,00 EUR aus der von ihm verwalteten Kasse entnommen, die Geldscheine danach knapp drei Wochen zu Hause aufbewahrt und dann das Geld für sich verwendet, insbesondere 1.400,00 EUR auf den von ihm im Zusammenhang mit dem Kauf seines Autos aufgenommenen Kredit eingezahlt, um rückständige Raten auszugleichen. Durch dieses Fehlverhalten hat er grundlegende Pflichten im Kernbereich seines Aufgabengebietes, nämlich das dienstlich vereinnahmte Geld ordnungsgemäß zu verwalten und abzurechnen, vorsätzlich verletzt. Der Dienstherr, auch die Klägerin, ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten, die Umgang mit dienstlich vereinnahmtem Geld haben, angewiesen. Schon aus Gründen einer sparsamen Verwaltung ist nämlich eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Anforderungen sind für jeden Beamten leicht einsichtig.

Erschwerend kommt fallbezogen hinzu, dass der Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten nicht so viel Geld hätte in seiner Kasse haben dürfen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig wurde, bestand und besteht bei der Klägerin die Anweisung für Vertriebsberater, dass, sobald mehr als 1.000,00 EUR in der Kasse sind, der 500,00 EUR übersteigende Betrag an die Masterkasse abgeführt werden muss. Bei Befolgung dieser Weisung hätte der Beklagte jedenfalls nicht mit einem Zugriff 1.500,00 EUR unterschlagen können. Zugleich wird daraus deutlich, dass der vom Beklagten veruntreute Betrag mit 1.500,00 EUR erheblich ins Gewicht fällt. Die disziplinarrechtliche Bagatellgrenze liegt nämlich bei ca. 50,00 EUR.

Das so gekennzeichnete Dienstvergehen wiegt damit so schwer, dass es - wie bereits angesprochen - "regelmäßig" geeignet ist, einen endgültigen Vertrauensverlust zu bewirken. Die Entfernung aus dem Dienst muss daher grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung einer angemessenen Disziplinarmaßnahme sein.

c) Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt hier nicht infolge des Vorliegens eines der in der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe. Insbesondere liegt kein Fall des Handelns in wirtschaftlicher Notlage vor.

Es steht allerdings außer Frage, dass die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zur Tatzeit äußerst angespannt waren. Der "klassische" Milderungsgrund des Handelns aus wirtschaftlicher Not setzt indes voraus, dass die Situation für den Beamten "existenzbedrohend" war so BVerwG, Urteile vom 26.1.1994 - 1 D 34.93 - und vom 6.6.2007, a.a.O.; Urteil des Senats vom 8.3.2004 - 7 R 1/03 -, und Mayer, a.a.O., S. 273.

So liegt der Fall nicht. Allerdings überstieg nach der vom Beklagten am 4.1.2006 gefertigten und vom Ermittlungsführer für richtig befundenen Gegenüberstellung sein monatliches Einkommen zuzüglich der Einkünfte seiner Ehefrau die laufenden Ausgaben lediglich um 141,87 EUR, mit denen der Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie zu bestreiten gewesen wäre. Bei der Befragung durch den Senat hat der Beklagte indes versichert, er selbst und seine Familie hätten sich in der fraglichen Zeit nie Sorgen machen müssen, was sie hätten essen und trinken sollen; irgendetwas könne mit der Gegenüberstellung nicht stimmen. Beim Durchgehen der einzelnen Positionen ergab sich allerdings lediglich eine Korrektur. Die Ehefrau des Beklagten verdiente damals nicht nur - netto - 400,00 EUR im Monat als Aufsicht in einem Sonnenstudio, sondern als Aushilfe in einer Gaststätte im Durchschnitt weitere 200,00 EUR/Monat, wobei die letztgenannten Einkünfte allerdings von Monat zu Monat stark voneinander abwichen. Auch mit rund 350,00 EUR/Monat wäre indes der notwendige Lebensunterhalt der Familie schwerlich zu bestreiten gewesen. Des ungeachtet beharrte der Beklagte darauf, selbst in der kritischen Zeit von Juli/August 2005 habe hinreichend Geld für den Haushalt zur Verfügung gestanden. Eine existenzielle Not hat also nach seinen eigenen Angaben nie bestanden. Damit stimmt überein, dass der Beklagte die unterschlagenen 1.500,00 EUR - von 100,00 EUR abgesehen - zur Zurückführung des Bankkredites verwendet hat, und selbst dies geschah erst drei Wochen nach dem Zugriff. Außerdem bediente er ohne Unterbrechung monatlich mit 39,88 EUR seinen Sparvertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz und mit 61,67 EUR seinen Bausparvertrag.

Hinzu kommt, dass nur eine unverschuldete Not disziplinarrechtlich durchgreifend entlastet so BVerwG, Urteile vom 26.1.1994 und 6.6.2007, jeweils a.a.O.; Urteil des Senats vom 8.3.2004, a.a.O., und Mayer, a.a.O., S. 273.

Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Der Beklagte hatte seine wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus klar kalkuliert. Unter Einbeziehung des von seiner Ehefrau bis September 2004 erzielten Einkommens als Geschäftsführerin in der Gastronomie in Höhe von - netto - 1.000,00 EUR/Monat hätten die zahlreichen laufenden Zahlungsverpflichtungen vermutlich erfüllt werden können. Mit der zeitweiligen Arbeitslosigkeit der Ehefrau und dem anschließenden Verdienst von lediglich noch rund 600,00 EUR/Monat ging die Rechnung aber schon nicht mehr auf. Die Situation verschärfte sich weiter, als der Sohn des Beklagten seine Lehre abbrach, in den Haushalt des Vaters zurückkehrte und ein monatliches Taschengeld von 50,00 EUR erhielt. Das Finanzierungssystem brach dann endgültig zusammen, als der Beklagte zwecks Ausrichtung der Hochzeit des Stiefsohns von seinem Dienstherrn, der von den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen nichts wusste, antragsgemäß im Mai 2005 einen Gehaltsvorschuss in Höhe von 2.500,00 EUR erhielt und anschließend zu dessen Tilgung monatlich 125,00 EUR vom Gehalt einbehalten wurden. Statt gegenzusteuern, verschuldete sich der Beklagte also ohne zwingenden Grund noch weiter. Dem dadurch entstehenden Dilemma stand er weitgehend rat- und tatenlos gegenüber. Von letztlich erfolglos gebliebenen Verhandlungen mit der N.-Bank über eine "Streckung" der Darlehenstilgung und/oder über einen Umtausch seines Nissan Primera in ein billigeres Modell abgesehen ließ er alles treiben. So reichte er beispielsweise seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 erst am 25.07.2005 ein, obwohl er mit einer nicht unbeträchtlichen Erstattung rechnen konnte. Unter diesen Umständen war die weitere Zuspitzung der finanziellen Situation nicht unverschuldet.

Des Weiteren war - bei objektiver Betrachtung - die Situation für den Beklagten im Juli/August 2005 nicht ausweglos zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1994, a.a.O.; Urteil des Senats vom 08.03.2004, a.a.O., und Mayer, a.a.O., S. 273.

Dieser hätte sich - wie er es später tat - schon frühzeitig, insbesondere nach dem Arbeitsplatzverlust der Ehefrau, an den Sozialdienst der Klägerin und/oder die Schuldnerberatung des Stadtverbandes C-Stadt wenden können, um Rat und Hilfe zu bekommen. Des Weiteren hätte er sich frühzeitig zu einer Rückgabe seines Autos unter Verzicht auf die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges entschließen können. Insbesondere aber hätte er seine Eltern um finanzielle Unterstützung bitten können. Diese wären, wie es sich bei einem Gespräch nach Aufdecken des Dienstvergehens ergab, bereit gewesen, ihrem Sohn zu helfen, und dazu waren sie, wie dieser wusste, auch in der Lage. Dass es der Beklagte - so dessen Einlassung - aus Scham unterlassen hat, seine Eltern anzusprechen, geht in diesem Zusammenhang zu seinen Lasten in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 05.10.1994 - 1 D 31.94 -, E 103, 177, 180.

Auch keiner der anderen "klassischen" Milderungsgründe liegt vor. So erfolgte der Zugriff auf das amtlich anvertraute Geld nicht in einer besonderen Versuchungssituation. Der Umgang mit hohen Geldbeträgen gehörte vielmehr zum beruflichen Alltag des Beklagten. Im Weiteren handelte es sich nicht um eine unbedachte Augenblickstat. Dem steht schon entgegen, dass zwischen dem Griff in die Kasse und der Verwendung des entnommenen Geldes eine Zeitspanne von rund drei Wochen liegt dazu Mayer, a.a.O., S. 275 mit Rechtsprechungsbeispielen.

Der Beklagte hat sein Fehlverhalten auch nicht vor Tatentdeckung offenbart, und ebenso wenig hat er den Schaden freiwillig wieder gutgemacht.

d) Obwohl es mithin an einem sogenannten anerkannten Milderungsgrund fehlt, wird das Dienstvergehen dennoch durch entlastende Umstände von so erheblichem Gewicht geprägt, dass nach Dafürhalten des Senats Dienstherr und Allgemeinheit, wären ihnen alle be- und entlastenden Umstände bekannt, noch darauf vertrauen können, dass der Beklagte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.

Insoweit fällt bereits ins Gewicht, dass der Beklagte lediglich ein einziges Mal versagt hat. Dabei kam es nicht zu "Begleitdelikten" wie zum Beispiel einer Manipulation am Kassencomputer. Für den Beklagten spricht auch, dass er auf die erste Ansprache hin die Tat vollumfänglich gestanden hat. Allerdings wäre ein Leugnen angesichts der damals bereits festgestellten Tatsachen auch wenig erfolgversprechend gewesen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin den veruntreuten Geldbetrag ersetzt. Dass er sich damit Zeit gelassen, insbesondere den Steuererstattungsbetrag nicht dafür eingesetzt hat, kann ihm dabei nicht angelastet werden. Kurzfristig hatte er im Oktober/November 2005 775,00 EUR zurückgezahlt und danach die Schuld entsprechend den mit der Klägerin getroffenen Absprachen in Raten getilgt. Den Gehaltsvorschuss hat er ebenfalls abgezahlt, ebenso die 2005/2006 erfolgte Überzahlung der Dienstbezüge.

Wichtiger ist dann, dass der Senat dem Beklagten abnimmt, er habe den entnommenen Geldbetrag nur kurzfristig "leihen", insbesondere vor einer Tatentdeckung ausgleichen wollen. Zwar war es zumindest blauäugig, wenn der Beklagte davon ausgegangen ist, auf seine - erst - am 25.7.2005 eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2004 hin binnen weniger Tage die ihm zustehende Erstattung in Höhe von 1.509,22 EUR - dass letztlich nur 1.164,22 EUR ausgezahlt wurden, erklärt sich daraus, dass das Finanzamt mit rückständigen Kraftfahrzeugsteuern zuzüglich Säumniszuschlägen aufrechnete - zu erhalten. Des ungeachtet nimmt der Senat dem Beklagten die dahingehende Einlassung ab. Sie steht in Übereinstimmung damit, dass der Beklagte das bereits Ende Juli 2005 aus der Kasse entnommene Geld nicht unverzüglich zur Deckung der rückständigen Raten bei der N.-Bank verwendete, obwohl ausweislich des Bankschreibens vom 22.7.2005 mit der Zahlung von 1.071,46 EUR die Probleme - zumindest vorübergehend - abgewendet gewesen wären. Vielmehr ließ der Beklagte die 1.500,00 EUR etwa drei Wochen lang zu Hause in einer Schublade liegen, weil er Hemmungen hatte, das Geld für sich zu verwenden, und weil er immer noch hoffte, anderweitig - insbesondere mittels der erwarteten Steuerrückzahlung - den Fehlbetrag in der Kasse ausgleichen zu können und dennoch seiner Schulden Herr zu werden. Erst nach der Ablehnung seiner Vorschläge auf "Streckung" des Kredits und/oder Umtausch des Primera gegen ein billigeres Automodell und der Kündigung des Darlehensvertrags, verbunden mit der Fälligstellung der Restschuld in Höhe von 14.246,08 EUR sowie dem Verbot, das Auto weiter zu nutzen, zahlte er - unter Zurückstellung seiner Skrupel - mit den entnommenen Scheinen 1.400,00 EUR an die Bank, was diese dann zu einer Umschuldung veranlasste.

Dass der Senat in all diesen Punkten der Darstellung des Beklagten Glauben schenkt, beruht darauf, dass dieser in der mündlichen Verhandlung einen uneingeschränkt ehrlichen Eindruck gemacht hat. Wenngleich von Natur aus ein eher verschlossener Typ hat er sich doch - soweit ihm dies möglich ist - geöffnet. Dabei hat er sein Fehlverhalten nicht beschönigt, aber die Begleitumstände, insbesondere sein Motiv, seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Gefühle infolge des von der N.-Bank auf ihn ausgeübten und nach und nach gesteigerten Drucks geschildert. Dabei machte er deutlich, dass ihm inzwischen selbst sein damaliges Verhalten weitgehend unbegreiflich erscheint. Dies mindert nicht, sondern stärkt die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung, er habe sich Ende Juli, mehr noch im August 2005 vor dem Untergang seiner bürgerlichen Existenz in aussichtsloser Lage gesehen.

Nach Überzeugung des Senats ist das Verhalten des Beklagten Ende Juli und im August 2005 nur als panikartige Reaktion auf die Schreiben der N.-Bank vom 22.7. und 1.8.2005 zu erklären. Das erstgenannte Schreiben nahm dem Beklagten alle Hoffnung, dass ihm die Bank in irgendeiner Weise entgegenkommt. Vielmehr sah er sich mit der ultimativen Forderung, die aufgelaufenen Rückstände - 1.071,46 EUR - bis spätestens 31.7.2005 zu zahlen, andernfalls der Darlehensvertrag gekündigt werde, konfrontiert. Dies veranlasste ihn, die 1.500,00 EUR aus der Kasse zu nehmen, wobei sich die Höhe des Betrages daraus erklärt, dass der Beklagte die fällige Augustrate von 385,05 EUR einkalkuliert hat. Mit dem Schreiben vom 1.8.2005 kündigte die Bank dann den Darlehensvertrag, stellte die Restschuld von 14.246,08 EUR zum 17.8.2005 fällig und verbot dem Beklagten die weitere Nutzung des Fahrzeugs. Damit sah sich der Beklagte vor einem Scheitern seiner bürgerlichen Existenz. Das traf ihn besonders hart, denn, wie seine Befragung ergeben hat, legte er damals extremen Wert darauf, wie er "im Dorf" angesehen wird. Wegen des von ihm so empfundenen sozialen Drucks hatte er ein derart großes Auto gekauft und sich weiter verschuldet, um eine "standesgemäße" Hochzeitsfeier für seinen Stiefsohn ausrichten zu können, und deshalb litt er später schwer unter der Reaktion der Nachbarschaft auf seine Suspendierung. Nach Erhalt des Schreibens vom 1.8.2005 sah er sich in verzweifelter, aussichtsloser Lage und wusste sich keinen Rat mehr. Gedanken an Bemühungen um eine grundsätzliche Umschuldung, um zumindest vorübergehende Zurückführung der laufenden Kosten oder um Inanspruchnahme von Schuldnerschutz kamen ihm - einem eher schlichten Gemüt - nicht, und aufgrund von Hemmungen vertraute er sich nicht einmal seinen Eltern oder seinem Dienstherrn an. Die einzige Möglichkeit, um Zeit zu gewinnen - bezeichnenderweise sprach und spricht der Beklagte davon, er habe das Geld "nur ausgeliehen" -, sah er darin, am 16.8.2005 von dem unterschlagenen Geld 1.400,00 EUR auf das Konto der N.-Bank einzuzahlen und diese damit - zumindest vorerst - ruhigzustellen.

Wie kopflos der Beklagte damals agierte, zeigt nach Auffassung des Senats anschaulich seine Reaktion auf die Mitteilung seines Dienstvorgesetzten, während seines Urlaubs vom 27.8. bis zum 18.9.2005 werde er - anders als sonst - vertreten, wobei die Kollegin "seine" Kasse übernehmen werde. In Kenntnis des Umstands, dass schon bei einem ersten Blick in die Kasse der Fehlbetrag - außer den unterschlagenen 1.500,00 EUR fehlten weitere 1.600,00 EUR, die der Beklagte pflichtwidrig nicht der Masterkasse zugeführt hatte, sondern in einem Stahlschrank verwahrte - auffallen musste, unternahm er nichts, sondern setzte seine Hoffnung darauf, seine Vertreterin werde während seines immerhin dreiwöchigen Urlaubs immer nur das Kleingeld zählen. Diese Überlegung lag fern jeder Realität und ist nach Ansicht des Senats symptomatisch für die damalige Befindlichkeit des Beklagten. Er sah sich - objektiv zu Unrecht - in einer ausweglosen Lage, stand unter Schock und war zu einem vernünftigen Handeln nicht mehr in der Lage.

Das schockbedingte Fehlverhalten des Beklagten erweist sich zudem als absolut persönlichkeitsfremd. Straf- und disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet. Der im Schriftsatz der Klägerin vom 11.2.2008 ausgesprochene Verdacht, der bei einer Kontrolle der Kasse des Beklagten am 9.6.2005 festgestellte Minderbetrag von 1.963,93 EUR könne "als ein erster Hinweis auf mögliche Ungereimtheiten gesehen" werden, hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Die Ursache für das damalige Kassendefizit lag, wie der Beklagte unwidersprochen geschildert hat, in einem Computerfehler. Der Vertreter der Klägerin hat denn auch nicht an dem ursprünglich geäußerten Verdacht festgehalten.

Der berufliche Werdegang des Beklagten bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit war gekennzeichnet durch großes Engagement, hohes Pflichtbewusstsein und besondere Gewissenhaftigkeit so die vorläufigen Dienstzeugnisse vom 7.6.1991 sowie 23.6.1992 und das Dienstzeugnis vom 30.9.1993.

Ihm wurde die Spitzennote " sehr gut " zuerkannt.

Bei der Klägerin wurde der Beklagte wiederholt als "gewissenhaft" beschrieben. vgl. die dienstlichen Beurteilungen vom 23.7.1993 und 6.6.1994.

Damit steht in Übereinstimmung, dass der Beklagte nach seinen Angaben in der letzten Dienststelle dafür bekannt war, dass es bei ihm - abweichend vom Regelfall - nur äußerst selten zu meldepflichtigen Kassendifferenzen von über 20,00 EUR kam. Dazu passt sein Aussageverhalten gegenüber dem Senat, das durch ein Bemühen um äußerste Korrektheit selbst in belanglosen Details geprägt war. Der Beklagte ist offenbar ein sehr penibler Mensch.

Seine Leistungen bei der Klägerin wurden zunächst als "befriedigend" beurteilt, wobei damit durchweg eine positive Prognose verbunden war vgl. die dienstlichen Beurteilungen bzw. Stellungnahmen vom 16./17.9.1998, vom 3.2.1999, vom 28.4.1999, vom 9./16.7.1999, vom 4.4.2000, 10.5.2000 und vom 28.2.2001.

Später steigerte er seine Leistungen beträchtlich, und am 8./9.11.2004 wurde er mit "sehr gut geeignet" beurteilt. Nach Aufdecken des Dienstvergehens beschrieb sein Vorgesetzter das Verhalten des Beklagten als zuvor "stets tadellos", seine Leistungen als "ausgesprochen gut" und seine Einstellung als "immer vorbildlich"; der Beklagte sei ein "absoluter Spitzenmitarbeiter".

In Übereinstimmung damit steht, dass der Beklagte von der Klägerin mehrfach wegen besonderen beruflichen Engagements Belohnungen erhielt. Am 16.12.2005 wurde ihm eine Vertriebszulage von 125,00 EUR zuerkannt. Seine Bezügemitteilung von November 2005 weist eine "Belohnung" in Höhe von 245,00 EUR aus.

Zu dem aus alldem abzuleitenden Persönlichkeitsbild und dem in der mündlichen Verhandlung vom Senat gewonnenen unmittelbaren Eindruck steht das Fehlverhalten des Beklagten in einem krassen Widerspruch und muss als absolut persönlichkeitsfremd angesehen werden.

Der Beklagte hat sich sein Fehlverhalten zu Herzen genommen. Er bedauert es nach Überzeugung des Senats aufrichtig. Es ist ihm inzwischen gelungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den Griff zu bekommen. Dazu trug bei, dass seine Ehefrau eine krankenversicherungspflichtige feste Anstellung in einem Krankenhaus gefunden hat und dort monatlich - netto - 650,00 bis 700,00 EUR verdient. Der Sohn ist inzwischen ausgezogen und selbständig. Den Nissan Primera hat der Beklagte zurückgegeben und auf die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs verzichtet. Seine familiäre Situation ist - nach Überwindung einer Ehekrise - inzwischen wieder stabil. Damit ist insgesamt eine gute Grundlage dafür gegeben, dass der Beklagte künftig seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Das gilt nach Dafürhalten des Senats auch bei Übertragung eines Dienstpostens, mit dem der Umgang mit Bargeld verbunden ist.

e) Bei der gebotenen Gesamtschau aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten positiv aus. Das Vertrauensverhältnis ist nicht endgültig zerstört, sondern in Resten noch vorhanden und wiederherstellbar. Der Beklagte kann deshalb - unter Rangherabsetzung - im Dienst verbleiben. Er wird nach Überzeugung des Senats diese Chance durch äußerst korrekte Diensterfüllung nutzen vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 9.3.1988 - 1 D 86.87 -: in diesem Fall hatte ein Postbeamter als Kassenführer eine Einzahlung von 500,00 EUR nicht mit der Hauptkasse verrechnet, sondern auf sein eigenes Konto gebucht; mit dem Geld bezahlte er im Vorgriff auf eine erwartete Erstattungsleistung der Krankenkasse in einer durch psychische Belastung infolge einer schweren Erkrankung der Ehefrau und durch eine unter anderem wegen der Finanzierung der Kommunionfeier seines Sohnes äußerst angespannte finanzielle Lage geprägten Situation eine fällige Rate auf einen Bankkredit, um die sofortige Fälligstellung der Restschuld zu vermeiden; die angemessene disziplinare Ahndung dieses Fehlverhaltens sah das BVerwG nicht in der Entfernung aus dem Dienst, sondern in einer Rangherabsetzung.

Nach allem hat es bei der erstinstanzlich verfügten Rangherabsetzung des Beklagten zum Steuersekretär sein Bewenden. Die auf Entfernung des Beklagten aus dem Dienst zielende Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 4, 78 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück