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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.01.2004
Aktenzeichen: 7 Q 1/03
Rechtsgebiete: BDG, VwGO


Vorschriften:

BDG § 3
BDG § 64 Abs. 1 Satz 1
BDG § 64 Abs. 2
BDG § 64 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 84 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 a Abs. 1 Satz 1
Berufungszulassung im Fall eines verwaltungsgerichtlichen Urteils über eine Disziplinarverfügung allein durch das Oberverwaltungsgericht.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - Disziplinarkammer Bund - vom 29. September 2003 - 13 K 2/02.D - wird zugelassen.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Geschäftszeichen 7 R 2/03 fortgesetzt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Gründe:

I. Durch Gerichtsbescheid vom 29.9.2003 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung vom 6.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2002 aufgehoben, durch die der Beklagte gegen den Kläger wegen Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen eine Geldbuße von 60,- Euro verhängt hat, und die Berufung gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen den ihm am 8.10.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 23.10.2003 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 30.10.2003 begründet.

Nach einem Hinweis des Senats, es sei zweifelhaft, ob die Berufung wirksam zugelassen sei, hat der Beklagte am 19.11.2003 vorsorglich um die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nachgesucht.

II. Entsprechend dem Antrag des Beklagten lässt der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 29.9.2003 zu.

a) Bisher ist die Berufung nicht zugelassen. Der im Gerichtsbescheid enthaltene Zulassungsausspruch ist nämlich unwirksam, da dem Verwaltungsgericht keine Zulassungskompetenz zusteht dazu allgemein Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 124 Rdnr. 3.

Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarverfügung steht gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BDG den Beteiligten "die Berufung ... nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird". Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung steht der Annahme entgegen, § 64 Abs. 2 BDG verweise über seinen Satz 2 in Verbindung mit der in § 3 BDG enthaltenen Aussage, zur Ergänzung des Bundesdisziplinargesetzes fänden die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung, auf das jeweils geltende Berufungszulassungsrecht der Verwaltungsgerichtsordnung, mithin auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO F. 2002, wonach das Verwaltungsgericht die Berufung in seinem Urteil zulässt, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Vielmehr bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 1 BDG in Bezug auf die Berufungszulassungskompetenz im Verständnis des § 3 BDG etwas anderes als § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO F. 2002, indem für Rechtsmittel gegen eine Disziplinarverfügung betreffende Urteile des Verwaltungsgerichts die Berufungszulassungskompetenz beim Oberverwaltungsgericht konzentriert wird ebenso überzeugend Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 64 Rdnr. 13, und Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 64 Rdnr. 10.

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne zwar nicht in einem eine Disziplinarverfügung betreffenden Urteil, wohl aber in einem diesbezüglich ergehenden Gerichtsbescheid die Berufung zulassen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Da ein Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als Urteil wirkt, wird er wie ein Urteil von der Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 BDG erfasst. Die Unhaltbarkeit des gegenteiligen Standpunkts zeigt sich zudem daran, dass andernfalls zwar in einem Gerichtsbescheid die Berufung zugelassen werden könnte, in dem nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid ergehenden, den Gerichtsbescheid inhaltlich bestätigenden Urteil die Zulassung aber zu unterbleiben hätte.

b) Dem deshalb vom Beklagten zu Recht gestellten Antrag, die Berufung durch den Senat zuzulassen, ist zu entsprechen. Er ist zulässig, und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Disziplinarkammer misst der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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