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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 1 K 459/01
Rechtsgebiete: LSA-GO, LSA-GKG, LSA-AGAbwAG


Vorschriften:

LSA-GO § 2 II S 2
LSA-GKG § 8 II Nr 4
LSA-GKG § 14 II S 2
LSA-KAG § 2 I S 2
LSA-KAG § 5 I S 1
LSA-KAG § 5 I S 2
LSA-AGAbwAG § 6 I S 1
LSA-AGAbwAG § 7 I
1. Eine Bekanntmachungsregelung, die eine Verkündung durch Umlauf vorsieht, ist unwirksam, weil nicht ersichtlich ist, wann der Bekanntmachungsvorgang abgeschlossen ist.

2. Ein längerer Zeitablauf (hier: 3 Jahre) zwischen dem Satzungsbeschluss und der (wirksamen) Bekanntgabe rechtfertigt nicht die Annahme, der Rechtsetzungswille des Satzungsgebers sei entfallen. Anderes gilt nur, wenn der Satzungsgeber eine weitere Satzung beschließt, die den Regelungsgehalt der unveröffentlichten Satzung vollständig ablöst.

3. § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verlangt nur, dass die Einrichtung, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, wirksam bestimmt ist. Dazu genügt eine entsprechende Regelung in der Abgabensatzung. Formvorschriften, nach denen die Abgabensatzung nur die abgabenrechtlichen folgen aus der Abwasserbeseitigungssatzung ziehen dürfe, enthält das Gesetz nicht.

4. Wird die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser in einen Kanal erhoben, so sind jedenfalls bei den kalkulatorischen Kosten, insbesondere den Abschreibungen und Rückstellungen für Reparaturleistungen an den Kanälen, Abzüge für das mit dem Kanal zugleich abfließende Oberflächenwasser vorzunehmen.

5. Verrechnet ein Zweckverband die an das Land zu zahlende Abwasserabgabe mit Investitionen in Kläranlagen, so darf sie die festgesetzte Abgabe nicht als Aufwand für die Kanalbenutzung einstellen.

6. Ein in der Satzung bestimmter Gebührensatz ist nur unwirksam, wenn feststeht, dass er im Ergebnis gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt.

a) Beruht die Bestimmung des Gebührensatzes nicht auf einer Kalkulation, so rechtfertigt dies mangels besonderer Verfahrensbestimmungen in der Gemeindeordnung nicht die Schlussfolgerung, der Gebührensatz sei unwirksam.

b) Setzt sich ein Zweckverband über gemeindehaushaltsrechtliche Vorgaben hinweg und vergibt er die Ausführung eines Werks ohne die erforderliche vorherige Ausschreibung, so bedeutet dies nicht zugleich, dass die Vergabe tatsächlich zu vermeidbaren Mehrkosten geführt hätte.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 K 459/01

Datum: 09.10.2003

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Festsetzung von Gebührensätzen für die Beseitigung von Klärschlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen, die mit einem in einen sog. Bürgermeisterkanal mündenden Überlauf verbunden sind. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Antragsgegners und werden von diesem zur Zahlung von Gebühren nach Maßgabe des von ihnen angegriffenen satzungsrechtlichen Gebührentarifs herangezogen.

Am 17. Dezember 2001 hat der Antragsteller zu 1) wegen der Gebührensätze in der am 18. Dezember 1999 im Amtsblatt für den Landkreis F. bekannt gemachten Beitrags- und Gebührensatzung in der Fassung vom 02. Dezember 1999 einen Normenkontrollantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2001, der am 20. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte den Normenkontrollantrag auch für die Antragstellerin zu 1) gestellt. Am 26. September 2002 hat die Antragstellerin zu 2) ihren Antrag zurückgenommen. Auf die erneute Bekanntmachung der Beitrags- und Gebührensatzung in der Fassung vom 02. Dezember 1999 im Amtsblatt für den Landkreis F. am 12. Oktober 2002 hat die Antragstellerin zu 2) wegen der Satzung erneut einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor: Die angegriffene Satzung sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam. Denn die neuerliche Bekanntgabe der Gebührensatzung im Jahr 2002 könne nicht auf der Grundlage der durch die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung geänderten Bekanntmachungsregelung nur im Amtsblatt des Landkreises F. erfolgen, weil die erforderliche Genehmigung der Änderung der Verbandssatzung nur mit Auflagen erteilt worden sei. Zudem sei die Bekanntgabe der 2. Änderungssatzung noch nicht abgeschlossen gewesen, als die Gebühren- und Beitragssatzung (erneut) bekannt gemacht worden sei. Auch sei die Abwasserentsorgungssatzung vom 02. Dezember 1999 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Zudem liege zwischen Satzungsbeschluss und (neuerlicher) Bekanntgabe ein Zeitraum von fast drei Jahren, so dass von einem fortbestehenden Rechtssetzungswillen des Satzungsgebers nicht ausgegangen werden könne. Die Satzung sei auch aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Die in der Satzung vorgesehene Grundgebühr für die Entsorgung des Abwassers aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in den Bürgermeisterkanal sei unwirksam, weil die Satzung hierfür keinen Maßstab vorsehe. Sofern eine jährliche Grundgebühr pro Grundstück erhoben werden solle, sei der Maßstab zu undifferenziert und verstoße deshalb gegen den Gleichheitssatz. Weder für die Transportgebühren noch für die Gebühr für die Entsorgung des Fäkalschlamms liege eine Kalkulation vor. Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen seien ungenügend, weil sie nur die Ergebnisse der Kalkulation, nicht aber die Ausgangsdaten enthielten. So seien nur jährliche Abschreibungsbeträge genannt, nicht aber die Gesamtsumme, die abgeschrieben werden solle, die Abschreibungsdauer oder der Abschreibungssatz. Zudem weise die Kalkulation aus dem Dezember 1999 mit einer Mengengebühr von 2,72DM/m³ und einer Grundgebühr von monatlich 8,00 DM geringere Sätze aus, als dann mit 3,70 DM/m³ bzw. monatlich 15,00 DM festgesetzt worden seien. Zudem sei nicht erkennbar, dass bei der Mengen- und Grundgebühr für die Einleitung in den Bürgermeisterkanal Straßenentwässerungskosten abgezogen worden seien. Die Einbeziehung der Abwasserabgabe sei unzulässig, weil die Einleitung illegal sei und weil der Beklagte mit Investitionen verrechne. Die Einbeziehung von Rückstellungen in den gebührenfähigen Aufwand sei unzulässig. Schließlich seien die festgesetzten Gebührensätze schon deshalb nichtig, weil dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Antragsgegner und der WWN Wasserwirtschaftsgesellschaft F. mbH aus dem Juni 1999 keine europaweite Ausschreibung vorangegangen sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Benutzungsgebührensatz B (dezentrale Anlagen mit Überlauf von Grundstücken mit Kleinkläranlagen) des § 12 Abs. 2 Buchst. b i. V. m. Anhang "Benutzungsgebühr B - Kleinkläranlagen") der Beitrags- und Gebührensatzung vom 02. Dezember 1999 für ungültig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er meint, die Satzung sei ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die 2. Änderung der Verbandssatzung vom 24. September 1998, die mit einer Änderung des § 13 Abs. 2 VS nunmehr die Bekanntgabe von Satzungen im Amtsblatt für den Landkreis F. vorsah, wirksam gewesen sei. Die Genehmigung zu dieser Änderungssatzung sei erteilt worden. Die der Genehmigung beigefügten Auflagen berührten die Wirksamkeit der Genehmigung nicht. Obwohl er für die Einleitungen aus dem Bürgermeisterkanal eine Abwasserabgabe nicht gezahlt habe, weil er mit Investitionen an den Kläranlagen in E-Stadt und F-dorf verrechnet habe, dürfe er die festgesetzten Abwasserabgaben als Aufwand über die Gebühren abwälzen, weil er ansonsten die Investitionen nicht refinanzieren könne.

Entscheidungsgründe:

Nach Rücknahme des am 20. Dezember 2001 gestellten Normenkontrollantrages durch die Antragstellerin zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2002 ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind bei einer am Rechtsschutzziel der Antragsteller orientierten Auslegung des Antrages sämtliche der nach § 12 Abs. 2 Buchst. b BGS vom 02. Dezember 1999 i. V. m. dem Anhang - Abwassergebühren -, Benutzungsgebühr B - Kleinkläranlagen -, zu § 13 Abs. 9 BGS für Kleinkläranlagen mit Überlauf in einen sog. "Bürgermeisterkanal" festgesetzten und für die Abrechnungszeiträume vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998, vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 und ab dem 01. Januar 2000 geltenden Gebührensätze.

1) Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

a) Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1) ist am 17. Dezember 2001 und somit innerhalb der zweijährigen Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Antragsteller zu 1) ist auch antragsbefugt, weil er als Eigentümer eines im Verbandsgebiet des Antragsgegners liegenden Grundstücks, dessen Abwasser auf dem Grundstück in einer Kleinkläranlage gesammelt wird, aus der mittels eines Überlaufs Abwasser in einen sog. Bürgermeisterkanal abgeleitet wird, geltend machen kann, durch die Anwendung der angegriffenen satzungsrechtlichen Regelung in eigenen Rechten verletzt zu werden.

b) Der am 16. Oktober 2002 neuerlich gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist ebenfalls zulässig. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren gegen dieselbe Satzung gerichteten Normenkontrollantrag am 26. September 2002 zurückgenommen hatte. Die Antragsrücknahme beinhaltet keinen Antragsverzicht. Ein zurückgenommener Antrag kann deshalb grundsätzlich erneut gestellt werden (Clausing, in: Schoch/u. a. <Hrsg.>, VwGO, zu § 92 Rdnr. 37). Der Antrag ist auch innerhalb der zweijährigen Antragsfrist nach der neuerlichen Bekanntgabe der angegriffenen Satzung im Amtsblatt für den Landkreis F. vom 12. Oktober 2002 gestellt worden.

2) Der zulässige Antrag der Antragsteller ist teilweise begründet. Die formell wirksame (a) Satzung ist aus inhaltlichen Gründen unwirksam, soweit die Antragsteller die Festsetzung der Grundgebühr i. H. v. 180/a für die Jahre 1998 und 1999 und i. H. v. 192,00 DM/a für die Jahre ab 2000 sowie die Festsetzung der Mengengebühr für die Einleitung in den Bürgermeisterkanal i. H. v. 3,70 DM/m³ für die Jahre 1998 und 1999 bzw. i. H. v. 2,72 DM/m³ für die Jahre 2000 und folgende angreifen (b). Im Übrigen, hinsichtlich der Fäkalschlammgebühr i. H. v. 81,88 DM/m³ für die Jahre 1998 und 1999 bzw. 28,51 DM/m³ ab dem 01. Januar 2000 und hinsichtlich der Transportgebühr i. H. v. 18,56 DM/m³ für die Jahre 1998 und 1999, ist der Normenkontrollantrag unbegründet (c).

a) Die angegriffene Abgabensatzung des Antragsgegners ist mit der Veröffentlichung in der Ausgabe Nr. 21/2002 des Amtsblattes für den Landkreis F. vom 12. Oktober 2002 entsprechend den Regelungen in § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 17. Januar 1996 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 24. September 1998 und somit ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Einwände der Antragsteller gegen die Gültigkeit der 2. Änderungssatzung vom 24. September 1998 gehen fehl.

aa) Die 2. Änderungssatzung vom 24. September 1998 ihrerseits ist gemäß § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 17. Januar 1996 entsprechend den Hauptsatzungen der Mitgliedsgemeinden ortsüblich bekannt gemacht und zudem im Amtsblatt für den Landkreis F. vom 11. Dezember 1998 veröffentlicht worden.

Die Bekanntmachung in der Ausgabe Nr. 5/2002 der Z-Zeitung vom 07. September 2002 entspricht der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde F-dorf vom 13. September 1994. Die Bekanntmachung in den Schaukästen der Gemeinde F entspricht der Bekanntmachungsregelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde F vom 25. Oktober 1994.

Die Bekanntmachung in den Schaukästen der Gemeinde E-Stadt einschließlich der Schaukästen in den Ortsteilen A, B und C ist ebenfalls wirksam, obwohl sie nicht den Vorgaben des § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde E-Stadt vom 06. September 1994 entsprechen dürfte. Nach dieser Bestimmung erfolgen die Bekanntmachungen durch Aushang an öffentlichen Plätzen, und zwar im Ort E-Stadt an mindestens drei, in den Ortsteilen an mindestens einer Stelle, in A und C durch "Umlauf". Anhaltspunkte dafür, dass die 2. Änderungssatzung in den Ortsteilen A und C durch "Umlauf" bekannt gegeben worden ist, liegen nicht vor. Dieser Mangel ist indes unschädlich, weil die Bekanntmachungsregelung jedenfalls insoweit unwirksam ist.

Zwar ist es unbedenklich, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung die Standorte, an denen Satzungen durch Aushang in Schaukästen bekannt gemacht werden sollen, nicht präzise bestimmt, sondern sich auf die Festsetzung von Mindestzahlen für die Ortsteile beschränkt. Denn § 6 GO LSA enthält keine inhaltlichen Regelungen, die die Gemeinde zwingt, weitergehende Regelungen zu treffen. Fehlt es - wie hier - an satzungsrechtlich bestimmten Standorten für die Schaukästen, so ist der Bürgermeister, dem nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzungen obliegt, bei der Wahl der Standorte für die Schaukästen durch Rechtsvorschriften nicht gebunden.

Nichtig ist gleichwohl die Bestimmung in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde E-Stadt, wonach in den Ortsteilen A und C durch Umlauf bekannt zu machen ist, weil diese Regelung keine Gewähr dafür bietet, dass sich die betroffenen Bürger vom Inhalt des geltenden Rechts zuverlässig Kenntnis verschaffen können. Soll eine Satzung - wie hier die 2. Änderungssatzung - am Tage nach der Bekanntmachung wirksam werden, so setzt eine wirksame Bekanntmachungsregelung voraus, dass den betroffenen Bürgern ersichtlich wird, wann der Bekanntmachungsvorgang abgeschlossen ist. Da bei der Bekanntgabe einer Satzung nicht nach außen dokumentiert und klar ersichtlich ist, wann das Umlaufverfahren in den Ortsteilen A und C abgeschlossen ist, bleibt für die betroffenen Bürger der Zeitpunkt unklar, zu dem die Rechtsänderung eintreten soll.

Dieser Satzungsmangel betrifft nicht nur die für die Ortsteile A und C vorgesehene Bekanntmachungsform durch Umlauf. Vielmehr führt dieser Mangel in der Bekanntmachungsregelung zur Nichtigkeit der Bekanntmachungsbestimmung in ihrer Gesamtheit (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.09.2003 - 1 L 276/03 -). Ist die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung der Gemeinde E-Stadt nichtig, so ist der für die Bekanntgabe zuständige Bürgermeister in der Wahl der Bekanntmachungsform weder durch gesetzliche noch durch satzungsrechtliche Bestimmungen gebunden. Ob dem Bürgermeister in dieser Lage bei der Wahl der Form der Bekanntmachung mangels gültiger satzungsrechtlicher Bekanntmachungsregelung ein freies Ermessen eingeräumt ist oder ob das Rechtsstaatsprinzip unter solchen Umständen gebietet, die Bekanntmachung ortsüblich, also entsprechend der in der Gemeinde geübten Praxis erfolgt, zu bewirken, mag dahinstehen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gewählte Form der Bekanntmachung in den drei Schaukästen in E-Stadt sowie jeweils in einem Schaukasten in den Ortsteilen A, C und B nicht den ortsüblichen Gepflogenheiten für die Bekanntmachung von Satzungen entsprochen hätte.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Bekanntgabe der 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung mit der letzten ortsüblichen Bekanntgabe in der Gemeinde F-dorf durch Veröffentlichung in der Z-Zeitung vom 07. September 2002 abgeschlossen. Maßgeblich war nunmehr § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 24. September 1998, der eine Bekanntgabe von Satzungen nur noch im Amtsblatt für den Landkreis F. vorsieht. Die Gebühren- und Beitragssatzung vom 02. Dezember 1999 entspricht diesen Anforderungen. Sie ist am 12. Oktober 2002 erneut im Amtsblatt für den Landkreis F bekannt gemacht worden.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die mit der 2. Änderungssatzung vom 24. September 1998 geschaffene Neuregelung der Bekanntmachungsvorschrift auch nicht deshalb unwirksam, weil es an der nach den §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 2 Nr. 4 GKG LSA erforderlichen Genehmigung des nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 GKG LSA als Kommunalaufsichtsbehörde zuständigen Landkreises F fehlt. Denn dem Antragsgegner ist die für die Änderung der Verbandssatzung erforderliche Genehmigung erteilt worden. Zwar ist die im Amtsblatt mit der 2. Änderungssatzung des Antragsgegners bekannt gemachte Genehmigung des Landkreises F unter der "Auflage" erteilt worden, dass die §§ 7 und 15 der 2. Änderungssatzung geändert bzw. gestrichen werden. Bei dieser der Genehmigung beigegebenen "Auflage" handelt es sich jedoch nur um Hinweise auf die Rechtslage, die der Genehmigung beigefügt sind und die Wirksamkeit der Genehmigung unberührt lassen. Der Landkreis F hat anlässlich der Genehmigung der Verbandssatzungsänderung lediglich klargestellt, dass einzelne Bestimmungen in der Änderungssatzung gegen das Gesetz verstoßen. Im Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es einer Neuregelung nicht bedarf, weil anstelle der nach Auffassung der Kommunalaufsichtsbehörde unwirksamen Regelungen die jeweils einschlägigen Bestimmungen im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit anwendbar sind. Zwar spricht gegen diese Deutung, dass dem Verband mit den als "Auflage" bezeichneten Hinweisen dem Wortlaut der Genehmigung nach aufgegeben wird, Regelungen "anzupassen" bzw. "zu streichen". Indes folgt aus den jeweils anschließenden Hinweisen, dass anstelle der unwirksamen satzungsrechtlichen Regelungen lediglich unmittelbar Gesetzesrecht Anwendung finden soll. Für eine Deutung der Nebenbestimmung zur Genehmigung als bloßen Hinweis auf die Rechtslage, der unabhängig von der Wirksamkeit der Genehmigung im Übrigen erteilt wird, spricht zudem, dass die vom Landkreis beanstandeten Teilregelungen nicht die von § 8 Abs. 2 GKG LSA erfassten Gegenstände betreffen, so dass eine Genehmigung der Verbandssatzungsänderung, wären die beanstandeten Teilregelungen gesondert beschlossen worden, wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 GKG LSA nicht erforderlich gewesen wäre.

cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es unerheblich, dass zwischen dem Satzungsbeschluss am 02. Dezember 1999 und der (wirksamen) Bekanntgabe der Beitrags- und Gebührensatzung in der Ausgabe Nr. 21/2002 des Amtsblattes für den Landkreis F vom 12. Oktober 2002 ein Zeitraum von annähernd drei Jahren verstrichen ist. Weder § 6 GO LSA noch die Regelungen im Kommunalabgabengesetz enthalten Fristen, binnen derer ein von der Verbandsversammlung beschlossener Satzungstext bekannt zu geben ist. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip folgen derlei Fristen nicht (a. A.: Gern, Deutsches Kommunalrecht, Rdnr. 286; ohne Bezug zu einer Rechtsnorm und deshalb unklar: Nds.OVG, Nds.Rpfl. 1999, 220 <222>). Dem Gebot der Rechtssicherheit ist durch die Ausfertigung der Satzung durch den Verbandsvorsitzenden (vgl. §§ 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA, 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA) Genüge getan. Sie dokumentiert nach außen den Satzungsbeschluss und Satzungsinhalt und verdeutlicht damit den Rechtsetzungswillen des Satzungsgebers. Ob der Verkündungsvorgang unmittelbar nach der Ausfertigung abgeschlossen oder wie hier infolge eines unentdeckten Bekanntmachungsmangels erst nach mehreren Jahren ordnungsgemäß bewirkt wird, ist deshalb nicht von Belang, weil der Rechtsetzungswille mit der Ausfertigung rechtssicher dokumentiert ist. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der zwischen dem Satzungsbeschluss und der wirksamen Bekanntmachung liegende Zeitraum von annähernd drei Jahren lasse nicht den Schluss auf einen fortbestehenden Rechtsetzungswillen des Satzungsgebers zu. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rechtsetzungswille des Satzungsgebers fortbesteht, auch wenn nach dem Satzungsbeschluss ein längerer Zeitraum verstreicht. Anderes kann dann angenommen werden, wenn der Satzungsgeber nach dem durch eine wirksame Bekantmachung nicht vollzogenen Satzungsbeschluss eine weitere Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem die nicht (wirksam) verkündete Satzung in Kraft treten sollte, beschließt, die den Regelungsgehalt der unveröffentlichten Satzung vollständig ablöst.

dd) Abwegig ist der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte weitere Einwand, es bedürfe eines neuen Satzungsbeschlusses hinsichtlich der Gebührensatzung, weil der Antragsgegner zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntgabe der Gebührensatzung im Jahr 2002 seine Bekanntmachungsregelung in der Verbandssatzung geändert habe. Die Änderung der Bekanntmachungsregelung führt nur dazu, dass die Verkündung von Satzungen ab dem Inkrafttreten der geänderten Bekanntmachungsregelung nach dieser zu bewirken ist. Auf das Rechtssetzungsverfahren im Übrigen einschließlich etwaiger Satzungsbeschlüsse der Verbandsversammlung und der Ausfertigung durch den Verbandsvorsitzenden hat die Änderung des Verkündungsrechts deshalb keinen Einfluss.

b) Die festgesetzten Mengen- und Grundgebührensätze für die Benutzung des Bürgermeisterkanals sind nichtig, weil mit dem nach Maßgabe der festgesetzten Gebührensätze erzielten Gebührenaufkommen entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA die Kosten der Einrichtung übersteigende Einnahmen erzielt werden.

aa) Zwar wenden die Antragsteller zu Unrecht ein, die festgesetzten Gebühren seien schon deshalb unwirksam, weil es an einer wirksamen Bestimmung der Einrichtung, für die die Abgaben erhoben werden sollen, für die Zeit ab dem 01. Januar 1998 (vgl. § 23 Satz 1 BGS) bis zur Bekanntgabe der Abwasserentsorgungssatzung vom 02. Dezember 1999 (im Folgenden: ABS) im Amtsblatt für den Landkreis F am 07. Dezember 2002 fehle, da die Abwasserbeseitigungssatzung erst am Tage nach der Bekanntmachung (vgl. § 28 Satz 1 ABS) und nicht rückwirkend in Kraft getreten ist. Denn § 1 Abs. 2 BGS bestimmt selbst hinlänglich deutlich, für welche Einrichtung Gebühren erhoben werden sollen. Danach betreibt der Antragsgegner die Abwasserentsorgung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserentsorgung vom 02. Dezember 1999 u. a. als jeweils rechtliche selbständige Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserentsorgung durch Ableitung des gesammelten Schmutzwassers in einen Vorfluter nach Vorklärung in Grundstückskleinkläranlagen mit Überlauf (§ 1 Abs. 2 Buchst. b BGS) und zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung von Kleinkläranlagen - Fäkalschlamm - (§ 1 Abs. 2 Buchst. c BGS). Enthält die Abgabensatzung selbst eine Bestimmung der Einrichtung, für die die Abgabe erhoben werden soll, so ist den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA zur Bestimmung der Einrichtung genügt. Dagegen könnten die Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, die Abgabensatzung ziehe nur die abgabenrechtlichen Folgen aus der Bestimmung der Einrichtung in der Abwasserbeseitigungssatzung, so dass die Abgabensatzung ins Leere ginge, wenn die Abwasserbeseitigungssatzung, die die Einrichtung bestimme, unwirksam sei. § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA macht mit der Anknüpfung an die Kosten der jeweiligen Einrichtung nur deutlich, dass die Einrichtung wirksam bestimmt werden muss. Da weder § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA noch sonstige Rechtsvorschriften Bestimmungen dazu enthalten, in welcher Form die Einrichtung zu bestimmen ist, ist es dem Satzungsgeber unbenommen, die Einrichtung in der Abgabensatzung selbst zu bestimmen.

bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die Beitrags- und Gebührensatzung sei hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr bereits deshalb unwirksam, weil insoweit entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA kein Maßstab bestimmt sei, anhand dessen die Abgabe zu bemessen sei. Denn der Maßstab ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit aus der Regelung in § 13 Abs. 9 BGS i. V. m. der Anlage Abwassergebühren. Darin ist bestimmt, dass die jährliche Grundgebühr erhoben wird für Kleinkläranlagen mit Überlauf in den kommunalen Kanal und Vorfluter. Diese der Bestimmung der Abgabensätze für die Veranlagungszeiträume jeweils vorangestellte Wendung lässt ohne weiteres erkennen, dass Maßstab für die Erhebung der Grundgebühren die Anzahl der auf einem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlagen ist. Zwar hat der Antragsgegner in seiner Gebührenbedarfsberechnung die Fixkosten abweichend davon auf die Anzahl der Grundstücke verteilt. Das ist jedoch unschädlich, weil sich der Antragsgegner angesichts der durch Einfamilienhäuser geprägten Siedlungsstruktur in den an die Bürgermeisterkanäle angeschlossenen Teilen seines Verbandsgebietes in den Gemeinden F und A-Stadt von der Vorstellung hat leiten lassen dürfen, dass sich auf jedem angeschlossenen Grundstück nur eine Kleinkläranlage befindet.

cc) Zu Unrecht schließlich wenden die Antragsteller ein, die Erhebung der Grundgebühr nach der Anzahl der Kleinkläranlagen sei zu undifferenziert und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil danach ein Grundstück, bei dem eine große Menge Abwasser anfalle, behandelt werde wie ein Grundstück, auf dem verhältnismäßig wenig Abwasser anfalle. Denn der Antragsgegner hat hierzu plausibel und unwidersprochen erläutert, dass von den an die Bürgermeisterkanäle angeschlossenen Grundstücken in A-Stadt und F 98 v. H. mit Einfamilienhäusern und nur ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut sei. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner bei der Wahl des Maßstabes berücksichtigt, dass sich die Grundstücke in dem Maß der potenziellen Inanspruchnahme der Einrichtung nicht unterscheiden, so dass für die Wahl eines differenzierteren Maßstabes aus Rechtsgründen Anlass nicht besteht.

dd) Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob die Gebührensätze für die Grund- und Mengengebühr sich schon deshalb als unwirksam erweisen, weil der Antragsgegner den Gesamtaufwand, den er bei der Kalkulation der Grund- und Mengengebühr eingestellt hat, nicht um die auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile gemindert hat. Angesichts der vom Antragsgegner zu dieser Frage vertretenen Rechtsauffassung besteht zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten Anlass zu folgenden Hinweisen: Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, der Aufwand für die Straßenentwässerung sei nicht abzuziehen, weil es sich beim Niederschlagswasser um sauberes Wasser handele. Denn die Kanalbenutzungsgebühr wird gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b BGS erhoben für die Ableitung des Schmutzwassers aus Kleinkläranlagen, das im Kanal gesammelt und in einen Vorfluter eingeleitet wird. Da eine Reinigung des gesammelten Schmutzwassers ohnehin nicht erfolgt, kommt es auf den Verschmutzungsgrad des mit dem aus den Überläufen der angeschlossenen Kleinkläranlagen zugleich abfließenden Oberflächenwassers nicht an. Denn eine Reinigung erfolgt bei der Einrichtung Bürgermeisterkanal anders als bei der zentralen Schmutzwasserentsorgung i. S. d. § 1 Abs. 2 Buchst. a BGS gerade nicht. Deshalb ist es konsequent, wenn der Antragsgegner bei der Kalkulation auch nur Abschreibungen auf das Kanalnetz, nicht aber auf die Kläranlage als Aufwand in die Kalkulation einbezieht.

Auch der Einwand, dass neben dem von Straßen und Plätzen abfließenden Oberflächenwasser solches auch von den angeschlossenen Grundstücken in den Kanal gelangt, überzeugt nicht. Der Antragsgegner erhebt gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b BGS Gebühren für die Inanspruchnahme einer Einrichtung, mittels derer das Schmutzwasser in einen Vorfluter nach Vorklärung in Grundstückskleinkläranlagen erfolgt. Niederschlagswasser, das von Grundstücken abfließt, wird jedoch nicht in Grundstückskleinkläranlagen vorgeklärt. Deshalb ist der auf die Oberflächenentwässerung entfallende Kostenanteil auch insoweit abzuziehen, als von den Grundstücken Niederschlagswasser gleichsam als Fremdwasser in den Kanal gelangt.

Schließlich kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein Abzug sei deshalb nicht notwendig, weil das Oberflächenwasser zusätzlichen Mehraufwand, der möglicherweise abgezogen werden müsste, nicht verursache. Denn das Oberflächenwasser ermögliche ohne zusätzlichen Aufwand eine Spülung des Kanals und trage somit zur Funktionserhaltung des Kanalnetzes entscheidend bei. Mit diesem Einwand könnte sich der Antragsgegner nur gegen eine Minderung der auf die Bürgermeisterkanäle entfallenden Betriebskosten wehren. Anderes gilt jedoch für die kalkulatorischen Kosten, insbesondere die Abschreibungen sowie etwaige Rückstellungen für Reparaturleistungen an den Kanälen. Denn jedenfalls insoweit muss der Antragsgegner dem Umstand Rechnung tragen, dass das von ihm als selbständige öffentliche Einrichtung betriebene Kanalnetz neben der Funktion als Anlage zur Fortleitung von Schmutzwasser aus Überläufen von Kleinkläranlagen auch der Oberflächenentwässerung dient.

Da die festgesetzten Mengen- und Grundgebühren für die Kanalbenutzung aus den nachfolgenden Gründen unwirksam sind, hat der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlass, der Frage nachzugehen, wie hoch der Anteil zu bemessen ist, der vom Antragsgegner wegen der Mehrfachfunktion des Kanals in Bezug auf die Oberflächenentwässerung abzuziehen ist.

ee) Die vom Antragsgegner in seiner Gebührensatzung bestimmten Grund- und Mengengebührensätze für die Inanspruchnahme des Bürgermeisterkanals sind deshalb nichtig, weil der Antragsgegner nicht befugt ist, die gegen ihn festgesetzte Abwasserabgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AGAbwAG LSA als Aufwand in die Kalkulation einzustellen. Denn er hat selbst eingeräumt, er müsse die festgesetzte Abwasserabgabe an das Land nicht zahlen, weil er mit Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung der Kläranlagen E-Stadt und F-dorfgemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, 8 Abs. 1 Satz 1 AGAbwAG LSA aufrechne. Da dem Antragsgegner Kosten durch die Abgabepflicht nach dem Abwasserabgabengesetz nicht entstehen, weil er mit Investitionen verrechnet, kann er jedoch den nur fiktiven Aufwand auch nicht auf die Gebührenschuldner abwälzen. Dafür spricht der klare Wortlaut des § 7 Abs. 1 AGAbwAG LSA, wonach die Gemeinden die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Gebühren nach § 5 Abs. 2 KAG LSA abwälzen. Die Bestimmung stellt nämlich nicht auf die Festsetzung der Abwasserabgabe, sondern darauf ab, dass die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen zu entrichten ist. Entrichtet werden muss eine Abgabe jedoch nicht, wenn die Abgabe mit Investitionen verrechnet wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.06.2002 - 3 M 421/01 -). Zu Unrecht wendet der Antragsgegner ein, unter diesen Umständen müsse er den Investitionsaufwand selbst tragen. Denn den Investitionsaufwand für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasseranlage kann der Antragsgegner entweder durch die Erhebung von Beiträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA oder aber, im Falle der Fremdfinanzierung des Investitionsaufwands, durch Erhebung von Gebühren für den durch die Zinsen entstehenden Aufwand nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 a KAG LSA refinanzieren. Allerdings können zur Zahlung dieser Abgaben nur diejenigen herangezogen werden, die an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind. Dazu jedoch gehören die Grundstückseigentümer, die ihr vorgeklärtes Abwasser in einen Bürgermeisterkanal verbringen, mittels dessen es ohne weitere Abwasserbehandlung in einen Vorfluter gelangt, gerade nicht.

Zieht man für das Jahr 1998 vom Gesamtaufwand i. H. v. 39.200,00 DM die verrechnete Abwasserabgabe von 5.000,00 DM ab, so verbleibt ein gebührenfähiger Aufwand von 34.200,00 DM. Bei einer Abwassermenge von 7.090 m³ und einer festgesetzten Mengengebühr von 3,70 DM/m³ wäre somit ein Betrag von 26.233,00 DM abzuziehen, um den durch Grundgebühren zu deckenden Bedarf zu ermitteln. Verteilt man den ungedeckten Bedarf von 7.967,00 DM auf die 71 angeschlossenen Grundstücke, beläuft sich der höchstzulässige Grundgebührensatz auf 112,21 DM/a. Der festgesetzte Satz von 180,00 DM/a liegt somit deutlich über dem zulässigen Satz. Entsprechendes gilt, wenn man vom gebührenfähigen Aufwand i. H. v. 34.200,00 DM zunächst den nach Maßgabe des festgesetzten Grundgebührensatzes von 180,00 DM/a bei 71 Grundstücken sich ergebenden Betrag von 12.780,00 DM abzieht, um den über die Mengengebühr finanzierbaren Aufwand zu ermitteln. Verteilt man den ungedeckten Bedarf von 21.420,00 DM auf die kalkulierte Menge von 7.090 m³, so ergibt dies eine höchstzulässige Mengengebühr von 3,02 DM/m³, die deutlich unter der festgesetzten Mengengebühr von 3,70 DM/m³ liegt.

Entsprechendes gilt für das Veranlagungsjahr 1999. Zieht man vom Aufwand i. H. v. 29.800,00 DM die Abwasserabgabe von 5.500,00 DM ab, so verbleibt ein gebührenfähiger Aufwand von 24.300,00 DM. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Mengengebühr ist unzulässig, weil bereits das Aufkommen aus der festgesetzten Mengengebühr i. H. v. 3,70 DM/m³ bei der kalkulierten Abwassermenge von 7.570 m³ den gebührenfähigen Aufwand um 0,49 DM/m³ überschreitet. Geht man von dem kalkulierten Aufkommen aus Grundgebühren aus (180,00 DM/a x 71 Anschlüsse = 12.780,00 DM), so verbleibt bei einem gebührenfähigen Aufwand von 24.300,00 DM ein über die Mengengebühr zu finanzierender Betrag von 11.520,00 DM, der verteilt auf die Abwassermenge von 7.570 m³ einen höchstzulässigen Gebührensatz von 1,52 DM/m³ ergibt.

Auch für die Jahre 2000 ff. übersteigt der Aufkommen den gebührenfähigen Aufwand: Zieht man vom jährlichen Gesamtaufwand von 37.451,00 DM die Abwasserabgabe von 12.300,00 DM ab, verbleibt ein gebührenfähiger Aufwand von 25.151,00 DM. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Mengengebühr ist unzulässig, weil auch hier allein das Aufkommen aus der Mengengebühr i. H. v. 2,72 DM/m³ bei der kalkulierten Abwassermenge von 10.100 m³ den gebührenfähigen Aufwand um 0,23 DM/m³ überschreitet. Geht man von dem kalkulierten Aufkommen aus Grundgebühren aus (192,00 DM/a x 104 Anschlüsse = 19.968,00 DM), so verbleibt bei einem gebührenfähigen Aufwand von 25.151,00 DM ein über die Mengengebühr zu finanzierender Betrag von 5.183,00 DM, der verteilt auf die Abwassermenge von 10.100 m³ einen höchstzulässigen Gebührensatz von 0,51 DM/m³ ergibt.

Wenngleich eine geringfügige Überschreitung des gebührenfähigen Aufwands durch das Gebührenaufkommen hinnehmbar sein mag, so ändert dies im vorliegenden Fall an der Nichtigkeit der Gebührensätze nichts. Denn der gebührenfähige Aufwand wird durch die Einnahmen aus Grund- und Mengengebühren in jedem Veranlagungsjahr erheblich überschritten, und zwar für das Jahr 1998 um 14 v. H., für das Jahr 1999 um 68 v. H. und für die Jahr ab 2000 um je 77 v. H. Geht man zugunsten des Antragsgegners von einer nur dreijährigen Kalkulationsperiode aus, so ergibt dies eine Aufwandsüberschreitung von 49 v. H.

Da Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei seiner Gebührenbedarfsberechnung gebührenfähige Kosten nicht einbezogen hätte, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abwassermenge und Zahl der angeschlossenen Grundstücke fehlerhaft zu hoch bemessen worden wären, erweist sich die festgesetzte Grund- und Mengengebühr im Ergebnis als wesentlich überhöht und deshalb nichtig.

c) Hinsichtlich der Fäkalschlammgebühr i. H. v. 81,88 DM/m³ für die Jahre 1998 und 1999 bzw. 28,51 DM/m³ ab 01. Januar 2000 und hinsichtlich der Transportgebühr i. H. v. 18,56 DM/m³ für die Jahre 1998 und 1999 ist der Normkontrollantrag unbegründet. Insoweit ist § 12 Abs. 2 Buchst. b BGS i. V. m. dem Anhang - Abwassergebühren -, Benutzungsgebühr B - Kleinkläranlagen -, zu § 13 Abs. 9 BGS nicht für nichtig zu erklären, weil die Rechtsvorschrift entgegen der Auffassung der Antragsteller gültig ist. Die Festsetzung der Gebührensätze für die Beseitigung des Abwassers aus Kleinkläranlagen in § 12 Abs. 2 Buchst. b BGS i. V. m. dem Anhang Abwassergebühren, Benutzungsgebühr B, zu § 13 Abs. 9 BGS verstößt hinsichtlich der dort jeweils festgesetzten Transportkosten und hinsichtlich der Fäkalschlammgebühren nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten soll.

Der Einwand, für die in § 13 Abs. 9 BGS i. V. m. dem Anhang Abwassergebühren gesondert bemessenen Transportkosten fehle es an einer Kalkulation, rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, der festgesetzte Gebührensatz verstoße gegen das Verbot, mit dem Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung übersteigende Einnahme zu erzielen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA). Denn nach der den Antragstellern bekannten Rechtsprechung des Senats ist ein in einer Abgabensatzung bestimmter Gebührensatz nur dann unwirksam, wenn feststeht, dass er im Ergebnis gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2001 - 1 L 211/01 -, Urt. v. 30.01.2003 - 1 L 362/01 -). Weder die Regelungen im Kommunalabgabengesetz noch in der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA entsprechend anwendbaren Gemeindeordnung zwingen den Satzungsgeber, vor dem Satzungsbeschluss eine Kalkulation zu erstellen oder erstellen zu lassen. § 44 Abs. 1 Nr. 6 GO LSA bestimmt nur, dass der Gemeinderat zuständig ist für die Festsetzung allgemein gültiger öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte. Besondere Verfahrensbestimmungen für den Erlass von Abgabensatzungen sieht die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt daneben nicht vor (anders etwa in Mecklenburg-Vorpommern, wo dem Ortsgesetzgeber die Ermittlung des Satzes der öffentlichen Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte zugewiesen ist; vgl. dazu: OVG MV, DVBl. 2003, 1223 f. <nur LS>). Jedenfalls im Ergebnis liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Der Antragsgegner hat hierzu plausibel und unwidersprochen vorgetragen, die Transportkosten hätten sich nach einem mit der Firma X auf für die Zeit bis Oktober 1999 auf 19,50 DM/m³ Fäkalschlamm belaufen, während sich die Kosten ab Oktober 1999 nach einem mit der Firma Y beschlossenen Vertrag vom 24. April 1999 für 20 v. H. der Menge, die zur Kläranlage E-Stadt gefahren worden sei, auf 6,96 DM/m³ und für die restlichen 80 v. H. der Fäkalschlammmenge, die aufgrund der begrenzten Kapazität der Anlage in E-Stadt zur Kläranlage in Treuenbrietzen gefahren werden müsse, auf 15,80 DM/m³ belaufe. Aus den in den Jahren 1998 und 1999 abgefahrenen Mengen ergebe sich deshalb für das Jahr 1998 eine Kostenunterdeckung, während für das Jahr 1999 wegen des ab Oktober 1999 wirksam gewordenen neuen Vertrages mit 18,50 DM/m³ eine nur geringe Kostenüberdeckung i. H. v. 6 Pfennig/m³ zu verzeichnen sei.

Zu Unrecht wenden die Antragsteller schließlich ein, die für die Transportkosten ermittelten Gebührensätze seien nichtig, weil die Transportleistungen nicht auf der Grundlage einer europaweiten Ausschreibung vergeben worden seien. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner geltend macht, er habe die Leistungen vor der Vergabe ordnungsgemäß ausgeschrieben, besteht kein Anlass, diesem Vorbringen der Antragsteller weiter nachzugehen, weil ein etwaiger Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen keinen Einfluss auf die Gültigkeit des festgesetzten Gebührensatzes hätte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 05.06.2002 - 1 L 135/01 -). Setzt sich ein Zweckverband über gemeindehaushaltsrechtliche Vorgaben hinweg und vergibt er die Ausführung des Werks ohne die erforderliche vorherige Ausschreibung, so bedeutet dies nur, dass er sich nicht an Verfahrensregelungen gehalten hat, die der Gesetzgeber im Interesse an einem sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes geschaffen hat. Wenn der Zweckverband Regelungen über das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen nicht eingehalten hat, so bedeutet dies jedoch nicht zugleich, dass die Vergabe tatsächlich zu vermeidbaren Mehrkosten geführt hätte. Allein darauf jedoch kommt es für die Bewertung, ob ein festgesetzter Gebührensatz dem Kostenüberschreitungsverbot i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA genügt, an. Tatsachenbehauptungen, die die Annahme nahe legen könnten, der Antragsgegner habe die von ihm vergebenen Transportleistungen an Dritte kostengünstiger vergeben können, als er sie an den von ihm gewählten Vertragspartner vergeben hat, haben die Antragsteller nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekanntgabe der Entscheidungsformel folgt aus § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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