Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 1 L 151/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 35
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 100
1. Zu der (bejahten) Frage, ob bezogen auf die Jahre 2002 bis 2004 als Anspruchsgrundlage für den Zuspruch weiterer familienbezogener Besoldung weiterhin Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 BVerfGG beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300) Anwendung findet.

2. Die Besoldung für Landesbeamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit mehr als zwei Kindern genügt in den Jahren 2002 bis 2004 nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Hinblick auf sein ihm jeweils gegenüber unterhaltsberechtigtes drittes und viertes Kind eine höhere Besoldung für die Jahre 2002 bis 2004.

Der Kläger steht - seit Juli 2001 als Regierungsamtsrat (BesGr. A 12 BBesO) - im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Er ist seit dem (...) 1992 verheiratet und Vater der am (...) 1986, (...) 1988, (...) 1996 und (...) 2002 geborenen und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder. Für alle vier Kinder erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 jeweils den Familienzuschlag gemäß §§ 39, 40 BBesG sowie für das erste und die beiden letztgeborenen Kinder Kindergeld. Dem Kläger wurde ausweislich eines Bescheides der Beklagten vom 8. August 2005 insbesondere für seine im Jahr 1986 geborene älteste Tochter über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis einschließlich Dezember 2004 Kindergeld gewährt.

Mit - am 27. November 2002 bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen - Schreiben vom 26. November 2002 beanspruchte der Kläger für die Jahre 2000 bis 2002 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91 u. a. ) die Zahlung einer höheren Besoldung für sein drittes und viertes Kind. Mit Schreiben vom 12. März 2003 setzte die Beklagte die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bis zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Revisionsverfahren 2 C 34.02 aus. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 erweiterte der Kläger unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in dem vorbezeichneten Verfahren seinen "Widerspruch" auf die Jahre 2003 und 2004 und bat um entsprechende Bescheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Besoldungsgesetzgeber habe im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes besoldungsrechtliche Verbesserungen herbeigeführt und auch durch allgemeine Maßnahmen bezogen auf die Höhe des Kindergeldes und die steuerliche Entlastung dafür Sorge getragen, dass die Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht auf ihre allgemeinen Besoldungsbestandteile zurückgreifen müssten.

Hiergegen hat der Kläger am 17. Juni 2005 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit der er zunächst für die Jahre 2000 bis 2004 weitere Zahlungen für das dritte und vierte Kind begehrte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend:

Er habe einen Anspruch auf einen höheren Familienzuschlag, denn die vom Gesetzgeber vorgenommenen Erhöhungen durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19. November 1999, das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000, das 6. Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 sowie das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 genügten in der Höhe nicht den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91 u. a.) vorgegebenen Anforderungen. Danach müsse die Besoldung von Beamten mit kinderreichen Familien so gestaltet sein, dass ab dem dritten Kind der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf von 115 v. H. bei einer vergleichenden Betrachtung der Nettoeinkommen von Beamten mit zwei Kindern nicht unterschritten werde. Dies sei jedoch vorliegend der Fall mit der Folge, dass die vom Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung verfügte Vollstreckungsanordnung fortgelte. Dabei sei auch die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsmethode nicht infrage gestellt. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass sich die gesellschaftlichen Verhältnisse (Erwerbstätigkeit von Frauen) geändert hätten, sei dies im Hinblick auf die vorgegebenen Maßstäbe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ohne Bedeutung. Nach seinen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes angestellten Berechnungen ergebe sich eine Unterdeckung für das dritte und vierte Kind in den Jahren 2000 bis 2004. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass entsprechende besoldungsrechtliche und steuerrechtliche Verbesserungen für Beamte mit kinderreichen Familien vorgenommen worden seien, wirkten sich diese nicht dahin aus, dass keine Unteralimentierung mehr gegeben sei. Dies zeigten die entsprechenden Modellberechnungen auch im vorliegenden Fall. Dass die Unterschreitung des Richtwertes geringfügig sei, insbesondere im Verhältnis zur monatlichen Gesamt-Nettobesoldung einer Familie mit vier Kindern deutlich unter 1 v. H. liege, ändere an der Verfassungswidrigkeit der unzureichenden Alimentation nichts. Dementsprechend habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes nicht erledigt. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 ausgeführt. Insbesondere sei nicht ausreichend, dass der Gesetzgeber irgendwelche besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen habe. Da die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes weiterhin gelte und auch ihrerseits Gültigkeit beanspruchen könne, komme es auf die von der Beklagten geltend gemachte vermeintliche Gesetzesbindung nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes nicht entscheidungserheblich an.

Soweit die Beklagte die Berücksichtigung seines im Jahre 1988 geborenen zweiten und unterhaltsberechtigten Kindes infrage stelle, erfolge dies zu Unrecht, denn der Gesetzgeber habe für die Bestimmung des kindergeldbezogenen Anteils im Familienzuschlag auf die im Einkommensteuer- oder Kindergeldrecht geltende Regelung Bezug genommen. Dass seine im Jahr 1988 geborene Tochter nicht in seinem Haushalt wohnhaft gewesen sei, sei für die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation wie auch der besoldungsrechtlichen Zuerkennung ohne Belang.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 erkannte der Kläger bezogen auf das Jahr 2000 "die Verwirkung seines Anspruches an und änderte insoweit seinen Klageantrag". In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Juni 2006 hat der Kläger des Weiteren erklärt, dass er die "Ansprüche für das Jahr 2001 nicht mehr" verfolge; der Vertreter der Beklagten hat der teilweisen Klagerücknahme insoweit zugestimmt.

Der Kläger hat beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 eine Besoldung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91) zu bewilligen, insbesondere sicherzustellen, dass für das dritte und vierte Kind ein um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Nettobetrag bewilligt wird sowie die Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Die Klage sei unbegründet, denn der Besoldungsgesetzgeber sei der Verpflichtung zur Anpassung der Rechtslage in Bezug auf die Alimentierung von Beamten mit mehr als zwei Kindern seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 hinreichend nachgekommen. Insoweit seien nicht nur das allgemeine Kindergeld und die kinderbezogene Besoldung erhöht, sondern Familien auch steuerlich entlastet worden. Damit seien die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt, so dass die Vollstreckungsanordnung nicht mehr greife. Im Übrigen sei die monatliche Gesamt-Nettobesoldung einer Familie mit mehr als zwei Kindern allenfalls derart geringfügig unter der vom Bundesverfassungsgericht angesetzten Bemessungsgrenze, dass dies nicht zu einer relevanten Beschneidung des Lebenskomforts führe. Des Weiteren könne die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes auch wegen der veränderten Berechnungsgrundlagen nicht mehr angewandt werden. Insoweit käme allenfalls eine - erneute - Vorlage gemäß Art. 100 GG in Betracht.

Durch die - von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten - Regelungen sei der Richtwert von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind eingehalten worden. In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 werde zwar von unterhaltsberechtigten Kindern ausgegangen, in den Entscheidungsgründen stehe aber stets die Familie des Berechtigten im Vordergrund. Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und des hinzuzurechnenden Energiekostenbedarfes komme es deshalb darauf an, dass die unterhaltsberechtigten Kinder im gemeinsamen Haushalt des Beamten und seiner Familie betreut würden. Damit wäre vorliegend allenfalls mit der Geburt des vierten Kindes im Jahre 2002 ein weitergehender Besoldungsanspruch entstanden. Ab dem Jahre 2002 fehle es aber, wie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juni 2004 ergebe, an einer Rechtsgrundlage für den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch, da eine entsprechende Vergleichsberechnung nicht mehr möglich sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der Durchschnittsmieten ab dem Jahr 2003 und der Vorgabe eines pauschalen Kirchensteuerabzuges ab dem Jahr 2005 bei der Berechnung von Nettobezügen. Ebenso sei mit dem Jahr 2003 eine Änderung bei den jährlichen Sonderzahlungen eingetreten. Schwierigkeiten beständen auch bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes, insbesondere in Bezug auf die Fortschreibung einzelner Berechnungsparameter. Im Übrigen seien auch die Veränderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; so sei die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig angestiegen. Dies gelte auch für die Entwicklung bei Frauen mit Kindern; bei Frauen mit drei Kindern sei die Erwerbstätigkeitsquote von 48,8 % im Jahr 1998 auf 54,5 % im Jahr 2003 gestiegen.

Nach den von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen betrug die Differenz zwischen dem monatlichen Nettoeinkommen nach Maßgabe der BesGr. A 12 BBesO bei zwei zu berücksichtigenden Kindern einerseits und vier zu berücksichtigenden Kindern andererseits im Jahr 2002 678,59 €, im Jahr 2003 665,18 € und im Jahr 2004 679,22 €. Der auf 115 % erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte und vierte Kind betrug nach den Berechnungen der Beklagten zusammengerechnet monatlich im Jahr 2002 701,86 € (je Kind 350,93 €), im Jahr 2003 712,84 € (je Kind 356,42 €) und im Jahr 2004 716,10 € (je Kind 358,05 €).

Das Verwaltungsgericht hat zunächst das Verfahren eingestellt, soweit die Klage - betreffend die Jahre 2000 und 2001 - seitens des Klägers zurückgenommen worden war. Im Übrigen hat es die Beklagte mit Urteil vom 20. Juni 2006 (Az.: 5 A 234/05 MD) unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 verurteilt, dem Kläger Familienzuschläge für das dritte und vierte Kind nachzuzahlen, und zwar 279,24 € für das Jahr 2002, 571,92 € für das Jahr 2003 sowie 442,46 € für das Jahr 2004 (jeweils netto). Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, die Nachzahlungsbeträge ab 17. Juni 2005 mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf Zahlung für die noch geltend gemachten Jahre 2002 bis 2004 unmittelbar auf der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 beruhe. Der Besoldungsgesetzgeber sei auch für die hier maßgeblichen Jahre seinen Verpflichtungen aus dieser Entscheidung nicht nachgekommen. Insoweit habe sich die Vollstreckungsanordnung nicht erledigt. Auch wenn der Betrag der unzureichenden Besoldung weniger als 1 % der Gesamtbesoldung betrage, sei dem Kläger nicht zuzumuten, auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen. Ebenso wenig führten die von der Beklagten angeführten Umstände dazu, dass die Vollstreckungsanordnung nicht mehr angewandt werden könnte und damit ihre Erledigung gefunden habe. Im Hinblick auf den Mietindex könne auf die vorhandenen Daten zurückgegriffen werden. Dass die Höhe der Sonderzahlungen zwischen dem Bund und den Ländern mittlerweile voneinander abweiche, hindere einen Vergleich der Nettoeinkommen der jeweiligen Beamten nicht. Ohne Bedeutung seien auch das Außerkrafttreten des BSHG und die Änderung des § 133 SGB III (Wegfall des Kirchensteuerabzuges), weil diese Änderungen erst zum 1. Januar 2005 eingetreten seien, vorliegend jedoch seitens des Klägers lediglich Leistungen bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemacht würden. Ebenso sei geklärt, dass die 2. BesÜV bei der Gegenüberstellung der Nettobesoldung keine Anwendung finde. Schließlich sei nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes auch klar, dass Besoldungsempfänger für das dritte und weitere "unterhaltsberechtigte" Kinder erhöhte Ansprüche hätten. Da das klägerische zweite, im Jahre 1988 geborene Kind unzweifelhaft unterhaltsberechtigt sei und auch vom Kläger unterhalten werde, sei nicht ersichtlich, aus welchen Rechtsgründen die Erhöhung des entsprechend gezahlten Familienzuschlages nicht erfolgen solle.

Auf Grundlage der einzelnen Berechnungsschritte der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes sei daher zunächst die Differenz zwischen dem monatlichen Nettoeinkommen einerseits bei zwei Kindern und andererseits vier Kindern zu ermitteln. Dem sei der um 15 % erhöhte sozialhilferechtliche Bedarf für das dritte und vierte Kind gegenüberzustellen. Dieser setze sich zusammen aus dem durchschnittlichen Sozialhilferegelsatz (gewichtet), den anteiligen Mietkosten, den anteiligen Energiekosten (20 % der Kaltmiete) sowie dem Erhöhungsbetrag von 15 %. Hiernach ermittelte das Verwaltungsgericht den monatlichen Differenzbetrag der Nettobesoldung eines Beamten mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, und zwar für das Jahr 2002 auf 678,59 €, für das Jahr 2003 auf 665,18 € und für das Jahr 2004 auf 679,22 €. Den monatlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf berechnete das Verwaltungsgericht je Kind auf monatlich 350,93 € für das Jahr 2002, 356,42 € für das Jahr 2003 und 358,05 € für das Jahr 2004. Der Differenzbetrag aus der Einkommensdifferenz einerseits und dem so genannten 115-v. H.-Betrag bezifferte das Verwaltungsgericht demgemäß auf monatlich 23,27 € im Jahr 2002 (279,24 € p. a.), 47,46 € im Jahr 2003 (571,92 € p. a.) und 36,88 € im Jahr 2004 (442,56 € p. a.). Da die Erhöhungsbeträge die Einkommensdifferenz der Besoldung jeweils überstiegen, stehe dem Kläger auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der jeweilige Differenzbetrag zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht in dem vorbezeichneten Urteil zugelassene und am 10. Juli 2006 dort eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes entfalte die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes im streitgegenständlichen Zeitraum keine Wirkung mehr; das Verwaltungsgericht hätte daher das Verfahren gemäß Art. 100 GG aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einholen müssen. Ein Zahlungsanspruch komme entgegen der Entscheidung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2004 (Az.: 2 C 34.02) nicht in Betracht, da eine einfach-gerichtliche Derogation eines Parlamentsgesetzes gegen das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichtes und gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoße.

Die Vollstreckungsanordnung sei gegenstandslos geworden, weil sie sich aufgrund der Tätigkeit des Gesetzgebers erledigt habe. So habe es seit 1998 zusätzliche Entlastungen für Familien mit Kindern gegeben. Bereits am 1. Januar 1999 seien das Kindergeld angehoben und die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht worden. Überdies sei durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999 die Besoldung, insbesondere der kinderbezogene Bestandteil, erhöht worden. Weitere Erhöhungen habe es durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000, das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2001 sowie das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 gegeben. Die gegenwärtige Besoldung von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern sei dementsprechend verfassungsgemäß. Die allenfalls geringfügige Nettoabweichung von weniger als 1 % zur gesamten Nettobesoldung sei dabei hinzunehmen. Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht lediglich pauschal fest, dass der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes bisher nicht geregelt habe.

Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei den Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern außer Acht gelassen. Ein Blick auf die statistischen Daten zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen habe. Die Erwerbstätigkeitsquote habe bei Frauen im Jahr 1998 55,6 % betragen, im Jahr 2003 hingegen 58,9 %. Diese Entwicklung erfolge auch bei Frauen mit Kindern. Bei Frauen mit drei Kindern sei die Erwerbstätigkeitsquote von 48,8 % im Jahr 1998 auf 54,5 % im Jahr 2003 gestiegen. Bei Frauen mit vier Kindern ergäben sich Quoten von 38 % im Jahr 1998 bzw. 42,5 % im Jahr 2003. Gemäß § 1360 BGB seien die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Nach § 1360a BGB umfasse der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich sei, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Aufgrund der aufgezeigten statistischen Daten, die sich aus den Jahrbüchern des Statistischen Bundesamtes ergäben, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Haushaltsführungsehe, bei der der haushaltsführende Ehegatte durch die Haushaltsführung seine gesetzliche Unterhaltspflicht erfülle und daher lediglich ein alleinverdienender Ehegatte vorhanden sei, bei Familien mit drei und mehr Kindern den Regelfall darstelle oder doch überwiegend anzutreffen sei. Aus der Auswertung der statistischen Daten folge vielmehr, dass der Beamte ab dem Jahr 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr Alleinverdiener sei. Daraus folge letztlich weiter, dass der Beamte gegenüber seinen Kindern in der Regel nicht mehr allein bar-unterhaltspflichtig sei.

Im Übrigen sei eine weitere Änderung ab dem Jahr 2004 eingetreten, soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 die Durchschnittsmiete und darauf aufbauend die Energiekosten nach dem Mietindex des Statistischen Bundesamtes berechnet habe. Denn mit der Änderung von § 39 Wohngeldgesetz werde der Bericht nicht mehr in einem zweijährigen, sondern einem vierjährigen Turnus abgegeben. Bei so langen Intervallen eigne sich dieser Bericht nicht mehr als Grundlage für die Bemessung der Höhe der Kosten der Unterkunft eines Kindes.

Überdies sei die vom Verwaltungsgericht aufgestellte Berechnung falsch. Insbesondere sei es von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in der Vollstreckungsanordnung abgewichen. Bei der Berechnung der Nettobezüge habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht seine Berechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 hinsichtlich der durchschnittlichen Unterkunftskosten selbst fortgeschrieben. Überdies habe es missachtet, dass seit dem Jahre 2003 bundesweit eine "neue Bezahlstruktur für Sonderzahlungen" existiere. Im Übrigen sei die Entscheidung auch deswegen fehlerhaft, weil sie - die Beklagte - verurteilt worden sei, die Mehrbesoldung als reine Nettobesoldung auszubezahlen. In diesem Zusammenhang könne dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Frage der Anwendbarkeit der 2. BesÜV auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2004 (Az.: 2 C 34.02) abschließend geklärt sei. Zwar sei es zutreffend, dass das Verwaltungsgericht unter strikter Bindung an die Vollstreckungsanordnung die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der 2. BesÜV nicht bei der Vergleichsberechnung berücksichtige. Es hätte die 2. BesÜV aber auf die nach der Vergleichsberechnung ermittelten Differenzbeträge anwenden müssen, denn die Nichtanwendung der 2. BesÜV widerspreche der Gesetzesbindung der Besoldung. Der Kläger unterfalle auch vorliegend der 2. BesÜV.

Im Übrigen verwies die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere auf ihre Berechnungen in ihren Schriftsätzen vom 11. und 30. Mai 2006 und stellte insoweit klar, dass ihre darin enthaltenen Berechnungen zutreffend seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteiles den Kläger in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Er habe entgegen der Auffassung der Beklagten einen entsprechenden Zahlungsanspruch. Das Bundesverfassungsgericht habe auf der Grundlage von § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichte ermächtigt und verpflichtet, nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. im Wege einer "normersetzenden Interimsregelung" familienbezogene Gehaltsbestandteile auszuurteilen. Im Übrigen seien die Berechnungen des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das Nettoeinkommen pauschalierend und typisierend zu errechnen. Mit dem Verwaltungsgericht sei im Übrigen festzustellen, dass der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes bislang nicht genügt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat indes in der Sache weitgehend keinen Erfolg.

Der Kläger hat für sein drittes und viertes jeweils ihm gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind betreffend den hier allein noch geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf Zahlung von weiteren familienbezogenen Gehaltsbestandteilen in Höhe von insgesamt 1.281,12 €, nämlich 279,12 € für das Jahr 2002, 559,44 € für das Jahr 2003 und 442,56 € für das Jahr 2004 zuzüglich der begehrten Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Sache (17. Juni 2005) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p. a. Der dem entgegenstehende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Recht auf amtsangemessene Alimentation; er war insofern aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen dem Kläger einen über den vorbezeichneten Betrag hinausgehenden Betrag nebst Zinsen zugesprochen hat, war das Urteil - ohne (teilweise) Klageabweisung - entsprechend zu ändern.

Denn der statthaften allgemeinen Leistungsklage steht die fehlende Bezifferung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, da in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten und Richter mit mehr als zwei Kindern. Von daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf höhere Alimentation von dem angerufenen Gericht selbst vorzunehmen ist, das sich dabei der Hilfe des Beklagten bedienen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - Az.: 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - Az.: 1 R 27/06 -, zitiert nach juris).

Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 BVerfGG beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - Az.: 2 B 34.02 -, BVerwGE 121, 91). Nach Ziffer 2. des Beschlusstenors hat der Gesetzgeber "die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet."

Der zweite Teil dieser Entscheidungsformel enthält als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der eine Ermächtigung zu einer "gesetzesreformatorischen Judikatur" der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist (so: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Denn erfüllt der Gesetzgeber seine durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren; die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O.). Das Bundesverfassungsgericht hat insofern ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen. Die Vollstreckungsanordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zukunftsgerichtet und verpflichtet die Verwaltungsgerichte, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Der Leistungsanspruch wird damit jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Der Gesetzesvorbehalt bzw. die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie etwa in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, hindert dabei - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht die Anordnung der "Vollstreckung" verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Der Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer - weiteren - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Art. 100 GG bedarf es danach vorliegend nicht.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes hat sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erledigt. Solange der Gesetzgeber seiner von Verfassungs wegen bestehenden Verpflichtung, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten und Richter bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird, nicht nachkommt, entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes jedenfalls nicht (siehe: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Insbesondere steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber bis spätestens Dezember 1999 "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Verbleibt vielmehr trotz Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter und Richter, selbst bei quantitativ beachtlichen Anstrengungen des Besoldungsgesetzgebers, weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, haben die benachteiligten Beamten und Richter ab dem 1. Januar 2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung, soweit - wie unverändert auch in den hier streitbefangenen Jahren - ein einheitlicher Zusatzbetrag für das dritte und jedes weitere Kind vorgesehen ist und ohne weiteres absehbar war, dass dieser Betrag nicht für alle Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen würde (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Das Bundesverfassungsgericht geht seinerseits von der Fortgeltung seiner Vollstreckungsanordnung aus (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 6. März 2006 - Az.: 2 BvR 2243/04 -, zitiert nach juris, dort Rn. 26, 30).

Eine den vorbezeichneten Anforderungen genügende Gesetzgebung ist für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 nicht erfolgt. Vielmehr halten sich die in bzw. für diese Zeit erlassenen gesetzgeberischen Maßnahmen in den Bereichen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts lediglich innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zugrunde gelegen hat. Die dem entgegenstehende Behauptung der Beklagten dahingehend, die kindbezogenen Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen seien so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche, rechtfertigt sich weder aus ihren eigenen Berechnungen im gegebenen Fall bzw. dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 1 L 137/06 (betreffend ein Amt der BesGr. R 2 BBesO), noch besteht ausweislich der vorliegenden anderweitigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Zeitraum der Jahre 2000 bis 2006 Anlass für die Annahme einer für alle Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Alimentation kinderreicher Beamter und Richter (siehe insoweit für das Jahr 2000: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007 - Az.: 3 BV 07.344 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 14 BBesO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - Az.: 4 S 2289/05 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. C 1 und C 2 BBesO [m. w. N.]; für das Jahr 2001: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. C 1 und C 2 BBesO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - Az.: 2 A 10039/05 -, NVwZ-RR 2006, 560, bzgl. BesGr. A 8 BBesO; für das Jahr 2002: BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 - Az.: 1 A 3433/05 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. R 2 BBesO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005, a. a. O., bzgl. BesGr. A 8 BBesO; Urteil vom 16. November 2007 - Az.: 10 A 11499/06 - bzgl. BesGr. A 15 BBesO, zitiert nach juris; für das Jahr 2003: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2007 - Az.: 2 B 3.07 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 13 BBesO; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. R 2 BBesO; Urteil vom 6. Oktober 2006 - Az.: 1 A 1297/05 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 13 BBesO [m. w. N.]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005, a. a. O., bzgl. BesGr. A 8 BBesO; Urteil vom 16. November 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 15 BBesO; für das Jahr 2004: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 15 BBesO; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 10 BBesO; Urteile vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/06 und 1 R 25/06 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 11 BBesO; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. C 1 und C 2 BBesO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. R 2 BBesO; HessVGH, Beschluss vom 28. August 2006 - Az.: 1 ZU 1270/06 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 13 BBesO; für das Jahr 2005: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O. [m. w. N.], bzgl. BesGr. A 10 BBesO; für das Jahr 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 10 BBesO). Weder die Erhöhung der kindbezogenen Besoldungsbestandteile, noch die Anhebung des Kindergeldes und die Änderungen im Bereich des Steuerrechtes haben hiernach insgesamt für den vorgenannten Zeitraum strukturell Wesentliches an dem einkommensrelevanten Verhältnis kinderreicher Richter- und Beamtenfamilien im Vergleich zu Richter- und Beamtenfamilien mit einem oder zwei Kindern oder gar kinderlosen Beamten und Richtern geändert (siehe im Einzelnen [jeweils m. w. N.] hierzu: HessVGH, Beschluss vom 28. August 2006, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006, a. a. O.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.).

Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen und für die Verwaltungsgerichte damit nach wie vor verbindlichen Maßstäben, wonach sich der Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechneten durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes bemisst, ergibt sich für den Kläger bezogen auf sein drittes und viertes Kind ein Besoldungsdefizit pro Monat von 23,26 € im Jahr 2002 (= 279,12 € p. a.), 46,62 € im Jahr 2003 (= 559,44 € p. a.) und 36,88 € im Jahr 2004 (= 442,56 € p. a.).

Der Senat hat insofern die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen, wobei ihm auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes verwehrt ist (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Insoweit ist die Vollstreckungsanordnung nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen, die eine Berechnung nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. ohne eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hindern würden, gegenstandslos geworden (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteile vom 23. März 2007, a. a. O.).

Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, wegen der seit dem Jahr 2003 in Bund und Ländern unterschiedlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen bzw. -zahlun-gen bestehe keine bundeseinheitliche Besoldung mehr. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (dort unter C. III. 2., nicht hingegen unter C. III. 3.) vorgegeben, wie die "notwendigen Berechnungen" der jeweiligen Netto-Einkommen zu erfolgen haben. Es hat insofern lediglich vorgegeben, dass von den jährlichen Netto-Einkommen, hierbei von den jährlichen Bezügen, auszugehen und was den jährlichen Bezügen zuzurechnen ist. Hieraus folgt gerade nicht, dass die "notwendige Berechnung" etwa nur für den Fall einer bundeseinheitlichen Besoldung möglich wäre. Da zwischenzeitlich unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, ist das anzusetzende Netto-Einkommen aufgrund der für den jeweiligen Richter oder Beamten maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteile vom 23. März 2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.). Dergestalt lässt sich nach wie vor - wie vom Bundesverfassungsgericht selbst vorgenommen - die Einkommensdifferenz zwischen Beamten- bzw. Richterfamilien mit zwei Kindern und solchen mit drei oder weiteren Kindern ermitteln, um im Anschluss hieran anhand des nach Maßgabe der (allein) verbindlichen Gründe zu C. III. 3. errechneten durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes festzustellen, ob die Beamten- bzw. Richterfamilie mit drei oder weiteren Kindern auf die übrigen (familienneutralen) Besoldungsbestandteile zurückgreifen müsste (vgl. insoweit für die Jahre 2002 bis 2004: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2007 - Az.: 2 B 3.07 -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 - Az.: 1 A 3433/05 - und Urteil vom 6. Oktober 2006 - Az.: 1 A 1297/05 -, jeweils a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005, a. a. O; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 und Urteile vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/06 und 1 R 25/06 -, jeweils a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O., HessVGH, Beschluss vom 28. August 2006 - Az.: 1 ZU 1270/06 -, a. a. O.).

Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihrem Einwand durchzudringen, bei der im Rahmen der Errechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes einzubeziehenden Unterkunftskosten könne nicht mehr der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt werden, weil dieser seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung von § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus erstellt werde. In Bezug auf den Mietindex ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 gerade nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht jährlich oder alle zwei Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten errechnen zu können. Maßgeblich nach den Entscheidungsgründen zu C. III. 3. ist vielmehr allein, dass von dem Mietindex des Statistischen Bundesamtes auszugehen ist, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in der vorgenannten Entscheidung seinerseits die zugrunde zu legende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindex' des Statistischen Bundesamtes ausdrücklich "zurückgerechnet und fortgeschrieben". Demgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (a. a. O.), und zwar unter Zugrundelegung des Wohngeld- und Mietenberichtes 2002, die durchschnittlichen Unterkunftskosten ermittelt. In der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Weise lässt sich eine Fortschreibung aufgrund vorhandener statistischer Daten nach wie vor vornehmen. Ohne Belang ist auch, dass der Mietindex des Statistischen Bundesamtes nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Zugrunde gelegt hat das Bundesverfassungsgericht insoweit zwar die vom Statistischen Bundesamt in der sog. 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern. Ausgehend von der im Wohngeld- und Mietenbericht 2002 für die alten Bundesländer angegebenen durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Jahr 2002, die auch das Bundesverwaltungsgericht seinem vorbezeichneten Urteil vom 17. Juni 2004 zugrunde gelegt hat, ist jedoch weder seitens der Beklagten dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass sich die durchschnittlichen Steigerungssätze der Folgejahre in den alten und neuen Bundesländern erheblich voneinander unterscheiden. Vielmehr hat ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht die Steigerungssätze der Mieten in den dort maßgeblichen Jahren 2000 und 2001 zugrunde gelegt, ohne nach alten und neuen Bundesländern zu differenzieren (siehe zum Vorstehenden ebenfalls: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteil vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/96 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 28. August 2006, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006, a. a. O.).

Ohne Erfolg wendet die Beklagte gegen die weitere Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes ein, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 1998 von 55,6% bis 2003 auf 58,9% gestiegen und diese Entwicklung auch bei Frauen mit drei Kindern (1998: 48,8%; 2003: 54,5%) bzw. vier Kindern (1998: 38%; 2003: 42,5%) festzustellen sei mit der Folge, dass auch der kinderreiche Beamte in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener und Alleinunterhaltsverpflichtete seiner Familie sei und daher auch die Kinderzuschläge nicht mehr so festgesetzt werden müssten, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder allein abdecken könne (ebenso wie hier: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 und Urteile vom 23. März 2007, jeweils, a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 28. August 2006, a. a. O.). Die Beklagte lässt insofern vielmehr außer Acht, dass es der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vorgegebenen pauschalierenden Einkommensermittlung widerspräche, wenn individuelle Umstände, wie das Erwerbseinkommen des Ehegatten, berücksichtigt würden (in diesem Sinne ["Nettoeinkommen ist pauschalierend und typisierend festzustellen"] auch: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Überdies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 bezogen auf den Mehrbedarf des dritten und jeden weiteren Kindes mit dem "15 v. H. Betrag" die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch genügenden Besoldung verbindlich vorgegeben. Aufgrund des sich hiernach ergebenden Betrages hat der Beamte bzw. Richter mit mehr als zwei Kindern einen unmittelbaren Anspruch auf einen entsprechend bemessenen familienbezogenen Besoldungsbestandteil. Unabhängig vom Vorstehenden tragen die Erwägungen der Beklagten im Falle von Beamten- und Richterfamilien mit - wie hier - mehr als drei Kindern auch in der Sache nicht. Denn auch die Steigerung der Erwerbstätigkeitsquote bei Frauen mit vier Kindern in den Jahren von 1998 bis 2003 von 38 % auf 42,5 % ändert nichts daran, dass eine - noch immer deutliche - Minderheit gerade nicht erwerbstätig ist, anders gewendet der hier maßgebliche Beamte bzw. Richter noch immer in der Regel der "Alleinverdiener und Alleinunterhaltsverpflichtete seiner Familie" ist.

Der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf eines Kindes kann überdies auch für die Jahre 2002 bis 2004 nach Maßgabe der (gebotenen strikten Bindung an die) Gründe zu C. III. 3. der vorbezeichneten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung, also nach den vorgegebenen verbindlichen Maßstäben, errechnet werden, ohne bei den erforderlichen Berechnungen auch in Einzelheiten von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes abzuweichen. Denn jedenfalls ist das BSHG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (weitgehend) außer Kraft und das SGB XII an dessen Stelle erst am 1. Januar 2005, mithin außerhalb des hier streitbefangenen Zeitraumes, in Kraft getreten (siehe insoweit: Art. 1, 68 und 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022; OVG LSA, Urteil vom 13. Dezember 2007 - Az.: 1 L 137/06 -).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass für den hier streitbefangenen Zeitraum alle vier der gegenüber dem Kläger unterhaltsberechtigten Kinder bei der Einkommens- und Bedarfsberechung zugrunde zu legen sind. Denn Besoldungsempfänger haben nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes. Dementsprechend erhielt der Kläger für den vorgenannten Zeitraum auch den Familienzuschlag gemäß §§ 39, 40 BBesG (Stufe 5). Im Hinblick darauf, dass der Kläger auch seiner im Jahre 1988 geborenen Tochter unterhaltspflichtig war, diesen im Übrigen auch zu leisten hatte, vermag es nicht entscheidungserheblich darauf anzukommen, ob der Kläger ihr Bar- und Naturalunterhalt zu gewähren bzw. gewährt hat. Denn unabhängig von der Form der prinzipiell bestehenden Unterhaltspflicht bemisst sich die damit verbundene Unterhaltslast nicht anders als bei seinen weiteren drei Kindern nach dem Bedarf des Kindes, und zwar alimentationsrechtlich nach Maßgabe des sog. 15 v. H.-Betrages.

Bei der hiernach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C. III. 3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich damit folgender Rechengang:

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Netto-Einkommen, die ein Beamter oder Richter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter oder Richter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten oder Richters zugeordnet ist. Dabei bleiben - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der 2. BesÜV ebenso unberücksichtigt wie etwa eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG oder individuelle Besoldungsbestandteile. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamten- bzw. Richterfamilie jeweils mit einem zweiten, dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommen-steuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v. H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Netto-Einkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Netto-Einkommens eines Beamten oder Richters mit zwei und eines Beamten oder Richters mit mehr als zwei Kindern (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Hiervon ausgehend sowie die in den Jahren 2002 bis 2004 eingetretenen Besoldungserhöhungen beachtend gestalteten sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum das monatliche Grundgehalt der Endstufe der für den Kläger hier maßgeblich BesGr. A 12 BBesO (siehe Anlage IV - 1. Besoldungsordnung A - des BBesG in der jeweils hier maßgeblichen Fassung, zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3390), die Familienzuschläge gemäß § 40 BBesG (siehe Anlage V) sowie die dem Kläger gewährte allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 lit. b) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B wie folgt:

 I. Endgrundgehalt A 12 BBesOMonatsbetragSumme p. a.
01.01.2002 - 31.12.2002 3.371,92 €40.463,04 €
01.01.2003 - 30.06.2003 3.371,92 €20.231,52 €
01.07.2003 - 31.12.2003 3.452,85 €20.717,10 €
01.01.2003 - 31.12.2003 40.948,62 €
01.01.2004 - 31.03.2004 3.452,85 €10.358,55 €
01.04.2004 - 31.07.2004 3.487,38 €13.949,52 €
01.08.2004 - 31.12.2004 3.522,25 €17.611,25 €
01.01.2004 - 31.12.2004 41.919,32 €
   
II. Allgemeine Stellenzulage  
01.01.2002 - 31.12.2002 68,17 € 818,04 €
01.01.2003 - 30.06.2003 68,17 € 409,02 €
01.07.2003 - 31.12.2003 69,81 € 418,86 €
01.01.2003 - 31.12.2003  827,88 €
01.01.2004 - 31.03.2004 69,81 € 209,43 €
01.04.2004 - 31.07.2004 70,51 € 282,04 €
01.08.2004 - 31.12.2004 71,22 € 356,10 €
01.01.2004 - 31.12.2004  847,57 €
   
III. Familienzuschlag 2 Kinder (Stufe 3)MonatsbetragSumme p. a.
01.01.2002 - 31.12.2002 100,78 € + 86,21 € + 86,21 € = 273,20 €3.278,40 €
01.01.2003 - 30.06.2003 273,20 € 1.639,20 €
01.07.2003 - 31.12.2003 103,20 € + 88,28 € + 88,28 € = 279,76 €1.678,56 €
01.01.2003 - 31.12.2003 3.317,76 €
01.01.2004 - 31.03.2004 279,76 € 839,28 €
01.04.2004 - 31.07.2004 104,24 € + 89,16 € + 89,16 € = 282,56 €1.130,24 €
01.08.2004 - 31.12.2004 105,28 € + 90,05 € + 90,05 € = 285,38 € 1.426,90 €
01.01.2004 - 31.12.2004 3.396,42 €
   
IV. Familienzuschlag 4 Kinder (Stufe 5)MonatsbetragSumme p. a.
01.01.2002 - 31.12.2002 100,78 € + 86,21 € + 86,21 € + 114,35 € + 106,39 € + 114,35 € + 106,39 € = 714,68 € 8.576,16 €
01.01.2003 - 30.06.2003 714,68 € 4.288,08 €
01.07.2003 - 31.12.2003 103,20 € + 88,28 € + 88,28 € + 226,04 € + 226,04 € = 731,84 € 4.391,04 €
01.01.2003 - 31.12.2003 8.679,12 €
01.01.2004 - 31.03.2004 731,84 € 2.195,52 €
01.04.2004 - 31.07.2004 104,24 € + 89,16 € + 89,16 € + 228,30 € + 228,30 € = 739,16 € 2.956,64 €
01.08.2004 - 31.12.2004 105,28 € + 90,05 € + 90,05 € + 230,58 € + 230,58 € = 746,54 € 3.732,70 €
01.01.2004 - 31.12.2004  8.884,86 €

Diese (Brutto-)Werte erhöhen sich um das jährliche Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz (Jahre 2002 und 2003) und die jährliche Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz (Jahr 2002) bzw. die jährliche Sonderzahlung (Jahre 2003 und 2004). Dabei ist für die Jahre 2003 und 2004 zu beachten, dass aufgrund des mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft getretenen (siehe hierzu: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, JMBl. LSA S. 153) BSZG-LSA vom 25. November 2003 (GVBl. LSA S. 334) Beamte und Richter des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 2004 kein Urlaubsgeld mehr erhielten. Indes erhielten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BSZG-LSA nach diesem Gesetz - ausgenommen Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter - Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 1), Richter des Landes (Nr. 2) sowie Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat (Nr. 3), eine jährliche Sonderzahlung. Gemäß § 8 BSZG-LSA war die Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. Ihre Höhe für die Jahr 2003 und 2004 bemaß sich bei Beamten und Richtern gemäß § 4 Abs. 1 BSZG-LSA nach der Besoldungsgruppe des am 1. Dezember bereits verliehenen Amtes und betrug

 1. im einfachen und mittleren Dienst 950 €,
2. im gehobenen Dienst 1.250 €,
3. im höheren Dienst für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1, R 2, W 1 und W 2 1.500 €,
4. für die übrigen Besoldungsgruppen 1.900 €,
5. für Anwärter 350 €.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BSZG-LSA wurde dem Berechtigten neben der Sonderzahlung nach den §§ 4 und 5 BSZG-LSA für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 € gewährt.

Im Übrigen waren für das Jahr 2002 keine weiteren Einmalzahlungen vorgesehen, während im Jahr 2003 eine Einmalzahlung in Höhe von 185,00 € (Art. 1 Nr. 5 § 85 BBesG des BBVAnpG 2003/2004, BGBl. I S. 1798) und im Jahr 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 50,00 € (Art. 2 Nr. 2 BBesG des BBVAnpG 2003/2004) erfolgte.

Von den Jahresbruttobezügen sind die Lohnsteuer/Einkommensteuer nach den entsprechenden Tabellen, die Kirchensteuer mit einem Satz von 8 v. H. sowie der Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind dabei gemäß § 51a Abs. 2 EStG - wie die Beklagte ausführt - die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) zu berücksichtigen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.). Insoweit nimmt der Senat auf die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 11. und 30. Mai 2006 angegebenen - im Übrigen auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - und mit Ausnahme der Kirchensteuer 2003 bei einer Vier-Kind-Familie zutreffenden Abzüge sowie im Übrigen auf die sich nach dem Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Möglichkeiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß www.abgabenrechner.de Bezug. Zu addieren ist das Kindergeld, das seit dem 1. Januar 2002 (siehe Gesetz vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074) monatlich für das erste, zweite und dritte Kind je 154,00 € sowie für das vierte (und jedes weitere) Kind 179,00 € betrug und damit p. a. für zwei Kinder 3.696,00 € und für vier Kinder 7.692,00 € erreichte.

Aus dieser Berechnung ergibt sich bei einem Vergleich des Jahres-Netto-Einkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit vier Kindern eine Differenz in Höhe von monatlich 678,60 € im Jahre 2002, 665,30 € im Jahre 2003 und 679,22 € im Jahre 2004.

 Jahr 20022 Kinder4 Kinder
Grundgehalt A 12 BBesO40.463,04 €40.463,04 €
Familienzuschlag 3.278,40 € 8.576,16 €
Allg. Stellenzulage 818,04 € 818,04 €
Einmalzahlung 0,00 € 0,00 €
Urlaubsgeld 255,65 € 255,65 €
Sonderzuwendung 3.256,06 € 3.688,21 €
Brutto-Summe48.071,19 €53.801,10 €
abzüglich  
Lohnsteuer/Einkommensteuer 7.858,00 € 9.650,00 €
Kirchensteuer (8 v. H.) 362,56 € 238,56 €
Solidaritätszuschlag 249,26 € 164,01 €
Summe der Abzüge 8.469,82 €10.052,57 €
Netto-Summe39.601,37 €43.748,53 €
zzgl. Kindergeld 3.696,00 € 7.692,00 €
Netto-Einkommen p.a.43.297,37 €51.440,53 €
Netto-Einkommen p.M. 3.608,11 € 4.286,71 €
Differenz p. M.  678,60 €
Jahr 20032 Kinder4 Kinder
Grundgehalt A 12 BBesO40.948,62 €40.948,62 €
Familienzuschlag 3.317,76 € 8.679,12 €
Allg. Stellenzulage 827,88 € 827,88 €
Einmalzahlung 185,00 € 185,00 €
Urlaubsgeld 255,65 € 255,65 €
Sonderzahlung 1.301,12 € 1.352,24 €
Brutto-Summe46.836,03 €52.248,51 €
abzüglich  
Lohnsteuer/Einkommensteuer 7.490,00 € 9.148,00 €
Kirchensteuer (8 v. H.) 336,16 € 206,56 €
Solidaritätszuschlag 231,11 € 127,60 €
Summe der Abzüge 8.057,27 € 9.482,16 €
Netto-Summe38.778,76 €42.766,35 €
zzgl. Kindergeld 3.696,00 € 7.692,00 €
Netto-Einkommen p. a.42.474,76 €50.458,35 €
Netto-Einkommen p.M. 3.539,56 € 4.204,86 €
Differenz p. M.  665,30 €
Jahr 20042 Kinder4 Kinder
Grundgehalt A 12 BBesO41.919,32 €41.919,32 €
Familienzuschlag 3.396,42 € 8.884,86 €
Allg. Stellenzulage 847,57 € 847,57 €
Einmalzahlung 50,00 € 50,00 €
Urlaubsgeld 0,00 € 0,00 €
Sonderzahlung 1.301,12 € 1.352,24 €
Brutto-Summe47.514,43 €53.053,99 €
abzüglich  
Lohnsteuer/Einkommensteuer 7.016,00 € 8.664,00 €
Kirchensteuer (8 v. H.) 305,76 € 183,36 €
Solidaritätszuschlag 210,21 € 69,60 €
Summe der Abzüge 7.531,97 € 8.916,96 €
Netto-Summe39.982,46 €44.137,03 €
zzgl. Kindergeld 3.696,00 € 7.692,00 €
Netto-Einkommen p.a.43.678,46 €51.829,03 €
Netto-Einkommen p.M. 3.639,87 € 4.319,09 €
Differenz p. M.  679,22 €

Der so ermittelten Einkommensdifferenz in Höhe von monatlich

 678,60 € im Jahre 2002,
665,30 € im Jahre 2003 und
679,22 € im Jahre 2004

ist jeweils der Bedarf des dritten und vierten Kindes im entsprechenden Jahr gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht - wie bereits oben dargelegt - von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus, welcher sich monatlich auf

 350,93 € für das Jahr 2002,
355,96 € für das Jahr 2003 und
358,05 € für das Jahr 2004

beläuft. In den Gründen zu C. III. 3. seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in dem bzw. den "vorliegenden" Verfahren dabei Folgendes ausgeführt:

- Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf errechnet sich zunächst durch Bildung eines Durchschnitts Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet.

- Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde gelegt ist insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der so genannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm. Diese Durchschnittsmiete wurde anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben.

- Schließlich sind die Energiekosten für ein Kind mit 20 v. H. der Kaltmiete berücksichtigt.

Zunächst ist für das maßgebliche Vergleichsjahr der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (so: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Hinzuzurechnen ist der Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, gegebenenfalls zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden (so: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Daraus ergibt sich als gewichteter Durchschnittsregelsatz ein Betrag in Höhe von

 187,31 € für das Jahr 2002,
190,18 € für das Jahr 2003 und
191,04 € für das Jahr 2004.

Unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes vom 20. Juli 1962 (Regelsatzverordnung a. F.) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden (§ 5 Regelsatzverordnung vom 2. Juni 2004, BGBl. I S. 1067) und hier für die Jahre 2002 bis 2004 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) betrugen die Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Beträge (vgl.: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, zitiert nach www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm). Nach § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung a. F. betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 7) 50 %, vom 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 7) 65 % und vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 90 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand. Mithin beliefen sich in den Jahren 2002 bis 2004 die Regelsätze für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7., vom 8. bis zur Vollendung des 14. sowie vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt; der hiernach gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich wie folgt dar:

 Jahr 2002; I = 01.01. - 30.06.; II = 01.07. - 31.12.Regelsatz HaushaltsvorstandA = Regelsatz bis zum vollendeten 7. LebensjahrB = Regelsatz vom 8. bis zum vollendeten 14. LebensjahrC = Regelsatz vom 15. bis zum vollendeten 18. LebensjahrGewichteter Landesdurch-schnitt: ([A I + A II ./. 2] x 7) + ([B I + B II ./. 2] x 7) + ([C I + C II ./. 2] x 4) ./. 18
Baden-Württemberg I; II287,35 €; 294,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 191,00 €258,71 €; 265,00 €188,14 €
Bayern I ; II277,63 €; 284,00 €139,07 €; 142,00 €180,49 €; 185,00 €250,02 €; 256,00 €181,95 €
Berlin I; II286,83 €; 293,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 190,00 €258,20 €; 264,00 €187,78 €
Bremen I; II286,83 €; 293,00 €143,67€; 147,00 €186,62 €; 190,00 €258,20 €; 264,00 €187,78 €
Hamburg I; II286,83 €; 293,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 190,00 €258,20 €; 264,00 €187,78 €
Hessen I; II287,35 €; 294,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 191,00 €258,71 €; 265,00 €188,14 €
Niedersachsen I; II286,83 €; 293,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 190,00 €258,20 €; 264,00 €187,78 €
Nordrhein-Westfalen I; II286,83 €; 293,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 190,00 €258,20 €; 264,00 €187,78 €
Rheinland-Pfalz I; II286,83 €; 293,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 190,00 €258,20 €; 264,00 €187,78 €
Saarland I; II286,83 €; 293,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 190,00 €258,20 €; 264,00 €187,78 €
Schleswig-Holstein I; II286,83 €; 293,00 €143,67 €; 147,00 €186,62 €; 190,00 €258,20 €; 264,00 €187,78 €
Bundesdurchschnitt 144,90 €187,90 €260,50 € 
Gewichtungsfaktor 774 
gewichteter Wert 1.014,30 €1.315,30 €1.042,00 € 
D = Summe     3.371,60 €
gewichteter Regelsatz (D ./. 18)     187,31 €
Jahr 2003; I = 01.01. - 30.06. ; II = 01.07. - 31.12.Regelsatz HaushaltsvorstandA = Regelsatz bis zum vollendeten 7. LebensjahrB = Regelsatz vom 8. bis zum vollendeten 14. LebensjahrC = Regelsatz vom 15. bis zum vollendeten 18. LebensjahrGewichteter Landesdurch-schnitt: ([A I + A II ./. 2] x 7) + ([B I + B II ./. 2] x 7) + ([C I + C II ./. 2] x 4) ./. 18
Baden-Württemberg I; II294,00 €; 297,00 €147,00 €; 149,00 €191,00 €; 193,00 €265,00 €; 267,00 €191,33 €
Bayern I ; II284,00 €; 287,00 €142,00 €; 144,00 €185,00 €; 187,00 €256,00 €; 258,00 €185,06 €
Berlin I; II293,00 €; 296,00 €147,00 €; 148,00 €190,00 €; 192,00 €264,00 €; 266,00 €190,53 €
Bremen I; II293,00 €; 296,00 €147,00 €; 148,00 €190,00 €; 192,00 €264,00 €; 266,00 €190,53 €
Hamburg I; II293,00 €; 296,00 €147,00 €; 148,00 €190,00 €; 192,00 €264,00 €; 266,00 €190,53 €
Hessen I; II294,00 €; 297,00 €147,00 €; 149,00 €191,00 €; 193,00 €265,00 €; 267,00 €191,33 €
Niedersachsen I; II293,00 €; 296,00 €147,00 €; 148,00 €190,00 €; 192,00 €264,00 €; 266,00 €190,53 €
Nordrhein-Westfalen I; II293,00 €; 296,00 €147,00 €; 148,00 €190,00 €; 192,00 €264,00 €; 266,00 €190,53 €
Rheinland-Pfalz I; II293,00 €; 296,00 €147,00 €; 148,00 €190,00 €; 192,00 €264,00 €; 266,00 €190,53 €
Saarland I; II293,00 €; 296,00 €147,00 €; 148,00 €190,00 €; 192,00 €264,00 €; 266,00 €190,53 €
Schleswig-Holstein I ;II293,00 €; 296,00 €147,00 €; 148,00 €190,00 €; 192,00 €264,00 €; 266,00 €190,53 €
Bundesdurchschnitt 147,18 €190,73 €264,45 € 
Gewichtungsfaktor 774 
gewichteter Wert 1.030,26 €1.335,11 €1.057,80 € 
D = Summe     3.423,17 €
gewichteter ; Regelsatz (D ./. 18)     190,18 €
Jahr 2004; 01.01. - 31.12.Regelsatz HaushaltsvorstandA = Regelsatz bis zum vollendeten 7. LebensjahrB = Regelsatz vom 8. bis zum vollendeten 14. LebensjahrC = Regelsatz vom 15. bis zum vollendeten 18. LebensjahrGewichteter Landesdurch-schnitt: (A x 7) + (B x 7) + (C x 4) ./. 18
Baden-Württemberg297,00 €149,00 €193,00 €267,00 €192,33 €
Bayern287,00 €144,00 €187,00 €258,00 €186,06 €
Berlin296,00 €148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Bremen296,00 €148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Hamburg296,00 €148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Hessen297,00 €149,00 €193,00 €267,00 €192,33 €
Niedersachsen296,00 €148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Nordrhein-Westfalen296,00 €148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Rheinland-Pfalz296,00 €148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Saarland296,00 €148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Schleswig-Holstein296,00 €148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Bundesdurchschnitt 147,82 €191,73 €265,45 € 
Gewichtungsfaktor 774 
gewichteter Wert 1.034,74 €1.342,11 €1.061,80 € 
D = Summe     3.438,65 €
gewichteter Regelsatz (D ./. 18)     191,04 €

Hinzuzurechnen ist den so ermittelten gewichteten Durchschnittsregelsätzen der Jahre 2002 bis 2004 jeweils ein Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, mithin

 37,46 € für das Jahr 2002,
38,04 € für das Jahr 2003 und
38,21 € für das Jahr 2004.

Weiter hinzuzurechnen ist ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m2 für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v. H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (so: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Dieser Zuschlag bemisst sich auf

 80,39 € für das Jahr 2002 (66,99 € + 13,40 €),
81,31 € für das Jahr 2003 (67,76 € + 13,55 €) und
82,10 € für das Jahr 2004 (68,42 € + 13,68 €).

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes unter C. III. 3. der Entscheidungsgründe sind insoweit die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen; Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sind unmaßgeblich. Nach dem - auch vom Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung vom 17. Juni 2004 zugrunde gelegten - Wohngeld- und Mietenbericht 2002 betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 € je m2 (= 11,91 DM je m2). Die durchschnittliche Kaltmiete betrug im Jahr 2003 - hochgerechnet (Erhöhung um 1,1 %) - 6,16 € je m2 und im Jahr 2004 - hochgerechnet (Erhöhung um 0,9 %) - 6,22 € je m2 (siehe hierzu [m. w. N.]: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteil vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/96 -, a. a. O.; siehe insoweit zudem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 und 15. Januar 2007, jeweils a. a. O.). Damit beliefen sich die anteiligen Unterkunftskosten des dritten und vierten Kindes jeweils auf

 66,99 € (6,09 € x 11 m2) im Jahr 2002,
67,76 € (6,16 € x 11 m2) im Jahr 2003 und
68,42 € (6,22 € x 11 m2) im Jahr 2004.

Der danach zu errechnende Zuschlag von 20 v. H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten beträgt dementsprechend

 13,40 € für das Jahr 2002,
13,55 € für das Jahr 2003 und
13,68 € für das Jahr 2004.

Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte und vierte Kind in Höhe von jeweils

 305,16 € (187,31 € + 37,46 € + 80,39 €) im Jahr 2002,
309,53 € (190,18 € + 38,04 € + 81,31 €) im Jahr 2003 und
311,35 € (191,04 € + 38,21 € + 82,10 €) im Jahr 2004,

Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v. H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs in Höhe von

 45,77 € für das Jahr 2002,
46,43 € für das Jahr 2003 und
46,70 € für das Jahr 2004

beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten und vierten Kindes monatlich je Kind auf

 350,93 € (x 2 = 701,86 €) im Jahr 2002,
355,96 € (x 2 = 711,92 €) im Jahr 2003 und
358,05 € (x 2 = 716,10 €) im Jahr 2004.

Damit verblieben bezogen auf das dritte und vierte Kind ungedeckte Kosten pro Monat in Höhe von

 23,26 € (678,60 € - 701,86 €) im Jahre 2002 (= 279,12 € p. a.),
46,62 € (665,30 € - 711,92 €) im Jahre 2003 (= 559,44 € p. a.)und
36,88 € (679,22 € - 716,10 €) im Jahre 2004 (= 442,56 € p. a.).

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte insoweit auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt (siehe hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.), denn ob die Dienst- oder Versorgungsbezüge den verfassungsverbürgten Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation genügen, bestimmt sich allein nach dem Einkommen, welchem dem Beamten oder Richter nach der Besteuerung verbleibt (siehe BVerfG - in ständiger Rechtsprechung, etwa -: Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.; OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, a. a. O. [m. w. N.]).

Ohne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, dass jedenfalls der auszuzahlende (Netto-)Betrag nach Maßgabe der 2. BesÜV zu kürzen sei, weil der Kläger deren Anwendungsbereich unterfalle. Denn das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren, der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf hingegen durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss (siehe: BVerfG; Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [m. w. N.]). Daher überschreitet der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der um 15 v. H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegende Betrag ("15 v. H.-Betrag") den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt noch hinreichend deutlich werden lässt (BVerfG; Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [m. w. N.]). Dementsprechend haben Besoldungsempfänger nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet. Eine weitere Kürzung dieses Betrages, insbesondere durch die Anwendung der 2. BesÜV, scheidet damit aus, weil anderenfalls der betroffene Beamte wiederum - wenn auch geringer - auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen müsste.

Dass das errechnete Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v. H. der Brutto- wie der Netto-Besoldung betrug, vermag an der Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers in den Jahren 2002 bis 2004 nichts zu ändern. Denn weisen die dem Beamten oder Richter für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v. H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O.; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Im Übrigen hat der Kläger den vorliegend von ihm verfolgten Anspruch auch gegenüber der Beklagten zeitnah (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O.), nämlich beginnend mit dem maßgeblichen Haushaltsjahr 2002, geltend gemacht.

Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit - hier: ab 17. Juni 2005 - beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

6. Die Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, denn dies entspricht dem Interesse (hier: Beschwer) der Beklagten.

Ende der Entscheidung

Zurück