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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 1 L 166/07
Rechtsgebiete: BBesG, BBVAnpG 2003/2004, GG, LSA-BSZG, SonderzuwendungsG


Vorschriften:

BBesG § 1 Abs. 2
BBesG § 1 Abs. 4
BBesG § 3 Abs. 3
BBesG § 3 Abs. 5
BBesG § 3 Abs. 6
BBesG § 67
BBVAnpG 2003/2004
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 52 Abs. 1
GG Art. 57
GG Art. 74a
GG Art. 82
GG Art. 100
LSA-BSZG
SonderzuwendungsG § 1
SonderzuwendungsG § 3
SonderzuwendungsG § 10
SonderzuwendungsG § 11
Die Absenkung des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für das Jahr 2004 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu erinnern (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senates mit Urteil vom 25.04.2007 - Az.: 1 L 453/05 -).
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 24. Juli 2007 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2, 7 bis 62 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit der Kläger unter A), 1. seiner Antragsbegründungsschrift die formelle Verfassungswidrigkeit des BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Der beschließende Senat hat sich in dem vom Verwaltungsgericht und vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 - (JMBl. LSA 2007, 153) bereits mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des BBVAnpG 2003/2004 ausgiebig befasst.

In dem o. g. Urteil hat der Senat u. a. ausgeführt: Der Umstand, dass der damalige 1. Vizepräsident des Bundesrates die Zeichnung der Gesetzesausfertigung als "Der Präsident des Bundesrates" vorgenommen hat, wäre, sofern insoweit ein Fehler in der Bezeichnung unterlaufen sein sollte, als bloße Falschbezeichnung unschädlich. Eine etwaige bloße Falschbezeichnung wäre gegebenenfalls einer schlichten Berichtigung des Bundesgesetzblattes ebenda zugänglich, ohne den Akt der Ausfertigung und Verkündung selbst als unwirksam anzusehen. Das Antragsvorbringen bietet dem Senat keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Sichtweise.

Des Weiteren hat der beschließende Senat im Einzelnen dargelegt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu erinnern ist, dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Zwar obliegt es gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundespräsidenten, die - nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen - Gesetze nach Gegenzeichnung auszufertigen und zu verkünden. Im Falle seiner Verhinderung werden gemäß Art. 57 GG die Befugnisse des Bundespräsidenten jedoch durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Hier hat im Zeitpunkt der Ausfertigung und Verkündung des BBVAnpG 2003/2004 ein Fall der Verhinderung des Bundespräsidenten vorgelegen. Verfassungsrechtlich ist ebenso wenig zu erinnern, dass im konkreten Fall nicht der damals amtierende Präsident des Bundesrates, Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer, sondern sein als 1. Vizepräsident gewählter Vertreter die Befugnisse des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG wahrgenommen hat, weil ein Vertretungsfall bezogen auch auf den Bundesratspräsidenten vorgelegen hat. Das diesbezügliche Antragsvorbringen gibt dem Senat gleichfalls keinen Anlass zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsauffassung.

Insgesamt verkennt das Antragsvorbringen, dass es Aufgabe auch der Fachgerichte ist, die Verfassungskonformität von formellen und materiellen Gesetzen zu prüfen. Gerade die vom Kläger in Bezug genommene Regelung in Art. 100 GG verpflichtet die Gerichte hierzu. Indes bleibt die "Verwerfung" eines formellen Gesetzes Sache des Bundesverfassungsgerichtes, weshalb eine Vorlage gemäß Art. 100 GG nur dann erfolgen kann bzw. darf, wenn das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit desselben überzeugt ist. Dabei ist stets von dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Fachgerichtes auszugehen (so zuletzt für den Bereich des Besoldungsrechts: BVerwG, Beschluss vom 28. November 2007 - Az.: 2 B 66.07 -, zitiert nach juris). Eine dahingehende Auffassung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - wie der Kläger selbst vorträgt - allerdings ebenso wenig gewinnen können wie der beschließende Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 25. April 2007.

Nicht schlüssig ist die Argumentation des Klägers, soweit er geltend macht, der damalige 1. Vizepräsident des Bundesrates habe das dem Bundespräsidenten zustehende verfassungsrechtliche Prüfungsrecht nicht (ordnungsgemäß) ausgeübt. Zum einen erschöpft sich das Vorbringen weitgehend in bloßen Mutmaßungen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Bundespräsident, zumal dann, wenn er - wie bei dem seinerzeitigen Amtsinhaber - nicht schon die Befähigung zum Richteramt besitzt, sich zur verfassungsrechtlichen Überprüfung von Bundesgesetzen des im Bundespräsidialamt vorhandenen Sachverstandes bedient. Gerade der Umstand, dass sich das BBVAnpG 2003/2004 "mehrere Wochen im Bundespräsidialamt befunden" habe, legt mithin nahe, dass dort die dem Bundespräsidenten obliegende verfassungsrechtliche Prüfung ausgeübt und aufgrund entsprechender Entscheidungsreife sodann von dem - amtierenden - Bundespräsidenten das Bundesgesetz ausgefertigt und verkündet wurde.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der damalige 1. Vizepräsident des Bundesrates sei "befangen" und deshalb von der Ausübung der Befugnisse des Bundespräsidenten ausgeschlossen gewesen. Es ist bereits höchst fraglich, ob die allgemein-rechtlichen Befangenheitsgründe (etwa §§ 21 VwVfG, 54 VwGO, 42 ZPO) überhaupt auf die Amtsausübung von obersten Staatsorganen Anwendung finden können. Jedenfalls stellt allein die Tatsache, dass das Land Berlin vormals den an den Bundesrat gerichteten Gesetzesantrag betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (BR-Drs. 819/02) gestellt hat, keinen zureichenden Grund dar, dass der betreffende "Regierungschef" an der Wahrnehmung der ihm als Vertreter des Präsidenten des Bundesrates obliegenden Befugnisse, insbesondere derjenigen nach Art. 57 GG, gehindert wäre. Die Antrags(begründungs)schrift legt überdies in keiner Weise dar, in welcher Weise sich der Inhalt des an den Bundesrat gerichteten Gesetzesantrages in dem von Bundestag beschlossenen BBVAnpG 2003/2004 wiederfindet, um die vermeintliche "verfassungsrechtliche Interessenkollision" zu begründen. Der Senat vermag dies ebenso wenig zu erkennen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine im erstinstanzlichen Verfahren gestellten "Beweisanträge" verweist, ist der damit einhergehende Einwand nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Die Rüge betrifft vielmehr die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. November 2004 - Az.: 3 L 402/03 - [m. w. N.], vom 6. Oktober 2005 - Az.: 3 L 544/03 -, vom 3. Januar 2006 - Az.: 1 L 9/05 - und vom 5. November 2007 - Az.: 1 L 176/07 -).

Soweit der Kläger unter A), 2. seiner Antragsbegründungsschrift die materielle Verfassungswidrigkeit des BBVAnpG 2003/2004 rügt, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen.

Den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 74a Abs. 1 GG in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Gesetzfassung des BBVAnpG 2003/2004 vermag der beschließende Senat nicht festzustellen. Nach Art. 74a Abs. 1 GG erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebung ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Die Norm verwies damit sachlich auf Art. 72 GG. Nach dessen Abs. 1 hatten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Damit eröffnete sich den Ländern eine entsprechende Regelungsmöglichkeit, soweit der Bund einen bestimmten Bereich, für den er die Gesetzgebungskompetenz besaß, - ausdrücklich - nicht geregelt hatte bzw. soweit er den Ländern - ausdrücklich - Regelungsbefugnisse ("im Rahmen des Gesetzes") zugestand. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass der Bund von diesem "Gesetzgebungsrecht" (siehe Art. 72 Abs. 2 GG) nicht zwingend Gebrauch machen musste, sondern ihm im Regelfall gesetzgeberisches Ermessen zustand (siehe zu allem etwa: Maunz/Dürig, GG, Band V, Art. 74a Rn. 22, Art. 72 Rn. 4 f., 8, 11 bis 14 [m. w. N.]; Schmidt-Bleibtreu/ Klein, GG, 10. Auflage, Art. 74a Rn. 3, 8, Art. 72 Rn. 23 f.,35 f. [m. w. N.]). Auf die besondere Bestimmung des Art. 72 Abs. 3 GG kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Ebenso wenig hat der Kläger die "materiell-rechtliche Verfassungswidrigkeit" von § 67 BBesG in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 schlüssig dargelegt. Aus den obigen Ausführungen folgt vielmehr, dass dem Bund die Möglichkeit eröffnet war, durch formelles Bundesrecht die Länder zu Rechtsetzung zu ermächtigen (siehe hierzu etwa: Maunz/Dürig, GG, Band V, Art. 74a Rn. 22, Art. 72 Rn. 4 f., 8, 11 bis 14 [m. w. N.]; Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., jeweils m. w. N., insbesondere aus der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur). Hierin liegt keine unzulässige "Mischzuständigkeit". Vielmehr ist die insoweit bestehende jeweils partielle Regelungsbefugnis von Bund und Ländern Ausfluss der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung gemäß Art. 31, 70, 72 GG.

Die auch in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Sachaufklärungsrüge vermag aus den bereits angeführten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen.

Soweit der Kläger unter B), 1. seiner Antragsbegründungsschrift die formelle Verfassungswidrigkeit des BSZG-LSA vom 25. November 2003 (GVBl. LSA S. 334) rügt, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen.

Aus den obigen Ausführungen des Senates folgt zum einen, dass das Landesgesetz nicht auf einem "offensichtlich verfassungswidrigen Bundesgesetz" beruht. Zum anderen legt der Kläger nachfolgend nicht dar, auf welcher bundes- oder landesverfassungsrechtlichen Grundlage eine Pflicht zu dem von ihm geforderten "Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen, die die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Rechtsmaterie ... begründen," beruhen soll. Der bloße Hinweis auf das "Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Freistaates Bayern" genügt dem jedenfalls nicht. Auf welches "Zitiergebot" der Kläger sich im Übrigen bezieht, wird nicht weiter dargelegt. Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedenfalls nicht berührt. Überdies verkennt der Kläger, dass das Land in eigener Gesetzgebungszuständigkeit tätig geworden ist, mit dem BSZG-LSA mithin originäres Landesrecht und gerade nicht (abgeleitetes bzw. nur materielles) Bundesrecht erlassen hat.

Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren geltend, das BSZG-LSA sei "nicht entsprechend den Vorgaben der Landesverfassung zustande gekommen". Den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 77 Abs. 3 Verf LSA hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Nach Art. 77 Abs. 3 Verf LSA behandelt der Landtag Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen, zwischen denen mindestens zwei Tage liegen müssen. Dies ist vorliegend nach dem Antragsvorbringen auch entsprechend geschehen. "Mindestens" im Sinne von Art. 77 Abs. 3 Verf LSA bedeutet dabei, dass es dem Landtag freisteht, auch eine dritte oder weitere Beratung vorzusehen (siehe auch: Reich, Verf LSA, 2. Auflage, Art. 77 Rn. 3; ders. in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, S. 219 f.). Mit welchen Inhalten die Behandlung bzw. Beratung eines Gesetzentwurfes erfolgt, wird in der Verf LSA hingegen nicht geregelt. Es ist vielmehr Sache des Landtages und seiner Mitglieder, die inhaltliche Befassung, insbesondere deren Umfang selbst zu bestimmen, hingegen nicht Aufgabe des Klägers, darüber zu befinden, ob Qualität und Quantität der Beratung als (politisch) auskömmlich anzusehen sind. Maßgeblich bleibt allein, ob ein Mindestmaß an inhaltlicher Befassung (Behandlung, Beratung) erfolgt ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dar. Entsprechendes ist auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages von Sachsen-Anhalt verweist, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages von Sachsen-Anhalt seiner Beratungsaufgabe im - federführenden - Ausschuss der Finanzen, der gemäß Art. 46 Abs. 2 Verf LSA der Vorbereitung der Beratungen und Beschlüsse des Landtages von Sachsen-Anhalt dient, nachgekommen. Mithin hatten die Ausschussmitglieder Gelegenheit, sich mit den betreffenden Verfassungsfragen auseinanderzusetzen. Damit waren letztlich zugleich alle Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt, da fraktionszugehörig, über ihre jeweiligen Ausschussmitglieder, insbesondere die Obleute, sowie durch die entsprechenden Sitzungsniederschriften hinlänglich unterrichtet. Insofern ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass sich der Landtag von Sachsen-Anhalt in der zweiten Lesung in verfassungsrechtlich unzulänglicher Weise mit dem Gesetzentwurf und den beantragten bzw. empfohlenen Änderungen befasst hat. Noch offene Fragen, insbesondere verfassungsrechtlicher Natur, die eine weitere (dritte) Beratung gegebenenfalls hätten erforderlich machen können (siehe insoweit: Reich, Verf LSA, Art. 77 Rn. 3; ders. in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, S. 220), haben nach dem Antragsvorbringen offensichtlich nicht bestanden.

Anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (künftig: GO-LT LSA). Zum einen handelt es sich insoweit um bloßes binnenorganschaftliches untergesetzliches Recht, welches - wie der Kläger selbst zutreffend ausführt - die Rechte und Pflichten, die die Verf LSA konstituiert, nicht zu ändern vermag (siehe auch: LVerfG LSA, Urteil vom 26. Juni 2007 - Az.: LVG 2/07 -, Rn. 57 ff. [m. w. N.]). Zum anderen ergibt sich auch inhaltlich aus den Bestimmungen der GO-LT LSA nichts Anderes. Denn nach § 25 Satz 1 GO-LT LSA behandelt der Landtag Gesetzentwürfe in zwei Beratungen. Eine Ausnahme hiervon, nämlich drei Beratungen fordernd, enthält Satz 2 der Vorschrift für den - hier nicht gegebenen - Fall von Gesetzentwürfen betreffend die Änderung der Verfassung. Im Übrigen finden gemäß § 25 Satz 3 GO-LT LSA drei Beratungen (auch) statt, wenn der Landtag dies beschließt oder der Gesetzentwurf am Schluss der zweiten Beratung wieder an einen Ausschuss überwiesen wird. Beides war vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass der Landtag von Verfassungs wegen einen entsprechenden Beschluss hätte fassen müssen. Insbesondere hat der Kläger weder dargelegt, noch ist anderweitig für den Senat ersichtlich, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung im Wege der Befassung der Ausschüsse eine derartige Änderung erfahren hätte, dass eine gänzlich andere Rechtsmaterie angefügt worden oder eine Änderung ähnlicher Qualität erfolgt wäre (vgl. hierzu: Reich in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, a. a. O., S. 219 f.).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den von ihm gestellten "Beweisantrag" verweist, vermag ein etwaiger Verfahrensmangel aus den bereits angeführten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

Ohne Erfolg macht der Kläger unter B), 2. seiner Antragsbegründungsschrift die materielle Verfassungswidrigkeit des BSZG-LSA geltend. Der beschließende Senat hat sich in dem vom Verwaltungsgericht und vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 - (JMBl. LSA 2007, 153) bereits mit den von dem Kläger angeführten Rechtsfragen, insbesondere auch in materieller Hinsicht mit den aus Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 und 20 Abs. 3 GG etwaig folgenden Ansprüchen ausgiebig befasst. Dabei hat sich der Senat zugleich mit den in der vorliegenden Antragsbegründungsschrift aufgeworfenen Fragen hinlänglich auseinandergesetzt und betreffend die Jahre 2003 und 2004 im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Verstöße festgestellt. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger auf die "Vorgaben der 2. BesÜV ... sowie Grundprinzipien des Besoldungsrechts", das Alimentationsprinzip, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie einen Anspruch auf "Besitzstandswahrung" rekurriert. Das Antragsvorbringen gibt insofern keinen Anlass, die rechtliche Bewertung zu ändern, zumal es auf die vom Kläger angeführten Rechtsänderungen ab dem Jahr 2005 im gegebenen Fall nicht entscheidungserheblich ankommt. Die im Jahr 2004 erfolgten besoldungsrechtlichen bzw. -relevanten Änderungen hat der Senat hingegen im Rahmen seiner nach dem "Netto-Prinzip" gebotenen Betrachtungsweise, und zwar bezogen auf alle Besoldungsgruppen sowie differenziert nach Besoldungsdienstalter bzw. Lebensalter, berücksichtigt. Weder das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip noch Art. 31 GG rechtfertigen eine anderweitige Betrachtung, da der beamtenrechtliche Fürsorgegedanke in Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung gefunden hat und vorrangiges Bundesrecht vorliegend - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - gerade nicht bestanden hat.

Schließlich begründet das Vorbringen des Klägers aus den bereits angeführten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung, soweit er eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichtes rügt und auf seine "Beweisanträge" verweist. Ungeachtet dessen vermag der beschließende Senat im Hinblick auf die insoweit maßgebliche - wie im Übrigen auch zutreffende - rechtliche Sichtweise des Verwaltungsgerichtes einen Sachaufklärungsmangel nicht zu erkennen.

Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 2, 63 der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher sowie besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es schon an einer zureichenden Differenzierung danach, worin konkret die besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten gesehen werden. Der bloße Hinweis des Klägers auf das Urteil des beschließenden Senates vom 25. April 2005 - Az.: 1 L 453/05 -, insbesondere die darin erfolgte Zulassung der Revision, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Für die Frage, ob eine Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, kommt es nämlich allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung an (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -; veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Denn im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht es um die aus der Sicht des Berufungsgerichtes anzustellende Beurteilung des geltend gemachten Rechtsschutzanspruchs in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren. Da das Berufungs(zulassungs)verfahren u. a. auf die erstinstanzlich erfolgte Sachverhaltserforschung und Rechtsfindung rekurriert, vermag hiernach ein ursprünglich "schwieriger" Fall - nach sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht - aus der Sicht des Berufungsgerichtes keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufzuweisen, während umgekehrt ein sich zunächst als "einfach" darstellender Fall aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung und ihrer Begründung (unter Umständen noch nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung) schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfen kann. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes hat der Kläger jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die vom Senat in dem vorgenannten Urteil erörterten wie entschiedenen Rechtsfragen solche sind, die bei ihrer Beantwortung - auch wenn sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Revisionsrechts aufweisen - nunmehr noch besondere Schwierigkeiten aufweisen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Seite 2, 64 f. der Antragsbegründungsschrift), denn diese ist ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Denn die Antrags(begründungs)schrift wirft schon keine konkrete, vor allem ausformulierte Frage auf, sondern beschränkt sich darauf, auf die zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargestellte "diffizile Rechtsproblematik" bzw. das Urteil des Senates vom 25. April 2007 zu verweisen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten (vgl. Seite 2, 65 bis 70 der Antragsbegründungsschrift) Verfahrensmängel.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 86 Abs. 2 VwGO können nämlich allein Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, nur durch einen gesonderten und zu begründenden Gerichtsbeschluss abgelehnt werden. Dies war indes vorliegend gerade nicht der Fall, denn der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2007 in der Fassung der Berichtung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 9. August 2007 ausdrücklich erklärt, dass "eine Vorab-Entscheidung nicht erforderlich" sei und damit keine Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt.

Ohne Erfolg rügt der Kläger des Weiteren eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

Hiernach ist weder seitens des Klägers dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich.

Unabhängig davon kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es - wie zuvor ausgeführt - versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - Az.: 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - Az.: 2 BN 3.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - Az.: 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - Az.: 9 B 505.97 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - Az.: 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es - bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Antragsbegründungsschrift - weitgehend.

Ebenso wenig vermag der Kläger schließlich mit seiner Gehörsrüge durchzudringen. Zum einen sollte dem Kläger ausweislich der vorbezeichneten Sitzungsniederschrift weiteres rechtliches Gehör nur für den Fall gewährt werden, dass "das Gericht den Beweisanträgen stattgibt", was indes vorliegend gerade nicht erfolgt ist. Dementsprechend lagen dem Verwaltungsgericht auch keine neuen "Unterlagen" vor, zu denen dem Kläger "gegebenenfalls rechtliches Gehör" zu gewähren gewesen wäre.

Zum anderen legt der Kläger nicht, wie dies bei einer derartigen Gehörsrüge regelmäßig erforderlich ist, hinreichend dar, was er bei ausreichender Gehörsgewährung nach Ablehnung der Beweisanträge mit den aus dem Urteil ersichtlichen Gründen noch vorgetragen hätte, etwa welche weiteren Beweisanträge er ergänzend gestellt hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag seiner Klage hätte zum Erfolg verhelfen können (siehe zu diesen Anforderungen: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Stattdessen erschöpft sich das Antragsvorbringen darin, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien rechtlich unerheblich bzw. ohne Bedeutung (siehe Seite 5 der Urteilsabschrift), entgegen zu treten. Ungeachtet dessen kann zwar die - hier lediglich unterstellte - Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003 - Az.: 6 B 16.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 55; OVG LSA, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - Az.: 3 L 66/03 - und Beschluss vom 5. April 2005 - Az.: 3 L 126/05 -). Indes begründet nicht jede unterbliebene Beweisaufnahme zugleich eine Gehörsverletzung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2002 - Az.: A 3 S 608/99 -, Beschluss vom 30. Januar 2006 - Az.: 1 L 451/05 -). Vielmehr liegt eine Gehörsverletzung erst dann vor, wenn das Gericht einem hinreichend substantiierten Beweisantrag nicht nachgeht, ohne dass dies im materiellen Recht oder im Prozessrecht irgendeine Stütze findet und damit das Vorgehen des Gerichtes letztlich willkürlich erscheint (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993, InfAuslR 1993, 349 [353]; siehe zudem: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.). Hiervon ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des Senates indes nicht auszugehen, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes auf die Beweistatsachen nicht entscheidungserheblich ankam bzw. ein "Beweisantrag" unsubstantiiet war.

Nachdem der Kläger im Übrigen der von der Beklagten beantragten Ruhensanordnung mit Schriftsatz vom 6. Januar 2008 widersprochen hat, hat der Senat mangels Zweckmäßigkeit davon abgesehen, gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das in diesem Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen kann im Übrigen vorliegend keine Berücksichtigung finden, weil es nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist erfolgt ist und hierfür sachliche Gründe weder dargetan noch ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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