Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 1 L 2/08
Rechtsgebiete: SVG


Vorschriften:

SVG § 11 Abs. 3
SVG § 49 Abs. 2
Die Festsetzung von Versorgungsbezügen bzw. Übergangsgebührnissen steht unter dem Vorbehalt einer möglichen gesetzlichen Änderung im Hinblick auf die Anrechnung von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit. Überzahlte Versorgungsbezüge sind grundsätzlich zurückzuzahlen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich der Versorgungsempfänger dem gesetzlichen Vorbehalt im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist.
Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Übergangsgebührnissen, welche er als ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten hat.

Der Kläger stand vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 2005 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 21. März 2005 bewilligte ihm die Wehrbereichsverwaltung Nord für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Januar 2007 Übergangsgebührnisse gemäß § 11 SVG in Höhe von 75 v. H. seiner letzten Dienstbezüge.

Mit dem Berufsförderungsentwicklungsgesetz vom 4. Mai 2005 (BGBl. S. 1234) erhielt § 11 Abs. 3 SVG mit Wirkung vom 1. Juni 2005 folgende Fassung:

"Satz 1:

Die Übergangsgebührnisse betragen 75 v. H. der Dienstbezüge des letzten Monats ...

Satz 4:

Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich um 15 v. H. der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung i. S. d. § 53 Abs. 6 ist, oder Einkünfte aufgrund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung."

In die von der Wehrbereichsverwaltung Nord für den Kläger ausgestellte Gehaltsbescheinigung Nr. 67 vom 22. Juni 2005 wurde folgender Hinweis aufgenommen:

"Übergangsgebührnisse mit 90 bzw. 75 v. H. Ihrer letzten Dienstbezüge werden ab dem 01.06.2005 vorbehaltlich der Prüfung gezahlt, ob und in welcher Höhe Sie Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG beziehen".

Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 zeigte der Kläger an, dass er seit dem 7. März 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der (...) GmbH stehe, aus welchem er ein monatliches Bruttogehalt von 1.071,29 Euro bezog. Mit Bescheid vom 8. September 2006 stellte die Wehrbereichsverwaltung Nord fest, dass sich die dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnisse ab dem 1. März 2006 wegen Bezugs von Erwerbseinkommen außerhalb einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme um 15 v. H. der letzten Dienstbezüge, mithin um 289,91 Euro auf nunmehr 1.159,64 Euro verringerten. Zugleich errechnete die Wehrbereichsverwaltung Nord für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2006 eine Überzahlung von 6 x 289,91 Euro, insgesamt 1.739,46 Euro. In Höhe dieses Betrages erklärte die Wehrbereichsverwaltung Nord die Aufrechnung gegenüber den dem Kläger ab dem 1. Oktober 2006 zu gewährenden Versorgungsbezügen. Aus Billigkeitsgründen wurde dem Kläger Ratenzahlung von monatlich 200,00 Euro eingeräumt, indes eine Kürzung des Rückforderungsbetrages abgelehnt.

Gegen den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 8. September 2006 legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er überhaupt eine Beschäftigung außerhalb des Öffentlichen Dienstes anzuzeigen habe. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass es eine Überzahlung gegeben habe; er habe sich auch nicht "bereichert" gefühlt.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 wies die Wehrbereichsverwaltung Nord den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Prüfungsvorbehalt in der Gehaltsmitteilung Nr. 67 zurück. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil er der verschärften Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB unterliege.

Mit seiner fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen den Rückforderungsbescheid vom 8. September 2006 insoweit gewandt, als darin die Rückforderung monatlicher Teilbeträge in Höhe von je 289,91 Euro für die Monate März bis Juli 2006 festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt:

Er sei über die zum 1. Juni 2005 in Kraft getretene Änderung des § 11 SVG erst mit Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 21. Juni 2006 unterrichtet worden; seine Teilzeitbeschäftigung als Kraftfahrer habe er in Unkenntnis der Gesetzesänderung aufgenommen. Er sei daher zu einer Rückzahlung der für die Monate März bis Juli 2006 geltend gemachten Minderungsbeträge lediglich insoweit verpflichtet, als er tatsächlich noch bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB); eine Bereicherung sei indes nicht mehr gegeben, weil das erzielte Erwerbseinkommen insgesamt verbraucht worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 8. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 insoweit aufzuheben, als darin mehr als 289,91 Euro zurückgefordert werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich nicht auf die Einrede der Entreicherung berufen, da er der verschärften Haftung gemäß § 49 SVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB unterliege.

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers mit Urteil vom 22. November 2007 entsprochen und den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 insoweit aufgehoben, als darin mehr als 289,91 Euro zurückgefordert worden sind. Zu Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger dürfe sich auf Entreicherung gemäß §§ 49 Abs. 2 SVG, 818 Abs. 3 BGB berufen. Eine verschärfte Haftung nach § 819 BGB wegen positiver Kenntnis der rechtsgrundlosen Zahlung scheide aus, weil der Kläger die gesetzliche Neuregelung bis Mitte Juli 2006 nicht gekannt habe. Zwar habe die Gehaltsmitteilung der Beklagten vom 22. Juni 2005 tatsächlich einen drucktechnisch nicht hervorgehobenen Hinweis enthalten. Diesen habe der Kläger indes bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im März 2006 nicht mehr "im Kopf" haben müssen, zumal er nach seiner Vorbildung und seinem Beruf nur wenig Erfahrung in Verwaltungsangelegenheiten gehabt habe. Danach könne sich der Kläger auf den eingetretenen Wegfall der Bereicherung berufen.

Am 27. Dezember 2007 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, welche der Senat mit Beschluss vom 26. November 2008 zugelassen hat.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung auf die Ausführungen in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 10. Januar 2008. Darin hat sie ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der zum Juni 2005 neu eingeführten pauschalen Berücksichtigung von Erwerbseinkommen außerhalb des Öffentlichen Dienstes in § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG um einen gesetzesimmanenten Vorbehalt für die Zahlung dieser Versorgungsleistung handele. Im Übrigen hätte der Kläger den auf der Gehaltsmitteilung aufgedruckten Hinweis auf den gesetzesimmanenten Vorbehalt bei Einkommenserzielung ernst nehmen und sich als verwaltungsunerfahrener ehemaliger Soldat auf Zeit nach dessen Inhalt erkundigen müssen. Es begegne daher ernstlichen Zweifeln, wenn das Verwaltungsgericht den Kläger aus der verschärften Haftung entlasse.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg sei richtig und demzufolge nicht zu beanstanden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm der Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung bekannt oder so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Für die Beurteilung des Kennenmüssens des Mangels des rechtlichen Grundes komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Durch den bloßen drucktechnischen Hinweis auf der Gehaltsmitteilung sei ihm als einem verwaltungsunerfahrenen ehemaligen Soldaten nicht deutlich gemacht worden, dass hier die Anspruchsgrundlage für seine Übergangsgebührnisse gesetzlich geändert worden sei. Vielmehr hätte die Beklagte mit einem Hinweisblatt deutlich machen müssen, dass die "Meldepflicht auf privatwirtschaftliche Beschäftigung erweitert worden sei." Schließlich sei auch die angespannte wirtschaftliche Situation des Klägers und seiner Familie zu berücksichtigen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO); den Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 2009 hat der Senat in seine Entscheidungsfindung einbezogen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist zulässig; insoweit genügt die Bezugnahme auf das Vorbringen im Antragsverfahren, in welchem die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 ihre Rechtsposition und die sich daraus ergebenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 - 2 B 58/08; Juris). Die Berufung ist auch begründet:

Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 8. September 2006 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 zu Unrecht insoweit aufgehoben, als darin mehr als 289,91 Euro zurückgefordert werden. Vielmehr war die Klage abzuweisen, denn die Bescheide sind - soweit vom Kläger angefochten - rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 49 Abs. 2 SVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger aus seiner im März 2006 aufgenommenen beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer bei der (...) GmbH ein Einkommen erzielt hat, welches infolge der Neufassung von § 11 Abs. 3 SVG mit Wirkung vom 1. Juni 2005 zu einer Verminderung des jeweiligen Bemessungssatzes der Übergangsgebührnisse um 15 v. H. führt. Es besteht auch kein Streit darüber, dass der maßgebliche Betrag der Minderung insoweit auf monatlich 289,91 Euro festzusetzen ist.

Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung der überzahlten Teilbeträge im Hinblick auf eine bei dem Kläger eingetretene Entreicherung (§§ 49 Abs. 2 SVG, 818 Abs. 3 BGB) ausscheide. Vielmehr ist richtigerweise davon auszugehen, dass der Kläger unter den ggb. Voraussetzungen der verschärften Haftung gemäß §§ 49 Abs. 2 SVG, 820 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der überzahlten Beträge für die Monate März bis Juli 2006 verpflichtet ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen.

Die Festsetzung von Versorgungsbezügen steht stets unter dem Vorbehalt, dass sich der auszuzahlende Betrag im Hinblick auf etwaig anzurechnende anderweitige Einkünfte ändern kann (so bereits OVG LSA, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 L 151/07; Juris). Dementsprechend stand die Gewährung von Übergangsgebührnissen an den Kläger unter dem Vorbehalt einer möglichen gesetzlichen Änderung im Hinblick auf eine Anrechnung von Einkünften aus seiner Erwerbstätigkeit. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger des gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist (so bereits BVerwG, Beschl. v. 25.11.1985 - 6 C 37.83; Juris).

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die Rückforderung von Teilbeträgen auf den Beginn der Arbeitsaufnahme des Klägers (März 2006) festgesetzt hat. Denn die den Versorgungsempfängern gewährten Leistungen tragen - gerade im Hinblick auf ein möglicherweise anrechenbares Verwendungseinkommen aus anderweitiger Tätigkeit - stets den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich. Die Versorgungsbehörde kann bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht voraussehen, ob ihr nachträglich ein anderweitiges Einkommen des Versorgungsempfängers bekannt wird. Nachträglich rückwirkende Änderungen früherer Versorgungsberechnungen sind daher unvermeidlich und auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1985 - 6 C 37.83; Juris).

Zwar kann auch im Falle einer verschärften Haftung eine Rückforderung ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn und soweit die in § 818 Abs. 4 BGB aufgeführten "allgemeinen Vorschriften", zu denen auch die Grundsätze von Treu und Glauben gehören, dies gebieten (BVerwG, Beschl. v. 08.10.1998 - 2 C 91.97; Juris). Ein solcher Ausnahmefall kann u. a. dann gegeben sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Rückforderung als einen Fall treuwidrigen Verhaltens der Behörde erscheinen lassen. Derartige besondere Umstände des Einzelfalls vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen:

Es besteht bereits kein Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte den in Betracht kommenden Kreis der Empfänger von Übergangsgebührnissen etwa verspätet oder nicht hinreichend deutlich über die eingetretene Gesetzesänderung und den sich daraus ergebenden Prüfungs- und ggf. Rückforderungsvorbehalt unterrichtet hat. Die Unterrichtung über die zum 1. Juni 2005 eingetretene Gesetzesänderung erfolgte bereits mit der noch im selben Monat den Versorgungsempfängern übermittelten Gehaltsbescheinigung. Die Versorgungsempfänger konnten auch aus dem in der Gehaltsbescheinigung enthaltenen Hinweis auf den Gegenstand der gesetzlichen Änderung hinreichend deutlich entnehmen, dass ihre Übergangsgelder nunmehr - jedenfalls teilweise - vorbehaltlich einer Prüfung anderweitiger Einkommenserzielung gewährt wurden. Insofern vermag sich der Senat auch nicht dem Vorbringen des Klägers dahingehend anzuschließen, der Zusatz in seiner Gehaltsbescheinigung vom Juli 2005 sei für ihn nicht verständlich gewesen. Anderenfalls wäre der Kläger - worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat - gehalten gewesen, sich durch Nachfrage bei seiner Bezügestelle Klarheit über die konkreten Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung auf seine Übergangsgebührnisse und seine sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten - über etwaige Einkünfte aus Erwerbseinkommen - zu verschaffen. Jeder Versorgungsempfänger ist gehalten, seine Bezügemitteilungen sorgfältig zu erfassen und sich bei Zweifelsfragen an seine Dienststelle zu wenden. Eine derartige Nachfrage ist indes zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Die Beklagte war auch nicht gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG aus Billigkeitsgründen gehalten, von der geltend gemachten Rückforderung der überzahlten Beträge ganz oder teilweise abzusehen. Der Umstand, dass die Beklagte von der bereits zum 7. März 2006 aufgenommenen Berufstätigkeit des Klägers erst durch dessen Erklärung vom 14. Juli 2006 Kenntnis erlangt hat, ist nicht der Beklagten anzulasten. Vielmehr war der Kläger ohnehin gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 SVG als Versorgungsempfänger ausdrücklich verpflichtet, der Regelungsbehörde "jede Änderung von Einkünften" unverzüglich anzuzeigen. Dies bedeutet, dass er der Wehrbereichsverwaltung Nord bereits im März 2006 das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der (...) GmbH hätte anzeigen müssen. Dieser Verpflichtung ist er indes nicht nachgekommen.

Schließlich hat die Beklagte auch die wirtschaftliche Situation des Klägers und seiner Familie hinreichend gewürdigt und in ihre Billigkeitsüberlegungen einbezogen. Insbesondere hat sie dem Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 - d. h. noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides - Gelegenheit gegeben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem ihm übersandten Formularbogen im Einzelnen darzutun, damit die Höhe der von der Beklagten ohnehin bewilligten monatlichen Raten entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Klägers festgesetzt werden konnte. Der Kläger hat indes das ihm übersandte Formular nicht zurückgeschickt und auch im Übrigen von der ihm eingeräumten Möglichkeit, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 SVG, 172 BBG genannten Gründe vorliegt.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Der Senat hat dabei die Summe der Rückforderungsbeträge für die Monate März bis Juli 2006 zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

Zurück