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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.11.2008
Aktenzeichen: 1 L 21/08
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG, VwGO


Vorschriften:

BeamtVG § 14 Abs. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4 S. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4 S. 2
BeamtVG § 14 Abs. 5
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz, an den die Erhöhungsregelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG knüpft, auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist.

2. Dass wegen der in § 14a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhöhung des gegebenenfalls maßgeblichen Ruhegehaltssatzes von 65 v. H. (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) verbleibt, ist rechtlich ohne Belang.

3. Ob die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zu begrenzen ist, wenn die Pflichtversicherungszeiten zu einem höheren Ruhegehaltssatz führten, als dies bei einer vergleichsweisen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Fall wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. November 2007 hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antrags(begrün-dungs)schrift wirft bereits keine hinreichend konkrete und vor allem ausformulierte Frage auf. Unabhängig davon legt der Kläger keinen (fallübergreifenden) Klärungsbedarf im Hinblick auf den von ihm vorgetragenen Problemkreis dar. Entgegen der Annahme in der Antrags(begründungs)schrift hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 23. Juni 2005 in dem Verfahren 2 C 25.04 (BVerwGE 124, 19) rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz, an den die Erhöhungsregelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG knüpft, auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist. Bereits der Wortlaut des § 14a BeamtVG spreche ferner dafür, dass der individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets "berechnet" sei, auch wenn er auf der Basis der Vom-Hundert-Sätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG gewonnen worden sei. Eine Beschränkung der Tatbestandsmerkmale "berechneter Ruhegehaltssatz" auf die der § 14 Abs. 1 BeamtVG und § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vermag der beschließende Senat hierin nicht zu erkennen. Vielmehr folgt aus dem vom Bundesverwaltungsgericht im Anschluss daran konkret vorgegebenen Vergleichsrechenweg, auf den das Verwaltungsgericht verweist und den es sein Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt hat, welcher (berechnete) Ruhegehaltssatz bei der Erhöhung nach § 14a Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet. Dies kann danach auch der nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im Einzelnen vorgegeben:

1. Zunächst ist das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz "exakt" zu berechnen.

2. Sodann ist das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu berechnen.

3. Hiernach ist ein Vergleich zwischen den beiden Ruhegehaltssätzen vorzunehmen, welcher für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebend sein soll.

4. Sodann ist das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen.

5. Übersteigt es im Wege eines Vergleiches den zuvor ermittelten Wert (Ziffer 3.), ist der Ruhegehaltssatz in Höhe von 65 v. H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG "berechnete" Ruhegehaltssatz.

Unter Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Daten ergibt sich, dass der Ruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG 23,42 v. H. und das hiernach ermittelte Ruhegehalt 604,75 € beträgt (1. Rechenschritt). Demgegenüber beläuft sich das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG mit einem Ruhegehaltssatz von 35 v. H. auf 903,77 € (2. Rechenschritt). Danach ist aufgrund des ersten vorzunehmenden Vergleiches (3. Rechenschritt) zunächst der - höhere - Ruhegehaltssatz von 35 v. H. als maßgebend für die Erhöhung gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG anzusehen. Die Berechnung des amtsunabhängigen Mindestruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG bei einem Ruhegehaltssatz von 65 v. H. (4. Rechenschritt) führt zu einem Betrag in Höhe von 1.146,82 €. Der zweite vorzunehmende Vergleich mit dem zuvor als maßgebend ermittelten Wert (5. Rechenschritt) zeigt, dass das amts-unabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG höher ist und daher der Ruhegehaltssatz in Höhe von 65 v. H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG "berechnete Ruhegehaltssatz" ist.

Dass wegen der in § 14a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhöhung des hiernach maßgeblichen Ruhegehaltssatzes von 65 v. H. verbleibt, ist rechtlich ohne Belang (so: BVerwG, a. a. O.). Jedenfalls verbleibt für eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes noch Raum. Ebenso wenig vermag die vermeintliche, vom Kläger geltend gemachte Abweichung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von eigenen, vorangegangenen Entscheidungen einen ober- oder höchstrichterlichen Klärungsbedarf zu begründen, solange eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festzustellen ist. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG eine noch günstigere Betrachtungsweise forderten. Die Norm greift zwar über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung einerseits und aus der Beamtenversorgung andererseits für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche wegen der außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbrachten Zeiten einer Erwerbstätigkeit gering sind und die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften in der Sozialversicherung noch nicht ausgeschöpft werden können. Daher gebieten es die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG, auch das nach § 14 Abs. 4 BeamtVG berechnete Mindestruhegehalt vorübergehend zu erhöhen, wenn die gesetzliche Rente noch nicht gezahlt wird. Ziel der Vorschrift ist jedenfalls nicht, einem Ruhestandsbeamten eine noch günstigere materielle Position zu verschaffen, als er sie später in dem Zeitpunkt des Rentenbezuges inne hat. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (a. a. O.) auch ausdrücklich erörtert, ob die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zu begrenzen ist (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -; Beschluss vom 27. September 2007 - Az.: 1 L 180/08 -, jeweils veröffentlicht bei juris; hierauf Bezug nehmend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom16. Januar 2008 - Az.: 21 A 2098/06 -, DÖD 2008, 136), wenn die Pflichtversicherungszeiten zu einem höheren Ruhegehaltssatz führten, als dies bei einer vergleichsweisen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Fall wäre. Diese Frage stellt sich indes im vorliegenden Verfahren nicht.

Dass die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers hiernach niedriger ausfällt als zuvor seitens der Beklagten festgesetzt und gewährt, vermag gleichfalls einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht zu begründen, sondern allenfalls ein Hinweis darauf sein, dass die Beklagte die Versorgungsbezüge im konkreten Einzelfall fehlerhaft berechnet haben könnte.

Schließlich legt der Kläger nicht zulassungsbegründend dar, dass die Regelungen in §§ 14 Abs. 1 und 4, 14a Abs. 1 BeamtVG verfassungswidrig wären und verfassungswidrig ausgelegt würden. Die Vorschriften dienen - wie ausgeführt - dazu, vorübergehend(e) Versorgungslücken zu schließen. Die vom Kläger vorgenommene Differenzierung überzeugt nicht. Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG stellt nämlich weder eine Sozialleistung noch eine Fürsorgeleistung dar. Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt vielmehr, dass auch sie im Beamtenstatus "erdient" ist und sich demgemäß nicht von derjenigen Versorgung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG unterscheidet (siehe: BVerwG, a. a. O.). Entscheidend bleibt, dass ein Günstigkeitsvergleich - zugunsten des Beamten - erfolgt. Es ist nicht Sache der Fachgerichte, eine gesetzgeberische Besoldungs- oder Versorgungsentscheidung darauf zu prüfen, ob die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt wurde (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - Az.: 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 [m. w. N.]).

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf sein Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verweist, kann dahinstehen, ob er damit den ihm obliegenden Darlegungslasten genügt. Jedenfalls folgt aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates, dass die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht zu erinnern sind und das klägerische Vorbringen diesen daher nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen tritt. Soweit der Kläger erneut auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) und zudem auf den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) verweist, werden damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Wie bereits ausgeführt, folgt die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ebenso aus dem Alimentationsprinzip wie die Versorgung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG; sie ist gleichermaßen im Beamtenstatus "erdient". Im Übrigen stellt die Regelung des § 14a BeamtVG lediglich einen vorübergehenden Nachteilsausgleich dar. Allein in diesem Zusammenhang wird im Rahmen eines Vergleiches an einen, und zwar in einer Gesamtschau an den günstigsten Anknüpfungspunkt (Ruhegehaltssatz) angeknüpft, um die Höhe des Erhöhungsbetrages (Nachteilsausgleich) zu ermitteln. Die klägerische Argumentation ist im Übrigen auch nicht schlüssig. Sie führte nämlich im Ergebnis letztlich dazu, dass die Mindestversorgung als solche verfassungswidrig wäre. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass im Einzelfall ein Beamter einer höheren Besoldungsgruppe eine gleichwohl niedrigere Versorgung als ein Beamter einer niedrigeren Besoldungsgruppe erhalten kann, insbesondere wenn er geringere Dienstzeiten aufzuweisen vermag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.]). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen der zuerkannten Versorgung einerseits und der insgesamt erstrebten Versorgung andererseits (vgl. Seite 7 der Antragsbegründungsschrift) festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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