Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 1 L 226/03
Rechtsgebiete: LSA-KAG, KommVerfG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 I S 1
LSA-KAG § 6 VI S 3
KommVerfG § 2 II
1. Ob eine Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA hergestellt worden ist, hängt davon ab, ob die Einrichtung im Rechtssinne geschaffen worden ist. Das ist der Fall, wenn den Grundstücken mit der Widmung der Anlage eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird.

2. Für Anlageinvestitionen, die der erstmaligen Schaffung einer Anschlussmöglichkeit dienten, entsteht eine Beitragspflicht nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht, wenn sie vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossen worden sind.

3. Die sich aus § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA ergebende Differenzierung zwischen angeschlossenen und anzuschließenden Grundstücken verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber berücksichtigen durfte, dass der Anschluss an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung nach den faktischen Verhältnissen auch vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung dauerhaft gesichert war.

4. Können von Grundstückseigentümern, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, Herstellungsbeiträge, mit denen der gesamte Investitionsaufwand finanziert werden soll, nicht verlangt werden, so schließt dies die Erhebung eines besonderen Beitrages für die nach 1991 getätigten Investitionen zur Verbesserung der Anlage nicht aus.

5. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Abgabensatzung ohne sachlichen Grund nur bei Grundstücken, die außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans liegen, als Vollgeschosse solche Geschosse fingiert, die die in § 2 Abs. 4 BauO LSA bezeichnete Mindesthöhe nicht erreichen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 226/03

Datum: 04.12.2003

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie sind Eigentümer des in der Straße A-Straße in A-Stadt belegenen Flurstücks 45/7 der Flur 8. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut. Das Wohnhaus hat eine Grundfläche von 99,75 m² und ist unterkellert. Der Keller wird als Garage, Abstell- und Hauswirtschaftsraum genutzt.

Vor dem Anschluss an das neue Zentralklärwerk wurde das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Abwasser über ein Leitungsnetz der im Jahre 1928 errichteten zentralen Kläranlage zugeführt, in der das Abwasser vor der Einleitung in die Unstrut mechanisch gereinigt wurde. Das von der K. errichtete Klärwerk, das am 01. Juli 1993 in Betrieb genommen und vom Beklagten im Januar 1995 übernommen wurde, verfügt über eine Belebungsanlage mit simultaner aerober Schlammstabilisation und Denitrifikation.

Mit Bescheid vom 25. September 2000 setzte der Beklagte einen Verbesserungsbeitrag unter Berücksichtigung einer Geschossfläche von insgesamt 249,375 m² und eines Beitragssatzes von 15,95 DM/m² auf 3.977,53 DM fest. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, die Einbeziehung der Kellerflächen bei der Ermittlung der Geschossfläche sei unzulässig, weil der Keller nur eine lichte Höhe von 2,00 m aufweise und deshalb kein Vollgeschoss i. S. d. Regelungen in der Bauordnung sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 zurück.

Mit der dagegen am 12. März 2001 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Nutzung des Kellers als Garage, Abstell- und Hausarbeitsraum entspreche nicht den Nutzungsmöglichkeiten eines Vollgeschosses.

Sie haben sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 25. September 2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 aufzuheben, soweit hierin ein Schmutzwasserbeitrag von mehr als 2.386,52 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht B-Stadt - 4. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2003 abgewiesen: Zwar könne der Beitrag entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Verbesserungsbeitrag gefordert werden. Denn soweit die Beitrags- und Gebührensatzung die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen vorsehe, sei sie unwirksam, weil die damit verbundene Privilegierung von Altanschlussnehmern willkürlich sei. Es sei geboten, von allen Anschlussnehmern Herstellungsbeiträge zu erheben. Denn vor Inkrafttreten der Kommunalverfassung habe es an Trägern kommunaler Einrichtungen gefehlt, so dass es eine kommunale Einrichtung im Rechtssinne nicht gegeben habe. Die Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen sei auch nicht vorteilsgerecht, weil allen Anschlussnehmern erst nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes ein rechtlich gesicherter Vorteil geboten werde. Der Beitragsbescheid sei jedoch als Teilbeitrag auf den Herstellungsbeitrag rechtmäßig. Ob das Kellergeschoss bei der Festsetzung berücksichtigt werden dürfe, könne offen bleiben, weil der festgesetzte Beitrag auch bei Abzug der Kellerflächen unter Berücksichtigung des höheren Herstellungsbeitragssatzes von 39,61 DM/m² erhoben werden könne.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte mit seiner Beitrags- und Gebührensatzung zwischen Herstellung und Verbesserung differenziere. Die Berücksichtigung des Kellers bei der Bemessung der Beitragsfläche sei unzulässig, weil die darauf zielende Maßstabsregelung nicht hinreichend bestimmt und nicht vorteilsgerecht und deshalb nichtig sei.

Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 4. Kammer - vom 20. Juni 2003 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2000 in der Gestallt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001 aufzuheben, soweit darin ein Schmutzwasserbeitrag von mehr als 2.386,52 DM festgesetzt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Die Einbeziehung der Kellerflächen bei der Bemessung des Beitrages sei ebenfalls unbedenklich. Die Nutzung als Garage, Hauswirtschaft- und Abstellraum sei zwar keine Wohnraumnutzung, entspreche jedoch der Nutzung, die der Beklagte mit der entsprechenden Maßstabregelung für eine Kellernutzung habe erfassen wollen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil die Bescheide hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.591,01 DM rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1) Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 10 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen zur Herstellung und Verbesserung der Anlagen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Untere Unstrut (im Folgenden: Schmutzwasserbeitragssatzung - SBS) vom 04. September 2000. Danach erhebt der Beklagte für diejenigen Entsorgungsgebiete, die bis zum Anschluss an die zentrale Kläranlage A-Stadt über einen Anschluss an eine zentrale Kläranlage verfügten, einen Beitrag für den Aufwand, der durch die Verbesserung der Abwasseranlage mit dem Anschluss (Umbindung) an die zentrale Kläranlage A-Stadt entstanden ist (Schmutzwasserverbesserungsbeitrag).

a) Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, die Erhebung des Beitrages nach Maßgabe eines Beitragssatzes von 15,95 DM/m² (§ 10 Abs. 4 SBS) sei ausgeschlossen, weil der Beklagte seine Einrichtung noch nicht hergestellt habe, so dass er von allen Anschlussnehmern Herstellungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 1 SBS i. H. v. 39,61 DM/m² zu erheben habe.

Zwar hat der Beklagte die öffentliche leitungsgebundene Einrichtung, an die das Grundstück der Kläger angeschlossen wurde, erst nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes geschaffen (aa). Indes entsteht für Investitionen, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes abgeschlossen wurden, eine Beitragspflicht nicht (bb). Die dies bestimmende einfachgesetzliche Regelung im Kommunalabgabengesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (cc). Ist somit die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für Grundstücke, die bereits vor dem 13. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen waren, ausgeschlossen, so schließt dies die Erhebung eines Beitrages für die nach diesem Zeitpunkt getätigten Investitionen nicht aus (dd).

aa) Die Herstellung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA umfasst sämtliche Verrichtungen zur erstmaligen Schaffung einer öffentlichen Einrichtung (Nds.OVG, NdsVBl. 1999, 186). Dabei kommt es für die Frage, ob eine der Verbesserung zugängliche Einrichtung hergestellt worden ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont, darauf an, ob die Einrichtung im Rechtssinne geschaffen worden ist. Ob eine Maßnahme als Herstellung einer neuen oder als Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung aufzufassen ist, hängt somit davon ab, ob die Gemeinde vor Beginn der Maßnahme bereits über eine Einrichtung im Rechtssinne verfügte. Hat eine Kommune nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes eine Abwasserbeseitigungsanlage übernommen und den bei der Übernahme an diese Einrichtung angeschlossenen Altanschlussnehmern zur Nutzung zur Verfügung gestellt, so ist den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Anlage durch die Gemeinde eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten, sofern es sich bei der Anlage nicht um ein Provisorium handelt.

Zutreffend meint das Verwaltungsgericht weiter, dass die Frage, ob eine Maßnahme als Herstellung oder als Verbesserung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA anzusehen ist, anhand eines Vergleichs zu bestimmen ist, bei dem darauf abgestellt werden muss, ob das Grundstück vor dem Beginn der Maßnahme, deren Kosten nunmehr durch die Beiträge refinanziert werden sollen, bereits an eine öffentliche Einrichtung im Rechtssinne angeschlossen gewesen ist. Bei der satzungsrechtlichen Bestimmung dessen, was Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA sein soll, die Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme sein soll, hat der Gesetzgeber den Kommunen einen Ermessensspielraum belassen. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ermächtigt die Gemeinden, Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen zu erheben. Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat der Beklagte mit § 10 Abs. 1 SBS i. V. m. § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Allgemeine Entwässerungssatzung - AES) vom 14. Juli 1993 Gebrauch gemacht. Danach erhebt er neben den Herstellungsbeiträgen i. S. d. § 8 Abs. 1 SBS Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die mit dem Anschluss an die zentrale Kläranlage A-Stadt verbundene Verbesserung der zentralen Schmutzwasserentsorgung, zu der nach § 2 Abs. 4 AES neben dem öffentlichen Entwässerungsnetz einschließlich offener oder verrohrter Gräben, denen eine Gewässereigenschaft nicht zukommt, alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, insbesondere auch die Klärwerke gehören. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bereits vor dem Inkrafttreten der Allgemeinen Entwässerungssatzung an eine öffentliche Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 KAG LSA angeschlossen waren, liegen nicht vor. Selbst wenn die Stadt A-Stadt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KommVerfG) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und vor der Gründung des beklagten Abwasserzweckverbandes die Abwasserbeseitigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 KommVerfG als öffentliche Einrichtung betrieben haben sollte, so ist nach Lage der Dinge nicht davon auszugehen, dass sie bereits vor Gründung des Beklagten ein Abwasserbeseitigungskonzept beschlossen und eine diesem Konzept entsprechende Anlage vor der Gründung des Beklagten geschaffen haben könnte, so dass eine gemeindliche Abwasserbeseitigung nach 1990 mittels der vorhandenen Altanlagen nur als provisorische Übergangslösung bis zur Schaffung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage durch den Beklagten angesehen werden kann.

bb) Für die bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise mit der Umbindung des vorhandenen Anschlusses an die neu errichtete Gruppenkläranlage A-Stadt im Juli 1993 erstmalig hergestellte öffentliche Einrichtung darf der Beklagte von den Klägern Herstellungsbeiträge i. S. d. § 8 Abs.1 SBS wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht erheben. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA gilt das nicht für Investitionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für Anlageinvestitionen, die der erstmaligen Schaffung oder der Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Anschlussmöglichkeit dienten, und die vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes abgeschlossen worden sind, eine Beitragspflicht nicht entsteht. Diese Bestimmung, die sich vor Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) bereits aus den §§ 1 Abs. 1, 19 Abs. 1 KAG LSA ergab, wonach die Landkreise und Gemeinden kommunale Abgaben nur nach Maßgabe des am 15. Juni 1991 in Kraft getretenen Kommunalabgabengesetzes erheben konnten, bezieht sich allein auf das Entstehen der Beitragspflicht. Sie berücksichtigt, dass den Anschlussnehmern, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetztes an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren, durch eine nach 1991 geschaffene neue Anlage nicht in gleichem Umfang Vorteile hinsichtlich der Erschließungssituation geboten werden, wie den Grundstücken, denen erst durch die neue Anlage erstmalig eine Anschlussmöglichkeit geboten wird. Nicht geregelt ist demgegenüber in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA, ob der Aufwand, der einer Kommune nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes entsteht, weil sie den tatsächlich vorhandenen Anlagebestand in das eigene Vermögen entgeltlich übernimmt, im Rahmen einer Globalkalkulation auf alle erschlossenen bzw. zu erschließenden Grundstücke verteilt werden darf (offen gelassen in: OVG LSA, Urt. v. 23.08.2001 - 1 L 134/01 -, NVwZ-RR 2002, 373 <374>). Dagegen spricht die systematische Stellung der Regelung im Gesetz. Denn welcher Aufwand über Beiträge refinanziert werden darf, wird in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 KAG LSA geregelt. Ist der Aufwand zur Beschaffung von Anlagenteilen somit umlagefähig, würde der in der Regelung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, eine Beitragspflicht für abgeschlossene Investitionen nicht entstehen zu lassen, umgangen, wenn die Altanschlussnehmer zu Herstellungsbeiträgen herangezogen und mit dem Aufwand belastet werden dürften, der durch einen nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und dem vorherigen Träger der Anlage entstanden ist.

cc) Die vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA vorgesehene Differenzierung zwischen Grundstückseigentümern, die bereits vor dem Anschluss an die neue zentrale Kläranlage A-Stadt an eine zentrale Kläranlage angeschlossen waren und den herstellungsbeitragspflichtigen Grundstückseigentümern, die mit der Herstellung der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten erstmalig angeschlossen werden, verstößt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (a. A.: OVG MV, LKV 2000, 161 <162> = VwRR-MO 2000, 60 <61>). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nur vor, wenn der Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund und deshalb willkürlich ungleich behandelt (OVG MV, a. a. O). Der sachliche Grund für die vom Gesetzgeber mit § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA vorgesehene Differenzierung liegt darin, dass sich der Gesetzgeber von der Annahme hat leiten lassen dürfen, dass die Anschlussmöglichkeit, die für Grundstückseigentümer, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen waren, jedenfalls faktisch dauerhaft gesichert war, so dass den Grundstückseigentümern eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes geboten worden ist. Damit hat der Gesetzgeber den faktischen Verhältnissen Rechnung getragen, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung in der ehemaligen DDR geherrscht haben. Eine ausschließlich rechtliche Betrachtungsweise, ob die einem Grundstück gebotene Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Satzungsrechts einer Gemeinde öffentlich-rechtlich dauerhaft gesichert gewesen ist, würde demgegenüber die tatsächlichen Verhältnissen in der ehemaligen DDR ausblenden. Denn es gab in der ehemaligen DDR bis zum Inkrafttreten der Kommunalverfassung im Jahre 1990 keine Gemeinden als juristische Personen öffentlichen Rechts, so dass eine öffentlich-rechtliche, satzungsmäßig dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit schon aus diesem Grunde keinem Grundstückseigentümer geboten wurde. Für die Beseitigung kommunaler Abwässer waren vielmehr die unter der Leitung der Räte der Bezirke arbeitenden volkeigenen Betriebe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zuständig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber den Umstand, dass die Organisation der Abwasserbeseitigung in der ehemaligen DDR unter den damaligen tatsächlichen Verhältnissen dazu führte, dass die einem Grundstück vermittelte Anschlussmöglichkeit faktisch dauerhaft Bestand hatte, in der Weise berücksichtigt und geregelt hat, dass für diese Investitionen ein Beitrag nicht entsteht.

dd) Können von den Klägern somit Herstellungsbeiträge i. S. d. § 8 Abs. 1 SBS wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht verlangt werden, so schließt dies nicht aus, die Kläger, denen mit der Schaffung der öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne, der mit dem Anschluss an die neue Gruppenkläranlage in A-Stadt verbundenen Steigerung der Betriebssicherheit und Reinigungsleistung und der mit der Erneuerung verschlissener Anlagenteile verbundenen dauerhaften Sicherung der Anschlussmöglichkeit Vorteile zugute kommen, zu Beiträgen i. S. d. § 10 Abs. 1 SBS heranzuziehen. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA schließt das Entstehen einer Beitragspflicht nur für Investitionen aus, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Juni 1991 abgeschlossen waren. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass für nach 1991 getätigte Investitionen gesonderte Beiträge erhoben werden. Ob es sich dabei, wie der Beklagte nach der Bezeichnung des in § 10 Abs. 1 SBS bestimmten Beitrages meint, um Verbesserungsbeiträge handelt oder ob die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen, wie das Verwaltungsgericht ausführt, ausgeschlossen ist, weil die Verbesserung einer noch nicht hergestellten Einrichtung unmöglich ist, kann dahinstehen. Auch wenn es sich bei dem Beitrag nach § 10 Abs. 1 SBS um einen wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA notwendigen besonderen Herstellungsbeitrag i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA handelt, wäre die Regelung nicht zu beanstanden, weil die fehlerhafte Bezeichnung eines beitragsfähigen Tatbestandes nicht zu dessen Nichtigkeit führt. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA setzt nur voraus, dass der Abgabentatbestand bestimmt ist. Die zutreffende Bezeichnung des in der Satzung zu bestimmenden Tatbestandes ist jedoch nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.

b) Ob der in § 10 Abs. 4 SBS festgesetzte Verbesserungsbeitragssatz von 15,95 DM/m² gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, kann dahinstehen.

Der Beitragssatz wird ermittelt, indem der beitragsfähige Aufwand auf die bevorteilte Fläche verteilt wird. Ob der Beklagte die bevorteilte Fläche zutreffend erfasst hat, ist fraglich, weil sich der Beitragsmaßstab jedenfalls teilweise als ungültig erweist.

aa) Nach den §§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 7 a Abs. 5, 7 b Abs. 4 SBS, die auch bei der Bemessung des Verbesserungsbeitrages entsprechend anzuwenden sind (vgl. 10 Abs. 3 SBS), sollen bei der Ermittlung der Grundstücksfläche die Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind tatsächlich angeschlossen. Mit dieser Bestimmung hat der Satzungsgeber erkennbar den Versuch unternommen, eine dem § 6 c Abs. 3 KAG LSA entsprechende Beitragsbegrenzungsregelung in seine Satzung aufzunehmen. Zwar erscheint es im Grundsatz unbedenklich, eine solche Begrenzungsregelung bereits bei der Ermittlung des Beitragssatzes bei der Verteilung des Aufwands und nicht erst als Billigkeitsregelung bei der Heranziehung zum Beitrag anzuwenden (a. A.: OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2000 - B 2 S 481/99 -). Der Beitragsmaßstab erweist sich jedoch hinsichtlich der Bemessung von Grundstücken mit Gebäuden ohne Anschlussbedarf als ungültig, weil eine solche Beitragsbemessung gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA verstößt, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Es widerspricht diesem Vorteilsgedanken, unbebaute Grundstücke mit der gesamten Grundstücksfläche und demzufolge zum vollen Beitrag heranzuziehen, während Grundstücke, die intensiv mit Garagen, Scheunen oder sonstigen Gebäuden ohne Anschlussbedarf bebaut sind, ohne sachlichen Grund zu einem geringeren Beitrag herangezogen werden, weil die Grundflächen der Baulichkeiten von der Beitragsfläche abgezogen werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 321/01 - UA S. 13 f.).

bb) Ferner nicht statthaft ist es, bei der Erfassung der Flächen, die der Verbesserungsbeitragspflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SBS unterliegen, nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SBS nur die Grundstücke einzubeziehen, die vor der Umbindung an die neue Kläranlage tatsächlich über einen Anschluss an die alte Kläranlage verfügten. Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die Vorteilslage nicht nur, wenn ein Grundstück tatsächlich angeschlossen wird, sondern auch dann, wenn ein Grundstück angeschlossen werden kann. Es ist mithin auch bei der Erfassung der durch die Verbesserungsmaßnahme bevorteilten Flächen nicht nur darauf abzustellen, ob ein Grundstück bereits vor dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme angeschlossen war. Vielmehr unterliegen dem Verbesserungsbeitrag auch solche Flächen, die vor dem Abschluss der Maßnahme an die alte Anlage angeschlossen werden konnten.

cc) Der Senat hat keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob sich die o. g. Fehler bei der Erfassung der von der Verbesserungsmaßnahme bevorteilten Flächen auf die Berechnung des in § 10 Abs. 4 SBS festgesetzten Beitragssatzes von 15,95 DM/m² ausgewirkt hat. Denn der Bescheid erweist sich aus anderen Gründen in der angefochtenen Höhe als rechtswidrig.

2) Der Beklagte hat bei der Ermittlung der Geschossfläche zur Bemessung des Beitrages zu Unrecht das Kellergeschoss des Wohnhauses der Kläger als Beitragsfläche berücksichtigt.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einwand der Kläger durchgreift, die Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung eines Kellers bei der Bemessung der Beitragsfläche sei unzulässig, weil mit einer Maßstabsregelung, die auf die tatsächliche Nutzung abstelle, ein Beitrag nicht verlässlich kalkuliert werden könne. Dagegen spricht, dass es dem Satzungsgeber wie bei der Bemessung des Aufwands (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA ) unbenommen ist, bei der Ermittlung der Beitragsfläche ausgehend von Ermittlungen in einzelnen Straßenzügen oder Baugebieten auf eine Typik zu schließen und anhand dessen die Beitragsfläche zu kalkulieren.

b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Kläger, es verstoße gegen das Gebot, Beiträge nach Vorteilen zu bemessen, wenn der Beklagte für die Beitragsfläche nach den §§ 7 b Abs. 3 Satz 3 und 5, 7 c Abs. 2 Satz 2 und 5 SBS die Nutzung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht und nicht das potentiell zulässige Maß der Nutzung als maßgeblich erachtet. Die Regelung genügt dem Vorteilsprinzip, weil § 11 Abs. 4 SBS für den Fall des Eintritts beitragserhöhender Umstände die Nacherhebung eines weiteren Beitrages zulässt.

Gleichwohl ist die Berücksichtigung des Kellergeschosses unzulässig, weil der Maßstab in den §§ 7 b Abs. 3 Satz 3 und 5, 7 c Abs. 2 Satz 2 und 5 SBS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Denn Kellergeschosse, die die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA notwendige lichte Höhe von 2,30 m über mindestens zwei Drittel der Grundfläche nicht erreichen, gelten als Vollgeschosse bei der Beitragsbemessung nur bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, im Außenbereich und in solchen beplanten Gebieten, in denen der Bebauungsplan Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl und Vollgeschosszahl nicht enthält. Für Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans hingegen wird die Geschossfläche allein anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ermittelt. Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans werden mithin in unzulässiger Weise privilegiert, weil in diesen Gebieten Kellergeschosse, die nicht Vollgeschosse i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA sind, bei der Beitragsbemessung außer Acht bleiben, während sie in anderen Gebieten hinzugerechnet werden, ohne dass für eine solche Differenzierung ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Entsprechendes gilt für die in den §§ 7 b Abs. 3 Satz 4, 7 c Abs. 2 Satz 3 SBS vorgesehene Berücksichtigung von ausgebauten Dachgeschossen mit der hälftigen Fläche, die bei der Beitragsbemessung von Grundstücken im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans ebenfalls unberücksichtigt bleiben.

Ohne Erfolg bleibt der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, im unbeplanten Innenbereich müsse der Satzungsgeber mangels Festsetzungen in einem Bebauungsplan das Maß der potentiellen Nutzung der Einrichtung anhand der tatsächlichen Bebauung gewichten. Der vom Beklagten gewählte Geschossflächenmaßstab dient dazu, den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch die einzelnen Grundstücke zu bemessen und zu gewichten. Die Befugnis des Beklagten, den Vorteil bebauter Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu bemessen (vgl. dazu: OVG LSA, LKV 2002, 235 f.), ändert daran im Grundsatz nichts. Die Ausgestaltung des Maßstabes darf deshalb nicht dazu führen, dass Grundstücke aufgrund ihrer Lage im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, deren Gebäude mit einem die Mindesthöhe nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA nicht erreichenden Keller versehen sind, bei der Veranlagung gegenüber Grundstücken in anderen Gebieten privilegiert werden, obwohl sie sich im Maß der baulichen Nutzung nicht von den Gebäuden unterscheiden, die im unbeplanten Innenbereich mit einem die Mindesthöhe nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA nicht erreichenden Keller ausgestattet sind.

Eine Differenzierung, wie sie der Beklagte zwischen Grundstücken im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und Grundstücken in unbeplanten und solchen beplanten Gebieten, in denen der Bebauungsplan Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl und Vollgeschosszahl nicht enthält, vorsieht, ist ausnahmsweise und nur dann gerechtfertigt, wenn die Kommune nachvollziehbar darlegen und belegen kann, dass in qualifiziert beplanten Gebieten Keller mit einer Geschosshöhe von unter 2,30 m nicht vorhanden sind und auch künftig nicht vorhanden sein werden. Dafür indes liegen Anhaltspunkte nicht vor.

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass entsprechendes gilt für die vom Beklagten mit §§ 7 b Abs. 3 Satz 4 und 5, 7 c Abs. 2 Satz 3 und 4 SBS vorgesehene Veranlagung von ausgebauten Dachgeschossen, die die in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA vorgesehene Mindesthöhe von 2,30 m auf mindestens zwei Dritteln der Grundfläche nicht erreichen.

c) Selbst wenn der Maßstab in § 7 c Abs. 2 Satz 2 und 5 SBS gültig wäre, erwiese sich die Heranziehung der Kläger in der angefochtenen Höhe als rechtswidrig, weil weder der Akteninhalt noch der Vortrag der Beteiligten erkennen lässt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Nach § 7 c Abs. 2 Satz 2 SBS sind Kellerflächen den Vollgeschossen hinzuzuzählen, wenn die Kellerräume Vollgeschosse i. S. d. Regelungen in der BauO LSA sind. Dabei gelten gemäß § 7 c Abs. 2 Satz 5 SBS als Vollgeschosse auch Geschosse, die nicht die in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA vorgesehene Höhe aufweisen, wenn vor, bei oder nach Errichtung eine Nutzung genehmigt worden ist, die den Nutzungsmöglichkeiten eines Vollgeschosses i. S. d. Bauordnung entsprechen, oder eine solche Nutzung nach Errichtung geduldet worden ist und diese Nutzung noch geduldet wird. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass bei oder nach Errichtung des Gebäudes eine Nutzung des Kellers der Kläger genehmigt worden wäre, die den Nutzungsmöglichkeiten eines Vollgeschosses entspricht. Das erscheint im Übrigen auch nicht wahrscheinlich, weil die Bauordnung die Nutzungsmöglichkeiten von Räumlichkeiten in einem Gebäude nicht von der Eigenschaft als Vollgeschoss i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA abhängig macht (vgl. § 49 ff. BauO LSA). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Nutzung geduldet worden wäre. Eine Duldung ist die behördliche Billigung eines rechtswidrigen Zustandes. Anhaltspunkte dafür, dass die Bauordnungsbehörde des zuständigen Landkreises die Nutzung des Kellers der Kläger als rechtswidrig ansieht und gleichwohl hinnimmt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück