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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 1 L 24/09
Rechtsgebiete: BeamtVG, VwGO


Vorschriften:

BeamtVG § 14 Abs. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4 S. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4 S. 2
BeamtVG § 14 Abs. 5
BeamtVG § 14a Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz nach § 14a Abs. 1 BeamtVG (a. F.) entweder der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG errechnete oder der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist.

2. Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltend Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; dort Art. 4 Nr. 11 lit. a], aa]) besteht keine Rechtsgrundlage mehr für eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 BeamtVG.

3. Fortführung von: OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2008 - Az.: 1 L 21/08 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2009, 56. Siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 25. März 2009 - Az.: 1 L 27/09 -.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 15. Januar 2009 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Das diesbezügliche Vorbringen erschöpft sich weitgehend in der bloßen Wiedergabe des Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtes. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von dem falschen Festsetzungsbescheid ausgegangen, habe § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG nicht beachtet, der Klage habe zumindest teilweise stattgegeben werden müssen, mangelt es dem Vorbringen an der gebotenen Substantiierung. Hiernach ist jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt, dass ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis bestehen. Überdies sind die Einwendungen auch nicht schlüssig. Denn vorliegend kommt es im Hinblick auf das klägerische Verpflichtungsbegehren nicht entscheidungserheblich auf den Inhalt des Festsetzungsbescheides, sondern vielmehr auf das Bestehen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruches an. Diesen hat das Verwaltungsgericht letztlich verneint und das klageabweisende Urteil darauf gestützt. Unabhängig davon trägt der Kläger unter Ziffer II. seiner Antragsbegründungsschrift selbst vor, dass nach § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltend Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; dort Art. 4 Nr. 11 lit. a], aa]) keine Rechtsgrundlage mehr für die von ihm mit seiner Klage begehrte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 BeamtVG besteht. Auch hiernach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als nach wie vor richtig.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die bisherige Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG (a. F.) keine "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit" begründet, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Die Frage einer Vorlage gemäß Art. 100 GG stellt(e) sich mithin nicht. Im Hinblick auf die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfenen Fragen kann im Übrigen dahinstehen, ob es sich insoweit um hinreichend konkrete und vor allem ausformulierte Fragen handelt. Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, dass es auf die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen vorliegend entscheidungserheblich ankommt. Denn - wie bereits ausgeführt - sieht zum einen § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltenden Fassung (n. F.) eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 BeamtVG gerade nicht mehr vor. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht, ohne dass der Kläger dies im Ergebnis zulassungsbegründend in Frage gestellt hat, die Klage auf der Grundlage des vormals geltenden Rechtes als unbegründet abgewiesen. Unabhängig davon folgt aus § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F., dass eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle der §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 85 Abs. 4 BeamtVG - ausschließlich auf der Grundlage des nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes erfolgt. Dass § 14 Abs. 4 BeamtVG durch das vorbezeichnete Gesetz vom 5. Februar 2009 nicht geändert wurde, ist rechtlich ohne jeden Belang, da § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. auf diese Norm gerade nicht mehr rekurriert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.]). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen der zuerkannten Versorgung einerseits und der insgesamt erstrebten Versorgung andererseits festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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