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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 1 L 25/09
Rechtsgebiete: BeamtVG, VwGO


Vorschriften:

BeamtVG § 14 Abs. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4 S. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4 S. 2
BeamtVG § 14 Abs. 5
BeamtVG § 14a Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz nach § 14a Abs. 1 BeamtVG (a. F.) entweder der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG errechnete oder der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist.

2. Eine anderweitige Berechnung bzw. einer weiterer Vergleich ("Doppelbegünstigung") findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht statt.

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht dargelegt: Mit der Regelung des Art. 4 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ist für die Bundesbeamten rückwirkend eine abweichende Regelung über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes getroffen.

4. Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltend Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; dort Art. 4 Nr. 11 lit. a], aa]) besteht keine Rechtsgrundlage mehr für eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 BeamtVG.

5. Fortführung von: OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2008 - Az.: 1 L 21/08 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2009, 56. Siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 25. März 2009 - Az.: 1 L 27/09 -.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 16. Januar 2009 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Das diesbezügliche Vorbringen erschöpft sich weitgehend in der bloßen Wiedergabe des Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtes. Soweit der Kläger geltend macht, es habe ein weiterer "Günstigkeitsvergleich" zu erfolgen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Halle sei nicht einheitlich, werden damit ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis nicht begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. Juni 2005 in dem Verfahren 2 C 25.04 (BVerwGE 124, 19) rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz, an den die Erhöhungsregelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG in der bisherigen Fassung (a. F.) knüpfte, entweder der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG errechnete oder der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht im Anschluss daran konkret vorgegebenen Vergleichsrechenweg, auf den das Verwaltungsgericht verweist und den es sein Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt hat, folgt weiter, welcher (berechnete) Ruhegehaltssatz bei der Erhöhung nach § 14a Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im Einzelnen vorgegeben:

1. Zunächst ist das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz "exakt" zu berechnen.

2. Sodann ist das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu berechnen.

3. Hiernach ist ein Vergleich zwischen den beiden Ruhegehaltssätzen vorzunehmen, welcher für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebend sein soll.

4. Sodann ist das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen.

5. Übersteigt es im Wege eines Vergleiches den zuvor ermittelten Wert (Ziffer 3.), ist der Ruhegehaltssatz in Höhe von 65 v. H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG "berechnete" Ruhegehaltssatz.

Eine - vom Kläger als mehrfacher Günstigkeitsvergleich bezeichnete - anderweitige Berechnung bzw. einer weiterer Vergleich findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gerade nicht (mehr) statt. Dass wegen der in § 14a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG a. F. bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhöhung des hiernach maßgeblichen Ruhegehaltssatzes von 65 v. H. verbleibt, ist rechtlich ohne Belang (so: BVerwG, a. a. O.). Jedenfalls verblieb für eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes noch Raum. Dass das Verwaltungsgericht Halle in vorangegangenen Verfahren möglicherweise - wie der Kläger geltend macht - eine hiervon abweichende Rechtsprechung verfolgt hätte, vermag hiernach ernstliche Zweifel an dem hier maßgeblichen Urteilsergebnis nicht zu begründen.

Unabhängig davon trägt der Kläger unter Ziffer II. seiner Antragsbegründungsschrift selbst vor, dass nach § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltend Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; dort Art. 4 Nr. 11 lit. a], aa]) keine Rechtsgrundlage mehr für die von ihm mit seiner Klage begehrte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 BeamtVG besteht. Auch hiernach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als nach wie vor richtig.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die bisherige Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG (a. F.) keine "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit" begründet, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Die Frage einer Vorlage gemäß Art. 100 GG stellt(e) sich mithin nicht.

Im Hinblick auf die in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfenen Fragen kann im Übrigen dahinstehen, ob es sich insoweit um hinreichend konkrete und vor allem ausformulierte Fragen handelt. Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, dass es auf die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen vorliegend entscheidungserheblich ankommt. Denn - wie bereits ausgeführt - sieht zum einen § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltenden Fassung (n. F.) eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 BeamtVG gerade nicht mehr vor. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht, ohne dass der Kläger dies im Ergebnis zulassungsbegründend in Frage gestellt hat, die Klage auf der Grundlage des vormals geltenden Rechtes als unbegründet abgewiesen. Unabhängig davon folgt aus § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F., dass eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle der §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 85 Abs. 4 BeamtVG - ausschließlich auf der Grundlage des nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes erfolgt. Dass § 14 Abs. 4 BeamtVG durch das vorbezeichnete Gesetz vom 5. Februar 2009 nicht geändert wurde, ist rechtlich ohne jeden Belang, da § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. auf diese Norm gerade nicht mehr rekurriert. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, "ob der Gesetzgeber auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine rückwirkende Änderung eines Gesetzes beschließen kann", ist diese Frage bereits höchstrichterlich geklärt (siehe - insoweit bejahend - in ständiger Rechtsprechung: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, und Beschluss vom 7. November 2002 - Az.: 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [jeweils m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 [m. w. N.]).

Soweit der Kläger schließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (siehe Seite 1 der Antragsbegründungsschrift) aus einer divergierenden Rechtsprechung des beschließenden Senates und des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen herzuleiten sucht, genügt das Vorbringen schon nicht den diesbezüglichen Darlegungslasten. Insofern mangelt es bereits an einer (zureichenden) Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze beider Gerichte (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 29. Januar 2008 - Az.: 1 L 232/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Ungeachtet dessen legt die Antrags(begründungs)schrift auch nicht dar, dass - hier divergierende obergerichtliche Rechtsprechung unterstellt - angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärten, oben aufgezeigten Rechtsfragen gleichwohl ein fallübergreifender Klärungsbedarf besteht. Unabhängig davon hat der Kläger auch einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht dargelegt. Denn bei der von ihm angeführten Regelung handelt es sich um zwischenzeitlich außer Kraft getretenes Recht, so dass auch unter diesem Aspekt nicht dargelegt ist, ob im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen (vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. Februar 2007 - Az.: 1 L 11/07 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.]). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen der zuerkannten Versorgung einerseits und der insgesamt erstrebten Versorgung andererseits festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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