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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: 1 L 269/01
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 51
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AsylVfG § 26 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 269/01

Datum: 08.08.2002

Gründe:

Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz nach den §§ 51, 53 AuslG.

Der am .... geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Eigenen Angaben zufolge ist er arabischer Volkszugehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Yeziden an. Der Kläger stammt nach seinem Vorbringen aus und damit aus dem von dem irakischen Regime kontrollierten Zentralirak. Er verließ am 27. August 1999 sein Heimatland und reiste am 15. September 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 20. September 1999 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und führte zur Begründung aus: Er habe sich dem zunächst begonnenen Militärdienst in Mosul nach zwei Monaten entzogen. Dort habe er für vier Monate als Kämpfer für eine Einheit "Saddam Hussein" ausgebildet werden sollen. Dies habe er vor Beginn des Militärdienstes nicht gewusst. Er sei außerdem wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit Schwierigkeiten mit Arabern ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr würde er als Verräter angesehen, weil er das Land verlassen habe.

Mit Bescheid vom 30. September 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ab, weil er auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dem Kläger sei auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren. Sein Vorbringen, er habe erst bei Antritt seines Militärdienstes erfahren, dass er als Kämpfer für eine bestimmte Einheit habe ausgebildet werden sollen und deshalb geflüchtet sei, könne nur als völlig lebensfremd und frei erfunden bewertet werden. Unabhängig davon müsse sich der Kläger auf den Nordirak als sog. inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Eine Verfolgung der yezidischen Religionsgemeinschaft müsse er dort nicht befürchten. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG lägen nicht vor.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben: Ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung, weil er die Einheit "Saddam Hussein" verlassen habe. Ein Ausweichen in den Nordirak sei ihm nicht zumutbar. Dort verfüge er über keine verwandtschaftlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 1999 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet: Der Kläger habe sich noch bis August 1999 im Irak aufgehalten und gehöre damit nach der Auskunftslage nicht zu denjenigen, die wegen eines langjährigen Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung gegenüber den zentralirakischen Behörden in Erklärungsnotstand geraten könnten und deshalb politischer Verfolgung ausgesetzt seien. Unabhängig davon stelle der Nordirak für den Kläger eine inländische Fluchtalternative dar. Dort sei für ihn auch das wirtschaftliche Existenzminimum gewährleistet. Die Situation im Nordirak habe sich in letzter Zeit erheblich verbessert. Der Kläger könne im Nordirak auch auf von der UNO koordinierte Hilfsleistungen zurückgreifen. Dort werde neben einer Lebensmittelgrundversorgung auch für eine Unterkunft gesorgt. Bei einer Übersiedlung vom Zentral- in den Nordirak verschlechtere sich die wirtschaftliche Lage des Betroffenen jedenfalls nicht, so dass die in den Kurdengebieten gegebene inländische Fluchtalternative unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar sei.

Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.

Durch Urteil vom 29. Mai 2001 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 4. Kammer - die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen: Der Kläger, der nach Überzeugung des Gerichts aus dem Zentralirak stamme, sei vorverfolgt ausgereist. Er habe Militärdienst in der Einheit "Saddam Hussein" bei Mosul geleistet und müsse angesichts seiner Flucht Verfolgungsmaßnahmen durch Sicherheitskräfte des Zentralirak befürchten. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in den Zentralirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen seiner Asylantragstellung. Ihm stehe im Nordirak keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dort sei das wirtschaftliche Existenzminimum für den Kläger nicht gewährleistet, weil er dort über keine persönlichen Beziehungen verfüge. Sämtliche Mitglieder seiner engeren Familie lebten in sowie Sch... und damit im Zentralirak.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 29. Mai 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der in den Flüchtlingslagern des Nordirak ein Existenzminimum unter menschenwürdigen Lebensbedingungen nicht als gewährleistet ansieht, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen.

1. Asylanerkennungs- und Abschiebungsschutzbegehren sind in ihren Voraussetzungen in erheblichem Umfang deckungsgleich, insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, S. 892). Im Hinblick auf die dargelegte Kongruenz beider Tatbestände ist auch im Rahmen des hier in Rede stehenden Abschiebungsschutzes von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten (vgl. hierzu grundlegend: BVerfG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315). Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass auch solche selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe berücksichtigungsfähig sind, die im Rahmen des Asylanerkennungsverfahrens keine Beachtung finden (BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 2 BvR 20/93 -, BayVBl. 1993, S. 623).

Der Kläger war hiernach, selbst wenn er im Hinblick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit tatsächlich Kurde und nicht arabischer Volkszugehöriger ist (vgl. DOI vom 3.8.2001 an VG Bayreuth; v. 31.10.2000 an VG Ansbach) weder im Zeitpunkt seiner Ausreise im August 1999 wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einer (landesweiten) politischen Verfolgung ausgesetzt noch liegen derzeit Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak einer Gruppenverfolgung wegen seiner (unterstellt) kurdischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt wäre (Urt. d. Senats v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -). Der Kläger muss auch keine gegen die Yeziden als Gruppe gerichtete Verfolgung befürchten (DOI v. 31.10.2000 an VG Ansbach; v. 9.6.1999 an VG Freiburg).

2. Dem Kläger steht auch nach den von ihm geltend gemachten individuellen Verfolgungsgründen kein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu.

Das Vorbringen des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal ist widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Während er noch im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte angegeben hatte, dass er erst nach Antritt seines Militärdienstes davon Kenntnis bekommen habe, für die Einheit "Saddam Hussein" ausgebildet zu werden, erklärte er im Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts, er habe sich nach Aufforderung durch "Zivilisten" im "Haslami-Gebiet" für eine Ausbildung in der Einheit "Saddam Hussein" verpflichtet. Das bedeutet, dass er schon vor Beginn des Militärdienstes eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben haben will. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats für diese Diskrepanz abgegebene Erklärung, bei der Anhörung durch die Beklagte sei er ängstlich und aufgeregt gewesen und habe deshalb unzutreffende Angaben gemacht, ist nicht nachvollziehbar und vermag den Widerspruch nicht überzeugend aufzulösen. Auch das Vorbringen des Klägers, dass die zehn besten Studenten einer Hotelierausbildung für die Ausbildung in einem "Selbstmordkommando" ausgesucht worden seien, ist lebensfremd und spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Soweit der Kläger (bloße) Schwierigkeiten mit arabischen Volkszugehörigen geltend macht, die auf seine yezidische Religionszugehörigkeit zurückgehen sollen, wird damit schon keine hier allein erhebliche staatliche Verfolgung aufgezeigt.

3. Es mag dahinstehen, ob der danach unverfolgt ausgereiste Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Zentralirak wegen seiner Asylantragstellung und seines Auslandsaufenthaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abschiebungsrelevante Maßnahmen zu befürchten hat ( so zuletzt OVG Lüneburg, Urt. v. 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 -; OVG Koblenz, Urt. v. 4.6.2002 - 7 A 10365/02 -; VGH München, Urt. v. 30.4.2002 - 23 B 02.30161 -; a. A. OVG Münster, Urt. v. 19.7.2002 - 9 A 4596/01.A - u. - 9 A 1346/02A. -). Dem Kläger steht jedenfalls für den Fall, dass er bei einer Rückkehr in den Machtbereich des zentralirakischen Regimes asylerhebliche Nachteile befürchten muss, der Nordirak als inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

Eine inländische Fluchtalternative setzt im Falle unverfolgt ausgereister Asylbewerber, für die wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Auslandsaufenthaltes ein beachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund unterstellt wird, voraus, dass die Zurückkehrenden dort nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, a. a. O., 345 f.; BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE, 105, 204 <211>; Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524; OVG Münster, Urt. v. 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A - ).

a) Der Kläger ist im Nordirak vor einer politischen Verfolgung durch den Zentralirak hinreichend sicher.

Im Nordirak besteht seit Herbst 1991 keine effektive und stabile Gebietsgewalt des irakischen Staates (OVG LSA, Urt. v. 11.12.1998 - A 1 S 398/98 -). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Irak derzeit oder in einem absehbaren Zeitraum dort die Gebietsgewalt wiedererlangen könnte, bestehen nicht. Gegen eine Wiedererlangung der uneingeschränkten Gebietsherrschaft des irakischen Staates im Nordirak in absehbarer Zeit spricht der Respekt der irakischen Zentralmacht vor der alliierten Militärgewalt (Urt. d. Senats v. 16.11.2000 - A 1 S 666/98 -). Vor diesem Hintergrund muss die zentralirakische Führung angesichts der grundsätzlich veränderten politischen Lage nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 verstärkt damit rechnen, dass ein - nach dem Jahre 1996 - erneuter Vorstoß zentralirakischer Kräfte in den Nordirak zu einer massiven amerikanischen Militäraktion führt (AA, Lagebericht v. 20.3.2002).

Der Kläger muss in den nordirakischen Kurdengebieten auch einen Anschlag zentralirakischer Geheimagenten nicht befürchten.

Einem beachtlichen Gefährdungsrisiko durch im Nordirak operierende zentralirakische Geheimdienstagenten sind nur dem zentralirakischen Regime bekannte exponierte Oppositionelle sowie kurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder der UNO ausgesetzt (Urt. d. Senats v. 11.12.1998 - A 1 S 398/98 -). Dem vorgenannten Personenkreis gehört der Kläger, der sich im Zentralirak lediglich einer militärischen Ausbildung entzogen haben will und Schwierigkeiten mit arabischen Volkszugehörigen geltend macht, selbst dann nicht an, wenn seine Fluchtschilderung als wahr unterstellt wird.

b) Für Asylsuchende, die aus dem Zentralirak stammen, besteht im Nordirak bei generalisierender Betrachtungsweise ungeachtet ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit auch keine sonstige existenzielle Gefährdung. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Menschenwürde neben der Existenzgewährung keine eigenständige Bedeutung zu. Die Menschenwürde ist vielmehr als gewahrt anzusehen, wenn eine Existenzmöglichkeit zur Verfügung steht (BVerwG, B. v. 16.6.2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34, S. 26: "... das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum ...").

Das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendige wirtschaftliche Existenzminimum ist gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine ihm zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl. 1998, 250 m. w. N.). Das Existenzminimum beschränkt sich dabei auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden am Ort der inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtungsweise ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt (BVerwG, Urt. v. 8.2.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104, S. 171 bzw. Urt. v. 30.4.1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145, S. 300), oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 <346>). Zu den beachtlichen Mitteln der Existenzsicherung können auch Unterstützungsleistungen humanitärer Organisationen gehören (BVerwG, B. v. 5.4.1983 - 9 CB 12.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45).

Hiernach kann entsprechend dem Vorbringen des Klägers unterstellt werden, dass keine Verwandten von ihm im Nordirak ansässig sind, die ihm eine existenzsichernde Hilfeleistung ermöglichen würden (vgl. Urt. d. Senats v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -). Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass ihm auch durch im Nordirak lebende yezidische Religionszugehörige keine Unterstützung gewährt wird (vgl. hierzu auch DOI v. 1.10.2001 an VG Karlsruhe; Urt. d. Senats v. 18.1.2001 - A 1 S 788/98 -). Denn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht dem Kläger jedenfalls in den Flüchtlingslagern des Nordirak eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zur Verfügung. An dieser in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 (1 L 2/01) getroffenen Einschätzung hält der Senat auch in Ansehung weiterer Erkenntnismittel fest. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln, die von verschiedenen sachverständigen Stellen erstellt worden sind und eine verlässliche Bewertung der Versorgungslage der Flüchtlinge in den Lagern ermöglichen, ist dort eine ausreichende Grundversorgung der Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln gewährleistet.

Die Versorgung der Flüchtlinge in den Lagern erfolgt durch das World-Food-Programm (WFP) der UNO in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen, die eine durchschnittliche tägliche Ration von 2.229 Kilokalorien und 50,34 g Protein pro Person gewährleisten (UNHCR v. 23.11.2001 an OVG Magdeburg). Der sog. Warenkorb enthält eine Grundversorgung mit Trocken-Nahrungsmitteln (Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchte, Speiseöl, Milchpulver, Tee, Zucker, Salz, für Kleinkinder bis zu einem Jahr auch Baby-Milchpulver), allerdings kein Fleisch, keine Eier, kein Obst, kein frisches Gemüse (DOI v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg).

Diese Lebensmittelpakete, auf die jeder irakische Staatsangehörige Anspruch hat (Hajo/Savelsberg v. 1.4.2002 an VGH München; DOI v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg), sichern bei generalisierender Betrachtung die zum Überleben notwendige Nahrung im Nordirak. Nach der aktuellen Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts muss in den kurdischen Gebieten des Nordirak niemand verhungern. Die Lebensmittelrationen reichen für ein Überleben (v. 6.5.2002 an VG Leipzig; v. 3.4.2002 an VG Greifswald). Soweit das Deutsche Orient-Institut noch in seiner Stellungnahme vom 20. November 2001 (an OVG Magdeburg) die Lebensmittelgrundversorgung als "nicht für ein Leben ausreichend" ansieht (S. 10), wird diese Aussage in den vorgenannten neueren Auskünften nicht mehr aufrechterhalten. Auch wenn darin im Übrigen von "Binnenvertriebenen" die Rede ist, ist die gutachterliche Äußerung in Übereinstimmung mit den Angaben der Gutachterin Hogg vom UNHCR (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats im Verfahren 1 L 2/01) auch auf Flüchtlinge zu beziehen, die aus dem Ausland in den Irak zurückkehren.

Nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht v. 20.3.2002) werden die Flüchtlinge unabhängig von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit durch die monatlichen Lebensmittelpakete des WFP auf niedrigem Standard versorgt. Zwar gibt die Auskunft die Versorgungslage von "Binnenflüchtlingen" wieder. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Aussage jedoch auch auf die aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Flüchtlinge zu übertragen.

Im Algemeen ambtsbericht noord-irak (v. 11.4.2001, auszugsweise Übersetzung durch das Bundesamt) findet sich zudem eine Aussage des KDP-Parteiführers Barzani, wonach die Nahrungsmittelversorgung in Kurdistan als genügend anzusehen ist. Eine dort wiedergegebene Äußerung des WFP vom Februar 2001 stützt diese Einschätzung.

Nach den Gutachten von Hajo/Savelsberg (v. 28.1.2002 an VG Magdeburg) ist die Versorgung mit Lebensmitteln im kurdisch kontrollierten Nordirak im Gegensatz zu dem unter irakischer Verwaltung stehenden Teil des Irak relativ gut. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in den Flüchtlingslagern ist - wenngleich der Bedarf knapp berechnet wird - durch das Oil-for-Food Programm der UN gewährleistet (v. 1.4.2002 an VGH München). Die Gutachter machen allerdings die Einschränkung, dass die Essensrationen im Durchschnitt nur für drei Wochen reichen (v. 1.4.2002 an VGH München; vgl. auch DOI v. 3.4.2002 an VG Greifswald; v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Empfänger der Lebensmittelpakete, die in besonders ärmlichen Verhältnissen leben, oftmals gezwungen sind, ihre Pakete einzutauschen, um damit andere Dinge des täglichen Lebens zu beschaffen (UNHCR v. 23.11.2001 an OVG Magdeburg). Die vorliegend entscheidungserhebliche Aussage, dass die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln durch das WFP eine das Existenzminimum der Flüchtlinge sichernde Nahrungsaufnahme gewährleistet, wird dadurch jedoch nicht erschüttert (vgl. dazu auch OVG Münster, a. a. O.). Dem entspricht, dass Hajo/Savelsberg in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2002 (an VG Augsburg) eine Lebensmittelgrundversorgung der Flüchtlinge als gesichert ansehen, ohne diese Aussage zu relativieren.

Soweit demgegenüber die Gutachterin Rogg (v. 28.3.2002 an VGH München) geltend macht, dass die den Flüchtlingen zugeteilten Lebensmittelrationen nicht ausreichen, um ihren Lebensstandard dem ohnehin niedrigen Niveau der gesamten Region anzugleichen, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist nur, ob die Lebensmittelpakete eine das Existenzminimum der Flüchtlinge gewährleistende Nahrungsversorgung sicherstellen. Ihrem weiterhin erhobenen Einwand, dass bei der Frage einer existenziellen Gefährdung individuelle Umstände wie Alter, Geschlecht etc. berücksichtigt werden müssen, stellt die für den vorliegenden Fall maßgebliche Feststellung, dass Flüchtlinge im Nordirak bei generalisierender Betrachtungsweise keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nicht in Frage.

Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Hinweis in dem Gutachten von "wadi" (v. 27.1.2002 an VG Magdeburg), dass sich Flüchtlinge, die sich in den ehemaligen MujamaŽat oder den verslumten Elendsquartieren der Vororte Arbil und Suleymaniyah aufhalten, mit dem Auflesen von Ernteresten auf Feldern, verdorbenen Waren, dem Sammeln von Brennholz etc. über Wasser halten. Die Aussage zielt nach den vorangehenden Ausführungen des Gutachtens ("... dem Risiko des Entdecktwerdens und der anschließenden Verbringung in Flüchtlingslager aussetzen ...") offensichtlich nicht auf den hier in Rede stehenden Kreis der in den Lagern lebenden Flüchtlinge. Unabhängig davon vermag die Stellungnahme von "wadi" schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nach der bereits aufgezeigten Auskunftslage alle irakischen Staatsangehörigen Anspruch auf die eine Mindestversorgung gewährleistenden Lebensmittelpakete des WFP haben.

Es ist weiterhin nicht erkennbar, dass die unausgewogene Zusammensetzung der Lebensmittelpakete (DOI v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg) zu gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führt. Soweit die Gutachterin Hogg vom UNHCR (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats im Verfahren 1 L 2/01) ausgeführt hat, dass beispielsweise wegen fehlender Vitamine in den Lebensmittelpaketen Krankheiten auftreten können, wird damit eine vorliegend erhebliche existenzielle Gefährdung nicht aufgezeigt. Nach Aussage der Gutachterin (a. a. O.) ist unabhängig davon in den Flüchtlingslagern eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, so dass auch Mangelerscheinungen als Folge einer unausgewogenen Ernährung behandelt werden könnten.

Objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung der Versorgungslage im Nordirak in absehbarer Zeit als real erscheinen lassen könnten, bestehen nicht.

Soweit demgegenüber das OVG Koblenz (a. a. O.) eine ausreichende Nahrungsversorgung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des UNHCR vom 23. November 2001 (an OVG Magdeburg) verneint, weil mit den von der UNO verteilten Lebensmittelpaketen nur etwa 84 bis 90 % des "normalen" Bedarfs sichergestellt werden können und deshalb in den Flüchtlingslagern eine menschenwürdige Existenz auf bescheidenem Niveau kaum möglich sei (so im Ergebnis auch OVG Saarlouis, Urt. v. 12.12.2001 - 9 R 7/99 -; OVG Lüneburg, a. a. O.; VGH München, a. a. O.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn Bezuggröße für die Bestimmung des Nahrungsbedarfs ist vorliegend nicht der aus Sicht des UNHCR anzustrebende "normale", sondern vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Existenzminimum lediglich der zur Erhaltung der physischen Existenz unabweisbar notwendige Bedarf (OVG Münster, a. a. O.). Nach der vorstehend angeführten Erkenntnislage wird der so definierte Nahrungsmittelbedarf durch das UNO-Lebensmittelprogramm (WFP) sichergestellt. Auch die Gutachterin Hogg vom UNHCR hat gegenüber dem Senat (vgl. Urt. v. 6.12.2001, a. a. O.) eingeräumt, dass die Lebensmittelversorgung in den Lagern eine das Existenzminimum der Flüchtlinge sichernde Nahrungsaufnahme gewährleistet.

Insgesamt sind den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die in den Lagern untergebrachten Flüchtlinge in einer ihre Existenz gefährdenden Weise hungern oder an ernährungsbedingten Mangelerscheinungen erkranken.

Selbst wenn es als fraglich erscheinen könnte, ob mit den Lebensmittelrationen des WFP eine in jeder Hinsicht zum Überleben notwendige Nahrungsaufnahme im Nordirak gesichert ist, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, a. a. O.) eine inländische Fluchtalternative unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten schon dann gegeben, wenn bei grundsätzlich gebotener generalisierender Betrachtungsweise die Lebensverhältnisse im verfolgungsfreien Gebiet jedenfalls nicht schlechter sind als im Herkunftsgebiet. Dabei ist in Fällen, in denen - wie hier - der Asylsuchende unverfolgt ausgereist ist, die wirtschaftliche Lage im verfolgungsfreien Gebiet mit derjenigen zu vergleichen, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort besteht (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, a. a. O.). Hiernach ist der Nordirak unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als Fluchtalternative zumutbar. Da auch im Zentralirak 2/3 der Bevölkerung ausschließlich auf die Lebensmittelpakete des WFP angewiesen sind (DOI v. 3.4.2002 an VG Greifswald), stellt im Vergleich dazu die Ernährungssituation der in den Lagern des Nordirak lebenden Flüchtlinge, die Anspruch auf dieselbe Grundversorgung haben, bei generalisierender Betrachtung keine Verschlechterung dar. Vielmehr erscheinen die Lebensumstände der Flüchtlinge, die im Nordirak durch das Lebensmittelprogramm des WFP versorgt werden, allgemein eher besser als im Zentralirak. Denn die Lebensmittelversorgung im Zentralirak erfolgt durch die irakische Regierung. Dabei wird die Verteilung auch gezielt gegen vermeintliche Gegner eingesetzt, um sie zur Umsiedlung zu zwingen (AA, Lagebericht v. 20.3.2002). Demgegenüber obliegt die Lebensmittelversorgung im Nordirak dem WFP (DOI v. 3.4.2002 an VG Greifswald). Nach alledem sind bei generalisierender Betrachtungsweise Asylsuchende aus dem Zentralirak bei einer Übersiedlung in den Nordirak im allgemeinen keinen wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt, die in ihrer Heimatregion so nicht bestehen. Im Nordirak erleiden die Asylsuchenden keine unzumutbare Verschlechterung ihrer Nahrungsmittelversorgung (so auch OVG Münster, a. a. O.; VGH Mannheim, Urt. v. 11.4.2002 - A 2 S 712/01 -).

Bei generalisierender Betrachtungsweise sind Asylsuchende auch bei ihrer Unterbringung in den Lagern des Nordirak beachtlich wahrscheinlich keiner existenziellen Gefährdung ausgesetzt.

Heimatlose, die sich nicht selbst eine Unterkunft beschaffen können, finden unabhängig von ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit in diesen - nicht zentral geführten und teilweise ungeordnet entstehenden - Flüchtlingslagern Aufnahme (Hajo/Savelsberg v. 1.4.2002 an VGH München; AA, Lagebericht v. 20.3.2002; Gutachterin Hogg, UNHCR, Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats am 6.12.2001 im Verfahren 1 L 2/01).

Entgegen der Auffassung von Hajo/Savelsberg, wie sie sich im Einzelnen aus ihren Gutachten vom 28. Januar 2002 (an VG Magdeburg) sowie vom 1. April 2002 (an VGH München) ergibt, genügt die Unterbringung in den Lagern des Nordirak den zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut notwendigen Mindestanforderungen (a. A. OVG Koblenz, a. a. O.; VGH München, a. a. O.; OVG Lüneburg, a. a. O.). Die Unterbringung der Flüchtlinge erfolgt in alten Schulen, Fabriken, Hotels, verlassenen Kasernen, Baracken und Notwohnungen. In Zelten müssen Heimatlose kaum noch untergebracht werden (norwegian refugee council 2001, S. 44). Im Nordirak ist hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten ein substantieller Fortschritt zu verzeichnen (Algemeen ambtsbericht noord-irak v. 11.4.2001). Soweit Hajo/Savelsberg (v. 28.1.2002 an VG Magdeburg) anführen, dass es der UN nicht gelingt, an alle Flüchtlinge Heizgeräte zu verteilen, findet diese Aussage in der angeführten Zitatstelle (norwegian refugee council 2001, S. 44) keine Stütze. Dort ist u. a. ausgeführt, dass die UN Zelte errichtet und mit Heizgeräten ausgestattet hat. Anstrengungen zur Verbesserung der Heizungsversorgung lassen sich auch den Stellungnahmen des Deutschen Orient-Instituts (v. 3.4.2002 an VG Greifswald; v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg) entnehmen. Das Deutsche Orient-Institut führt weiter aus (v. 6.5.2002 an VG Leipzig; v. 3.4.2002 an VG Greifswald), dass in den kurdischen Gebieten niemand erfrieren müsse und die UN, wenn nötig, eine Zeltunterkunft zur Verfügung stellt. Auch nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Lagebericht v. 20.3.2002) ist eine Versorgung mit Zelten, Decken, Heizkörpern und (festen) Notunterkünften möglich.

Nach der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts (v. 6.5.2002 an VG Leipzig) ist im Übrigen auch eine Standardbedürfnisse abdeckende medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dies entspricht den bereits erwähnten Äußerungen der Gutachterin Hogg im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats am 6. Dezember 2001 (1 L 2/01). Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung im Nordirak bei generalisierender Betrachtung jedenfalls besser als im Zentralirak (AA, Lagebericht v. 20.3.2002). Durch eine Übersiedlung in den Nordirak erfährt der Kläger damit keine unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände.

Nach den Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts (v. 3.4.2002 an VG Greifswald; v. 20.11.2001 an OVG Magdeburg) gibt es in den kurdischen Provinzen auch kein grundsätzliches Wasserproblem. Zwar führen Hajo/Savelsberg (v. 28.1.2002 an VG Magdeburg) an, dass "die Wasserversorgung nicht immer gewährleistet ist bzw. das Wasser aus weit entfernten Flüssen und Brunnen zu holen ist". Damit wird aber der Zugang zu einer Wasserversorgung nur als beschwerlicher geschildert, nicht aber an sich in Frage gestellt. Dies gilt auch für die Aussage des UNHCR (v. 23.11.2001 an OVG Magdeburg), dass 40% der Flüchtlinge im Nordirak in Unterkünften leben, die u. a. hinsichtlich der Wasserversorgung unter dem Durchschnitt der dort ansässigen Bevölkerung leben. Unabhängig davon ist die Wasserversorgung im Zentralirak im allgemeinen nicht besser als im Nordirak (vgl. dazu VGH Mannheim, a. a. O., unter Hinweis auf UNHCR v. 23.11.2001 an OVG Magdeburg), so dass auch bei einem Vergleich zwischen den Verhältnissen im Nord- und im Zentralirak ein Ausweichen in den Nordirak zumutbar erscheint.

Soweit Hajo/Savelsberg (v. 28.1.2002 an VG Magdeburg) auf fehlende oder mangelhafte sanitäre Einrichtungen und das Fehlen einer regelmäßigen Abwasser- und Müllentsorgung verweisen, findet dies in den übrigen Erkenntnismitteln keine Stütze. Aus der Äußerung des UNHCR (v. 23.11.2001 an OVG Magdeburg), dass die sanitären Anlagen und die Abwassersituation in den Lagern nicht dem der übrigen Bevölkerung zur Verfügung stehenden Standard entspricht, lässt sich eine existenzielle Gefährdung der Lagerinsassen nicht herleiten. Der Hinweis von Hajo/Savelsberg (v. 28.1.2002 an VG Magdeburg) auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten ist ohne Bedeutung, weil eine Arbeitsaufnahme ebenso wie eine ausreichende Anbindung an das Straßennetz und eine Stromversorgung (vgl. hierzu auch OVG Münster, a. a. O.) kein Erfordernis einer Existenzsicherung im Sinne des Asylrechts ist.

Die Äußerung von Hajo/Savelsberg (v. 28.1.2002 an VG Magdeburg), dass das Lager Kani Shaitan überbelegt ist, rechtfertigt bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht den Schluss, dass sich die Wohn- und Lebensverhältnisse in den Lagern allgemein als unerträglich darstellen. Ihre weitere Aussage, dass die Unterbringungsmöglichkeiten in den Lagern angesichts der steigenden Anzahl von Flüchtlingen erschöpft sein sollen, kommt so in dem in Bezug genommenen Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (norwegian refugee council, S. 44) nicht zum Ausdruck. Denn die dort gewählte Formulierung "is taxing the ability" ist lediglich im Sinne einer starken Beanspruchung - der UN - durch Flüchtlingsströme zu verstehen. Eine weitere Unterbringung von Flüchtlingen scheidet danach nicht von vornherein aus. Abweichendes ist auch nicht der Aussage des UNHCR (v. 23.11.2001 an OVG Magdeburg) zu entnehmen, dass die Bereitstellung von 26.000 weiteren Notunterkünften im Nordirak durch "Habitat" im Hinblick auf die Anzahl der Binnenvertriebenen ungenügend ist. Dass Flüchtlinge derzeit keine - etwa (vorübergehend) in Zelten (DOI v. 6.5.2002 an VG Leipzig) - Unterkunft finden können, folgt daraus nicht, sondern lediglich die Notwendigkeit, weitere Unterkunftsmöglichkeiten zu schaffen.

Dem schließlich vom VGH München (a. a. O.) angesprochenen Gesichtspunkt, dass im Falle eines für möglich gehaltenen Wiedereinmarsches zentralirakischer Kräfte in den Nordirak die Lagerinsassen als Regimegegner verdächtigt würden und auch deshalb eine Lagerunterbringung nicht zumutbar sei, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil für einen derartigen Wiedereinmarsch jegliche Anhaltspunkte fehlen.

Auch wenn sich die Wohnverhältnisse in den Lagern als dürftig darstellen und die Lebenssituation der Flüchtlinge als bedrückend empfunden wird (vgl. dazu auch norwegian refugees council, S. 44: prekäre bzw. abscheuliche Bedingungen; Inga Rogg v. 28.3.2002 an VGH München), ist auf der Grundlage der strengen Vorgaben der deutschen Asylrechtsprechung und der vorstehenden Erkenntnismittel insgesamt eine existenzsichernde (menschenwürdige) Unterbringung im allgemeinen gewährleistet (so auch OVG Münster, a. a. O.; vgl. auch VGH Mannheim, a. a. O.).

4. Abschiebungsschutz muss dem Kläger auch nicht wegen fehlender zumutbarer Erreichbarkeit des Gebiets der inländischen Fluchtalternative zuerkannt werden (vgl. dazu Senatsurt. v. 24.8.2000 - A 1 S 773/98 -; s. auch OVG Münster, a. a. O.).

5. Anhaltspunkte dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben sind, liegen nicht vor.

6. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (§ 34 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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