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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 1 L 270/06
Rechtsgebiete: BRKG, LSA-BG, TGV


Vorschriften:

BRKG § 1 Abs. 1
BRKG § 1 Abs. 2
BRKG § 2 Abs. 1 S. 1
BRKG § 4
BRKG § 11 Abs. 1
BRKG § 11 Abs. 4
BRKG § 15
BRKG § 126 Abs. 3
LSA-BG § 88
TGV § 1 Abs. 2 Nr. 6
TGV § 1 Abs. 3 Nr. 1
TGV § 6 Abs. 1 S. 1
1. Das BRKG differenziert in §§ 2, 11 Abs. 1 BRKG einerseits und in § 15 Abs. 1 BRKG andererseits zwischen der Gewährung einer Reisekostenvergütung und der Bewilligung von Trennungsgeld.

2. Dabei behandelt § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG Reisen "aus Anlass" einer Versetzung, Abordnung und Kommandierung als Dienstreisen, wenngleich sich derartige Reisen nicht als Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG darstellen.

3. Im Falle von Abordnungen und Kommandierungen soll eine Reisekostenvergütung ausschließlich für die (Dienst-)Reise zur neuen Dienststätte und für die (Dienst-)Reise zur bisherigen (alten) Dienststätte zurück gewährt werden.

4. Demgegenüber regelt § 15 BRKG i. V. m. der TGV den Zeitraum während der Abordnung des Beamten.

5. § 11 Abs. 4 BRKG erfasst Reisen, die keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 BRKG darstellen.

6. Soweit der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber, wie in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV, Einschränkungen von Erstattungsleistungen bestimmt, ist dies jedenfalls in solchen Fällen durch den Beamten hinzunehmen, in denen es um geringfügige Erstattungsleistungen ginge.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 270/06

Datum: 12.04.2007

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die ihr durch Urteil auferlegte Verpflichtung, der Klägerin für die Zeit ihrer Abordnung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 130,00 € zu gewähren.

Die Klägerin steht als Landesbeamtin im Amte einer Kriminalobermeisterin im Dienst der Beklagten. Ihren Dienst versah sie im Polizeirevier B-Stadt; dort hat die Klägerin zugleich ihren Wohnsitz. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 ordnete die Beklagte die Klägerin an das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt mit Sitz in A-Stadt zu einer Fortbildungsveranstaltung für die Zeit vom 27. Februar 2006 bis zum 10. März 2006 ab. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass sich die Abrechnung der Reisekosten nach dem BRKG richte und die Klägerin keine amtlich unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung erhalte. Einen Rechtsbehelf hiergegen hat die Klägerin nicht eingelegt. Sie hat in der vorgenannten Zeit an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen, wobei sie täglich von ihrem Wohnsitz aus mit ihrem PKW gefahren ist. Seit dem 11. März 2006 versieht die Klägerin ihren Dienst wieder im Polizeirevier B-Stadt.

Unter dem 13. März 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung Reisekostenvergütung, wobei sie infolge der an 10 Werktagen erfolgten Fahrten vom Wohnort zum Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt den Fahraufwand mit insgesamt 600 km angab.

Mit Reisekostenabrechnung vom 23. März 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin Reisekosten als Wegstreckenentschädigung lediglich in Höhe vom 8,00 € (40 km x 0,20 €). Den hiergegen von der Klägerin am 6. April 2006 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit ihrem - der Klägerin am 29. Juni 2006 zugestellten - Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin mit ihrem am Montag, 31. Juli 2006 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Sie habe gemäß § 5 BRKG einen Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung der 10 Fahrten von B-Stadt nach A-Stadt in einem Umfang von 33,29 km einfacher Wegstrecke, wobei der Gesamtbetrag gemäß § 5 BRKG auf 130,00 € begrenzt sei. Später korrigierte die Klägerin ihre Angaben zur Wegstrecke dahin, dass die einfache Entfernung 16,66 km betragen habe. Da ihr eine Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt worden sei, seien die täglich unternommenen Fahrten zu entschädigen und nicht lediglich die erstmalige Anreise und die Abreise. Aus § 11 Abs. 1 BRKG folge angesichts der weiteren Regelung in § 11 Abs. 4 BRKG nichts Gegenteiliges. Vielmehr komme § 11 Abs. 4 BRKG auch im Falle von Abordnungen zu Fortbildungszwecken zur Anwendung. Daneben stehe ihr gemäß § 6 BRKG Tagegeld in Höhe von 60,00 € (6,00 € je Tag) sowie gemäß § 15 BRKG Trennungsgeld zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Reisekostenabrechnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie - die Klägerin - für die Abordnung der Beklagten zu der Fortbildungsveranstaltung "A-Jugendkriminalität - Grundlehrgang" vom 27. Februar 2006 bis 10. März 2006 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe vom 130,00 €, Tagegeld in Höhe von 60,00 € und Trennungsgeld nach § 15 BRKG in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Abrechnung von Dienstreisen erfolge nach dem BRKG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BRKG handele es sich zwar auch bei Reisen aus Anlass einer Abordnung um Dienstreisen, für die gemäß § 5 Abs. 1 BRKG eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € je km zu gewähren sei. Indes gälten insoweit gemäß § 11 BRKG besondere Regelungen. Ausweislich des verwendeten Routenplaners habe die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz der Klägerin in B-Stadt zum Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in A-Stadt 20 km betragen. Soweit die Klägerin eine längere Strecke geltend mache, sei dies in einem nicht gerechtfertigten Umweg begründet. Nach § 11 Abs. 1 BRKG seien jedoch nur die Fahrt zum Dienstantritt in A-Stadt und die Rückfahrt zum neuerlichen Dienstantritt in B-Stadt berücksichtigungsfähig. § 11 Abs. 4 BRKG sei vorliegend nicht einschlägig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Tagegeld gemäß § 11 Abs. 1 BRKG i. V. m. § 6 BRKG lägen nicht vor, weil die Reisezeit nicht mindestens 8 Stunden betragen habe. Soweit die Klägerin Trennungsgeld begehre, stehe ihr ein solcher Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 BRKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV wohl dem Grunde nach zu; ob die übrigen trennungsgeldrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, könne hier dahinstehen, weil sie - die Beklagte - für die entsprechenden Entscheidung nicht zuständig sei, sondern die Oberfinanzdirektion A-Stadt als Trennungsgeldstelle.

Mit dem - den Beteiligten jeweils am 21. November 2006 zugestellten - Urteil vom 2. November 2006 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Reisekostenabrechnung vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 verpflichtet, der Klägerin für die Abordnung zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung "A-Jugendkriminalität - Grundlehrgang" vom 27. Februar 2006 bis 10. März 2006 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe vom 130,00 € zu gewähren. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe eine Wegstreckenentschädigung für alle 10 Fahrten von B-Stadt nach A-Stadt zu, da es sich jeweils um gesonderte Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 BRKG handele. Die Auffassung der Beklagten, aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BRKG i. V. m. § 2 Abs. 2 BRKG folge lediglich die Entschädigung für die einmalige Hin- und Rückfahrt, sei unzutreffend, denn sie finde im Gesetz keine Stütze. Bei den täglichen Fahrten der Klägerin handele es sich nicht um eine einmalige Dienstreise, sondern um mehrere Dienstreisen, deren Entschädigung insgesamt jedoch gemäß § 5 BRKG auf einen Betrag von 130,00 € gedeckelt sei.

Am 21. Dezember 2006 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2007 die Berufung zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer insoweit zugelassenen Berufung vor: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BRKG handele es sich bei Reisen aus Anlass einer Abordnung um Dienstreisen im Sinne des BRKG. Allerdings gälten für solche Dienstreisen die besonderen Regelungen des § 11 BRKG, die lediglich dem Zweck dienten, das Erreichen der neuen Dienststätte zu entgelten. Abordnungen könnten - wie hier - auch zum Zwecke der Fortbildung ausgesprochen werden. Dabei stehe es im Ermessen des Dienstherrn, welches dienstrechtliche Instrumentarium er auswähle. Ergehe eine Abordnung, erfolge die Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 BRKG. Hiernach seien jedoch nur die Fahrt zur neuen Dienststätte und die Rückfahrt nach Beendigung der Abordnung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich auch aus § 15 BRKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV, die gerade die Gewährung von Trennungsgeld während der Zeit der Abordnung regele. Ob die Oberfinanzdirektion A-Stadt als zuständige Trennungsgeldstelle der Klägerin tatsächlich Trennungsgeld bewillige, sei im vorliegenden Zusammenhang rechtlich ohne Belang. Überdies sei die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil selbst unter Zugrundelegung von 10 Fahrten à 40 km und einem Entschädigungssatz von 0,20 € je km der Klägerin allenfalls 80,00 € hätten zugesprochen werden dürfen. Da indes nur 40 km Fahrtstrecke berücksichtigungsfähig seien, sei die erfolgte Gewährung einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von nur 8,00 € rechtlich korrekt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 2. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus: Ihr stehe über den bereits gewährten Betrag ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zu. Das BRKG differenziere in § 11 Abs. 1 und 4 zwischen der Gewährung einer Reisekostenvergütung für Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung, Abordnung und Kommandierung sowie für Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung. Sodann regele § 15 BRKG, dass für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung gezahlt werde. Hiernach scheine festzustehen, dass sie - die Klägerin - nur Reisekostenvergütung für eine Dienstreise aus Anlass der Abordnung verlangen könne und ihr mangels Umzugskostenvergütung Trennungsgeld gemäß § 15 BRKG i. V. m. der TGV zu zahlen wäre. Ihr Trennungsgeldantrag sei jedoch unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV von der Oberfinanzdirektion A-Stadt abgelehnt worden, weil ihre Wohnung im Einzugsbereich des neuen Dienstortes liege. Dies habe zur Folge, dass trotz zehnmaliger Hin- und Rückfahrten von B-Stadt nach A-Stadt lediglich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 8,00 € gewährt würde. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass ihr unter Missachtung der Differenzierung zwischen Abordnung und Reisen zum Zwecke der Fortbildung wohlwissend über den geringen Umfang der Entschädigung und damit fürsorgepflichtwidrig eine Abordnung zuteil geworden sei. Die Beklagte hätte im Rahmen ihres Ermessens diese Umstände einstellen und dementsprechend prüfen müssen, ob sie nicht eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 4 BRKG ergreife. Dies gelte auch deswegen, weil die Beklagte zutreffend auf die Widersprüchlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verweise, soweit das Verwaltungsgericht zwar jede Fahrt als selbständige Dienstreise ansehe, gleichwohl aber insgesamt eine Deckelung im Sinne von § 5 Abs. 1 BRKG in Höhe von 130,00 € annehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 2. November 2006 ist zulässig und begründet.

Im Berufungsverfahren ist nurmehr zu klären, ob der Klägerin ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung über den ihr bereits seitens der Beklagten bewilligten Umfang hinaus zusteht. Das weitergehende Klagebegehren ist rechtskräftig durch das vorbezeichnete Urteil abgewiesen worden; eine Anschlussberufung hat die Klägerin nicht eingelegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 verurteilt, der Klägerin insgesamt 130,00 € als Wegstreckenentschädigung zu gewähren. Vielmehr hätte das Veraltungsgericht die Klage insgesamt abweisen müssen.

Soweit der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Reisekostenvergütung gemäß § 88 BG LSA i. V. m. dem BRKG vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) zusteht, ist dieser der Klägerin durch die Beklagte bewilligt worden. Ein weitergehender Anspruch gegenüber der Beklagten steht der Klägerin nicht zu.

Das BRKG differenziert in §§ 2, 11 Abs. 1 BRKG einerseits und in § 15 Abs. 1 BRKG andererseits zwischen der Gewährung einer Reisekostenvergütung und der Bewilligung von Trennungsgeld. Während die Reisekostenvergütung aufgrund von Dienstreisen im Sinne von § 2 BRKG bewilligt wird, erhält demgegenüber derjenige Beamte Trennungsgeld, der an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugsvergütung abgeordnet wird.

Dabei behandelt § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG Reisen "aus Anlass" einer Versetzung, Abordnung und Kommandierung als Dienstreisen, wenngleich sich derartige Reisen nicht als Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG darstellen. Denn infolge der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird dem Beamten eine neue "Dienststätte" zugewiesen. Reisen von der Wohnstätte zur - neuen - Dienststätte dienen indes nicht der "Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG, sondern vielmehr dem (vordienstlichen) Dienstantritt in der Dienststätte überhaupt. Gleichwohl behandelt § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG solche Reisen "aus Anlass" einer Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wie Dienstreisen, indem der Dienstantritt selbst als Dienstgeschäft angesehen wird (vgl. auch: Meyer/ Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Kommentar zum BRKG, § 2 Rn. 12 f., 61 f.). Dem mag zugrunde liegen, dass der Gesetzgeber die mit dem erstmaligen Dienstantritt verbundenen Aufwendungen, die - einer angeordneten Dienstreise (siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG) ähnlich - ausschließlich auf die vorangegangene einseitige Regelung des Dienstherrn zurückzuführen sind, hat entgelten wollen (vgl. hierzu auch: Fürst, GKÖD, Beamtenrecht, Teil 2b, K § 88 Rn. 31 ff.; Meyer/ Fricke, a. a. O., § 2 Rn. 12 ff., 32 ff., 61 f.). Hieran knüpft auch die Regelung des § 11 Abs. 1 BRKG an, wenn dort zur "Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen" auf "Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung" und damit auf die gesonderte Erfassung solcher Reisen in § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG abgestellt wird. Insbesondere wird aus der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 BRKG, der für die Reisekostenvergütung insgesamt gilt, deutlich, dass im Falle von Abordnungen und Kommandierungen eine Reisekostenvergütung ausschließlich für die (Dienst-)Reise zur neuen Dienststätte und für die (Dienst-)Reise zur bisherigen (alten) Dienststätte zurück gewährt werden soll (vgl. auch: Meyer/ Fricke, a. a. O., § 11 Rn. 84).

Demgegenüber regelt § 15 BRKG den Zeitraum während der Abordnung des Beamten (so auch: Meyer/ Fricke, a. a. O., § 2 Rn. 62). Dieser erhält für die ihm durch die Abordnung entstehenden notwendigen Aufwendungen ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung (hier: TGV). Die TGV umfasst gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV insbesondere die Fälle der Abordnung und Kommandierung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der - wie hier die Klägerin - täglich an den Wohnort zurückkehrt, als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Etwaige Ansprüche gemäß § 15 BRKG i. V. m. der TGV kann die Klägerin allerdings vorliegend nicht gegen die Beklagte geltend machen, da sie für die Bewilligung dieser Leistungen nicht zuständig, mithin nicht passiv-legitimiert ist. Insofern hat die Beklagte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid auf die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion A-Stadt als zuständige Trennungsgeldstelle hingewiesen. Ob und in welcher Höhe der Klägerin seitens der Trennungsgeldstelle Trennungsgeld bewilligt wird, ist ohne rechtliche Relevanz im Hinblick auf die Frage, welchen Umfang die Reisekostenvergütung, hier die Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BRKG i. V. m. § 11 Abs. 1 BRKG besitzt.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe sie fürsorgepflichtwidrig und letztlich damit rechtswidrig abgeordnet, anstatt im Hinblick auf § 11 Abs. 4 BRKG eine Dienstreise anzuordnen, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Dem Einwand bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, weil es der Klägerin in diesem Fall oblegen hätte, gegen die Abordnungsverfügung vom 26. Januar 2006 rechtlich vorzugehen, also gemäß § 126 Abs. 3 BRRG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls im Hinblick auf § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies hat die Klägerin indes verabsäumt, ohne dass dies gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nunmehr noch möglich wäre, nachdem bereits der Zeitraum der Abordnung am 10. März 2006 endete. Ein treuwidriges bzw. fürsorgepflichtwidriges Verhalten der Beklagten kann dementsprechend nicht anzunehmen sein.

Ungeachtet dessen trägt der Einwand auch deshalb in der Sache nicht, weil die Regelung des § 11 Abs. 4 BRKG Reisen erfasst, die gerade keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 BRKG darstellen (vgl.: Meyer/ Fricke, a. a. O., § 11 Rn. 82 [m. w. N.]). Dies ist dem Wortlaut der Norm unmissverständlich zu entnehmen, denn die Regelung betrifft Reisen, die (lediglich bzw. immerhin) teilweise im dienstlichen Interesse liegen, und sieht für solche Reisen gerade vor, dass Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden können. Demgegenüber werden Bedienstete, die - wie hier - an dienstlich angeordneten Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, abgeordnet oder kommandiert (siehe auch: Meyer/ Fricke, a. a. O., § 11 Rn. 84). Im Weiteren kommt hinzu, dass selbst im Falle der Anwendung von § 11 Abs. 4 BRKG Kosten nur bis zu der Höhe erstattet werden können, wie sie als Reisekostenvergütung für eine Dienstreise zu erstatten wären. Nicht erstattungsfähig sind mithin diejenigen Kosten, welche nach den Bestimmungen des BRKG nicht erstattet werden dürfen. Da Dienstreisen jedoch lediglich für die jeweiligen Reisen zum Veranstaltungsort und zurück anzuordnen bzw. zu genehmigen sind (siehe zum Vorstehenden auch: Meyer/ Fricke, a. a. O., § 11 Rn. 84, 108), ginge der Umfang der Reisekostenvergütung vorliegend nicht über den Umfang hinaus, welcher der Klägerin gegenüber bereits bewilligt wurde. Eine weitergehende Ermessenausübung schiede mithin aus.

Dies ist von der Klägerin auch letztlich hinzunehmen, denn als Landesbeamtin ist sie im gesamten Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt verwendbar. Soweit ihr insoweit infolge eines örtlichen Wechsels ihrer Dienststätte aufgrund einer entsprechenden Versetzung oder Abordnung Aufwendungen entstehen, sind diese Ausfluss des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Der Gesetzgeber hat mit dem BRKG, welches gemäß § 88 BG LSA hier weitgehend Anwendung findet, aus Fürsorgegesichtspunkten Abgeltungsregelungen geschaffen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1966 - Az.: VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253; Urteil vom 3. März 2005 - Az.: 2 C 2.04 -, Buchholz 260 § 11 BRKG Nr. 1; Meyer/ Fricke, a. a. O., § 1 Rn. 2 [m. w. N.]). Denn das Ziel der Gewährung der Leistungen nach dem BRKG besteht darin, in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Beamten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Soweit der Bundes- bzw. hier Landesgesetzgeber, wie etwa in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV, Einschränkung von Erstattungsleistungen bestimmt, ist dies jedenfalls in solchen Fällen durch den Beamten hinzunehmen, in denen es um geringfügige Erstattungsleistungen ginge. Eine derartige Regelung stellt § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV dar, der es dem Beamten letztlich - vertretbar - zumutet, bei einem Dienstortwechsel diejenigen Reisekosten aus seiner Besoldung selbst zu bestreiten, wenn seine Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, also in der Regel allenfalls geringfügige Aufwendungen verursacht (so auch: Meyer/Fricke, a. a. O., § 1 TGV Rn. 161; vgl. hiezu auch: BVerwG; Beschluss vom 21. Dezember 1999 - Az.: 10 B 7.98 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 3; Urteil vom 13. April 1972 - Az.: II C 3.72 -, Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 38). Dem Reisekostenrecht ebenso wie dem Umzugskostenrecht und den Vorschriften über die Gewährung von Trennungsentschädigung liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass Fürsorgepflicht und Billigkeit es gebieten, den Beamten - indes in bestimmten Grenzen - von finanziellen Belastungen freizustellen, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruhen (siehe: BVerwG; Urteil vom 28. August 1991 - Az.: 10 C 4.91 -, Buchholz 260 § 23 BRKG Nr. 1, vgl. auch Urteil vom 18. Februar 1980 - Az.: 6 C 108.78 -, BVerwGE 60, 56). Insofern begründet die Fürsorgepflicht keine Verpflichtung des Dienstherrn dahingehend, einem Beamten sämtliche mit seinem Amt bzw. Beruf verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (so auch: Meyer/ Fricke, a. a. O., § 1 Rn. 2). Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Fall zudem, dass dahingehende, nicht erstattete Aufwendungen für Fahrten von der Wohn- zur Dienststätte bis zum Einkommensteuerveranlagungsjahr 2006 uneingeschränkt und hiernach jedenfalls partiell als Werbungskosten geltend gemacht werden können und damit grundsätzlich einkommensteuermindernd wirken (vgl. § 9 Abs. 2 EStG a. F. und § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG n. F.; BGBl. I, Jahrgang 2006, S. 1652). Für die Annahme, die Klägerin würde aufgrund der auch hiernach noch bei ihr verbleibenden Aufwendungen nicht mehr amtsangemessen alimentiert, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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