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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 1 L 28/09
Rechtsgebiete: BBesG, BeamtVG, DNeuG, GG, VwGO


Vorschriften:

BBesG § 3 Abs. 5
BeamtVG § 14 Abs. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4
BeamtVG § 14a Abs. 1
BeamtVG § 49 Abs. 1 S. 1
BeamtVG § 49 Abs. 4
BeamtVG § 52 Abs. 1
DNeuG § 4 Nr. 11
DNeuG § 17 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
VwGO § 130a
1. § 14a Abs. 1 BeamtVG wurde durch Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG dahingehend neu gefasst, dass nicht mehr der nach "den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz", sondern nur noch der nach "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht wird. Eine Erhöhung des nach dem hiernach in § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. nicht mehr aufgeführten § 14 Abs. 4 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes scheidet nunmehr unzweifelhaft aus.

2. Aufgrund der Neufassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG kann die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. ergangene Rechtsprechung auf Antragsverfahren mit dem Ziel der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. nicht (mehr) zugrunde gelegt werden (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 24/09 -, veröffentlicht bei juris).

3. Soweit durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG (§ 14a Abs. 1 BeamtVG n. F.) rückwirkend mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft gesetzt wurde, liegt darin kein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG die vorübergehende Erhöhung des ihn betreffenden Ruhegehaltssatzes auf 59,58 v. H.

Der im Februar 1948 geborene Kläger diente seit dem Jahr 1992 zuletzt im Range eines Polizeihauptmeisters als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz und wurde nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monates Februar 2008 in den Ruhestand versetzt.

Auf den Antrag des Klägers vom 2. November 2007 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2008 mit Wirkung ab dem 1. März 2008 das Ruhegehalt des Klägers auf 1.691,89 € fest. Dabei erhöhte sie den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz in Höhe von 32,64 v. H. gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend um 24,58 v. H. auf insgesamt 57,22 v. H.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit am 3. März 2008 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 29. Februar 2008 insoweit, als die vorübergehende Erhöhung nicht auf Basis des amtsabhängigen Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 35 v. H. erfolgt ist. Dementsprechend beantragte er einen - erhöhten - Ruhegehaltssatz von 59,58 v. H. Diesen "Antrag" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2008 ab und wies zudem mit - dem Kläger am 19. Juni 2008 zugestellten - Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 11. April 2008 mit der Begründung zurück, die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG rekurriere allein auf den erdienten Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, nicht hingegen auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG geregelten Mindestruhegehaltssätze.

Mit am 18. Juli 2008 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2005 in dem Verfahren 2 C 25.04 geltend gemacht hat, dass auch der amtsabhängige und amtsunabhängige Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG) unter die Erhöhungsregelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG falle.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ab dem 1. März 2008 den Ruhegehaltssatz des Klägers vorübergehend auf 59,58 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 26. März 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens so zu entscheiden, dass ab Antragstellung die Versorgungsbezüge auf Basis einer Erhöhung der Mindestversorgung von 35 % zu bewilligen sind und im Übrigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie der vom Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger angeführten Urteil geäußerten Rechtsansicht nicht folge; bei den Ruhegehaltssätzen des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG handele es sich um feststehende und nicht um berechnete Ruhegehaltssätze im Sinne von § 14a Abs. 1 BeamtVG. Sie hat überdies auf das Gesetzgebungsverfahren mit der BT-Drs. Nr. 16/7076 und den diesbezüglichen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 12. November 2008 verwiesen, wonach klargestellt werde, dass die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG nicht auf der Basis der Ruhegehaltssätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG erfolgen könne.

Mit Urteil vom 26. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. März 2008 vorübergehend auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 59,58 % zu erhöhen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2005 in dem Verfahren 2 C 25.04 berufen, wonach auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bestimmte amtsabhängige Mindestzugehaltssatz gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöht werden könne. Im Hinblick auf die von der Beklagten angeführte Gesetzesänderung sei dem Gericht "nicht bekannt, dass diese in Kraft getreten sei".

Am 23. Februar 2009 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Mit Beschluss vom 1. April 2009 hat der beschließende Senat die Berufung zugelassen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung mit ihrer hier am 17. April 2009 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend im Wesentlichen vor: Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; dort Art. 4 Nr. 11 lit. a], aa] i. V. m. Art. 17 Abs. 1) bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die mit der Klage begehrte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 BeamtVG. Diese rückwirkend zum 24. Juni 2005 in Kraft getretene Regelung verstoße nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 26. Januar 2009 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes sei im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 14a BeamtVG sowie die Rechtsprechung des beschließenden Senates nicht zu erinnern. Die durch das Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; dort Art. 4 Nr. 11 lit. a], aa] i. V. m. Art. 17 Abs. 1) angeordnete rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 BeamtVG sei wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig; das vorliegende Verfahren sei daher auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hierzu einzuholen.

Bei der durch Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 angeordneten rückwirkenden In-Kraftsetzung von Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) des Gesetzes handele es sich um eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nach Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich unzulässig sei. Sie greife vorliegend auch in seine Rechte ein, da er aufgrund seines Antrages vom 29. Februar 2008 nach bisherigem Recht einen Rechtsanspruch auf die begehrte vorübergehende Erhöhung des ihn betreffenden Ruhegehaltssatzes gehabt habe, der nunmehr rückwirkend zunichte gemacht würde. Für die rückwirkende Inkraftsetzung von Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) des Gesetzes vom 5. Februar 2009 bestehe auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Die bisherige Rechtslage sei aufgrund der von ihm angeführten höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht unklar gewesen. Auf eine entsprechendes "Einverständnis" der Verwaltung mit dieser Rechtsprechung komme es nicht an. Sein Vertrauen in die bisherige Rechtslage sei auch nicht durch das von der Beklagten eingeführte Rechtssetzungsvorhaben erschüttert worden. Von ihm könne nur verlangt werden, das bestehende Versorgungsrecht zu kennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 26. Januar 2009 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsbegehren ohne Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2008 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 sind nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Rechtes rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat nach jetzt geltender Rechtslage das - weitergehende - Begehren des Klägers zu Recht abgelehnt und die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG zutreffend mit Bescheid vom 12. Februar 2008 geregelt.

Mit Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass es sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Senatsrechtsprechung im Falle des § 14a Abs. 1 BeamtVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geltenden Fassung (a. F.) nicht nur bei dem das "erdiente Ruhegehalt" betreffenden Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch bei dem Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz gehandelt hat (siehe: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19; OVG LSA, Beschlüsse vom 27. September 2007 - Az.: 1 L 176/07 und 1 180/07 -, vom 25. März 2009 - Az.: 1 L 27/09 - und vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 24/09 und 1 L 25/09 -, jeweils veröffentlicht bei juris).

Indes wurde § 14a Abs. 1 BeamtVG durch Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG dahingehend neu gefasst, dass nicht mehr der nach "den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz", sondern nur noch der nach "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht wird. Eine Erhöhung des nach dem hiernach in § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. nicht mehr aufgeführten § 14 Abs. 4 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes scheidet daher nunmehr unzweifelhaft aus. Aufgrund dieser Neufassung kann die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. ergangene Rechtsprechung auf Antragsverfahren mit dem Ziel der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. nicht (mehr) zugrunde gelegt werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 24/09 -, a. a. O.).

Da Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft getreten ist, ist im Falle des Klägers, der zeitlich erst nach diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist und die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beantragt hat, § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. anzuwenden.

Demgemäß kommt vorliegend allein eine Erhöhung des nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes in Betracht. Dieser ist von der Beklagten mit 32,64 v. H. berechnet worden, ohne dass der Kläger dem entgegen getreten nicht. Ebenso wenig hat der Kläger die von der Beklagten gemäß § 14a Abs. 2 BeamtVG ermittelte Höhe des Erhöhungssatzes mit 24,58 v. H. gerügt. Davon ausgehend vermag auch der beschließende Senat an dem hieraus gebildeten erhöhten Ruhegehaltssatz von 57,22 v. H. in den hier maßgeblichen Bescheiden rechtlich nichts zu erinnern.

Soweit der Kläger in der durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG angeordneten rückwirkenden In-Kraft-Setzung von Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG sieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelten Rückwirkungsverbot ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seine Grundlage im Prinzip des Vertrauensschutzes findet, zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]).

Hiervon ausgehend greift Art. 17 Abs. 1 DNeuG i. V. m. Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG rechtstechnisch-formal nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände und wirkt nicht nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Die Regelung soll auch materiell-rechtlich rückwirkend Geltung beanspruchen, und zwar gerade ab dem Zeitpunkt des Erlasses des bereits angeführten Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2005 in dem Verfahren 2 C 25.04, d. h. ab dem 24. Juni 2005. Im bzw. zum Zeitpunkt der Ausfertigung und Verkündung des DNeuG am 5. Februar 2009 ist - wie hier gerichtsbekannt ist - bereits in einer Vielzahl von Fällen gegenüber Beamten auf der Grundlage des § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. i. V. m. § 14 Abs. Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG der Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht sowie auf dieser Basis das Ruhegehalt gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch Verwaltungsakt festgesetzt und gemäß § 49 Abs. 4 BeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 5 BBesG auch monatlich im Voraus ausgezahlt worden.

In diese bestandskräftig durch - wenn gegebenenfalls auch erst durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen erwirkte - Verwaltungsakte geregelten, gesetzlich bestehenden sowie zudem monatlich abgewickelten Ansprüche der betreffenden Ruhestandsbeamten greift Art. 17 Abs. 1 DNeuG i. V. m. Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG rechtstechnisch mit der materiell-rechtlich rückwirkend seit dem 24. Juni 2005 geltenden Bestimmung des § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. dergestalt ein, dass ein gesetzlicher Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Basis der Mindestruhegehaltssätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG ausgeschlossen und der bisher zustehende gesetzliche Anspruch rückwirkend vernichtet wird. Dem entgegenstehende Verwaltungsakte stellen sich hiernach als rechtswidrig dar.

Gleichwohl folgt hieraus zur Überzeugung des beschließenden Senates nicht, dass insofern das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung verletzt wäre. Denn auch dieses findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 [m. w. N.]). Das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf hiernach etwa dann keines Schutzes gegenüber einer sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderung, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist, wobei von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, also die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat, schutzwürdig ist (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a. a. O. [m. w. N.]). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (vgl. insoweit nochmals: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a. a. O. [m. w. N.]).

So verhielte es sich bei der rückwirkenden Änderung der bloß vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG. Denn ein Beamter könnte nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte in Kenntnis einer erst nachträglichen geringeren Gewährung von Versorgungsbezügen nach Maßgabe des § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. anstelle des § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. in der allein hier maßgeblichen Zeit vom 24. Juni 2005 (materiell-rechtliche Rückwirkung) bis zum 5. Februar 2009 (Verkündung des DNeuG) von bestimmten Aufwendungen abgesehen. In Anbetracht der in der Übergangszeit bis zum Bezug der gesetzlichen Rente wenigstens zu gewährenden Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG stellt sich der auf einen nicht einmal vier Jahre umfassenden Zeitraum jetzt geminderte Erhöhungsbetrag nicht als besondere Größenordnung dar. Dies zeigt auch der Fall des Klägers. Dessen Versorgungsbezüge betragen nach § 14a BeamtVG n. F. mit einem Ruhegehaltssatz von 57,22 v. H. monatlich brutto 1.691,89 €, während sein Begehr mit einem Ruhegehaltssatz von 59,58 v. H. zu Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich brutto 1.761,68 € führte. Dies sind monatlich 69,79 € mehr, was einem Anteil an der Brutto-Versorgung von lediglich 3,96 v. H. entspricht. Angesichts des Gesamteinkommens ist hier daher letztlich nicht - weder relativ noch nach den absoluten Beträgen - davon auszugehen, dass insoweit von bestimmten Aufwendungen, insbesondere in höherer Größenordnung, abgesehen worden wäre und Beamte in ihrer Disposition wesentlich beeinträchtigt worden wären. Gegenteiliges legt auch der Kläger nicht - substantiiert - dar.

Hinzu kommt vorliegend jedoch noch Folgendes: Auch wenn Art. 17 Abs. 1 DNeuG i. V. m. Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG rechtstechnisch-formal auch schon nachträglich ändernd bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände betrifft, wirkt sich diese Regelung materiell-rechtlich bei dem davon betroffenen Personenkreis von Ruhestandsbeamten nicht rückwirkend aus, sondern tatsächlich erst beginnend mit dem Zahlungsmonat März 2009, d. h. mit Wirkung für die Zukunft.

Wird nämlich ein Versorgungsberechtigter - wie hier - durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge gemäß § 52 Abs. 1 BeamtVG nicht zu erstatten. Diese Norm erfasst alle Versorgungsbezüge, die bis zur Verkündung der verschlechternden Rechtsvorschrift fällig waren (vgl.: Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 4, § 52 Rn. 2 [Seite 31]; Schütz/Maiwald, BeamtVG, Band 2, § 52 Rn. 7). Da das DNeuG am 5. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und die gesetzlich entstandenen und nach § 49 Abs. 1 BeamtVG durch Verwaltungsakt festgesetzten Versorgungsbezüge gemäß § 49 Abs. 4 BeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 5 BBesG monatlich im Voraus ausgezahlt werden und damit fällig sind, schließt § 52 Abs. 1 BeamtVG die Erstattung etwaiger Unterschiedsbeträge bis einschließlich Februar 2009 aus. § 52 Abs. 1 BeamtVG bewirkt daher im Ergebnis, dass die Versorgungsempfänger, denen gegenüber bereits unter vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG a. F. i. V. m. § 14 Abs. 4 BeamtVG die Versorgungsbezüge - höher - festgesetzt wurden, lediglich zukunftsgerichtet von Art. 17 Abs. 1 DNeuG i. V. m. Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG betroffen sind.

Von Art. 17 Abs. 1 DNeuG i. V. m. Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG betroffen sind neben der vorgenannten Gruppe von Versorgungsempfängern im Übrigen nur diejenigen Beamten, die noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sind, oder Ruhestandsbeamte, deren Versorgungsbezüge noch nicht oder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden. Auch hier wirkt sich die Neuregelung erst zukunftsbezogen aus bzw. betrifft eine noch nicht endgültig gesicherte Rechtsposition. Letztlich greifen diese Bestimmungen des DNeuG daher im Ergebnis nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die - wie hier § 14a BeamtVG - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 [m. w. N.]). Dies war bezogen auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. in der nicht von § 52 Abs. 1 BeamtVG betroffenen Konstellation nicht der Fall. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind die Versorgungsbezüge nämlich zum einen erst durch die zuständige Behörde - in der Regel deklaratorisch, anderenfalls konstitutiv (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. April 1959 - Az.: VI C 91.57 -, BVerwGE 8, 261; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2 "BeamtVG", § 49 Rn. 13a; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 49 Rn. 13) - festzusetzen; zum anderen erfolgt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 4 BeamtVG ausschließlich auf einen dahingehenden Antrag des Beamten.

Insofern kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gestattet ist, u. a. bei unklarer oder verworrener Rechtslage Gesetze ausnahmsweise rückwirkend zu erlassen (siehe etwa: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - Az.: 1 BvR 1138/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; und - ausdrücklich nicht abschließend aufzählend - Entscheidung vom 19. Dezember 1961 - Az.: 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261). Entgegen der Auffassung des Klägers geht der beschließende Senat davon aus, dass hier in Bezug auf die Auslegung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. im verfassungsrechtlichen Sinne ein Fall "unklarer Rechtslage" gegeben war. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - soweit ersichtlich - mit der Rechtsfrage, ob nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. auch die in § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG geregelten Ruhegehaltssätze "berechnete" Ruhegehaltssätze darstellen, erst- und letztmalig in der bereits zitierten Entscheidung vom 23. Juni 2005 in dem Verfahren 2 C 25.04 (BVerwGE 124, 19) befasst. Die Vorinstanzen hatten - anders als das Bundesverwaltungsgericht - die Auffassung vertreten, dass für die Bestimmung des Umfangs der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. nicht das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG, sondern der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu bestimmende Ruhegehaltssatz maßgeblich ist (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 2004 - Az.: 5 LC 4/03 -, veröffentlicht bei juris). Der Auslegung von § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. durch das Bundesverwaltungsgericht stand und steht - soweit dies hier festzustellen war - die einschlägige Fachliteratur auch nach Erlass der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung ablehnend gegenüber (siehe etwa: Fürst, GKÖD, Band I Teil 3a, O 14a Rn. 21; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 2, § 14a Rn. 17; Schütz/Maiwald, BeamtVG, Band 1, § 14a Rn. 11). Entsprechendes gilt in Teilen auch für die obergerichtliche Judikatur (siehe unter Zulassung der Revision: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - Az.: 21 A 2098/06 -, veröffentlicht bei juris).

Da bislang nicht von einer gefestigten oder gar ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der vorbezeichneten Rechtsfrage auszugehen und diese nach wie vor erheblich umstritten war, konnte nicht aufgrund der alleinigen vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes schon von einer - abschließend - geklärten Rechtslage ausgegangen werden. Dementsprechend war der Gesetzgeber befugt, diese noch nicht abschließend geklärte Rechtslage durch ein rückwirkendes Gesetz selbst klarstellend zu regeln. Dies kommt in der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum DNeuG vom 12. November 2007 (BT-Drucksache 16/7076, dort Seite 158 und 186) auch deutlich zum Ausdruck. Bei der Regelung des Art. 17 Abs. 1 DNeuG handelt es sich daher um eine sachlich begründete, klarstellende rückwirkende Gesetzesänderung.

Unabhängig vom Vorstehenden ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, hier nicht verletzt. Denn der Beamte wie auch der Richter darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (vgl. insoweit: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - Az.: 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]). Hier war das etwaige Vertrauen der Beamten darauf, dass auch noch ab Dezember 2007 der Ruhegehaltssatz noch auf der Grundlage der Mindestruhegehaltssätze des § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG vorübergehend erhöht würden, bereits schon beginnend mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf des DNeuG vom 12. November 2007 (BT-Drucksache 16/7076) nicht mehr gerechtfertigt (vgl. zum Wegfall des Vertrauensschutzes: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2005 - Az-.: 1 L 453/05 -, veröffentlicht bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -); insoweit mussten sich die Beamten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auf eine Änderung der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes einstellen.

Ungeachtet dessen ist es dem Gesetzgeber möglich, selbst Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerkes zu reagieren und durch eine solche Änderung bestimmte soziale Gegebenheiten zu beeinflussen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes garantiert insbesondere nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamten- oder Richterverhältnis vorgefunden hat. Vielmehr sind Änderungen der bisherigen Rechtslage nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Beamten bzw. Richter zulässig. Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtbesoldung und -versorgung ändern kann (siehe: BVerfG; Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - Az.: 2 C 48.03 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 [m. w. N.]). Im Falle des Klägers kommt im Übrigen noch hinzu, dass zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Februar 2008 die Bundesregierung ihren vorbezeichneten Gesetzentwurf bereits in den Deutschen Bundestag eingebracht hatte. Insofern durfte sich nicht nur der Kläger, soweit dies überhaupt der Fall gewesen sein sollte, bei seinen mittel- bis langfristigen Finanzüberlegungen nicht darauf verlassen, dass seine Gesamtversorgung für die allein mit § 14a BeamtVG geregelte vergleichsweise kurze Übergangszeit unverändert bleibt.

Dies gilt umso mehr, als eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, wie sie durch § 14a BeamtVG derzeit vorgesehen ist, gerade keine von Verfassungs wegen gebotene, insbesondere nicht von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Bestimmung darstellt (ebenso: Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3a, O § 14a Rn. 10 [m. w. N.]; Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2 "BeamtVG", § 14a Rn. 10 [m. w. N.]). Der Anspruch des Ruhestandsbeamten, aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Beamter im Alter standesgemäß versorgt zu werden, steht insoweit allein unter dem besonderen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, der die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich in der Weise einbezieht, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist zudem die Besonderheit zu beachten, dass dem allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz neben der Garantie zugunsten der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums keine selbständige Bedeutung zukommt. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erfüllen für den Bereich des Beamtenrechts die Funktion des Vertrauensschutzes. Sie sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter standesgemäß versorgt zu sein, enttäuscht werden (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - Az.: 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256). Denselben Schutz genießen Leistungen des Dienstherrn, die nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geboten sind, nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die nicht nur im vorliegenden Fall zu beantwortende entscheidungserhebliche und auch künftige Fälle betreffende Rechtsfrage, ob Art. 17 Abs. 1 DNeuG i. V. m. Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensgrundsatz vereinbar ist, höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 -). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhalten Versorgungsbezügen auf der Basis eines erhöhten Ruhegehaltssatz von 57,22 v. H. einerseits und den erstrebten Versorgungsbezügen nach Maßgabe eines erhöhten Ruhegehaltssatzes in Höhe von 59,58 v. H. andererseits festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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