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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: 1 L 35/06
Rechtsgebiete: BBesG, BHO, LSA-LHO


Vorschriften:

BBesG § 46 I 1
BHO § 49
LSA-LHO § 49
1. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft an den Ablauf einer Frist und stellt auf einen bestimmten Zeitpunkt - nicht einen Zeitraum (ab dem ...) - mit dem Ablauf der Frist entscheidungserheblich ab.

2. Es obliegt der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, wann er welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten einer Planstelle zuordnet und die Planstelle besetzt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter.

3. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.

4. Im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von "bis auf weiteres" auf "Dauer" erfolgt.

5. Die Zulage ist unabhängig davon zu gewähren, ob dem Beamten die höherwertige Funktion mit oder nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist.

6. Ein auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gestütztes Begehren scheitert nicht daran, dass ein Stellenplan nicht "ausfinanziert" ist und die Finanzmittel, soweit sie zur Verfügung standen, vollständig abgeflossen sind (wie 3. Senat des OVG LSA). Mit den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist nicht die Finanzierung des Haushaltes angesprochen.

7. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 35/06

Datum: 06.06.2006

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 9. November 2005 hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den in der Antragsbegründungsschrift (vgl. dort Seite 3 bis 7) angeführten Entscheidungen.

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - Az.: 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG LSA, siehe etwa: Beschluss vom 24. Januar 2005 - Az.: 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - Az.: 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - Az.: 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahin gehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - Az.: VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - Az.: 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Beklagte eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von den angeführten Entscheidungen nicht dargelegt.

Soweit der Beklagte eine Divergenz im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. November 1994 in dem Verfahren Az.: 6 P 39.93 (BVerwGE 97, 78) und den Beschluss des beschließenden Gerichtes vom 9. April 2003 in dem Verfahren 5 L 4/02 (PersR 2003, 286) sieht (vgl. Seite 4 und 5 f. der Antragsbegründungsschrift), vermag er damit nicht durchzudringen. Die angeführten Entscheidungen befassen sich nicht mit der hier allein streitentscheidenden Bestimmung des § 46 (Abs. 1 Satz 1) BBesG, sondern vielmehr mit personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen. Insoweit erfolgt keine Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, insbesondere nicht des darin enthaltenen Tatbestandsmerkmales "haushaltsrechtliche Voraussetzungen".

Soweit sich der Beklagte im Übrigen auf den Beschluss des beschließenden Gerichtes vom 6. Februar 2002 in dem Verfahren 3 L 470/00 beruft, bezeichnet er bereits nicht konkret sich widersprechende Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des 3. Senates andererseits. Unabhängig davon enthält der angeführte Beschluss, insbesondere der in Bezug genommene Auszug, keinen aufgestellten Rechtssatz dahin gehend, dass Erlasse und - andere - Verwaltungsvorschriften als "Haushaltsrecht" im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG anzusehen sind. Vielmehr hat der seinerzeit für das Dienstrecht zuständige 3. Senat des beschließenden Gericht ausdrücklich erklärt, dass "die 'haushaltsrechtlichen Voraussetzungen' für eine rechtmäßige Vergabe der Planstelle immer dann vor[liegen], wenn der Haushaltsgesetzgeber dem Dienstherrn die Möglichkeit in die Hand gibt, in Übereinstimmung mit dem Stellenplan zum Haushaltsplan über eine Planstelle zu verfügen" (vgl. Seite 6 [unten] der Beschlussabschrift). Im Übrigen wird im Nachfolgenden weiter ausgeführt, dass es "auf das Haushaltsrecht [...] nur insoweit an[kommt], als sich daraus keine rechtlichen [Hervorhebung durch den beschließenden Senat] Hindernisse für die Vergabe der Planstelle ergeben dürfen" (vgl. Seite 7 [unten] f. der Beschlussabschrift). Soweit der Beklagte auf die Ermessensleitung im Rahmen des Haushaltsvollzuges verweist, verkennt er überdies, dass der 3. Senat in der angeführten Entscheidung insoweit gerade darauf hingewiesen hat, dass eine solche Bindung "aber nicht in der Weise geschehen [kann], dass gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden" (vgl. Seite 8 [Mitte] der Beschlussabschrift).

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates hat der Beklagte den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch deshalb nicht dargelegt, weil es an der zulassungsbegründenden Darlegung der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz fehlt. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erhält der Beamte nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung d(ies)es Amtes vorliegen. Damit knüpft das Gesetz an den Ablauf einer Frist und stellt materiell-rechtlich auf einen bestimmten Zeitpunkt - nicht einen Zeitraum (ab dem ...) - mit dem Ablauf der Frist entscheidungserheblich ab (siehe auch: Clemens/Millack/En-gelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band II, § 46 BBesG Anm. 1; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - Az.: 2 C 8.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 [Am ... hatte die Klägerin die Funktion ... ununterbrochen ausgeübt]). Maßgeblicher Zeitpunkt in diesem Sinne ist vorliegend der 1. November 1999, da dem Kläger die hier streitbefangene höherwertige Funktion mit Wirkung vom 1. Mai 1998 (ab 1. Februar 1999 "auf Dauer") übertragen worden war. Demgegenüber stellt der Beklagte in seinen Ausführungen auf - teilweise weit - hiernach liegende Zeiträume bzw. Zeitpunkte (vgl. Seite 3 und 4 der Antragsbegründungsschrift) ab. Schon gar nicht vermag es hiernach wegen des bis zum Dezember 2003 beschränkten Klagebegehrens auf das Jahr 2004 (vgl. Seite 7 der Antragsbegründungsschrift) entscheidungserheblich anzukommen.

Soweit sich der Beklagte des Weiteren gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 7 [unten] bis 9 [oben] der Antragsbegründungsschrift), sind diese ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, , a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Die dahin gehenden Ausführungen des Beklagten erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere tatsächlich "bzw." (vgl. Seite 9 [oben] der Antragsbegründungsschrift) zudem Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf. Darlegungen im Einzelnen hierzu - insbesondere im Hinblick auf eine Differenzierung nach tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten - fehlen, zumal der Beklage auch in diesem Zusammenhang unzutreffenderweise u. a. auf Entscheidungen abstellt, die nicht die Regelung des § 46 (Abs. 1 Satz 1) BBesG zum Gegenstand haben und der Beklagte sich nicht mit dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Beurteilung zutreffend auseinandersetzt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles vermögen die Ausführungen besondere tatsächliche "bzw." (vgl. Seite 9 [oben] der Antragsbegründungsschrift) rechtliche Schwierigkeiten gerade der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen. Es ergibt sich insoweit auch nicht schon ohne weiteres aus dem Begründungsaufwand des Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist (vgl. Seite 6 bis 9 [unten] der Urteilsabschrift).

Soweit sich der Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 9 bis 12 [oben] der Antragsbegründungsschrift), ist diese gleichfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die auf Seite 9 der Antragsbegründungsschrift aufgeworfene Frage ist bereits nicht hinreichend ausformuliert, beschreibt insbesondere nicht die konkreten ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte. Ungeachtet dessen legt die Antrags(begründungs)-schrift nicht zulassungsbegründend dar, dass es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ankommt. Denn der Senat hat bereits im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeführt, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auf den Ablauf der 18-monatigen Frist und zugleich mit dem Ablauf der Frist auf einen bestimmten Zeitpunkt - nicht einen Zeitraum - entscheidungserheblich abstellt. Dass indes im gegebenen Fall zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt die Erlasslage dergestalt gewesen ist, dass eine Beförderung des Klägers nicht möglich gewesen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht - zulassungsbegründend - dar. Der Beklagte verweist vielmehr - partiell - auf Haushaltsführungserlasse seit dem Jahre 2004, auf die es - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (1. November 1999) nicht entscheidungserheblich ankommt. Überdies vermag der Umstand, dass ein weiteres Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Halle teilt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht zu begründen.

Ebenso wenig rechtfertigt die vom Beklagten auf Seite 10 (oben bzw. unten f.) der Antragsbegründungsschrift aufgeworfene(n) Frage(n) die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Es werden nämlich die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Der - im Übrigen inhaltlich verkürzte - Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. April 2005 in dem Verfahren 2 C 29.04 genügt dem nicht, zumal sich das Verwaltungsgericht auf weitere Rechtsprechung - u. a. auch des Bundesverwaltungsgerichtes - in der angefochtenen Entscheidung bezieht (vgl. insbesondere Seite 9 [oben] der Urteilsabschrift). Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die bezeichnete "Frage" aufzuwerfen und zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht.

Unabhängig vom Vorstehenden lässt sich die vom Beklagten aufgeworfene Frage auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahin beantworten, dass im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen werden, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar - wie hier - im Sinne von "bis auf Weiteres" auf "Dauer" erfolgt (vgl. auch: BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: 8 AZR 692/00 -, zitiert nach juris.web [offen lassend]; OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - Az.: 4 B 10.00 -, NVwZ-RR 2002, 593).

Eine Beförderung darf nämlich gemäß § 49 BHO bzw. § 49 Abs. 1 LHO nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005 - Az.: 2 A 5.04 -, zitiert nach juris.web; Urteile vom 29. April 1982 - Az.: 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, und vom 31. Mai 1990 - Az.: 2 C 16.89 -, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1) oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt (vgl.: BVerwG, a. a. O., und Urteil vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3). Der Dienstherr ist zudem auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 2 B 83.04 -, zitiert nach juris.web [m. w. N.]; Urteil vom 28. November 1991 - Az.: 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]). Dementsprechend besteht ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben vielmehr unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - Az.: 1 M 24 und 25/06 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2004 - Az: 2 M 212/03, 2 O 121/03, zitiert nach juris.web [m. w. N.]).

Hieraus folgt letztlich, dass grundsätzlich jede Verfügung des Dienstherrn, bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen wahrzunehmen, stets unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt jederzeitiger Änderung der Aufgabenübertragung oder -zuweisung steht. Dementsprechend stellt sich auch die Übertragung von Aufgaben, die einem höherwertigen Dienstposten zugeordnet sind, der Natur der Sache nach als nur vorübergehend, nämlich mit jederzeitiger Widerrufs- oder Änderungsmöglichkeit, dar. Daran vermag der Umstand, dass eine bestimmte Aufgabe oder ein bestimmter Dienstposten ausdrücklich "auf Dauer" übertragen wurde, nichts zu ändern, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich "unwiderruflich".

Auch Sinn und Zweck der Neuregelung des § 46 BBesG, hier die Einfügung von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, die auf einem Entwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 14) beruht, führen zu der vorstehenden Auslegung. Danach sollte die bisher nur für bestimmte landesrechtliche Regelungen vorgesehene Zulagenregelung auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden, falls eine freie Planstelle vorhanden ist und in der Person des Beamten oder Soldaten alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen. Die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 13/6825 S. 5), die in die abschließende Gesetzesfassung eingegangen sind, trugen den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken Rechnung, wonach von der Neuregelung abgesehen werden sollte, weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, eine Beförderung in der bislang vorgesehenen Art durch eine Zulagenregelung zu ersetzen, und weil der Rechtsanspruch auf diese Zulage nach einer bestimmten Dauer der Verwendung zu Mehrkosten führen würde (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 72). Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "vorübergehend vertretungsweise" eingefügt und die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen 6 Monaten auf 18 Monate verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus geschlossen, dass Voraussetzungen für die Zulage die "kommissarische" Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit, den Beamten zu befördern, sind (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird dem Beamten ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Allerdings soll dies nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen (so BVerwG, a. a. O.; bestätigend: Beschluss vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 B 106.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die Intention des Gesetzgebers, einen Anspruch auf die Zulage nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung des Haushalts zur Folge hat, findet im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes indes Ausdruck gerade dadurch, dass die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung "dieses Amtes" im statusrechtlichen Sinne vorliegen müssen, wobei § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nur bei einer "Vakanzvertretung", nicht aber bei einer "Verhinderungsvertretung" einen Zulagenanspruch begründet (BVerwG, a. a. O.; vgl. zudem: OVG Berlin, a. a. O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 21. August 2003 (Az.: 2 C 48.02, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1) schon zuvor entschieden, dass Aufgaben vorübergehend und vertretungsweise übertragen werden, wenn diese bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers erfolgt. Dabei hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht als anspruchshindernd angesehen, dass dem Beamten die höherwertige Funktion nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist. Im Umkehrschluss sowie im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses folgt hieraus zugleich, dass die Aufgabenübertragung auch dann "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne einer "Vakanzvertretung" "kommissarisch" erfolgt, wenn dem Beamten die höherwertige Funktion gerade mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht - im Ergebnis allerdings offen lassend - herausgestellt, dass es im Hinblick auf die Frage, ob die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, "immerhin [...] nahe [liegt], diese Voraussetzung lediglich als Gegensatz zur statusrechtlichen Übertragung des höherwertigen Amtes zu verstehen" (siehe: BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: AZR 692/00 -, zitiert nach juris.web). Insofern spricht das Beklagtenvorbringen zur beabsichtigten Beförderung des Klägers in das hier streitbefangene höherwertige Amt vorliegend sogar gerade dafür, dass die Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben - bis zu dessen Beförderung - als "Vakanzvertretung" und damit im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG als vorübergehend vertretungsweise abzusehen ist. In diesem Sinne kann daher auch nur die vom Beklagten formulierte Übertragung der Aufgaben "auf Dauer" gemeint gewesen sein. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger mit Ablauf des 30. November 2003 von den hier maßgeblichen Aufgaben entbunden wurde, dafür, dass die Aufgabenübertragung - wie bereits eingangs ausgeführt - nur widerruflich und damit vorübergehend (vertretungsweise) erfolgt ist.

Schließlich rechtfertigt die vom Beklagten auf Seite 11 seiner Antragsbegründungsschrift aufgeworfene Frage nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Auch hier werden nämlich entgegen den gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellten Darlegungsanforderungen nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (1. November 1999) die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend herausarbeitet.

Ungeachtet dessen hat das beschließende Gericht bereits in der vom Beklagten zuvor angeführten Entscheidung vom 6. Februar 2002 in dem Verfahren 3 L 470/00 geklärt, dass ein auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gestütztes Begehren nicht daran scheitert, dass ein Stellenplan nicht "ausfinanziert" ist und die Finanzmittel, soweit sie zur Verfügung standen, vollständig abgeflossen sind (vgl. Seite 8 der Beschlussabschrift). Der 3. Senat hat hierzu weiter ausgeführt, dass sich die Verwaltung der Verpflichtung, besoldungsrechtliche Ansprüche zu befriedigen, grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel entziehen kann. Sie kann im Stadium des Haushaltsvollzugs den Abfluss von Haushaltsmitteln steuern, indem sie Verpflichtungen nicht eingeht oder Ausgaben nicht tätigt. Eine Verpflichtung, die Haushaltsmittel auszuschöpfen, besteht nicht. Das Ermessen beim Haushaltsvollzug kann auch durch Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen oder der Fachminister gebunden werden. Dies kann aber nicht in der Weise geschehen, dass gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Es ist ein Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gesetzlich begründete Ansprüche zu befriedigen (vgl. Seite 8 der Beschlussabschrift). Der 3. Senat des beschließenden Gerichtes hat insoweit abschließend festgehalten, dass dies auch für den Anspruch auf die Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gilt und die Bezugnahme auf das Haushaltsrecht in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht als gesetzlicher Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel zu verstehen ist. Vielmehr knüpft der Anspruch ebenso wie die weiteren Zulagen des 4. Abschnitts des Gesetzes an eine herausgehobene Verwendung des Beamten an. Die Zulage des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBeSG hat wie diese weiteren Zulagen den Charakter einer Gegenleistung. Sie ist keine Zuwendung im Sinne des § 23 LHO, die das Land zur Erfüllung bestimmter Zwecke gewährt. Mit den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist nicht die Finanzierung des Haushaltes angesprochen (siehe Seite 8 [unten] der Beschlussabschrift [m. w. N.]). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3). Mit alledem setzt sich die Antragsbegründungsschrift des Beklagten nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend auseinander.

Die vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 12 f. der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung schließlich ebenfalls nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang letztlich auf sein vorstehendes Vorbringen verweist (vgl. Seite 12 der Antragsbegründungsschrift), tritt er den tragenden und damit entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes aus den vom Senat bereits dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. Ebenso wenig vermag der Beklagte mit seinen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Aufgabenübertragung sei im gegebenen Fall im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG "vorübergehend vertretungsweise" erfolgt (vgl. Seite 12 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift), durchzudringen. Auch insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der vom Beklagten hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfenen dahin gehenden Rechtsfrage. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit der im Haushaltsplan vorgesehenen freien Planstelle die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden (vgl. Seite 13 der Antragsbegründungsschrift). Ebenso wenig genügt das Vorbringen des Beklagten den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit er in diesem Zusammenhang ohne zureichende Substantiierung, insbesondere im Hinblick auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, auf die angeblich fehlende Besetzbarkeit der streitgegenständlichen Planstelle verweist.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 9. November 2005 hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Unter Beachtung der vom Senat bereits bezeichneten Darlegungsanforderungen tritt der Kläger dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. Das Verwaltungsgericht hat den weitergehenden Anspruch des Klägers auf Gewährung der vorbezeichneten Verwendungszulage auch für den Monat Dezember 2003 mit der Begründung negiert, dass dieser zu diesem Zeitpunkt von seinen bisherigen Aufgaben entbunden worden war und im Hinblick auf die hiernach erfolgte anderweitige Aufgabenübertragung nichts dafür dargelegt worden sei, dass es sich hierbei um höherwertige Aufgaben handele (vgl. Seite 9 [unten] f. der Urteilsabschrift). Diesen tragenden Erwägungen tritt der Kläger nicht zulassungsbegründend entgegen, indem er letztlich die nicht näher substantiierte Behauptung aufstellt, es seien ihm vom 1. bis 31. Dezember 2003 Sonderaufgaben beim Aufbau des Referates "E" übertragen worden; diese Stelle sei "später mit der Besoldungsgruppe A 15" BBesO bewertet worden (vgl. Seite 2 der Antragsbegründungsschrift). Unabhängig von der Frage, ob mit der Übertragung von neuen, anderen Aufgaben die in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorgesehene Wartezeit von 18 Monaten von neuem zu laufen beginnt, legt der Kläger mit seiner bloßen Behauptung nicht im Sinne von § 124a Ab s. 4 Satz 4 VwGO dar, dass im Aufgabenübertragungszeitpunkt die ihm übertragenen Aufgaben - bereits - einem höherwertigen Dienstposten zugeordnet waren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3, und Beschluss vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 B 106.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Dass der Dienstposten "später" entsprechend bewertet wurde, vermag den vorgenannten Anforderungen grundsätzlich nicht zu genügen. Wie der beschließende Senat bereits ausgeführt hat, obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, wann er welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten einer Planstelle zuordnet und die Planstelle besetzt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005 - Az.: 2 A 5.04 -, zitiert nach juris.web [m. w. N.]). Ungeachtet dessen legt die Antrags(begründungs)schrift nicht - zulassungsbegründend - dar, dass der Kläger zum einen im Dezember 2003 wie hiernach - trotz "anderer Bezeichnung" der Aufgaben - unveränderte Aufgaben wahrgenommen hat und zum anderen die entsprechende Dienstpostenbewertung nach A 15 BBesO erfolgt ist. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Antragserwiderung des Beklagten vom 12. April 2005, die den Behauptungen des Klägers im Übrigen jedenfalls partiell widerspricht, ohne dass der Kläger dem noch in der Sache entgegen getreten ist. Darauf, ob die - weiteren - haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben (vgl. Seite 2 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift), kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Kosten der insgesamt erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verhältnismäßig zu teilen sind (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2006 - Az.: 1 L 285/04 -). Die Kostentragungsanteile ergeben sich daraus, dass der Kläger die vorbezeichnete Zulage für einen weiteren Monat (Dezember 2003) als ausgeurteilt begehrt, während sich der Beklagte gegen die Verpflichtung zur Gewährung der Zulage über 49 Monate (November 1999 bis November 2003) wendet. Von der gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit hat der Senat im Hinblick darauf, dass der Kläger seinerseits als Rechtsmittelführer aufgetreten ist, abgesehen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718) aus §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wobei sich die Höhe der insgesamt streitbefangenen Forderung aus den begehrten Bezügen (vgl. Bl. 104 der Gerichtsakte) ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F., § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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