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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 1 L 39/07
Rechtsgebiete: BBesG, BHO, LSA-LHO


Vorschriften:

BBesG § 46 Abs. 1 Satz 1
BBesG § 46 Abs. 2 Satz 1
BHO § 49
LSA-LHO § 49
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.

2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 -).

3. Keine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 1. November 2004 (Az.: 2 KO 15/03) und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05).


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 39/07

Datum: 20.04.2007

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dessau - 1. Kammer - vom 1. Februar 2007 hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die von der Beklagten auf Seite 6 [unten] der Antragsbegründungsschrift aufgeworfene Frage lässt einen für das vorliegende Verfahren bestehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf nicht erkennen.

Nach der - unter Bezugnahme auf entsprechende anderweitige Rechtsprechung ergangenen - Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (siehe Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386) ist vielmehr bereits geklärt, dass im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen werden, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von "bis auf Weiteres" auf "Dauer" erfolgt (vgl. auch: BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: 8 AZR 692/00 -, zitiert nach juris.web [offen lassend]; OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - Az.: 4 B 10.00 -, NVwZ-RR 2002, 593). Hierzu hat der beschließende Senat u. a. ausgeführt:

"Eine Beförderung darf nämlich gemäß § 49 BHO bzw. § 49 Abs. 1 LHO nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005 - Az.: 2 A 5.04 -, zitiert nach juris.web; Urteile vom 29. April 1982 - Az.: 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, und vom 31. Mai 1990 - Az.: 2 C 16.89 -, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1) oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt (vgl.: BVerwG, a. a. O., und Urteil vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3). Der Dienstherr ist zudem auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 2 B 83.04 -, zitiert nach juris.web [m. w. N.]; Urteil vom 28. November 1991 - Az.: 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]). Dementsprechend besteht ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben vielmehr unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - Az.: 1 M 24 und 25/06 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2004 - Az: 2 M 212/03, 2 O 121/03, zitiert nach juris.web [m. w. N.]).

Hieraus folgt letztlich, dass grundsätzlich jede Verfügung des Dienstherrn, bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen wahrzunehmen, stets unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt jederzeitiger Änderung der Aufgabenübertragung oder -zuweisung steht. Dementsprechend stellt sich auch die Übertragung von Aufgaben, die einem höherwertigen Dienstposten zugeordnet sind, der Natur der Sache nach als nur vorübergehend, nämlich mit jederzeitiger Widerrufs- oder Änderungsmöglichkeit, dar. Daran vermag der Umstand, dass eine bestimmte Aufgabe oder ein bestimmter Dienstposten ausdrücklich "auf Dauer" übertragen wurde, nichts zu ändern, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich "unwiderruflich".

Auch Sinn und Zweck der Neuregelung des § 46 BBesG, hier die Einfügung von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, die auf einem Entwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 14) beruht, führen zu der vorstehenden Auslegung. Danach sollte die bisher nur für bestimmte landesrechtliche Regelungen vorgesehene Zulagenregelung auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden, falls eine freie Planstelle vorhanden ist und in der Person des Beamten oder Soldaten alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen. Die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 13/6825 S. 5), die in die abschließende Gesetzesfassung eingegangen sind, trugen den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken Rechnung, wonach von der Neuregelung abgesehen werden sollte, weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, eine Beförderung in der bislang vorgesehenen Art durch eine Zulagenregelung zu ersetzen, und weil der Rechtsanspruch auf diese Zulage nach einer bestimmten Dauer der Verwendung zu Mehrkosten führen würde (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 72). Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "vorübergehend vertretungsweise" eingefügt und die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen 6 Monaten auf 18 Monate verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus geschlossen, dass Voraussetzungen für die Zulage die "kommissarische" Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit, den Beamten zu befördern, sind (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird dem Beamten ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Allerdings soll dies nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen (so BVerwG, a. a. O.; bestätigend: Beschluss vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 B 106.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die Intention des Gesetzgebers, einen Anspruch auf die Zulage nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung des Haushalts zur Folge hat, findet im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes indes Ausdruck gerade dadurch, dass die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung "dieses Amtes" im statusrechtlichen Sinne vorliegen müssen, wobei § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nur bei einer "Vakanzvertretung", nicht aber bei einer "Verhinderungsvertretung" einen Zulagenanspruch begründet (BVerwG, a. a. O.; vgl. zudem: OVG Berlin, a. a. O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 21. August 2003 (Az.: 2 C 48.02, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1) schon zuvor entschieden, dass Aufgaben vorübergehend und vertretungsweise übertragen werden, wenn diese bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers erfolgt. Dabei hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht als anspruchshindernd angesehen, dass dem Beamten die höherwertige Funktion nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist. Im Umkehrschluss sowie im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses folgt hieraus zugleich, dass die Aufgabenübertragung auch dann "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne einer "Vakanzvertretung" "kommissarisch" erfolgt, wenn dem Beamten die höherwertige Funktion gerade mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht - im Ergebnis allerdings offen lassend - herausgestellt, dass es im Hinblick auf die Frage, ob die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, "immerhin [...] nahe [liegt], diese Voraussetzung lediglich als Gegensatz zur statusrechtlichen Übertragung des höherwertigen Amtes zu verstehen" (siehe: BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: AZR 692/00 -, zitiert nach juris.web). Insofern spricht das Beklagtenvorbringen zur beabsichtigten Beförderung des Klägers in das hier streitbefangene höherwertige Amt vorliegend sogar gerade dafür, dass die Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben - bis zu dessen Beförderung - als "Vakanzvertretung" und damit im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG als vorübergehend vertretungsweise abzusehen ist. In diesem Sinne kann daher auch nur die vom Beklagten formulierte Übertragung der Aufgaben "auf Dauer" gemeint gewesen sein."

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtes (Beschluss 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, a. a. O., und vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - [jeweils m. w. N.]) ist weiterhin geklärt, dass die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen"' für eine rechtmäßige Vergabe der Planstelle immer dann vorliegen, wenn der Haushaltsgesetzgeber dem Dienstherrn die Möglichkeit an die Hand gibt, in Übereinstimmung mit dem Stellenplan zum Haushaltsplan über eine Planstelle zu verfügen. Auf das Haushaltsrecht kommt es nur insoweit an, als sich daraus keine rechtlichen Hindernisse für die Vergabe der Planstelle ergeben dürfen. Hinsichtlich der Ermessensleitung im Rahmen des Haushaltsvollzuges kann eine solche Bindung jedenfalls nicht in der Weise geschehen, dass gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erhält der Beamte nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung d(ies)es Amtes vorliegen. Damit knüpft das Gesetz an den Ablauf einer Frist und stellt materiell-rechtlich auf einen bestimmten Zeitpunkt - nicht einen Zeitraum (ab dem ...) - entscheidungserheblich ab (siehe auch: Clemens/ Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band II, § 46 BBesG Anm. 1; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - Az.: 2 C 8.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 [Am ... hatte die Klägerin die Funktion ... ununterbrochen ausgeübt]).

Ein auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gestütztes Begehren scheitert auch nicht daran, dass ein Stellenplan nicht "ausfinanziert" ist und die Finanzmittel, soweit sie zur Verfügung standen, vollständig abgeflossen sind (OVG LSA, a. a. O.). Die Verwaltung kann sich der Verpflichtung, besoldungsrechtliche Ansprüche zu befriedigen, grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel entziehen. Sie kann im Stadium des Haushaltsvollzugs den Abfluss von Haushaltsmitteln steuern, indem sie Verpflichtungen nicht eingeht oder Ausgaben nicht tätigt. Eine Verpflichtung, die Haushaltsmittel auszuschöpfen, besteht nicht. Das Ermessen beim Haushaltsvollzug kann auch durch Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen oder der Fachminister gebunden werden. Dies kann aber nicht in der Weise geschehen, dass gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Es ist ein Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gesetzlich begründete Ansprüche zu befriedigen. Dies gilt auch für den Anspruch auf die Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Die Bezugnahme auf das Haushaltsrecht in diesem rechtlichen Zusammenhang ist nicht als gesetzlicher Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel zu verstehen. Vielmehr knüpft der Anspruch ebenso wie die weiteren Zulagen des 4. Abschnitts des Gesetzes an eine herausgehobene Verwendung des Beamten an. Die Zulage des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG hat wie diese weiteren Zulagen den Charakter einer Gegenleistung. Sie ist keine Zuwendung im Sinne des § 23 LHO, die das Land zur Erfüllung bestimmter Zwecke gewährt. Mit den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist nicht die Finanzierung des Haushaltes angesprochen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O.). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3).

Einen darüber hinausgehenden und zugleich für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen Klärungsbedarf legt die Antrags(begründungs)schrift nicht zulassungsbegründend dar. Überdies werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen, vor allem neueren Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung - hier trotz entsprechender eigener Rechtsprechung - gerechtfertigt ist. Dies hätte vorliegend nicht nur nahe gelegen, sondern hätte sich der Beklagten im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386) und der darin angeführten weiteren ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung aufdrängen müssen. Unabhängig davon ist auch die Entscheidungserheblichkeit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nicht zulassungsbegründend dargelegt worden. Dass nämlich der der Klägerin übertragene Dienstposten ihr "auf Dauer" und ausdrücklich "unwiderruflich" übertragen wurde, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht näher dar.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten geltend gemachten (vgl. Seite 2 bis 5 der Antragsbegründungsschrift) Divergenz der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 1. November 2004 (Az.: 2 KO 15/03) und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05).

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005 - Az.: 3 L 182/02 -; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - Az.: 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - Az.: 2 B 57.06 -, zitiert nach juris.web). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - Az.: 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 - Az.: 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 31. August 1999 - Az.: A 3 S 371/99 -). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle - zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 - Az.: IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - Az.: VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Beschwerdegericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005, a. a. O., Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Az.: A 3 S 284/99 -, Beschluss vom 31. August 1999, a. a. O.; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - Az.: A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Az.: Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - Az.: 2 B 57.06 -, zitiert nach juris.web).

Hieran gemessen wird der Zulassungsantrag den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt schon an einer (zureichenden) Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt die Beklagte nicht dar, dass die in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantworten, der jeweils mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Vielmehr liegt der angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes ein anderer Sachverhalt als der vom Verwaltungsgericht entschiedenen zugrunde. Das Verwaltungsgericht ging hier nämlich von der - nach der vorbezeichneten Rechtsprechung maßgeblichen - Vakanz der dem wahrgenommenen Dienstposten zugeordneten Planstelle aus (siehe Seite 3 [unten] f. der Urteilsabschrift). Demgegenüber lag der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes ein Sachverhalt zugrunde, wonach der dortige Beamte die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens, dessen zugeordnete Planstelle aber gerade nicht unbesetzt gewesen war, wahrgenommen hatte und daher bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vorgelegen haben (siehe insoweit unmissverständlich: OVG Niedersachsen, a. a. O., Seite 11 [Mitte] i. V. m. Seite 5 [2. Absatz] der Urteilsabschrift). Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantwortete Frage nach einer analogen Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBesG (siehe ebenda, Seite 11 bis 13 der Urteilsabschrift) stellt sich mithin vorliegend nicht. Im Wesentlichen nicht anders verhält es sich mit der angeführten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes. Denn dessen Entscheidung lag ein besonderer Sachverhalt zugrunde (vgl. Seite 7 [unten] f. der Urteilsabschrift). Die Vergleichbarkeit des Sachverhaltes mit dem vorliegenden wird von der Beklagten jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, zumal das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass in dem dort zu entscheidenden Fall "in Ermangelung einer entsprechenden Planstelle" eine Beförderungsreife gar nicht erst gegeben war (siehe Seite 7 [unten] der Urteilsabschrift). Ungeachtet dessen kommt hinzu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits zuvor im Einzelnen ausgeführt - zeitlich nach dem Ergehen der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes mit der Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG befasst hat. Der beschließende Senat hat gerade unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung die hier streitbefangenen Tatbestandsmerkmale "vorübergehend vertretungsweise" in dem vorbezeichneten Sinne ausgelegt, den sich das Verwaltungsgericht in der vorliegend angefochtenen Entscheidung zu eigen gemacht hat. Es hätte daher der Beklagten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO oblegen, darzulegen, dass die Ausführungen in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgericht trotz bzw. wegen der hiernach ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3; Beschluss vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 B 106.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4; siehe zudem: Beschluss vom 21. August 2003 Az.: 2 C 48.02, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1) nach wie vor uneingeschränkt rechtlich Bestand haben. Darüber hinaus legt die Beklagte eine zulassungsbegründende Divergenz auch deshalb nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dar, weil sich nach dem Antragsvorbringen ein bewusstes Abweichen seitens des Verwaltungsgerichtes von den angegebenen Entscheidungen des Niedersächsischen und des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes nicht erkennen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG und legt die mit der teilweisen Klagestattgabe verbundene Beschwer (Differenz der Besoldung zwischen der BesGr. A 9 BBesO und A 12 BBesO nach Maßgabe der 2. BesÜV betreffend den Zeitraum vom 8. Februar 2005 bis 8. Juni 2005 [vgl. Bl. 38 der Gerichtsakte]) zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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