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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 1 L 48/08
Rechtsgebiete: 2. BesÜV


Vorschriften:

2. BesÜV § 4 a.F.
Die Befähigungsvoraussetzungen gelten dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort durchgeführte Teil der Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung - nach Maßgabe der gültigen Ausbildungsordnung - ausmacht.

Es kommt auf die konkrete örtliche Verwendung an. Krankheits- und Urlaubstage oder sonstige Tage individueller Abwesenheit vom Dienst sind dem Ausbildungsabschnitt zuzurechnen, der gerade durchlaufen wird.


Gründe:

I.

Die Klägerin, Beamtin des gehobenen Steuerdienstes des Landes Sachsen-Anhalt, begehrt die Gewährung eines Zuschusses zu ihren Dienstbezügen gemäß § 4 Abs. 1 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (a. F.).

Die Klägerin leistete vom 1. März 1993 bis zum 29. Februar 1996 ihren Vorbereitungsdienst auf der Grundlage von § 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) in der hier maßgeblichen Fassung ab. Der dreijährige Vorbereitungsdienst gliederte sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 StBAG in Fachstudien von mindestens 18monatiger Dauer und berufspraktische Studienzeiten. Letztere umfassten gemäß § 24 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) eine praktische Ausbildung sowie dienstbegleitende Lehrveranstaltungen; die praktische Ausbildung umfasste wiederum die in § 24 Abs. 2 StBAPO benannten einzelnen Teilabschnitte.

Der Vorbereitungsdienst der Klägerin gestaltete sich danach wie folgt:

 ZeiträumeZuordnung der AusbildungsabschnitteTage
01.03.1993Beginn der Ausbildung (Heimatfinanzamt A-Stadt)1
02.03.1993Anreisetag zum 1. Studienabschnitt1
03.03.1993 - 07.07.19931. Studienabschnitt in E-Stadt127
08.07.1993- 06.03.1994berufspraktische Ausbildung im Finanzamt F-Stadt (Niedersachsen)242
07.03.1994Anreise zum 2. Studienabschnitt1
08.03.1994 - 30.11.19942. Studienabschnitt in E-Stadt268
01.12.1994 - 30.07.1995berufspraktische Ausbildung im Finanzamt F-Stadt (Niedersachsen)242
31.07.1995Anreisetag zum 3. Studienabschnitt1
01.08.1995 - 23.01.19963. Studienabschnitt in E-Stadt176
24.01.1996dienstfrei1
25.01.1996 - 29.02.1996Heimatfinanzamt A-Stadt36

Am 1. März 1996 erfolgte die Ernennung der Klägerin zur Steuerinspektorin z. A. bei dem Finanzamt A-Stadt.

Mit Antrag vom 12. Januar 2000 begehrte die Klägerin, ihr einen Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 2. BesÜV a. F. zu gewähren; diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2000 ab. Mit Schreiben vom 7. November 2006 ("Anhörung") hielt die Klägerin unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (2 C 14.05) ihr Begehren aufrecht. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Hälfte ihres Vorbereitungsdienstes im bisherigen Bundesgebiet (Niedersachsen) absolviert. Diese Rechtsauffassung der Klägerin wurde mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2007 bekräftigt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten gegenüber mitgeteilt hatten, dass das Schreiben der Klägerin vom 7. November 2006 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. März 2000 behandelt werden solle, wies die Beklagte sodann den "Widerspruch" vom 7. November 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2007 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe nicht sämtliche Befähigungsvoraussetzungen i. S. von § 4 Abs. 1 2. BesÜV im bisherigen Beitrittsgebiet erworben.

Mit ihrer fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung des Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1 2. BesÜV weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie sei aufgrund der mindestens hälftig im bisherigen Bundesgebiet erlangten Befähigungsvoraussetzungen erstmals im Beitrittsgebiet zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Für die Berechnung der Zeitanteile sei auf die Vorgaben der hier maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung abzustellen, woraus sich ergebe, dass sich die fachtheoretischen Studienzeiten und die berufspraktischen Studienzeiten mit jeweils 18 Monaten Länge gleichwertig gegenüber stünden. Hier sei demnach davon auszugehen, dass die Klägerin ihre gesamte berufspraktische Studienzeit, welche gemäß § 24 Abs. 2 StBAPO 18 Monate gedauert habe, im bisherigen Bundesgebiet verbracht habe. Die vom Beklagten vorgenommene "kalendertaggenaue Berechnung" sei unpraktikabel, da sie eine unwägbare Zahl von Unsicherheiten bei der Berechnung (Krankheitstage, Feiertage etc.) mit sich bringe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2007 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. März 2003 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss zur Ergänzung ihrer Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 1 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 gültigen Fassung zu gewähren sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (23.5.2007) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der geltend gemacht Anspruch nicht zu, weil sie nicht den überwiegenden Teil ihres Vorbereitungsdienstes im früheren Bundesgebiet absolviert habe.

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Klägerin mit Urteil vom 26. Februar 2008 - der Beklagten am 11. März 2008 zugestellt - entsprochen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht nicht der Beklagten vorgenommenen "taggenauen" Berechnung hinsichtlich der im früheren Bundesgebiet konkret verbrachten Studienabschnitte angeschlossen, sondern es als "praktikabler, sinnvoller und willkürfrei" angesehen, die Zeiten der im bisherigen Bundesgebiet erlangten Befähigungsvoraussetzungen ausschließlich nach den in der entsprechenden Studienordnung vorgesehenen Zeiteinheiten zu bemessen. Unter Anlegung dieser Kriterien hat das Verwaltungsgericht letztlich auf die Gesamtdauer der praktischen Ausbildung im Rahmen der berufspraktischen Studienzeiten abgestellt, welche gemäß § 24 Abs. 2 StBAPO insgesamt 18 Monate umfasst. Auf dieser Basis ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, im Fall der Klägerin sei von einer hälftigen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes im früheren Bundesgebiet auszugehen.

Am 8. April 2008 hat die Beklagte die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung gegen das Urteil eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie folgendes vor:

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1 2. BesÜV zu, denn sie sei nicht aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden. Zwar räumt die Beklagte ein, dass der Begriff "bisheriges Bundesgebiet" im geographischen Sinne zu verstehen sei; allerdings sei Voraussetzung, dass der Vorbereitungsdienst mindestens zur Hälfte an einem Ort im Gebiet des bisherigen Bundesgebietes absolviert worden sei. Dabei sei nicht auf die in den entsprechenden Studienordnungen vorgesehenen Zeiteinheiten abzustellen, sondern es sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Betreffende mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildung im alten Bundesgebiet tatsächlich absolviert habe. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht gegeben, da sie lediglich 16,5 Monate des Vorbereitungsdienstes im früheren Bundesgebiet absolviert habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg sei zutreffend, denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass bei der Bestimmung der Hälftigkeit der Gesamtausbildung auf die jeweils einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung abzustellen ist. Eine taggenaue Abrechnung würde zudem zu "willkürlichen" Ergebnissen führen, etwa bei der Berücksichtigung von Urlaubs- oder Krankheitstagen sowie bei der Berechnung der unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten in den alten und neuen Ländern. Zu berücksichtigen seien auch atypische Vorgänge wie etwa das Nicht-Bestehen einer Prüfung oder die entsprechende "Nachschulung" im bisherigen Bundesgebiet. Es sei daher praktikabeler, sinnvoller und willkürfreier, die Zeit der im bisherigen Bundesgebiet erlangten Befähigungsvoraussetzungen ausschließlich nach den in den entsprechenden Studienordnungen vorgesehenen Zeiteinheiten zu bemessen. Daher sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre gesamte berufspraktische Ausbildung, welche gemäß § 24 Abs. 2 StBAPO 18 Monate gedauert habe, im bisherigen Bundesgebiet absolviert und damit mindestens die Hälfte ihrer Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Senat hat schon deshalb keine Veranlassung gesehen, entsprechend dem Antrag der Klägerin das Ruhen des Verfahrens gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, weil sich die Beklagte dem Ruhensantrag nicht angeschlossen hat. Im Übrigen mangelt es bereits an jeglicher Darlegung, dass der Sachverhalt des dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorliegenden "Parallelverfahrens" überhaupt mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt identisch oder jedenfalls vergleichbar ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Magdeburg ist zulässig und auch begründet: Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BesÜV a. F. erhalten Beamte einen ruhegehaltfähigen Zuschuss, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U. v. 15.6.2006 - 2 C 14.05 - juris; nachfolgend etwa B. v. 28.9.2007 - 2 B 62.07 - juris) werden die Befähigungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst durch den Vorbereitungsdienst erworben, welcher mit der Laufbahnprüfung abschließt. Ob die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen (wie hier auch jüngst: Sächs. OVG, U. v. 4.2.2009 - 2 A 42/08 - juris). Es kommt danach maßgeblich darauf an, ob der Bedienstete die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prüfungen an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Landesteile oder im Ausland absolviert hat. Die Befähigungsvoraussetzungen als solche ergeben sich nicht aus § 4 2. BesÜV, sondern aus dem jeweiligen Laufbahnrecht (BVerwG, B. v. 28.9.2007 - 2 B 62.07 - juris).

Nicht entscheidend ist die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder zu einem Dienstherrn mit Gebietshoheit. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bedienstete vor Beginn seines Vorbereitungsdienstes den Hauptwohnsitz im bisherigen Bundesgebiet begründet hat.

Zwar enthielt § 4 2. BesÜV a. F. keine ausdrückliche Regelung für den - hier gegebenen - Sachverhalt, dass die Befähigungsvoraussetzungen sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Hier gilt folgendes: Die Befähigungsvoraussetzungen gelten dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht. Die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet ist von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss (BVerwG, U. v. 15.6.2006 - 2 C 14.05 - juris); danach sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses gemäß § 4 2. BesÜV a. F. regelmäßig dann erfüllt, wenn der Bedienstete mindestens die Hälfte seiner Fachausbildung im bisherigen Bundesgebiet durchlaufen hat, mithin die zeitlichen Anteile an der Ausbildung und Prüfung zumindest gleichgewichtig auf das bisherige Bundesgebiet und ein neues Bundesland fallen. Ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn sich die Dauer der Ausbildung im früheren Bundesgebiet durch längere Krankheit oder durch die Ablegung einer Wiederholungsprüfung verlängert, wofür Überwiegendes spricht, war hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend zu klären.

Danach ist zur Klärung der Frage, ob der Bedienstete die hälftige oder einen größeren Anteil seines Vorbereitungsdienstes im bisherigen Bundesgebiet absolviert hat, zunächst auf die durch die jeweiligen Ausbildungsvorschriften definierte Dauer des Vorbereitungsdienstes abzustellen, hier mithin auf die durch § 4 Abs. 3 StBAG vorgegebene Dauer von 36 Monaten (= 1095 Tage bzw. bei Schaltjahren 1096 Tage). Danach ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo der betreffende Anwärter einen bestimmten Ausbildungsabschnitt bzw. einen Teilabschnitt tatsächlich absolviert hat. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene - formalisierte - Anknüpfung an die durch § 24 StBAPO vorgegebene Gesamtdauer der praktischen Ausbildung von 18 Monaten geht schon aus diesem Grunde fehl. Im Übrigen ist hierzu zu bemerken, dass hinsichtlich der praktischen Ausbildung gerade kein einheitlicher 18 Monate dauernder Ausbildungsabschnitt vorgegeben ist; vielmehr ist die praktische Ausbildung gemäß § 24 Abs. 2 StBAPO in fünf Teilabschnitte zwischen einem und 13 Monaten Dauer aufgeteilt worden, was nicht nur eine differenzierte fachliche Ausbildung, sondern nicht zuletzt auch eine örtlich differenzierte Verwendung des Anwärters in den einzelnen Teilabschnitten ermöglicht.

Es muss danach dabei bleiben, dass auf die konkrete örtliche Verwendung des Anwärters im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes abgestellt wird. Dabei entspricht es einer durchaus sachgerechten Pauschalierung, wenn Krankheitstage, Urlaubstage oder sonstige Tage individueller Abwesenheit demjenigen Ausbildungsabschnitt zugerechnet werden, welcher gerade durchlaufen wird (siehe bereits: OVG LSA, B. v. 25.10.2007 - 1 L 169/07 -, veröffentlich bei juris = JMBl. LSA 2008, S. 8). Andererseits kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf abgestellt werden, an welchen Tagen welche Dienstleistung (ggfs. nach Stunden und Minuten) erbracht worden ist. Ein derartiger Erhebungsaufwand soll gerade vermieden werden. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die hier vorzunehmende konkrete Berechnung der Zeit der Verwendung im Bundesgebiet bzw. im Beitrittsgebiet "den Gedanken der Willkür in sich" trägt. Im Gegenteil: gerade das - ggfs. taggenaue - Abstellen auf die konkrete örtliche Verwendung wird den durch das Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen spezifischen Voraussetzungen des § 4 2. BesÜV gerecht. Sie wirft im Übrigen auch nicht die vom Verwaltungsgericht befürchtete, nach dessen Auffassung vom Bundesverwaltungsgericht "kaum gewollte Vielzahl von Problemen" auf. Zutreffend hat vielmehr Kugele in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Anmerkung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (a. a. O.) ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung dem Dienstherrn die Anwendung der 2. BesÜV erleichtert habe. Diese Entscheidung diene der Praktikabilität; die zeitliche Ortsbezogenheit erspare es künftig, etwa die Wertigkeit eines Prüfungsteils mit anderen Teilen des Vorbereitungsdienstes ins Verhältnis zu setzen. Dieser Betrachtungsweise schließt sich der erkennende Senat an.

Danach ist in dem hier gegebenen Sachverhalt von folgendem auszugehen:

Die Klägerin hat folgende Zeiten ihrer Fachausbildung im bisherigen Bundesgebiet durchlaufen:

 ZeiträumeZuordnung der AusbildungsabschnitteTage
08.07.1993 - 06.03.1994berufspraktische Ausbildung im Finanzamt F-Stadt (einschließlich Erholungsurlaub)242
01.12.1994 - 30.07.1995berufspraktische Ausbildung im Finanzamt F-Stadt242
 484

Selbst wenn man noch den Anreisetag vom 30. November 1994 hinzurechnet - der Anreisetag vom 1. August 1993 fällt ohnehin in den der Ausbildungsphase in Niedersachsen zuzurechnenden Erholungsurlaub -, kommt man auf eine Gesamtsumme von lediglich 484 Tagen, welche im früheren Bundesgebiet verbracht worden sind. Dies entspricht deutlich weniger als der Hälfte der mit insgesamt drei Jahren (= 1096 Tagen) zu Grunde zu legenden gesamten Ausbildungszeit.

Damit steht - nach der hier maßgeblichen, konkret verwendungsbezogenen Berechnungsmethode - fest, dass die Klägerin die Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen Steuerdienstes nicht zum überwiegenden Teil im alten Bundesgebiet erworben hat, so dass ihr auch der geltend gemachte Zuschuss zu ihrer Besoldung nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG. Der Senat hat dabei die Summe der geltend gemachten Zuschussbeträge (pauschalierter Zwei-Jahres-Betrag) zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

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