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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 1 L 493/02
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 I S 1
1. Eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist eine unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betriebne Anlage, die einem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen steht. Die von den Räten der Gemeinden vor 1990 zur Erschließung von Wohngebieten errichteten 3-Kammer-Klärgruben erfüllen diese Voraussetzungen.

2. Mit der Bereitstellung der 3-Kammer-Klärgruben war jedoch die Errichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht hergestellt, weil diese Anlagen nach den Fachbereichsstandards TGL 7762 nur als Behelfsanlagen und nur dort zulässig waren, wo der An-schluss an ein Entwässerungsnetz mit zentraler Kläranlage nicht möglich war.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 493/02

Datum: 04.09.2003

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Er ist Eigentümer des in der Straße A-Straße in A-Stadt belegenen 520 m² großen Flurstücks 80/12 der Flur 1. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser wurde vor dem Anschluss an die Teichkläranlage im Januar 1994 seit 1973 ohne Vorreinigung über ein Leitungsnetz, an das neben dem Grundstück der Kläger noch zirka 50 weitere Gebäude angeschlossen waren, der Kleinkläranlage "(...)" bzw. ab 1981 der Kleinkläranlage "(...)" zugeführt. Der Überlauf aus der Kleinkläranlage mündete ohne weitere Reinigung in den (...). Für die Einleitung des in der entsprechend den Empfehlungen in der TGL 7762 errichteten 3-Kammer-Kleinkläranlage teilbiologisch gereinigten Abwassers in den (...) erteilte die Oberflussmeisterei (...) dem Rat der Gemeinde A-Stadt unter dem 24. Februar 1975 eine Nutzungsgenehmigung. Sie bestimmte, dass die Einleitung von Regen- und Dränwasser in die Zuleitung zur Kleinkläranlage oder in die Kleinkläranlage nicht zulässig sein sollte. Ferner sollte die Genehmigung erlöschen, sobald die Erschließung der Gemeinde hinsichtlich der Abwasserableitung und -behandlung erfolgt und die Möglichkeit des Anschlusses an diese öffentliche Anlage besteht.

Nachdem der Beklagte den Beitrag zunächst ohne Erfolg als privatrechtlichen Baukostenzuschuss geltend gemacht hatte, setzte er den Beitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 unter Berücksichtigung der Gesamtgrundstücksfläche, einem Vollgeschossfaktor von 0,25 für eine eingeschossige Bebauung und einem Beitragssatz von 15,50 DM/m² DM auf insgesamt 2.015 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der Beitragserhebung stehe eine anlässlich des Zivilprozesses geschlossenen Vereinbarung und die Tatsache entgegen, dass es sich bei der Teichkläranlage in A-Stadt nur um ein Provisorium handele, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2000, zugestellt am 23. März 2000, zurück.

Mit der am Montag, den 25. April 2000 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Grundstück sei bereits vor Herstellung der neuen Anlage an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen. Zudem sei der Widerspruchsbescheid formell rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben und von einer nicht zuständigen Stelle erlassen worden sei.

Er hat beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 7. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2002 abgewiesen: Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Teichkläranlage mit weiteren technisch selbständigen Anlagen zu einer Einrichtung im Rechtssinne zusammenfasse. Für deren Herstellung dürfe ein einheitlicher Beitrag erhoben werden, weil mit dem Wechsel von einer dezentralen zu einer zentralen Anlage eine qualitativ neue Anlage geschaffen worden sei. Denn die neue Teichkläranlage, die über eine den vollbiologischen Kläranlagen in (...) und C-Stadt vergleichbare Reinigungsleistung verfüge, sei den vormals vorhandenen Kleinkläranlagen in Leistung und Kapazität überlegen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Abgabensatzung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil die Verbandssatzung entgegen dem Rechtsstaatsprinzip die Bekanntmachung nur im Amtsblatt des Landkreises C-Stadt vorsehe, obwohl die Mitgliedsgemeinden (...) und (...) dem Landkreis (...) angehörten. Zudem bestimme die Verbandssatzung nicht, dass Mitgliedsgemeinden, die nur die Trinkwasserversorgungsaufgabe übertragen hätten, bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung ausgeschlossen seien. Auch dürfe der Aufwand für die Teichkläranlage nicht einbezogen werden, weil der Beklagte bis zur Umstellung der Beitragserhebung von privatrechtlichen Baukostenzuschüssen auf öffentlich-rechtliche Beiträge davon ausgegangen sei, dass die Teichkläranlage eine Übergangslösung darstelle. Zudem sei die Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht zulässig, weil der Kläger bereits vor dem Anschluss an die Teichkläranlage an die von der Gemeinde unterhaltene Kleinkläranlage angeschlossen gewesen sei. Jedenfalls sei die Zusammenfassung der Teichkläranlage mit den vollbiologischen Kläranlagen in C-Stadt und (...) willkürlich.

Er beantragt,

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2000 unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Erhebung von Herstellungsbeiträgen sei zulässig, weil die vor dem Anschluss an die Teichkläranlage vorhandene Gruppenkleinkläranlage keine zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung gewesen sei. Zudem habe die im Jahr 1973 errichtete Anlage seit der Änderung der einschlägigen TGL 7762 aus dem Jahre 1969 im Jahre 1987 nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen, weil sie im Ablauf nicht über einen zusätzlichen Sandfilter verfügt habe. Auch sei die Anlage zur Aufname von Regenwasser nicht geeignet gewesen. Da die Teichkläranlage in A-Stadt in der Reinigungsleistung mit den Gruppenkläranlagen in C-Stadt und (...) vergleichbar sei, sei eine Zusammenfassung zu einer Einrichtung im Rechtssinne zulässig.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beitragsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1) Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages ist § 2 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes (...) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung (SBS) vom 28. April 1999. Danach erhebt der Beklagte für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist.

a) Anhaltspunkte dafür, das diese Ermächtigungsgrundlage aus formellen Gründen unwirksam wäre, liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

aa) Die vom Klägervertreter vorgebrachten Einwände gegen die formelle Gültigkeit der Abgabensatzung sind unbegründet. Wegen des sinngemäß erhobenen Einwands, das Bekanntmachungsrecht in der Verbandssatzung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil es Bekanntmachungen nur im Amtsblatt für den Landkreis C-Stadt vorsehe, obwohl zum Verbandsgebiet auch die dem Landkreis (...) angehörenden Gemeinden (...) und (...) gehören, ist aus den dem Kläger bekannten im Beschluss des Senats vom 09.08.2001 - 1 L 315/01 - genannten Gründen, unbegründet.

bb) Entsprechendes gilt für den Einwand, die Gemeinden, die nur die Trinkwasserversorgungsaufgaben übertragen hätten, dürften bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten der Abwasserentsorgung in der Verbandsversammlung nicht mitbestimmen (OVG LSA, a. a. O.; ferner: OVG LSA, Beschl. v. 01.08.2001 - 1 L 305/01 -). Abgesehen davon wäre ein etwaiger Verfahrensverstoß bei der Beschlussfassung unbeachtlich, weil der Kläger den von ihm behaupteten Mangel bei der Beschlussfassung schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Beklagten unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht hat (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA, 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA).

b) Die Satzung weist auch keine inhaltlichen Mängel auf.

aa) Ohne Erfolg wendet der Kläger sinngemäß ein, der Beklagte dürfe Beiträge nicht erheben, weil die Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, für die Beiträge erhoben werden sollen, durch die Zusammenfassung mehrerer technisch selbständiger Anlagen zu einer zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Rechtssinne willkürlich sei.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, für deren Herstellung und Anschaffung Beiträge erhoben werden sollen, innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessens fehlerfrei bestimmt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Teichkläranlage in A-Stadt nach den Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Buchst a der Satzung des Zweckverbandes (...) über die Abwasserentsorgung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Abwasserentsorgungssatzung - AES) vom 28. April 1999 und in Übereinstimmung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept mit den vollbiologisch arbeitenden Gruppenkläranlagen in C-Stadt und (...) zu einer Einrichtung im Rechtssinne zusammengefasst hat. Der Beklagte hat bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang er von der Möglichkeit, unterschiedliche technisch selbständige Anlagen zu einer Einrichtung im Rechtssinne zusammenzufassen, einen weiten, gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensspielraum, dessen Grenzen durch § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA und das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt werden.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA kommt die Zusammenfassung einer öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage mit technischen Anlagen, die den Mindestanforderungen dieser Bestimmung nicht gerecht wird, nicht in Betracht. Voraussetzung für die Befugnis der Gemeinden, Beiträge zur Deckung des Kapitalbedarfs für die Herstellung einer Einrichtung zu erheben, ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, dass es sich um eine der Öffentlichkeit nach Maßgabe der Widmung zugängliche Einrichtung handelt, die leitungsgebunden ist. Deshalb scheidet eine Zusammenfassung von zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung aus (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2003 - 1 M 316/02 -). Sowohl die Zentralkläranlagen in C-Stadt und (...) als auch die Teichkläranlage in A-Stadt sind öffentliche zentrale leitungsgebundene Anlagen, deren Herstellung jeweils für sich beitragsfähig i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA wäre.

Da die Beiträge nach § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nicht nach der erbrachten Reinigungsleistung, sondern nach den mit dem Anschluss verbundenen Vorteilen zu bestimmen sind, ist die Beantwortung der Frage, ob die Zusammenfassung mehrerer technischer Anlagen zu einer Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dem Gleichheitssatz i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird, nur davon abhängig, ob mit dem Anschluss unterschiedliche Vorteile verbunden sind. Das könnte etwa zweifelhaft sein bei der Zusammenfassung von zentralen öffentlichen leitungsgebundenen Anlagen mit einer nachgeschalteten Kläranlage einerseits und einer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA für sich besehen grundsätzlich ebenfalls beitragsfähigen leitungsgebundenen Einrichtung ohne nachgeschalteter Kläranlage (sog. Bürgermeisterkanäle). Denn die Bürgermeisterkanäle ermöglichen den angeschlossenen Grundstückseigentümern im Regelfall nur die Einleitung des Oberflächenwassers, allenfalls des Überlaufs aus Kleinkläranlagen, nicht aber die Ableitung des gesamten auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers. Dieser im Verhältnis zum leitungsgebundenen Anschluss an eine Kläranlage gänzlich unterschiedliche Vorteil könnte eine Zusammenfassung zu einer Einrichtung im Rechtssinne als willkürlich erscheinen lassen (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Ein solcher Fall liegt indes auch nach dem Vortrag der Kläger nicht vor, weil die Schmutzfracht des in die Teichkläranlage eingeleiteten Abwassers gemindert wird, bevor das gereinigte Abwasser dem Vorfluter zugeleitet wird. Auf die Reinigungsleistung, gar die Schmutzfrachtwerte im Ablauf der Kläranlage, kommt es unter diesen Umständen grundsätzlich nicht an, so dass kein Anlass besteht, der im Übrigen nicht substanziierten Behauptung des Klägers, die Teichkläranlage in A-Stadt sei mit vollbiologischen Kläranlagen nicht vergleichbar, nachzugehen.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass der in § 5 Abs. 1 SBS festgesetzte Beitragssatz von 15,50 DM/m² gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zum Ausdruck gebrachte Verbot der Aufwandsüberschreitung verstößt, liegen nicht vor. Der Einwand, der Beitragssatz sei nichtig, weil der Beklagte den Aufwand für die Teichkläranlage in A-Stadt nicht habe einbeziehen dürfen, ist unbegründet. Zu Unrecht meint der Kläger, die Einbeziehung des Aufwands sei unzulässig, weil der Beklagte diese Anlage bis zur Umstellung der Finanzierung von privaten Baukostenzuschüssen auf öffentlich-rechtliche Beiträge i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA als Provisorium angesehen habe. Damit verkennt er, dass diese ursprünglichen Planungen überholt sind. Denn das überarbeitete Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten (Dipl.-Ing. Scheuermann und Martin, Abwassertechnisches Gesamtkonzept, Stand: 18. Februar 1999, S. 16) sieht die Teichkläranlage nicht als Provisorium an. Vielmehr soll die Abwasserteichanlage in A-Stadt auch zukünftig für die Gemeinden A-Stadt, (...) und (...) betrieben werden. Nur für den Fall, dass die Einleitungsbedingungen durch die Wasserbehörden verschärft werden sollten, sieht das Konzept als Option vor, dass der Ablauf der Teichkläranlage über ein zu errichtendes Pumpwerk nach (...) und von dort der Gruppenkläranlage in C-Stadt zugeführt werden könne. Diese auf den Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abzielende Entsorgungsvariante ändert nichts daran, dass die Teichkläranlage nach dem Konzept des Beklagten, dauerhaft Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung sein soll.

Gehört die Teichkläranlage nach dem Konzept des Beklagten zu dessen Einrichtung, so ist der Beklagte berechtigt, den Aufwand für die Herstellung der Anlage in die Kalkulation einzubeziehen. Ein Vertrauen darauf, der Verband werde an seinem ursprünglichen Konzept festhalten, nach dem die Teichkläranlage nur eine Übergangslösung darstellen sollte, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht schützenswert. Es ist dem Beklagten unbenommen, sein Konzept fortzuschreiben oder zu ändern, wenn er dies für geboten hält. Er könnte seine Planungen selbst dann ändern, wenn er die ursprünglich geplante Einrichtung bereits vollständig abgeschlossen hätte. Nur könnte er den Aufwand für die an das geänderte Konzept anknüpfenden Arbeiten nicht mehr als Herstellungsaufwand, sondern nur noch als Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung umlegen, weil eine nochmalige Herstellung einer hergestellten Anlage unmöglich ist. Hier liegt der Fall jedoch anders, weil die Herstellung noch nicht abgeschlossen war, als der Beklagte seine Planungen änderte.

Selbst wenn man jedoch die 2.200.000 DM für die Teichkläranlage A-Stadt (PRO 2000 GmbH und Co, Beitragskalkulation vom 18.03.1999, Anlagen 2 und 4) vom umlagefähigen Gesamtaufwand von 195.543.070 DM (a. a. O., S. 8) abziehen würde, läge der höchstzulässige Beitrag bei einer Gesamtfläche von 5.612.313 m² mit 34,45 DM/m² immer noch weit über dem festgesetzten Beitrag von 15,50 DM/m², so dass der festgesetzte Satz im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.

2) Der Beklagte hat seine nach dem o. g. wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung zutreffend angewendet.

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Herstellungsbeitrag i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 SBS schuldet, obwohl der Kläger bereits vor dem Anschluss an die Teichkläranlage an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage i. s. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA angeschlossen war.

aa) Ohne Erfolg macht der Beklagte insoweit geltend, es handele sich bei der Anlage nicht um eine zentrale leitungsgebundene Abwasserbeseitigungsanlage. Eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist eine Anlage, an die mehrere nutzungsberechtigte Grundstücke angeschlossen sind. Ferner macht die Regelung in § 151 Abs. 4 Satz 2 WG LSA, wonach sich die Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht auf die Beseitigung des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers und des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms erstreckt, deutlich, dass eine leitungsgebundene Einrichtung nur eine Anlage sein kann, die zur Aufnahme des gesamten auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers bestimmt ist.

Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Die im Jahre 1973 errichtete Kleinkläranlage "(...)" bzw. "(...)" diente nicht nur der Aufnahme des auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Abwassers. Vielmehr waren neben dem Grundstück des Klägers noch zirka 50 weitere Grundstücke an die Anlage angeschlossen. Die Anlage diente auch der Aufnahme des gesamten auf den angeschlossenen Grundstücke anfallenden Schmutzwassers und nicht nur des in Grundstückskleinkläranlagen vorgereinigten Abwassers.

Dass die Gruppenkleinkläranlage nicht zur Aufnahme des Niederschlagswasser bestimmt und geeignet war, ist für die Frage, ob von den angeschlossenen Grundstückseigentümern ein Beitrag für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage i. S. d. §§ 1 Abs. 1 Buchst. a AES, 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Nr.1 SBS erhoben werden darf, entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls unerheblich. Denn um Beiträge für die Herstellung der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten i. S. d. § 1 Abs. 1 Buchst. c ABS geht es in diesem Verfahren nicht.

bb) Die Anlage "(...)" bzw. "(...)" war auch eine öffentliche Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Öffentlich i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist eine Einrichtung, wenn die unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betriebene Anlage dem von dem Widmungszweck erfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung, sei es aufgrund freier Entschließung oder im Rahmen des Benutzungszwangs offen steht (vgl.: Gern, Deutsches Kommunalrecht, Rdnr. 528; Kirchmer/Schmidt/ Haack, KAG LSA, 2. Auflage, zu § 6, Anm. 1.2.2).

Dagegen würde es nicht genügen, dass Dritten Zugang zu einer Abwasseranlage in privater Hand eröffnet wird. Zwar gelten solche Anlagen gemäß § 152 Abs. 2 WG LSA als öffentliche Abwasseranlagen. Diese Gleichstellung von privaten mit öffentlichen Abwasseranlagen erklärt sich aus dem Schutzzweck des Wassergesetzes. Sie soll die Überwachung auch bei Einleitungen in eine private Abwasseranlage erleichtern. Deshalb verbietet es sich, die Fiktion des § 152 Abs. 2 WG LSA auch zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob es sich bei der Anlage, an die die Kläger vor der Herstellung der Anlage des Beklagten angeschlossen waren, um eine öffentliche Abwasseranlage gehandelt hat. Denn die Befugnis zur Beitragserhebung für die Herstellung einer Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA knüpft an die dauerhafte Sicherung der Anschlussmöglichkeit an. Dauerhaft ist eine Anschlussmöglichkeit jedoch nur dann gewährleistet, wenn eine juristische Person öffentlichen Recht Träger der Anlage ist.

Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Anlage ist unter der Verantwortung und Leitung des Staates erstellt worden. Das ergibt sich auch aus der wasserrechtlichen Nutzungserlaubnis der Oberflussmeisterei Bode vom 24. Februar 1975, in der dem Rat der Gemeinde A-Stadt die Einleitung des Abwassers aus dem Ablauf der Kleinkläranlage in den (...) gestattet und aufgegeben wird, die Einhaltung der Benutzungsbedingungen zu überwachen. Daraus wird deutlich, dass der Rat der Gemeinde Träger der mit dem Bau der Anlage verbundenen Maßnahmen gewesen ist. Ob die finanziellen Lasten vom ehemaligen Rat der Gemeinde oder dem Volkseigenen Betrieb der (...)wirtschaft getragen worden sind, ist für die Entscheidung nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Gesamtverantwortung für die Erstellung der Anlage in der öffentlichen Hand und nicht in der Hand einer Gemeinschaft privater Grundstückseigentümer gelegen hat. Dass es sich um eine private Lösung der angeschlossenen Grundstückseigentümer gehandelt hat, macht auch der Beklagte nicht geltend.

cc) Die vormals vorhandene Abwasseranlage war jedoch nicht hergestellt i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Denn die Grundstücksentwässerung in dem Wohngebiet über die vorhandenen Kanäle in die 3-Kammer-Klärgrube war nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage im Jahre 1973 geltenden bautechnischen Standards nur ein Provisorium, mittels dessen die Grundstücksentwässerung nur für eine Übergangszeit bis zur Erschließung der Grundstücke durch ein Zentralklärwerk hat sichergestellt werden sollen. Das folgt aus der Ziffer 1.1 der Fachbereichsstandards TGL 7762, die in den Fassungen vom Mai 1965, Juli 1979 und März 1987 jeweils vorsahen, dass Mehrkammerausfaulgruben als "Behelfsanlagen und nur dort anzuwenden (sind), wo der Anschluss an ein Entwässerungsnetz mit zentraler Kläranlage nicht möglich ist". Diese Bewertung wird zudem gestützt durch den Inhalt der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung der Oberflussmeisterei (...) vom 24. Februar 1975. Danach sollte die Genehmigung zur Einleitung des in der 3-Kammer-Klärgrube gereinigten Abwassers in den Jordansbach erlöschen, sobald die Erschließung des Gemeindegebiets hinsichtlich der Abwasserableitung und -behandlung erfolgt ist und die Möglichkeit des Anschlusses an diese öffentliche Anlage besteht. Dass dieses im Jahr 1973 geschaffene Provisorium bis zum Anschluss des Klägers an die Teichkläranlage und somit 20 Jahre lang Bestand hatte, ändert nichts daran, dass es sich nach dem Willen der maßgeblichen Planungsträger im Zeitpunkt der Herstellung der Anlage, wie er in den TGL 7762 zum Ausdruck gebracht wird, nicht um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit, sondern nur um eine Behelfslösung handeln sollte.

2) Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung und Anforderung des Beitrages in dem angefochtenen Bescheid nicht den Regelungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung entspricht, liegen nicht vor und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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