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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 1 L 57/08
Rechtsgebiete: BG LSA, UrlVO LSA


Vorschriften:

BG LSA § 72c Abs. 2 S. 4
UrlVO LSA § 4
UrlVO LSA § 10 Abs. 2
UrlVO LSA § 24
UrlVO LSA § 25
1. Ein Beamter, dem langzeitiger - hier 24 Monate - Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt wurde, kann sich nicht auf die Widerrufsbestimmung des § 25 UrlVO LSA berufen.

2. Die Regelung des § 10 Abs. 2 UrlVO LSA über den Widerruf von Erholungsurlaub auf Wunsch des Beamten findet in diesem Fall keine entsprechende Anwendung.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 12. März 2008 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 bis 7 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Die Ausführungen des Klägers unter Ziffer I., 1. und 2. seiner Antragsbegründungsschrift genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie sich in der Wiedergabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe sowie der Einnahme einer bloßen Gegenposition erschöpfen. Im Hinblick auf die Ausführungen unter Ziffer I., 3. der Antragsbegründungsschrift ist nicht erkennbar, gegen welchen tragenden Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung sich der Kläger wendet und warum die Einwendungen entscheidungserheblich sein sollen. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen unter Ziffer I., 8. der Antragsbegründungsschrift.

Soweit der Kläger unter Ziffer I., 4. der Antragsbegründungsschrift geltend macht, dass der ihm gewährte Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UrlVO LSA zwingend hätte widerrufen werden müssen, vermag er sich hierauf nicht mit Erfolg zu berufen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass diese Norm nicht die Fälle erfasst, "in denen der Beamte - wie hier - von sich aus eine Abkürzung des ihm gewährten Sonderurlaubs erreichen will", sondern nur solche Fälle, "in denen gewährter Sonderurlaub gegen den Willen des Beamten widerrufen werden soll, weil zwingende dienstliche Gründe dies erfordern". Hiermit setzt sich die Antrags(begründungs)schrift nicht weiter auseinander; sie erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens und der schlichten Einnahme einer Gegenposition. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sind im Übrigen rechtlich nicht zu erinnern. Schon aus § 25 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA folgt, dass die Widerrufsmöglichkeit dem Dienstherrn eröffnet werden soll, wenn er dies aus "zwingenden dienstlichen Gründen", nicht hingegen aus Gründen, die der Beamte geltend macht, als geboten erachtet. Soweit § 25 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA das Ermessen des Dienstherrn einschränkt, indem er ihn verpflichtet, den Sonderurlaub zu widerrufen, wenn der Sonderurlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere vom Beamten zu vertretende Gründe den Widerruf erfordern, erfolgt dies ausschließlich im dienstlichen, nicht hingegen (auch) im Interesse des Beamten. Die Bestimmung gewährt diesem mithin kein subjektives öffentliches Recht, auf welches sich dieser gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO berufen könnte (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - Az.: 2 C 3.96 -, BVerwGE 104, 375 [a. E.]). Dies zeigt auch die Verpflichtung des § 25 Abs. 2 UrlVO LSA, die für den Fall des Widerrufes einen Ersatz für Mehraufwendungen des Beamten vorsieht. Unabhängig davon ist weder seitens des Klägers substantiiert dargetan noch anderweitig für den Senat ersichtlich, dass der Sonderurlaub zu einem "anderen" als dem bewilligten Zweck verwendet wurde; vielmehr hätte sich danach allenfalls der Umfang der Tätigkeit zu Forschungszwecken im Verhältnis zu den übrigen zu erbringenden Leistungen geändert. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. UrlVO LSA vorliegen, denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die "anderen Gründe" vom Kläger zu vertreten sind und - selbst solche unterstellt - diese den Widerruf "erfordern".

Ohne Erfolg macht der Kläger unter Ziffer I., 5. seiner Antragsbegründungsschrift geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die (analoge) Anwendung von § 10 Abs. 2 UrlVO LSA verneint. Diese Regelung ist in ihrer tatbestandlichen Ausrichtung - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verweist - auf gewährten Erholungsurlaub zugeschnitten. Insbesondere die Dauer desselben (vgl. § 4 Abs. 1 UrlVO LSA) unterscheidet sich derart gravierend von der Möglichkeit langzeitigen Sonderurlaubs - wie hier über zwei Jahre - nach § 24 UrlVO LSA, dass der Wunsch des Beamten nicht allein maßgeblich sein kann, wenn der Widerruf des Urlaubs "mit den Erfordernissen des Dienstes" vereinbar ist. Der grundlegende Unterschied zwischen Erholungsurlaub und Sonderurlaub besteht darin, dass Ersterer ohne besonderen Anlass, für einen kurzen Zeitraum und in flexibler Handhabung gewährt wird, während Letzterer einen spezifischen, vom Beamten nachzuweisenden Bewilligungsgrund voraussetzt und zudem regelmäßig - wie hier - über einen erheblich längeren Zeitraum bewilligt wird bzw. gewährt werden kann. Die Nichtübertragbarkeit der Regeln über den Erholungsurlaub auf den Sonderurlaub zeigt sich gerade an dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt: Während der Dienstherr im Fall der Gewährung von Erholungsurlaub (auch für Professoren) regelmäßig nicht für einen personellen Ausgleich - etwa durch die Einstellung von Vertretungskräften - sorgen muss, ist er in dem - hier gegebenen - Fall der mehrsemestrigen Abwesenheit eines Professors im Interesse der Aufrechterhaltung des Vorlesungsbetriebes gehalten, für eine Vertretung zu sorgen, was hier auch durch die zusätzliche Beschäftigung von Dritten mit den damit einhergehenden rechtlichen, insbesondere finanziellen Verpflichtungen erfolgt ist. Gerade dieser Umstand steht einer entsprechenden Anwendbarkeit der - im Interesse der Bediensteten geschaffenen - sehr flexibel gefassten Widerrufsregelung des § 10 Abs. 2 UrlVO LSA entgegen. Ungeachtet dessen legt der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift nicht zulassungsbegründend dar, dass selbst im Falle der analogen Anwendung von § 10 Abs. 2 UrlVO LSA im vorliegenden Verfahren die Beklagte eine rechtswidrige Ermessensentscheidung getroffen hat; der bloße Verweis auf das klägerische erstinstanzliche Vorbringen zum Fehlen einer "ordnungsgemäßen Ermessensausübung" genügt den Darlegungsanforderungen des § 142a Abs. 4 Satz 4 VwGO jedenfalls nicht.

Soweit der Kläger unter Ziffer I., 6. seiner Antragsbegründungsschrift rügt, das Verwaltungsgericht habe Beklagtenvorbringen zu Unrecht "seinem Urteil ohne weiteres zu Grunde gelegt", werden damit keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung begründet. Die Rüge betrifft vielmehr die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

Ohne Erfolg macht der Kläger im Folgenden unter Ziffer I., 7. seiner Antragsbegründungsschrift geltend, auch im Falle der analogen Anwendung von § 72c Abs. 2 Satz 4 BG LSA "wären keinesfalls jedwede dienstliche Belange von noch so geringem Gewicht geeignet, einen Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung eines bewilligten Sonderurlaubs ohne weiteres abzulehnen". Die Antragsbegründungsschrift legt schon nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend dar, dass das Verwaltungsgericht in der vorliegend angefochtenen Entscheidung "jedwede dienstliche Belange von noch so geringem Gewicht" hat genügen lassen; dies ist für den beschließenden Senat angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes (vgl. insbesondere Seite 6 f. der Urteilsabschrift) auch nicht ersichtlich. Dass vorliegend keine "ordnungsgemäße Abwägung" erfolgt ist, wird vom Kläger ebenso wenig - substantiiert - dargelegt.

Schließlich begründet das Antragsvorbringen unter Ziffer I., 9. keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung, soweit der Kläger geltend macht, seine Klageanträge zu 2. und 3. seien entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zulässig und begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis, auf welches der Kläger hier allein rekurriert, hat das Verwaltungsgericht insofern jedenfalls nicht negiert. Auf die übrigen, die Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes (siehe Seite 7 [unten] f. der Urteilsabschrift) geht die Antragsbegründungsschrift entgegen den ihr obliegenden Darlegungslasten hingegen nicht (weiter) ein.

Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 1, 7 der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. In Bezug auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen "Frage, welche Rechtsnorm hier analog heranzuziehen ist" und die "Frage der Gewährleistung sowohl der schutzwürdigen Belange des antragstellenden Beamten als auch derjenigen des Dienstherrn" wird schon - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates ergibt - nicht dargelegt, dass es auf die Beantwortung dieser - im Übrigen nur unzureichend ausformulierten Fragestellungen - entscheidungserheblich ankommt. Ungeachtet dessen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung dieser Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Der bloße Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift genügt den Darlegungsanforderungen hier jedenfalls nicht. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten (vgl. Seite 8 der Antragsbegründungsschrift) grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Im Hinblick auf die von ihm aufgeworfene Fragen, "inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der Beamte einen Anspruch auf Abkürzung eines nach der UrlVO gewährten Sonderurlaubs hat" und "welche Norm insoweit analog zur Füllung der planwidrigen Regelungslücke heranzuziehen ist", mangelt es bereits jeweils an einer hinreichend konkreten, ausformulierten Fragestellung, die einer allgemeinen Beantwortbarkeit zugänglich ist. Überdies lässt der Kläger in diesem Zusammenhang offen, wie die von ihm aufgeworfenen Fragen zu beantworten sein sollen. Unabhängig davon werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Schließlich legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar, dass und warum die aufgeworfenen einer fallübergreifenden Klärung bedürfen soll.

Soweit der Kläger schließlich auf sein Vorbringen in erster Instanz nebst Beweisangeboten verweist (vgl. Seite 8 [a. E.] der Antragsbegründungsschrift), genügt dies bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1980 - Az.: 8 B 54.80 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, JMBl. LSA 2007, 271 und veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. Insoweit nimmt der Senat auf den in dieser Sache bereits ergangenen Beschluss vom 9. Mai 2008 - Az.: 1 O 54/08 - Bezug.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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