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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.06.2007
Aktenzeichen: 1 L 62/07
Rechtsgebiete: GG, LSA-BG, LSA-LVO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
LSA-BG § 7 Abs. 1 Nr. 3
LSA-BG § 15 Abs. 1
LSA-BG § 15 Abs. 3
LSA-BG § 21
LSA-LVO § 4 Abs. 2
LSA-LVO § 39 Abs. 2 S. 3
1. Zur Unterscheidung von Laufbahnbewerber und "anderer" Bewerber.

2. Zur Unterscheidung der Entscheidungen über die Laufbahnbefähigung und über die Einstellung.

3. Zu Inhalt und Umfang der Befugnis des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Laufbahnbefähigung.

4. Zu Inhalt und Umfang der Befugnis der Einstellungsbehörde sowie zum gerichtlichen Prüfungsumfang.

5. Zur prozessualen Stellung des Landespersonalausschusses.


Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dessau - 1. Kammer - vom 14. Februar 2007 hat keinen Erfolg.

Die vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2 bis 13 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte (vgl. Seite 3 bis 5 der Antragsbegründungsschrift) dagegen, dass das Verwaltungsgericht die ausschließlich auf die Versagung der Befähigungsfeststellung seitens der Landespersonalausschusses - künftig: LPA - gestützte Ablehnung der Einstellung des Klägers als verfahrensfehlerhaft angesehen hat (siehe insbesondere Seite 5 [Mitte] und 7 [oben] der Urteilsabschrift).

Der Kläger ist, da er nicht die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BG LSA für seine - angestrebte - Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt, kein Laufbahnbewerber, sondern im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) BG LSA ein "anderer Bewerber". Als solcher darf er hiernach in das Beamtenverhältnis nur berufen, also eingestellt werden, wenn er die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Diese Befähigung ist durch den LPA oder einen von ihm zu bestimmenden Ausschuss gemäß § 21 Satz 2 BG LSA - positiv - festzustellen.

Der Beschluss des LPA gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b), 21 BG LSA i. V. m. §§ 4 Abs. 2, 39 Abs. 2 Satz 3 LVO LSA über die Laufbahnbefähigung ist trotz seiner Bindungswirkung gegenüber der Einstellungsbehörde gemäß § 103 Abs. 2 BG LSA kein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - Az.: VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31; Urteil vom 11. Juni 1969 - Az.: VI C 61.65 -, BVerwGE 32, 148; vgl. auch: Urteil vom 27. Mai 1982 - Az.: 1 A 1.79 -, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 2). Geht einem ablehnenden Beschluss des LPA der Verwaltungsaktcharakter ab, so gewinnt er ihn auch nicht etwa im Einzelfall dadurch, dass die Ernennungsbehörde sich dem Bewerber gegenüber ausdrücklich und ausschließlich auf diesen Beschluss beruft. Ebenso wenig, wie der Beschluss des LPA als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt gelten kann, ist der LPA eine Stelle, die mit dem Ziel einer Überprüfung dieses Beschlusses selbständig verklagt werden und im Prozess passiv-legitimiert sein könnte (vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967, a. a. O.).

Hierbei ist von Bedeutung, dass weder der Bewerber noch ein sonst Betroffener das Verfahren vor dem LPA selbst einleiten kann, denn hierzu ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 LVO LSA ausschließlich die oberste Dienstbehörde befugt. Wenn sie von vornherein einer Bewerbung nicht näher zu treten gedenkt, kann der LPA nicht beteiligt werden. Ist er allerdings - wie hier - angegangen worden und lehnt er das Begehren der obersten Dienstbehörde ab, so ist es der Ernennungsbehörde gemäß § 103 Abs. 2 BG LSA von Rechts wegen unmöglich, die von ihr ins Auge gefasste Ernennung auszusprechen. Dies schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum vergleichbaren Bundesrecht aber nicht aus, dass die Dienstbehörde auch nach einer positiven Entscheidung des LPA ohne weiteres von der ursprünglich ins Auge gefassten Ernennung Abstand nehmen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967, a. a. O.).

Materiell hat die Ernennungsbehörde die Ablehnung der Ernennung nicht nur insoweit zu vertreten, als diese Entscheidung auf Grund eigener Entschließung getroffen wurde, sondern auch insoweit, als sie - gegebenenfalls allein - auf dem Beschluss des LPA beruht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967, a. a. O. [m. w. N.], Urteil vom 11. Juni 1969 - Az.: VI C 61.65 -, BVerwGE 32, 148). Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des LPA ist damit unbeschadet der Bindung der Verwaltung an sie im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung der von der Dienstbehörde getroffenen Regelung (inzidenter) mit zu überprüfen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1969, a. a. O., Urteil vom 27. Mai 1982, a. a. O.). Die Frage nach der Ermessensrichtigkeit des Beschlusses über die Befähigungsfeststellung ist mithin potentiell entscheidungserheblich (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967, a. a. O.). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus.

Der Beschluss des LPA unterliegt allerdings nur beschränkter gerichtlicher Nachprüfung; es ist grundsätzlich Sache der Dienstbehörde oder der sonst dafür zuständigen Stelle zu bestimmen, welche inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Befähigung für die einzelnen Laufbahnen zu stellen sind, wobei allerdings selbstverständlich ist, dass diese Anforderungen sachbezogen sein müssen (so schon: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1969, a. a. O.). Der LPA, der gemäß § 95 BG LSA seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt, kann nach seinem verwaltungs- und personalpolitischen Ermessen bestimmen, welche inhaltlichen Anforderungen er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an die eine Zulassung rechtfertigende Feststellung der Laufbahnbefähigung stellt. Wie er sich die für seine Entscheidung erforderlichen Informationen verschafft, ist gleichfalls seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, etwa durch ein prüfungsähnliches Vorstellungsgespräch (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1990 - Az.: 2 B 65.90 -, Buchholz 237.8 § 106 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Der Bewerber kann insoweit aber beanspruchen, dass über sein Anliegen ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982, a. a. O.).

Im Hinblick auf den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen ist daher zu beachten, dass das Beamtenrecht lediglich den Regeltyp des Laufbahnbewerbers und den "anderen" Bewerber kennt. Als anderer Bewerber ist jeder anzusehen, der nicht Laufbahnbewerber ist, der also nicht die Vorbildungsvoraussetzungen für die betreffende Laufbahn erfüllt (so: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - Az.: 6 C 52.78 -, BVerwGE 66, 207 [m. w. N.]). Laufbahnbewerber ist nicht schon, wer die für die Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung besitzt; nach den Vorschriften über Laufbahnbewerber kann in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur berufen werden, wer nach Erfüllung der für die Laufbahn geforderten Vorbildung die Befähigung für die Laufbahn in der dafür vorgeschriebenen Weise, im Regelfall durch Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung, erworben hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1969 - Az.: VI C 61.65 -, BVerwGE 32, 148; Urteil vom 11. Juni 1985 - Az.: 2 C 12.83 -, BVerwGE 71, 330 [m. w. N.]). Der Unterschied zwischen den beiden Kategorien von Bewerbern liegt gerade darin, dass die anderen Bewerber ihre Befähigung für die Laufbahn, in die sie übernommen werden, im Gegensatz zu den Laufbahnbewerbern nicht durch eine bestimmte, laufbahnrechtlich vorgeschriebene Vor- und Ausbildung, sondern unabhängig davon durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerben (so: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, a. a. O.). Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn ein anderer Bewerber tatsächlich teilweise die für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung (z.B. den als Vorbildungsvoraussetzung vorgeschriebenen Besuch einer Fachschule) aufzuweisen hat; dies kann allerdings für den Erwerb der Befähigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) BG LSA nützlich und förderlich sein (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1969, a. a. O.).

§ 21 Satz 1 2. HS BG LSA schränkt den Grundsatz, wonach in das Beamtenverhältnis auch berufen werden kann, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber), ein. Nach § 21 Satz 1 2. HS BG LSA gilt der Grundsatz, dass von anderen Bewerbern ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden darf, nämlich nicht, sofern ein solcher für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Regelung ist ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach dahin zu verstehen, dass auch bei anderen Bewerbern eine gesetzliche, d. h. außerhalb des Beamtenrechts vorgeschriebene Vorbildung gegeben sein muss. Die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber durch den LPA darf insoweit nicht dazu führen, dass spezialgesetzlich festgelegte, regelmäßig dem Schutz der Allgemeinheit dienende Bestimmungen über die Vorbildung für einzelne Berufe nicht beachtet werden müssten (vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, a. a. O.). § 21 Satz 1 2. HS BG LSA betrifft deshalb nur Laufbahnen, für die durch besondere Vorschrift über die üblichen laufbahnrechtlichen Anforderungen hinaus zwingend eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften, und zwar andere als Laufbahnvorschriften vorgeschrieben ist. Besteht eine solche nicht, kann ein Bewerber die für diese Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerben (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - Az.: 2 C 32.79 -, Buchholz 237.6 § 18 LBG NdS Nr. 2 [m. w. N.]).

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht - entgegen den Einwendungen des Beklagten - zu Recht die Rechtswidrigkeit des hier maßgeblichen und sich vom Beklagten im Rahmen seiner Einstellungsentscheidung zu eigen gemachten Beschlusses des LPA angenommen. Insbesondere stellt der Beklagte die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichtes, der LPA habe sich ohne sachlichen Grund nicht an das von ihm selbst geregelte Verfahren gehalten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Nach dem Beschluss des LPA vom 15. Juli 1999 über die "Kriterien der Befähigung anderer Bewerber" (MBl. LSA S. 80 [81 f.]) entscheidet der LPA grundsätzlich auf Grund eines Vorstellungstermins über die Befähigung eines anderen Bewerbers für eine Laufbahn des höheren Dienstes (Nr. IV Satz 1) und des gehobenen Dienstes (Nr. IV Satz 2 i. V. m. Nr. III). Da nach dem Antrag des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom Februar 2006 (Bl. 207 ff. der Beiakte B) die Feststellung der Laufbahnbefähigung des Klägers für die Laufbahn "Lehramt an Gymnasien, hilfsweise Lehramt an Sekundarschulen" festgestellt werden sollte, hätte der LPA gemäß Nr. IV Satz 1 seines Beschlusses vom 15. Juli 1999 grundsätzlich auf Grund eines Vorstellungstermins über die Befähigung des Klägers für diese Laufbahn des höheren Dienstes entscheiden müssen. Nach dem klaren Wortlaut des Beschlusses hätte der LPA hiervon nur dann Abstand nehmen können, wenn er ohne einen solchen Vorstellungstermin die Laufbahnbefähigung des Klägers hätte feststellen können. Dies lässt sich insbesondere Nr. IV Satz 3 des Beschlusses vom 15. Juli 1999 entnehmen. Denn hiernach wird in den übrigen Fällen auf Grund eines Vorstellungstermins entschieden, sofern nicht die vorgelegten Unterlagen so eindeutige Nachweise über die Befähigung (nicht: Nicht-Befähigung oder fehlende Befähigung) enthalten, dass (eben aus diesem Grunde) auf einen persönlichen Eindruck verzichtet werden kann.

Im gegebenen Fall hat der LPA, ohne dass ein sachlicher Grund dargelegt oder anderweitig ersichtlich wäre, auf die Vermittlung jeglichen "persönlichen Eindrucks" des Klägers verzichtet. Nach seiner eigenen Beschlusslage hätte der LPA indes einen Vorstellungstermin mit dem Kläger absolvieren müssen, wenn er - wie hier - die beantragte Laufbahnbefähigung (noch) nicht festzustellen vermag. Dass es im Ermessen des LPA steht, wie er sich die für seine Entscheidung erforderlichen Informationen verschafft, führt - entgegen der Auffassung des Beklagten - aus den vorgenannten Gründen gerade nicht dazu, dass - wie im gegebenen Fall - von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien zum Nachteil des Bewerbers grundlos abgewichen werden darf.

Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch nicht zulassungsbegründend dargelegt, dass es eine entsprechende Handhabung (Praxis) des LPA entgegen den Maßgaben nach seinem Beschluss vom 19. Juli 1999 gegeben hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Geschäftsbericht des LPA vom 13. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 662). Im Gegenteil ist dem Bericht (dort unter Nr. III) zu entnehmen, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 insgesamt 1.639 Anträge auf Feststellung der Laufbahnbefähigung gestellten worden waren, davon 1.560 betreffend die "Lehrerlaufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes" (entspricht etwa 95 %), denen sämtlichst stattgegeben wurde. Hiernach ist kein Fall aufgetreten, in dem die Laufbahnbefähigung hinsichtlich der "Lehrerlaufbahnen" auch ohne Durchführung eines Vorstellungstermins nicht festgestellt wurde. Dass in den 11 Fällen der Nicht-Feststellung der Laufbahnbefähigung (entspricht etwa 0,67 %) kein Vorstellungstermin stattgefunden hätte, legt der Beklagte nicht zulassungsbegründend dar. Dies ist für den beschließenden Senat, insbesondere in Anbetracht der ausgesprochen geringen Anzahl der negativen Entscheidungen des LPA, ebenso wenig anderweitig ersichtlich. Im Übrigen weist der LPA selbst darauf hin, dass das Absehen der Bildung eines Ausschusses "kein Präjudiz für die Zukunft" darstelle (MBl. LSA 2006 S.664 [a. E.]). Dass - wie der Beklagte behauptet - die Durchführung eines Vorstellungstermins "zu keinem anderen Ergebnis geführt" hätte, wird schon nicht substantiiert dargelegt und ist aus den vorbezeichneten Gründen sowie den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung auch nicht anzunehmen.

Hat der Beklagte nach alledem die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Beschluss des LPA, auf den sich der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid und seinem Widerspruchsbescheid in der Sache letztlich ausschließlich stützt, sei bereits aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft, nicht zulassungsbegründend in Frage gestellt, kommt es auf die Frage etwaiger weiterer, materieller Mängel (vgl. Seite 5 [unten] bis 13 der Antragsbegründungsschrift) schon nicht mehr entscheidungserheblich und damit den Zulassungsantrag begründend an.

Ungeachtet dessen tritt der Beklagte den diesbezüglichen tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Soweit er sich im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses des LPA auf Art. 33 Abs. 2 GG mit dem darin enthaltenen Leistungsgrundsatz sowie die weiteren Einstellungsvoraussetzungen beruft, verkennt der Beklagte bereits grundlegend die Entscheidungsbefugnis des LPA gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b), 21 BG LSA i. V. m. §§ 4 Abs. 2, 39 Abs. 2 Satz 3 LVO LSA über die Laufbahnbefähigung einerseits und die Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Begründung eines Beamtenverhältnisses - hier: Einstellung - andererseits. Während im Rahmen der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen, insbesondere der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, zu beachten sind, obliegt dem LPA eine solche Entscheidungskompetenz und damit zugleich eine diese umfassende Prüfungsbefugnis gerade nicht. Denn der LPA oder ein von ihm zu bestimmender Ausschuss besitzt gemäß § 21 Satz 2 BG LSA ausschließlich die Befugnis, die Befähigung anderer Bewerber festzustellen (vgl. auch: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 1, § 7 Rn. 23, § 21 Rn. 5 bis 6; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 22 Rn. 1 f.; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 2a, K § 7 Rn. 24, K § 21 Rn. 1, 7 ff., insbesondere Rn. 7d; Battis; BBG, 3. Auflage, § 21 Rn. 6). Im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) BG LSA i. V. m. § 21 Satz 1 BG LSA hat der LPA daher seine Entscheidung darauf zu beschränken, ob der Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat und von ihm dabei ein bestimmter Vorbildungsgang gefordert werden kann, weil ein solcher für alle Bewerber gesetzlich - außerhalb des Laufbahnrechtes - vorgeschrieben ist. Dementsprechend formuliert § 39 Abs. 2 Satz 3 LVO LSA den Entscheidungsumfang des LPA auch nur dahingehend, dass dieser allein die "Laufbahnbefähigung", nicht hingegen das Vorliegen der weiteren Einstellungsvoraussetzungen festzustellen hat. Hieran vermag auch das dem LPA zustehende Ermessen nichts zu ändern. Denn ist es auch grundsätzlich Sache des LPA zu bestimmen, welche inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Befähigung für die einzelnen Laufbahnen zu stellen sind, so übt er - wie der Senat bereits ausgeführt hat - gemäß § 95 BG LSA seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken aus und kann allein im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach seinem verwaltungs- und personalpolitischen Ermessen bestimmen, welche inhaltlichen Anforderungen er an die eine Zulassung rechtfertigende Feststellung der Laufbahnbefähigung stellt und wie er sich die für seine Entscheidung erforderlichen Informationen verschafft.

Insoweit begegnen schon die vom LPA in dem bereits angeführten Beschluss vom 19. Juli 1999 in der Vorbemerkung aufgestellten Bedingungen Bedenken, soweit sie sich auf das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen jenseits der Laufbahnbefähigung als solcher beziehen; deren Prüfung und Bewertung ist ausschließlich - wie oben ausgeführt - der Einstellungsbehörde vorbehalten. Hiernach dürfte sich der Beschluss des LPA betreffend die Laufbahnbefähigung des Klägers schon aufgrund eines fehlerhaften allgemeinen Anforderungs- und Prüfungsmaßstabes als rechtsfehlerhaft darstellen. Dies kann indes auf sich beruhen, da der Beschluss jedenfalls an den vom Verwaltungsgericht festgestellten anderen materiellen Mängeln leidet, denen der Beklagte nicht zulassungsbegründend entgegen tritt.

Dass sich - wie der Beklagte geltend macht - der LPA bei der Prüfung der Laufbahnbefähigung (des Klägers) auch mit der Vor- und Ausbildung des Bewerbers zu befassen und diese in seine Bewertung einzubeziehen hat, hat das Verwaltungsgericht nicht negiert. Es hat unter Bezugnahme auf § 21 Satz 1 BG LSA in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass der LPA dabei jedoch nicht das Vorliegen eines bestimmten ("formalisierten") Vorbildungsganges verlangen dürfe. Dies ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates ergibt - rechtlich nicht zu erinnern. Ebenso wenig unterliegt die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichtes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit es darauf abstellt, dass eine etwaige (Teil-)Vorbildung im Hinblick auf die Laufbahnbefähigung allenfalls positiv zu Buche schlagen könne. Denn hat ein anderer Bewerber tatsächlich teilweise die für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung aufzuweisen, kann dies - wie schon ausgeführt - für den Erwerb der Befähigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) BG LSA nützlich und förderlich sein, indes keinesfalls schädlich, sondern allenfalls rechtlich belanglos. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob eine bestimmter Vorbildungsgang bzw. eine "formalisierte" - wie der Beklagte geltend macht - "fach- und niveaugleiche Grundbildung" gefordert werden kann. Dies ist gemäß § 21 Satz 1 BG LSA nach den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates nur der Fall, wenn ein bestimmter Vorbildungsgang für alle Bewerber außerhalb des Laufbahnrechtes gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Beklagte legt insoweit auch nicht zulassungsbegründend dar, dass für das vom Kläger angestrebte Amt der bzw. den angeführten Laufbahn(en) eine besondere gesetzliche Vorschrift außerhalb des Laufbahnrechtes eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung vorgab. Besteht eine solche Vorgabe aber nicht, kann ein Bewerber - wie oben ausgeführt - die für diese Laufbahn erforderliche Befähigung durch die bloße Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerben. Insoweit spricht die vom Beklagten aufgezeigte Handhabung der Laufbahnbefähigungsfeststellung, der LPA gehe "insbesondere im Hinblick auf eine Tätigkeit als Lehrer davon aus, dass die Befähigung grundsätzlich nur durch die in den Laufbahnvorschriften vorgesehene Ausbildung erworben werden" könne (siehe Seite 9 [unten] der Antragsbegründungsschrift), für sich.

Soweit der Beklagte weiter geltend macht, der LPA habe bei seiner Entscheidung § 39 Abs. 2 Satz 2 LVO LSA berücksichtigen müssen oder dürfen, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Einwand liegt im Hinblick auf die vom LPA zu treffende Entscheidung über die Laufbahnbefähigung schon deshalb neben der Sache, weil sich diese Norm an die Einstellungsbehörde wendet, indem sie die Einstellung anderer Bewerber unter den genannten Voraussetzungen untersagt. Unabhängig davon bestehen gegen diese Regelung rechtliche Bedenken bereits dem Grunde nach, weil § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) BG LSA i. V. m. § 21 BG LSA diese weitergehende Einschränkung der Einstellungsvoraussetzungen bzw. ein darüber hinausgehendes Einstellungskriterium gerade nicht enthält. Es mag insoweit schon fraglich erscheinen, ob § 15 Abs. 1 BG LSA die Landesregierung überhaupt ermächtigt, durch Verordnung Regelungen in Bezug auf die (Feststellung der) Laufbahnbefähigung anderer als Laufbahnbewerber zu treffen. Jedenfalls sind die Laufbahnvorschriften gemäß § 15 Abs. 3 BG LSA "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erlassen". Mithin hat die LVO LSA § 21 Satz 1 BG LSA zu beachten, wonach von anderen Bewerbern ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden darf, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Soweit sich der Beklagte auf eine "herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung" beruft, wird diese schon nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend aufgezeigt. Ungeachtet dessen ist die Behauptung des Beklagten, soweit sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beziehen sollte, jedenfalls unzutreffend. Denn in den Fällen, in denen sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage einer "nach ihrer Eigenart zwingend erforderlichen Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung" befasst hatte, waren diese Tatbestandsvoraussetzungen in dem jeweiligen Landes(beamten)gesetz ausdrücklich geregelt (siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - Az.: 2 C 32.79 -, Buchholz 237.6 § 18 LBG NdS Nr. 2; Urteil vom 19. Oktober 1982 - Az.: 6 C 52.78 -, BVerwGE 66, 207).

Soweit der Beklagte schließlich auf § 39 Abs. 1 LVO LSA verweist und insoweit u. a. geltend macht, dass hiernach die Feststellung der Laufbahnbefähigung des Klägers "sinnlos" sei, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nämlich nicht dazu verurteilt, erneut die Laufbahnbefähigung durch den LPA feststellen zu lassen, sondern dessen Einstellungsgesuch erneut zu bescheiden. Dass im Übrigen auch nach einer etwaigen positiven Feststellung der Laufbahnbefähigung(en) des Klägers gleichwohl schon jetzt feststände, dass das Einstellungsbegehren abzulehnen ist, legt der Beklagte nicht zulassungsbegründend dar. Es ist jedenfalls - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht Sache des LPA, ein Verbeamtungskonzept, mithin die Planung der Einstellung von Bewerbern in seine Entscheidung über die bloße Laufbahnbefähigung einzubeziehen. Diese Entscheidung verbleibt ausschließlich - wie bereits ausgeführt - bei der Einstellungsbehörde.

Soweit sich der Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 14 der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, , a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Die dahingehenden Ausführungen des Beklagten erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf; Darlegungen im Einzelnen hierzu fehlen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles vermögen die Ausführungen besondere rechtliche Schwierigkeiten gerade der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen; die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen sind hiernach im Übrigen bereits beantwortet. Es ergibt sich insoweit auch nicht schon ohne weiteres aus dem Begründungsaufwand des Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.

Soweit sich der Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 14 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift), ist diese ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es werden schon die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antrags(begründungs)schrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, Fragen aufzuwerfen und schlicht zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht.

In Bezug auf die Frage, "ob § 21 BG LSA die Zulassung anderer Bewerber zur Lehrerlaufbahn auch dann eröffnet, wenn die nachgewiesene Vor- und Ausbildung einen erheblichen Niveauunterschied zur Anforderung an Laufbahnbewerber aufweist", ist zudem die Entscheidungserheblichkeit ihrer Beantwortung im vorliegenden Verfahren nicht zulassungsbegründend dargelegt. Denn es kommt - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senates ergibt - nicht, jedenfalls nicht ausschließlich auf einen "Niveauunterschied" im Hinblick auf eine "Vor- oder Ausbildung" an, wenn eine solche - wie hier - gerade nicht außerhalb des Laufbahnrechtes für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Ebenso wenig ist nach den vorstehenden Ausführungen die Entscheidungserheblichkeit für das hier anhängige Verfahren dargelegt, soweit der Beklagte die Frage aufwirft, ob Verbeamtungskonzepte geeignet sind, andere Bewerber vom Zugang zur Einstellung in Beamtenverhältnis auszuschließen" und "ob die Kriterien, die seinerzeit für die Einstellung von Bewährungsbewerbern gegolten haben, zulässigerweise als Orientierungshilfe für [...] die Befähigungsfeststellung durch den LPA herangezogen werden dürfen".

Die Antragsbegründungsschrift lässt überdies im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Fragen insgesamt nicht die jeweils erforderliche Klärungsbedürftigkeit erkennen. Aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, folgt vielmehr, dass die anderen Bewerber ihre Befähigung für die Laufbahn, in die sie übernommen werden, im Gegensatz zu den Laufbahnbewerbern nicht durch eine bestimmte, laufbahnrechtlich vorgeschriebene Vor- und Ausbildung, sondern unabhängig davon durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerben. Der LPA kann nur insoweit nach seinem verwaltungs- und personalpolitischen Ermessen bestimmen, welche inhaltlichen Anforderungen er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an die eine Zulassung rechtfertigende Feststellung der Laufbahnbefähigung stellt. "Verbeamtungskonzepte" sind für die Frage der Feststellung der Laufbahnbefähigung ohne Belang, da bzw. soweit sie keine inhaltlichen Anforderungen an eine bestimmte Laufbahn aufstellen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht mit der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten (vgl. Seite 15 f. der Antragsbegründungsschrift) Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 1990 (Az.: 2 B 65.90, Buchholz 237.8 RhPLBG Nr. 1) und von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2001 - Az.: 6 A 196/01 -.

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - Az.: 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG LSA, siehe etwa: Beschluss vom 24. Januar 2005 - Az.: 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - Az.: 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - Az.: 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - Az.: VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - Az.: 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Beklagte eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von den angeführten Entscheidungen nicht dargelegt.

Der Beklagte verkennt bereits, dass es sich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführtes Gericht handelt, mithin eine "Abweichung" von dessen Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend sein kann.

Soweit sich der Beklagte auf die o. a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beruft, bezeichnet er bereits nicht konkret sich widersprechende Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und frei von vernünftigen Zweifeln ein divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht führt jedenfalls nicht aus, dass der LPA nicht dahingehend frei sei, auf welche Weise er sich die Tatsachengrundlage seiner Entscheidungen verschafft. Es hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass der LPA im vorliegenden Fall von den von ihm selbst insoweit aufgestellten Bestimmungen ohne sachlichen Grund zu Lasten des Klägers abgewichen ist. Offen bleibt hiernach, ob nicht bloß die unrichtige Anwendung eines in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist bzw. das Verwaltungsgericht aus unbestrittenen Rechtssätzen nur nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen gezogen und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte behauptet, das Verwaltungsgericht spreche dem LPA ab, die Befähigungsfeststellung nach selbst bestimmten Kriterien vorzunehmen. Ein solcher Rechtssatz lässt sich der angefochtenen Entscheidung vielmehr nicht entnehmen. Im Übrigen folgt aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates, dass eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des vom Beklagten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangels der unterlassenen Beiladung des LPA gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 VwGO (vgl. Seite 16 der Antragsbegründungsschrift).

Die unterbliebene einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) stellt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem eine gerichtliche Entscheidung beruhen kann (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1992 - Az.: 1 B 14.95 -, Buchholz 310 § 65 Nr. 117 [m. w. N.]). Dass die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung des LPA (§ 65 Abs. 2 VwGO) vorgelegen hätten, legt die Antragsbegründungsschrift schon nicht - zulassungsbegründend - dar. Dies ist im Hinblick auf die eingangs angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die (unselbständige) Stellung des LPA auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hätte es dem Beklagten offen gestanden, eine Beweisaufnahme im Wege der Zeugenvernehmung eines oder mehrerer Mitglieder des LPA zu beantragen (vgl. gerade hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - Az.: 2 A 1.79 -, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 2).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 GKG, wobei der Senat im Hinblick darauf, dass der Beklagte gemäß dem Klagebegehren lediglich zur Neubescheidung verurteilt wurde, den sich daraus ergebenden Betrag halbiert hat (siehe Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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