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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 03.09.2001
Aktenzeichen: 1 L 71/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 a Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 71/01

Datum: 03.09.2001

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Hiernach ist erforderlich, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen (BVerfG, DVBl. 2000, 1458; std. Rspr. d. Senats; vgl. B. v. 24.4.2001 - 1 L 54/01 -; Nomos-Kommentar zu VwGO, § 124 a, Rdnr. 86). Daran fehlt es vorliegend.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass am 31. Dezember 1991 die in Rede stehenden Flächen jedenfalls nicht i. S. des Art. 9 der EWG-VO Nr. 1765/92 genutzt worden seien. Zur Nutzung gehöre auch die ordnungsgemäße Hege und Pflege. Derartige Maßnahmen seien nach der Obsternte im Jahre 1991 nicht mehr durchgeführt worden. Vielmehr seien große Fläche gerodet worden. Die Flächen seien mithin ausgleichsberechtigt (UA Bl. 12).

Die Ausführungen des Beklagten in seiner Antragsschrift sind nicht geeignet, diese entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz ernstlich in Frage zu stellen. Seiner Auffassung nach ist die Auslegung des Art. 9 der EWG-VO Nr. 1765/92 durch die Vorinstanz vom Wortlaut nicht gedeckt: Die Nutzung einer Dauerkultur liege bereits dann vor, wenn die Fläche mit einer Dauerkultur, z. B. Apfelbäumen, bepflanzt sei. Auf eine bestimmte Pflege oder einen wirtschaftlichen Ertrag komme es nicht an. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht. Art. 9 der EWG VO Nr. 1765/92 stellt ausdrücklich darauf ab, dass Flächen in bestimmter Weise "genutzt" und damit - der Wortbedeutung entsprechend - i. S. einer auf eine Vorteilserzielung angelegten Weise bewirtschaftet sein mussten (vgl. auch OVG LSA, B. v. 26.2.1999 - A 1 S 510/98 -). Der bloße Bestand an Obstbäumen zu einem bestimmten Stichtag lässt für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine als Dauerkultur genutzte Fläche zu. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Obstbäume auch wild wachsen können und deren Aberntung ohne Bewirtschaftung der umliegenden Flächen bei natürlicher Betrachtungsweise keine Nutzung als Dauerkultur darstellt. Die von dem Beklagten geltend gemachten Richtigkeitszweifel sind von daher schon nicht schlüssig dargetan.

Mit seinem Einwand, dass zum Stichtag 31. Dezember 1991 eine Dauerkultur vorgelegen habe, weil die in Rede stehenden Flächen zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer beihilfefähigen Kulturart (Getreide, Eiweißpflanzen und Ölsaaten) bestellt gewesen seien, bleibt der Beklagte ebenfalls ohne Erfolg. Diese Auffassung findet im Wortlaut des Art. 9 der EWG-VO Nr. 1765/92 keine Stütze. Danach können Anträge auf Ausgleichszahlungen nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten. Die ausgleichberechtigten Flächen ergeben sich danach (negativ) durch Ausgrenzung von Flächen, die nicht beihilfefähig sind (Dauerweiden, Dauerkulturen, Wälder, nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Flächen). Mithin ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehenden Flächen am 31. Dezember 1991 äußerlich erkennbar (noch) als Obstplantage und demgemäss als Flächen für Dauerkulturen genutzt wurden. Darauf, ob die Flächen zum maßgeblichen Zeitpunkt (bereits) umgewidmet und mit beihilfefähigen Kulturarten bestellt gewesen sind, kommt es nicht an.

Eine derartiges Normverständnis dürfte im Übrigen auch dem Erlass des Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt vom 19. August 1997 - 503-60000/5.13.1 zu entnehmen sein. Denn auch danach werden, ohne dass bereits eine Bestellung mit beihilfefähigen Kulturarten vorgelegen haben muss, zuvor als Obstplantage genutzte Flächen als ausgleichsberechtigt angesehen, wenn eine entsprechende Nutzung - den äußeren Umständen nach objektivierbar - vor dem 31. Dezember 1991 beendet wurde.

Auch der Einwand des Beklagten, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach "ein Dienen für bestimmte nichtlandwirtschaftliche Zwecke positiv festgestellt werden müsse", ausreiche, wenn am maßgeblichen Stichtag eine korrekte landwirtschaftliche Nutzung nicht festgestellt werden könne, vermag die angegriffene Entscheidung nicht als ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen. Denn entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist nach dem Regelungssystem des Art. 9 der EWG-VO Nr. 1765/92 das Vorliegen einer nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienenden (nicht ausgleichberechtigten) Fläche gerade positiv festzustellen.

Nach alledem hat der Beklagte gegen den entscheidungstragenden Begründungsteil der Vorinstanz, dass eine (unterstellte) Dauerkultur im Sinne des Art. 9 der EWG-VO Nr. 1765/92 jedenfalls am 31. Dezember 1991 nicht genutzt wurde und die in Rede stehenden Flächen deshalb ausgleichsberechtigt sind, einen Zulassungsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht. Eine Prüfung der von dem Beklagten gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände bedarf es deshalb nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 (analog), 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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