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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 1 L 71/07
Rechtsgebiete: SG


Vorschriften:

SG § 55 Abs. 4 S. 2
1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Eignung eines Soldaten im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein.

2. Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der Verantwortung orientieren, die ein Soldat der bestimmten Laufbahn in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften zu berücksichtigen.

3. In diesem Zusammenhang sind für die Bewertung des Verhaltens eines Soldaten seine Motive und die in dem Verhalten liegenden Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.

4. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Umständen, die die Annahme fehlender Eignung rechtfertigen können und u. U. zu disziplinarischen Maßnahmen geführt haben, wenn dem Soldaten gleichwohl Bewährungsmöglichkeiten eröffnet und der Soldat hiernach sogar befördert wurde.


Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. März 2007 hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 bis 6 [Mitte] der Antragsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht verkenne den Hergang der tatsächlichen Geschehnisse und argumentiere nicht schlüssig, soweit es auch die Beförderung des Klägers zum Anlass nimmt, ihr - der Beklagten - widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen (vgl. Seite 2 und 6 [oben] der Antragsschrift), werden die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigern Gegenargumenten in Frage gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung dahingehend, die Beklagte habe "bei der Eignungsprognose die Umstände einseitig zu Lasten des Klägers gewertet und Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht hinreichend gewürdigt" (siehe Seite 6 der Urteilsabschrift), nicht (nur) auf die Beförderung des Klägers im Februar 2005 gestützt. Insbesondere hat es in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Beklagte den Kläger "trotz Kenntnis von Gründen, die die Nichteignung rechtfertigen, weiterbeschäftigt" habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zuvor im Einzelnen dargelegt, welche der hier unstreitigen Vorfälle - wie auch von der Beklagten angenommen - geeignet erscheinen, die Nichteignung des Klägers im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu prognostizieren. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht u. a. darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz Nicht-Bestehens des Offiziersanwärterlehrganges, der sich aus einem Zeugnis ergebenden negativen Entwicklungstendenzen und der - zum Teil noch aus dem Jahr 2004 stammenden - dienstlichen Verfehlungen des Klägers, die auch zu disziplinarischen Maßnahmen geführt haben, "weiterbeschäftigt" und im Februar 2005 zum Wiederholungslehrgang zugelassen wurde. Soweit erstinstanzlich zudem auf die nachfolgende Beförderung des Klägers rekurriert wird (siehe Seite 5 [unten] der Urteilsabschrift), erfolgte diese Bezugnahme lediglich insofern, als die Beförderung "trotz dieser bekannten", also vor dem Januar 2005 liegenden und bekannten Umstände vorgenommen wurde.

Soweit die Beklagte im Folgenden (vgl. Seite 2 [unten] bis 4 [oben] der Antragsschrift) "auf die im Entlassungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen" verweist und diese auszugsweise zitiert, genügt dies schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Überdies bleibt unklar, gegen welchen konkreten einzelnen tragenden Rechtssatz bzw. welche konkrete erhebliche Tatsachenfeststellung sich das Vorbringen wendet. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte geltend macht, der Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr sei berechtigt und verpflichtet gewesen, auf die vorbezeichneten Stellungnahmen abzustellen (vgl. Seite 4 [oben] der Antragsschrift). Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht nicht die Verwendung der Stellungnahmen erinnert, sondern seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Eignungsprognose nicht beurteilungsfehlerfrei vorgenommen worden sei (Seite 4 [unten] der Urteilsabschrift) und die insoweit tragenden Gesichtspunkte im Einzelnen ausgeführt (siehe Seite 6 der Urteilsabschrift).

Die Beklagte tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes ebenso wenig mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie auf den Inhalt des Ausbildungsnachweises "Truppenverwendung mit Beurteilungsvermerk" vom 13. September 2005 Bezug nimmt (vgl. Seite 4 der Antragsschrift). Dass dieser eine einzelne Verwendung von weniger als drei Monaten umfasst, hindert dessen Verwertung jedenfalls nicht, zumal sich die Beklagte ihrerseits darauf beruft, aus diesem Nachweis ergebe sich "auch mangelnde sportliche Eignung" des Klägers. Im Übrigen vermag die Beklagte mit dieser Rüge in der Sache nicht durchzudringen, denn das von ihr angeführte Zitat gibt die Kernaussage des Beurteilungsvermerkes nicht wieder. Danach ist der Kläger nämlich den körperlichen Anforderungen an einen Ausbilder in der Allgemeinen Grundausbildung problemlos gewachsen (Bl. "14" der Beiakte B).

Die Beklagte vermag gleichfalls nicht mit ihren Einwendungen dahingehend durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe die Relevanz der am 20. April 2004 gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahme unzutreffend bewertet und den Pflichtverstoß, der zu der Disziplinarmaßnahme vom 15. November 2004 geführt habe, nicht angemessen in seine Erwägungen eingestellt (vgl. Seite 4 [unten] f. der Antragsschrift). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den verspäteten Dienstantritt und die Einlassungen des Klägers ebenso wie den "Sachverhalt, der zur Disziplinarmaßnahme vom 15.11.2004 führte", dahin gewertet, dass diese "geeignet scheinen, die Ungeeignetheit des Klägers als Offizier und Befehlsempfänger zum Ausdruck zu bringen" (siehe Seite 5 [unten] der Urteilsabschrift). Insoweit hat das Verwaltungsgericht gerade keinen Beurteilungsmangel in Bezug auf die von der Beklagten gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu treffende Eignungsprognose konstatiert.

Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht messe dem Fehlverhalten anderer Vorgesetzter und eines Offiziers, gegen die ihrerseits disziplinarisch ermittelt worden sei, zu Unrecht Bedeutung zu (vgl. Seite 5 [unten] f. der Antragsschrift), ist ihr in der Sache nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem Beklagtenvorbringen - nicht unbeachtet gelassen, dass die Eignungsprognose personenbezogen, also individuell zu erfolgen hat (siehe Seite 5 der Urteilsabschrift). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Eignung im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG fehlt, die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum hat. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - Az.: 1 WB 128.85 -, BVerwGE 83, 200 [m. w. N.]). Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der Verantwortung orientieren, die ein Soldat der bestimmten Laufbahn in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). In diesem Zusammenhang sind für die Bewertung des Verhaltens eines Soldaten seine Motive und die in dem Verhalten liegenden Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 2. April 1974 - Az.: II WD 5.74 -, BverwGE 46, 244). Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Seite 6 der Urteilsabschrift) insoweit gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "hinsichtlich der mehrfachen Ereignisse im Partykeller der Kaserne" dem Verhalten des Klägers zwar besondere Bedeutung zukomme, sich indes "diese Art von ,Feierlichkeiten' als traditionelle mindestens geduldete Übung" darstelle. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf abgestellt, dass Vorgesetzte, insbesondere ranghöhere Offiziere an dieser "Übung" beteiligt gewesen seien und sogar Anlass für diese Verfehlungen gegeben haben. Diese Umstände, die die Beklagte nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht in ihre Eignungsprognose eingestellt hat, sind auch nach Auffassung des beschließenden Senates durchaus geeignet, das Fehlverhalten des Klägers in einem milderen Lichte zu sehen, da allgemeines Fehlverhalten zudem von einiger Dauer und überdies angestiftet von ranghöheren, vorgesetzten Offizieren die Einsichtsfähigkeit in das Fehlverhalten einzuschränken in der Lage sind. Dementsprechend hätte es sich, um für die Eignungsprognose der Beklagten tragfähig zu sein, um ein derartiges Fehlverhalten handeln müssen, welches auch angesichts der vorbezeichneten Umstände sich als dergestalt gravierend darstellt, dass eine charakterliche Eignung für die Zukunft ausgeschlossen erscheint. Dies ist indes vorliegend nicht anzunehmen und von der Beklagten auch nicht zulassungsbegründend dargelegt. Dies gilt - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - erst Recht für den hier gegebenen Fall, dass auch ein vorangegangenes bekanntes, insbesondere disziplinarisch geahndetes Fehlverhalten zu einer Weiterverwendung des Soldaten geführt oder gar dessen Beförderung nicht gehindert hat.

Allerdings bemerkt der Senat, dass die Beklagte nicht gehindert ist, einer etwaigen erneuten Entlassungsentscheidung mögliche Leistungsdefizite des Klägers im Rahmen seiner weiteren Ausbildung zugrunde zu legen, insbesondere das Nichtbestehen von Prüfungen.

Soweit sich die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 6 f. der Antragsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, , a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift nicht gerecht. Die dahingehenden Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere tatsächliche und Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf, wobei schon eine Differenzierung nach tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten nicht näher erfolgt (vgl. Seite 6 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift). Angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles vermögen die Ausführungen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gerade der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen. Dass diese etwa wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, ist weder zulassungsbegründend dargelegt noch aus den bereits bezeichneten Gründen ersichtlich. Es ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Begründungsaufwand des Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist. Der Sachverhalt ist unstreitig; Gegenteiliges legt auch die Antragsschrift nicht (substantiiert) dar. Soweit sich die Beklagte auch in diesem Zusammenhang darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe Wertungen außer Acht gelassen, auf nicht bestehende Vertrauensgesichtspunkte abgestellt und insgesamt widersprüchlich argumentiert, vermag sie damit aus den vorstehenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht durchzudringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 BBesO zugrunde zu legen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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