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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 1 L 78/08
Rechtsgebiete: BeamtVG, BeamtVÜV, SGB V, VwGO


Vorschriften:

BeamtVG § 10 Satz 1
BeamtVG § 10 Satz 2
BeamtVG § 85 Abs. 9
BeamtVG § 85 Abs. 10
BeamtVÜV § 1 Abs. 1 Satz 2
BeamtVÜV § 3
BeamtVÜV § 3 Abs. 1
BeamtVÜV § 3 Abs. 2
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
1. Zur - hier verneinten - versorgungsrechtlichen Anrechenbarkeit die Tätigkeit bei dem Niedersächsischen Studieninstitut in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Satz 1 und 2 BeamtVG.

2. Bei der Regelung des § 85 Abs. 10 BeamtVG handelt es sich nicht um eine allgemeine Grundbestimmung des BeamtVG, sondern diese ist integraler Bestandteil allein des Übergangsrechtes des § 85 BeamtVG.

3. Das Tatbestandsmerkmal der "Wiederernennung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV i. V. m. § 3 BeamtVÜV liegt nur dann vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezügen vor oder mit der Ernennung Beitrittsgebiet geendet hat. Dabei ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 85 Abs. 9 BeamtVG ergibt - ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes B-Stadt - 5. Kammer - vom 22. April 2008 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Mit seinem Vorbringen unter Ziffer II., 1. seiner Antragsbegründungsschrift stellt er die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur fehlenden Ruhegehaltfähigkeit seiner Vortätigkeit bei dem Niedersächsischen Studieninstitut in Braunschweig nicht schlüssig in Frage. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger dabei auf die zitierten Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und die versorgungsrechtliche Gewährleistungsentscheidung des Landes Niedersachsen.

Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen auch Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Nach § 10 Satz 2 BeamtVG steht der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG schon deswegen versagt, weil die Tätigkeit des Klägers bei dem Niedersächsischen Studieninstitut nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erfolgt ist. Vielmehr handelt es sich nach den in der Antrags(begründungs)schrift nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bei dem Niedersächsischen Studieninstitut um einen privatrechtlich organisierten eingetragenen Verein, welcher durch die bezeichneten Kommunen gebildet wurde. Der Begriff des "Dienstherrn" in § 10 BeamtVG umfasst nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen privatrechtliche - auch eingetragene - Vereine nicht gehören. Damit scheidet eine Tätigkeit im Dienste einer juristischen Person des Privatrechts aus, selbst wenn sich das Kapital dieser Einrichtung voll in öffentlicher Hand befindet (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 C 38.03 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 [m. w. N.]).

In rechtlich nicht zu erinnernder Weise hat das Verwaltungsgericht hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Satz 2 BeamtVG mit der Begründung verneint, das Niedersächsische Studieninstitut stelle keine Einrichtung dar, die von mehreren der in § 10 Satz 1 BeamtVG bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sei, wie dies etwa bei dem Wissenschaftsrat, der Kultusministerkonferenz oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen der Fall ist. Dem tritt die Antrags(begrün-dungs)schrift nicht weiter entgegen. Insbesondere legt der Kläger nicht - zulassungsbegründend - dar, dass das Niedersächsische Studieninstitut durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen gebildet wurde. Es besteht in Rechtsprechung und Fachliteratur jedenfalls Einigkeit dahingehend, dass ein - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - bloßer privatrechtlicher Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes die Voraussetzungen des § 10 Satz 2 BeamtVG regelmäßig nicht erfüllt, und zwar selbst nicht für den Fall, dass der Verband als eingetragener Verein nur von seinen Mitgliedern finanziert wird und der Verbandszweck ausschließlich in der Erfüllung von Aufgaben seiner Mitglieder liegt. Vielmehr ist zumindest eine gewisse Bindung der von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren geschaffenen Einrichtung an das öffentliche Recht, insbesondere die Grundstrukturen des öffentlichen Dienstes, zu fordern (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 1982 - Az.: 2 A 20/82 -, DÖD 1983, 284; Fürst, GKÖD, Band I Teil 3a, § 10 BeamtVG Rn. 43; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 1, § 10 BeamtVG Rn. 60; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 1, § 10 Rn. 28; Schütz/Maiwald, BeamtVG, Band 1, § 10 Rn.15; Schmalhofer, BeamtVG § 10 Rn. 11). Dass dies bei dem Niedersächsischen Studieninstitut der Fall ist, legt die Antrags(begründungs)schrift hingegen nicht (weiter) dar.

Gegenteiliges folgt entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht aus § 85 Abs. 10 BeamtVG. Danach steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleich. Diese Bestimmung rekurriert indes auf die vorstehenden weiteren Regelungen des § 85 BeamtVG. Diese befassen sich jedoch allein mit der Bemessung des Ruhegehaltsatzes für Beamte, die sich bereits am 31. Dezember 1991 in einem Beamtenverhältnis befunden haben (Abs. 1 bis 3, 7), und den sich aus diesem Ruhegehaltssatz wegen dessen Höhe weiter resultierenden Rechtsfolgen (Abs. 4 bis 6, 8, 9). Im Übrigen folgt zudem aus dem Charakter als Übergangsnorm, dass es sich bei der Regelung in Abs. 10 nicht um eine allgemeine Grundbestimmung des BeamtVG handelt, sondern diese integraler Bestandteil allein des Übergangsrechtes des § 85 BeamtVG ist (siehe zum Vorstehenden: Fürst, GKÖD, Band I Teil 3b, § 85 BeamtVG Rn. 1 f., 99 f.; Schütz/Maiwald, BeamtVG, Band 2, § 85 Rn. 1 ff., 20; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 5, § 85 Anm. II.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 85 BeamtVG Rn. 1 f., 14).

Schließlich vermag der Kläger auch aus der anderweitigen versorgungsrechtlichen Behandlung der von ihm zitierten niedersächsischen Ruhestandsbeamten keine subjektiven Rechte herzuleiten. Eine Gewährleistungsentscheidung (Versorgungszusage), wie diese in Niedersachsen für Beschäftigte des Niedersächsischen Studieninstitutes e. V. erteilt worden ist, besteht in Sachsen-Anhalt für den Kläger gerade nicht.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger in diesem Zusammenhang gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der in der Antragsbegründungsschrift angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Oktober 1960 (DVBl. 1961, 166).

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - Az.: 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG LSA, siehe etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 - [m. w. N.]; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - Az.: 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt - bezogen auf die Divergenzrüge - daher, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - Az.: 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Das Vorbringen genügt schon den Darlegungslasten nicht, weil keine konkreten sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Unabhängig davon ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates, dass selbst im Falle der Annahme divergierender Rechtsauffassungen von Verwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Auslegung von Soll-Vorschriften es auf eine solche Divergenz hier nicht entscheidungserheblich ankäme. Denn im gegebenen Fall setzt die Soll-Berücksichtigung des § 10 Satz 1 und 2 BeamtVG voraus, dass die Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind, ausgeübt wurde. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall, so dass es an der tatbestandlichen Voraussetzung, die klägerische Tätigkeit nach § 10 Satz 1 oder 2 BeamtVG überhaupt berücksichtigen zu können, mangelt.

Das Vorbringen des Klägers unter Ziffer II., 2. der Antragsbegründungsschrift begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung im eingangs bezeichneten Sinne, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die doppelte Anrechenbarkeit seiner "beamtenrechtlichen Tätigkeit als Gründungsdekan der Hochschule Harz" gemäß § 3 BeamtVÜV verneint.

Gemäß § 3 BeamtVÜV wird die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Die BeamtVÜV gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages (EV) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeamtVÜV) sowie nach Maßgabe der §§ 3 und 4 BeamtVÜV auch für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV).

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt hat, der Kläger unterfalle nicht dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV i. V. m. § 3 BeamtVÜV geregelten Personenkreis, tritt der Kläger den tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Ohne Erfolg verweist er auf seine vorangegangene Tätigkeit bei dem Niedersächsischen Studieninstitut. Dass diese Tätigkeit - wie der Kläger meint - "der beamtenrechtlichen Tätigkeit gleichzustellen" sei, hat der Kläger aus den vorbezeichneten Gründen weder zuvor noch im jetzigen Zusammenhang zulassungsbegründend dargelegt. Ebenso wenig legt der Kläger das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der "Wiederernennung" substantiiert dar. Denn eine solche liegt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV i. V. m. § 3 BeamtVÜV nur dann vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezügen vor oder mit der Ernennung Beitrittsgebiet geendet hat (siehe: Fürst, GKÖD, Band I Teil 3b, § 107a Rn. 19a). Dabei ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 85 Abs. 9 BeamtVG ergibt - ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich (siehe auch: Fürst, a. a. O., Rn. 19b). Der Kläger vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass auch Beamte und Richter im Ruhestand aus dem früheren Bundesgebiet unter den Anwendungsbereich des § 3 BeamtVÜV fallen, denn der Kläger ist diesen nicht gleichzustellen. Vielmehr ist der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 1980 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden. Damit endete das Beamtenverhältnis, während bei Ruhestandsbeamten die deren beamtenrechtliche Stellung regelnden Vorschriften zu berücksichtigen sind (vgl. etwa: § 21 BRRG, §§ 34, 35 BBG, § 27a BG LSA).

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger in Bezug auf die doppelte Anrechenbarkeit seiner "beamtenrechtlichen Tätigkeit als Gründungsdekan der Hochschule Harz" gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger im Hinblick auf die von ihm aufgeworfene(n) Frage(n), "ob die Doppelanrechnung der beamtenrechtlichen Dienstzeit in dem Beitrittsgebiet voraussetzt, dass ein Beamter unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang an eine beamtenrechtliche Tätigkeit in den alten Bundesländern zum Beamten im Beitrittsgebiet ernannt wird" bzw. "ob ein unmittelbarer zeitlicher Übergang aus einem aktiven Dienstverhältnis erforderlich im Sinne des § 3 BeamtVÜV ist", nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Vielmehr werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates) erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Unabhängig davon legt der Kläger keinen - fallübergreifenden - Klärungsbedarf dar. Denn bei der vom Kläger angeführten Regelung handelt es sich um zwischenzeitlich materiell-rechtlich außer Kraft getretenes Recht, so dass auch unter diesem Aspekt nicht dargelegt ist, ob im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen (vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. Februar 2007 - Az.: 1 L 11/07 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.]). Denn gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVÜV ist die Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV bis zum 31. Dezember 1995 befristet (Satz 1); sie gilt überdies nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt (Satz 2). Die in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfene Problematiken der "Mobilität der Fachkräfte" und der "Attraktivität" von Wechseln stellen sich mithin dergestalt nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.]). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen der zuerkannten Versorgung einerseits und der insgesamt erstrebten Versorgung andererseits festzusetzen. Dabei geht der Senat von einem geschätzten Betrag in Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes aus.

Ende der Entscheidung

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