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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 1 L 86/07
Rechtsgebiete: LSA-VwVfG, LSA-AG-VwGO, VwGO, LSA-RiG, LSA-BG, LSA-UrlVO


Vorschriften:

LSA-VwVfG § 1 Abs. 2
LSA-AG-VwGO § 8
LSA-AG-VwGO § 20 Abs. 1
VwGO § 78 S. 1
LSA-RiG § 3 S. 2
LSA-BG § 89 Abs. 1 S. 1
LSA-BG § 89 Abs. 1 S. 2
LSA-UrlVO § 4 Abs. 1 S. 1
LSA-UrlVO § 7
LSA-UrlVO § 10
1. Der Präsident des Landgerichts hat als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Versagung von dessen Widerruf erlassen und war hierzu auch als eigenständige Behörde (Amt des Präsidenten des Landgerichts) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 AG GVG LSA i. V. m. §§ 3 Satz 2 RiG-LSA, 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BG LSA, 10 UrlVO befugt.

2. Die Klage ist gemäß § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen den Präsidenten des Landgerichts als Landesbehörde zu richten.

3. § 10 Abs. 2 UrlVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Wunsch nach Hinausschieben oder Abbruch des Urlaubs nicht erst nachträglich geäußert wird.

4. Zu Sinn und Zweck der Urlaubsregelungen.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 28. März 2007 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2 bis 4 [unten] der Antragsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung werden ernstliche Zweifel nicht begründet, soweit der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht darauf abstelle, die Klage sei zulässigerweise gegen den C. gerichtet. Wäre die Klage nämlich unzulässig oder gegen den nicht passiv-legitimierten Beklagten gerichtet gewesen, wäre sie nämlich gleichfalls abzuweisen gewesen. Unabhängig davon liegen die Ausführungen des Klägers neben der Sache, denn den hier streitbefangenen Bescheid vom 5. Juli 2004 hat der Präsident des Landgerichts C-Stadt als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA erlassen und war hierzu auch als eigenständige Behörde (Amt des Präsidenten des Landgerichts) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 AG GVG LSA i. V. m. §§ 3 Satz 2 RiG-LSA, 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BG LSA, 10 UrlVO befugt. Damit ist der Präsident des Landgerichts eine Landesbehörde, gegen die die Klage gemäß § 8 Satz 2 AG VwGO LSA zu richten ist, wenn sie - wie hier - den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Die vorbezeichneten Regelungen entsprechen damit zugleich der Bestimmung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Die rechtsdogmatische Einordnung der Stellung des Beklagten nach § 8 AG VwGO LSA ist ohne jeden Belang in Bezug auf das Ergebnis der danach bestehenden - im Interesse des Klägers vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejahten - Passivlegitimation.

Mit seinem weiteren Vorbringen "zur Sache" vermag der Kläger schon deshalb nicht durchzudringen, weil er die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichtes, § 10 Abs. 2 UrlVO setzte grundsätzlich voraus, dass der Wunsch nach Hinausschieben oder Abbruch des Urlaubs nicht erst nachträglich geäußert wird (siehe Seite 6 [oben] der Urteilsabschrift im Hinblick auf die Bezugnahme gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2004, dort Seite 2 [unten] f.), nicht - mit schlüssigen Gegenargumenten - in Frage stellt. Liegen aber bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 UrlVO als spezialgesetzlicher Aufhebungsbestimmung nicht vor, ist dem Beklagten eine positive Entscheidung über den - erst nachträglich - geäußerten Wunsch des Klägers verschlossen. Dieser rechtliche Ansatz ist im Übrigen nicht zu erinnern, denn während das "Hinausschieben" bereits bewilligten Erholungsurlaubes das Fehlen des Urlaubsantrittes voraussetzt, verlangt der "Abbruch" des arbeitstageweise (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 7 UrlVO) bewilligten Urlaubes, dass dieser zwar schon angetreten wurde, gleichwohl aber einzelne Urlaubstage noch nicht angetreten wurden. Daher ist der "Wunsch" eines Beamten oder Richters im Sinne von § 10 Abs. 2 UrlVO, den bereits bewilligten Urlaub "abzubrechen" zu dürfen, rechtzeitig vor dem tatsächlichen Abbruch des Urlaubes bzw. der maßgeblichen Urlaubstage anzubringen, da § 10 Abs. 2 UrlVO nämlich den bloßen Wunsch des Beamten oder Richters nicht als solchen genügen lässt, sondern noch eine Entscheidung darüber, ob "dem Wunsch zu entsprechen" ist, getroffen werden muss.

Ungeachtet dessen tritt der Kläger den übrigen, eigenständig tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Soweit er einwendet, die Auffassung des Verwaltungsgerichtes hätte zur Folge, dass die Dienstaufsicht im Rahmen ihrer Entscheidung über den (Nicht-)Bestand von Urlauben letztlich selbst den gesetzlichen Richter bestimmten könne, vermag der Kläger damit nicht durchzudringen. Sowohl die Gewährung von Urlaub (§ 1 Abs. 4 UrlVO) als auch die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 UrlVO setzt einen Antrag ("Wunsch") voraus, so dass der Dienstvorgesetzte gerade nicht frei über den "Bestand oder Nichtbestand von Urlauben" befinden darf. Ebenso wenig steht die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 UrlVO im freien Belieben des Dienstvorgesetzten.

Überdies verkennt der Kläger seine Pflichten, die ihm durch § 3 Satz 2 RiG-LSA i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BG LSA auferlegt sind. Sinn und Zweck der Urlaubsregelungen sind nämlich darin zu finden, dass dem Beamten und Richter jeweils in einem bestimmten Zeitabschnitt, nämlich grundsätzlich innerhalb eines Jahres, während eines bestimmten Teils dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung gegeben werden soll, dessen Zweck gerade darin besteht, die Gesundheit und Arbeitskraft des Beamten bzw. Richters aufzufrischen und zu erhalten (vgl.: BVerwG, Urteil vom, 10. Februar 1977 - Az.: II C 43.74 -, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 9 [m. w. N.]; vgl. auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 24. November 1981 - Az.: Vf.19-VII-80m -, ZBR 1982. 147; siehe im Übrigen: Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Ordner II, Art 99 Anm. 7; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 2b, K89 Rn. 6, 9; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 1, § 89 Rn. 4; Battis, BBG, 3. Auflage, § 89 Rn. 4). Schon in dieser Zwecksetzung wird sichtbar, dass der Erholungsurlaub nicht allein den Belangen des Beamten und Richters dient, da mit der Erhaltung der Arbeitskraft auch dienstlichen Interessen Rechnung getragen wird, die zudem noch in anderer Beziehung das Urlaubsrecht bestimmen (vgl. BVerwG, a. a. O.). In diesem Zusammenhang vermag der beschließende Senat insbesondere nicht zu erkennen, inwieweit hiernach die persönliche oder gar sachliche Unabhängigkeit eines Richters tangiert sein könnte; Entsprechendes legt der Kläger jedenfalls auch nicht zulassungsbegründend dar. Ebenso verkennt der Kläger, dass der "eigenmächtige" Nicht-Antritt eines Erholungsurlaubes u. U. nicht nur ein Dienstvergehen darstellen (siehe hierzu im Hinblick auf die Erholungspflicht etwa: Fürst, a. a. O., Rn. 12, 53), sondern gerade im Hinblick auf die Inanspruchnahme der richterlichen Vertretung im Verhinderungsfalle, zu dem auch der Erholungsurlaub gehört (vgl. hierzu: OVG Niedersachen, Beschluss vom 25. Januar 2000 - Az.: 12 L 4893/99 -, zitiert nach juris.web; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 23 A 2616/98.A -, zitiert nach juris.web), mit den damit zusammenhängenden Erfordernissen des Dienstes im Bereich der Rechtspflege unvereinbar sein kann (vgl.: Fürst, a. a. O., Rn. 19).

Dass es "sogar die Pflicht eines Richters" sei, seinen "Geschäften in der Zeit des Urlaubes nachzukommen", ist hiernach gerade nicht anzunehmen. Dass unabhängig vom Vorstehenden dem Kläger eine wirksame Zusicherung erteilt worden wäre, wird überdies in der Antragsschrift lediglich behauptet.

Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 2 und 4 [unten] f. der Antragsschrift), ist diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsschrift legt bezogen auf die dort auf Seite 5 [oben] aufgeworfene Frage nicht zulassungsbegründend dar, dass diese im Hinblick auf die vorbezeichnete höchstrichterliche Rechtsprechung und die weiterführenden Ausführungen des beschließenden Senates klärungsbedürftig ist. Im Übrigen wird schon keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage hinreichend ausformuliert. Ungeachtet dessen legt die Antragsschrift auch nicht im Einzelnen dar, wie die von ihr aufgeworfenen "Fragen" zu beantworten sein sollen; insofern ist auch die Entscheidungserheblichkeit nicht zulassungsbegründend dargelegt. Unabhängig davon werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschränkt sich stattdessen im Wesentlichen darauf, die bezeichneten "Fragen" aufzuwerfen und zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht.

Soweit der Kläger im Übrigen schlicht auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in erster Instanz, insbesondere die bezeichneten Schriftsätze verweist, genügt dies bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1980 - Az.: 8 B 54.80 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 1997 - Az.: 14 S 594/97 - und vom 30. April 1997 - Az.: 8 S 1040/97 -; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 30. März 2004 - Az.: 3 L 371/03 -, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - Az.: 3 L 270/04 -, Beschluss vom 4. Januar 2006 - Az.: 1 L 181/05 -, Beschluss vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG (siehe hierzu Beschluss des Senates vom 24. Mai 2007 - Az.: 1 O 87/07 - [m. w. N.]).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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