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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 1 L 90/06
Rechtsgebiete: VwGO, BBG, AZV, BGB


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 S.
VwGO § 128
BBG § 72 Abs. 2 S. 2
BBG § 79
AZV § 7
BGB § 242
1. Vorbringen des klagenden, nicht anwaltlich vertretenen Beamten im Berufungsverfahren findet keine Berücksichtigung.

2. Dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt der Kläger, seit der Rechtsstreit aufgrund des Antrages der Beklagten auf Zulassung der Berufung, jedenfalls aber seit Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängig ist. Der Verzicht eines Klägers auf Stellung eines förmlichen Antrags oder auf jedwede Äußerung zur Sache ändert daran nichts.

3. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegungen der klagenden Partei, aus denen sich das Klagebegehren und die dafür aus ihrer Sicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgebenden Gesichtspunkte ergeben.

4. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte einen Anspruch auf Unterlassung einer entsprechenden Heranziehung.

5. Überdies hat der Beamte einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der die Pflicht zum Ausgleich der Zuvielarbeit hat entstehen lassen.

6. Liegt die Mehrbeanspruchung oberhalb der Grenze, jenseits derer der Gesetzgeber überhaupt einen Freizeitausgleich für erforderlich hält, ist eine Dienstbefreiung angemessen, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat.

7. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch insoweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 90/06

Datum: 17.10.2006

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die ihr durch Urteil auferlegte Verpflichtung, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1999 Freizeitausgleich von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren.

Der Kläger steht als Bundesbeamter - seit dem 1. Januar 2004 im Amte eines Zolloberinspektors - im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 1. September 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwaltungsinspektoranwärter und mit Wirkung zum 1. September 1994 zum Verwaltungsinspektor z. A. ernannt. Die Dienstleistung erfolgte zunächst beim Arbeitsamt D-Stadt (Sachsen-Anhalt) und seit dem 1. Januar 2004 bei der Zollverwaltung. Der Kläger wurde bis zum 31. Dezember 2000 zu einer Dienstleistung im Umfang von 40 Wochenstunden herangezogen.

Mit am 1. November 1999 bei dem Arbeitsamt D-Stadt eingegangenem Schreiben vom 28. Oktober 1999 machte der Kläger "auf Grund des Aushangs vom 19.10. 1999 (Information an alle Beamtinnen und Beamten)" und "zur Wahrung" seiner Ansprüche eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden geltend. Mit am 6. November 2001 bei dem Arbeitsamt D-Stadt eingegangenem Schreiben gleichen Datums beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2000 in dem Verfahren 2 C 42.99 "einen zeitlichen, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich für die über 38,5 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit".

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 lehnte die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt D-Stadt - die Anträge vom 6. November 2001 als unbegründet ab. Hiergegen hat der Kläger am 27. Dezember 2001 Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2003 hat die Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsamt E. - die Widerspruchsgegnerin verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom Ende des Monates seiner Antragstellung bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren. Im Falle des Klägers bedeute dies einen Anspruch in Höhe von 13 Stunden, nämlich eine Stunde pro Monat vom Zeitpunkt des Folgemonats des Eingangs des Antrages bis zum 31. Dezember 2000. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit am 19. Dezember 2003 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, mit der er zunächst einen Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat ab dem 1. Oktober 1992 geltend gemacht hatte. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage richte sich im Wesentlichen auf den Beginn des Anspruches auf Freizeitausgleich. Im Hinblick auf den Verzicht der Einrede der Verjährung sei der Beginn des zugebilligten Anspruches mit dem Zeitpunkt des Folgemonates des Einganges des Antrages verwunderlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht am 22. März 2006 hat der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, soweit Freizeitausgleich für die Zeit der Dienstleistung vor dem 1. September 1994 beantragt worden war.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch über die ihm bereits bewilligten 13 Stunden Freizeitausgleich hinaus nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht selbst habe in seinem Urteil vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 33.02 einen Freizeitausgleich erst ab dem Monat, welcher auf den Monat der Antragstellung folge, gewährt. Dies sei dem Tenor des Urteils zu entnehmen. Im Übrigen habe das Landesarbeitsamt E. im Erlasswege geregelt, dass vor der Antragstellung liegende Zeiträume bei der Berücksichtung eines Freizeitausgleiches ausgeschlossen seien. Dies entspreche zudem der durch das Bundesministerium der Finanzen geschaffenen Erlasslage. Nach der Rechtsprechung sei diese Entscheidung des Dienstherrn, keine Heilung der hier vorliegenden Arbeitsproblematik für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume zu gewähren, nicht zu beanstanden. So habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Kindergeldzahlung festgestellt, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung dieses Verfassungsverstoßes nicht (mehr) geboten gewesen sei. Die rückwirkende Korrektur habe sich auf solche Beamte beschränken können, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten. Dies folge aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spreche gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erweitern, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in das streitgegenständliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes eingeflossen seien, denn im Tenor dieses Urteiles werde ein Anspruch auf Freizeitausgleich erst ab dem Monat, welcher auf den Monat der Antragstellung folge, gewährt.

Mit - den Beteiligten jeweils am 5. April 2006 zugestelltem - Urteil vom 22. März 2006 hat das Verwaltungsgericht Halle - 5. Kammer - zunächst das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hatte. Im Übrigen hat es die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2003 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei begründet, soweit der Kläger Freizeitausgleich für die von ihm im Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2000 geleistete Mehrarbeit in Höhe von einer Stunde pro Kalendermonat begehrt. Insoweit habe die Beklagte zu Unrecht den Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich auf den Zeitpunkt nach seiner Antragstellung begrenzt. Sie könne sich insoweit nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 33.02 berufen. Der Tenor der dortigen Entscheidung habe zwar zum Inhalt, dass der dortigen Klägerin für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich zu gewähren sei. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beamte für von ihm geleistete Zuvielarbeit erst ab Antragstellung einen Freizeitausgleich beanspruchen könne. Eine Gewährung von Freizeitausgleich vom Ende des Monats der Antragstellung könne sowohl das Ende des Monats meinen, auf den sich der Antrag des Beamten beziehe, als auch das Ende des Monats, in dem der Beamte seinen Antrag gestellt habe. Auch die Entscheidungsgründe des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteiles enthielten keine Ausführungen, denen eine Begrenzung des Anspruches auf Freizeitausgleich für den Zeitraum ab Antragstellung zu entnehmen wäre. Gegen eine Beschränkung des Freizeitausgleiches auf einen Zeitraum ab Antragstellung spreche weiter die vom Bundesverwaltungsgericht in dem bezeichneten Urteil ausgeworfene Kostenquote. Eine nochmalige Einschränkung des Anspruches auf Freizeitausgleich auf den Zeitpunkt ab Antragstellung sei mit dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten billigen Interessenausgleich nicht in Einklang zu bringen. Der Dienstherr, der rechtswidrig einen Zusatzdienst einfordere, sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zum angemessenen Freizeitausgleich verpflichtet. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, weil die angeführten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar seien.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2006 hat die Beklagte gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt, die der beschließende Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2006 hat zugelassen hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Aus der Begründung des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 28.02 sei eindeutig ersichtlich, dass sich der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat der Zuvielleistung auf den Zeitraum vom Ende des Monats der Antragstellung auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit beschränke. Den Antrag auf Änderung der Arbeitszeit habe der Kläger erst mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 (wohl gemeint: 28. Oktober 1999) gestellt. Die vorgenommene Begrenzung des Ausgleichsanspruches auf den Zeitraum nach Ablauf des Monats der Antragstellung sei auch nicht unangemessen. Im Hinblick auf die aus der Gegenseitigkeit des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ergebenden Verpflichtungen der Beamten und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben erscheine es angemessen, nur den Beamten einen nachträglichen Anspruch zuzuerkennen, die gegenüber ihrem Dienstherr frühzeitig ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hätten, ihnen stände für die rechtswidrige Inanspruchnahme für einen Zusatzdienst ein Ausgleichsanspruch zu. Es entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass ein Ausgleich für rechtswidriges Handeln regelmäßig nur dann beansprucht werden könne, wenn zuvor die Rechtswidrigkeit gerügt worden sei. Insoweit habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 1990 in dem Verfahren 2 BvL 1/86 zur amtsangemessenen Alimentierung kinderreicher Beamter ausgeführt, dass ein Beamter im Hinblick auf die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nicht erwarten könne, dass er selbst aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelangen zurückliegenden Unterhaltsbedarfes komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherr zeitnah nicht geltend gemacht habe. Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gelte nichts anderes. Demgemäß sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die zuviel geleistete Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet durch Freizeitausgleich zu kompensieren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 22. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt keinen Antrag. Er hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006 darauf verwiesen, dass ein Freizeitausgleich für die Zeit vom 1. September 1994 bis 31. Oktober 1999 im Umfang von 62 Stunden strittig sei. Zur Antragstellung sei bislang keine Beweisaufnahme erfolgt. Wie bereits "zur Verhandlung am Verwaltungsgericht vorgetragen", sei "eine mündliche Antragstellung, in der Personalverwaltung des Arbeitsamtes, bereits 2 - 3 Jahre zuvor" erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 22. März 2006 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Dezember 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2003 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren.

Im Berufungsverfahren ist hiernach sowie angesichts des seitens der Beklagten bereits gewährten Freizeitausgleiches von 13 Stunden für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2000 durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2003 sachlich nur noch über einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 30. November 1999 zu befinden. Ein dahingehender Freizeitausgleich über den ihm bereits bewilligten Umfang hinaus steht dem Kläger nicht zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat anschließt (siehe im Übrigen bereits: OVG LSA, Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 -), ist geklärt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten seit dem 1. Oktober 1992 auch im Beitrittsgebiet im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche betrug (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - Az.: 2 C 42.99 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37). Demgegenüber hat die Beklagte den Kläger in dem hier - noch - streitbefangenen Zeitraum im Beitrittsgebiet unbestrittenermaßen zu einem Dienst von 40 Wochenstunden herangezogen.

Gleichfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02). Vielmehr ergibt sich hiernach ein Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der die Pflicht zum Ausgleich der Zuvielarbeit hat entstehen lassen. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme - wie auch hier im Falle des Klägers - rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte einen Anspruch auf Unterlassung einer entsprechenden Heranziehung hat (siehe: BVerwG, a. a. O.). Da das Gesetz im Falle der Verletzung dieser Unterlassungsverpflichtung keine Regelung der Konsequenzen enthält, ist § 72 Abs. 2 BBG deshalb nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung dadurch gerecht wird, dass die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die Dienst mit einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung haben (BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Da die Bundesbeamten im Beitrittsgebiet - wie hier der Kläger - pro Monat insgesamt sechs Stunden mehr gearbeitet haben als sie aufgrund der geltenden regelmäßigen Dienstzeit von 38,5 Stunden in der Woche zu arbeiten verpflichtet waren, lag ihre Mehrbeanspruchung oberhalb der Grenze, jenseits derer der Gesetzgeber überhaupt einen Freizeitausgleich für erforderlich hält. Bei einer solchen Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wird, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Dienstbefreiung als angemessen bezeichnet, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat. Mithin beläuft sich der Freizeitausgleich im vorliegenden Fall - zwischen den Beteiligten auch unbestritten - auf 1 Stunde pro Monat der Heranziehung des Klägers zu einer Dienstleistung im Umfange von 40 Wochenstunden statt 38,5 Wochenstunden.

Indes kann der Kläger für den hier - noch - streitbefangenen Zeitraum seiner dahingehenden Inanspruchnahme vom 1. September 1994 bis zum 30. November 1999 keinen entsprechenden Freizeitausgleich mit Erfolg beanspruchen. Vielmehr hat der Kläger erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung (hier am 1. November 1999) an einen Anspruch auf Freizeitausgleich in bezeichnetem und ihm im Übrigen seitens der Beklagten zwischenzeitlich bewilligten Umfang.

Dies ergibt sich nach Auffassung des beschließenden Senates - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - unzweifelhaft aus der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der beschließende Senat auch insoweit anschließt (vgl. schon: OVG LSA, Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seinen Urteilen vom 28. Mai 2003 sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 (vgl. im Übrigen auch Urteil in dem Verfahren 2 C 28.02) den Beklagten jeweils verpflichtet, den dortigen Klägern "für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2000 Freizeitausgleich im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat zu gewähren". Diese Entscheidungsformel mit der damit einhergehenden zeitlichen Beschränkung des Freizeitausgleichsanspruches nach Maßgabe des Zeitpunktes des Antrages auf Freizeitausgleich ist weder zufällig noch entspricht sie ausweislich der Entscheidungsgründe einer in den Umständen des jeweiligen Einzelfalles liegenden tatsächlichen oder (prozess-)rechtlichen Besonderheit. Vielmehr mussten beide Beamte "mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38,5 Stunden leisten". Insbesondere in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Az. 2 C 27.02 vorangegangenen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 5 A 268.01) hatte die Beamtin bereits im Jahre 1994 40 statt 38,5 Wochenstunden Dienst leisten müssen, indes erst am 3. September 1999 die "Anwendung der Arbeitszeitverordnung" verlangt. Im Übrigen hatte die Beamtin in dem Verfahren 2 C 27.02 ausweislich ihres Klageantrages (u. a.) Freizeitausgleich für die in der Zeit vom 15. Juli 1994 bis 20. Dezember 2000 geleistete Arbeit verlangt. Diesen Klageantrag hatte die Beamtin im Revisionsverfahren unverändert aufrechterhalten. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren hiernach erfolgte teilweise Klagestattgabe stellt sich mithin als eine bewusste zeitliche Beschränkung des Anspruches auf Freizeitausgleich, die an eine entsprechende Antragstellung knüpft, dar. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich Gegenteiliges nicht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht den Freizeitausgleichsanspruch rechtlich begründet und dessen Umfang dem Grunde nach bestimmt. Aus diesen allgemeinen Ausführungen ist indes nicht zu folgern, dass eine entsprechende Anknüpfung an einen auf Freizeitausgleich gerichteten Antrag des Beamten nicht gewollt gewesen sei, auch wenn sich insoweit - was dem Verwaltungsgericht zuzugeben ist - ausdrückliche Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht finden. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Umfang des Anspruches ergibt sich jedoch in der Sache, dass erst die Antragstellung den Anspruch auf Freizeitausgleich auslösen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich die Herleitung sowie Inhalt und Umfang des Freizeitausgleichsanspruches u. a. damit begründet, dass der Ausgleich nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG auf Mehrarbeit im Sinne von § 7 AZV zugeschnitten ist, welche nur für kurze Zeit und nur in Ausnahmefällen angeordnet werden darf. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt die Festlegung der Zeitspanne, innerhalb derer die Mehrarbeit auszugleichen ist, einerseits, dass der Gesetzgeber die Ansammlung von Freizeitausgleichsstunden in größerer Zahl im Interesse eines kontinuierlichen Dienstbetriebs vermieden wissen will. Andererseits ist der innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Ausgleich auch ein Hinweis darauf, dass die vorgesehene Kompensation mit dem Ausnahmecharakter der auszugleichenden Mehrarbeit zusammenhängt, also die alsbaldige Realisierung des Ausgleichs eine rasche Rückkehr zur Normalität des Dienstablaufs möglich machen soll. Dem stände jedoch entgegen, wenn - wie im gegebenen Fall - der Beamte erst nach Jahren einen Freizeitausgleich einfordert und ihm dadurch gegebenenfalls in erheblichem Umfang Freizeitausgleich zu gewähren wäre, der gerade die rasche Rückkehr zur Normalität des Dienstablaufes hinderte. Vielmehr ist es - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Treueverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn - Sache des Beamten, die Rechtswidrigkeit seiner übermäßigen Heranziehung zur Dienstleistung zu rügen und rechtzeitig einen Anspruch auf Freizeitausgleich geltend zu machen.

Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Kostenquote. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Kostenlastentscheidungen jeweils nur unter Bezugnahme auf § 155 Abs. 1 VwGO begründet. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass der Kläger in dem Verfahren 2 C 33.02 468 Stunden an Freizeitausgleich beansprucht habe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes indes lediglich 78 Stunden hätte beanspruchen können, vermag der beschließende Senat diesen Überlegungen nicht zu folgen. Fehl geht bereits die der Ansatz, dass sich die Kostenquote nach den beantragten Freizeitausgleich (468 Stunden) einerseits und dem nach den vom Verwaltungsgericht angenommenen Freizeitausgleich (78 Stunden) bemessen hätte. Der Umfang des vom Bundesverwaltungsgericht in dem Verfahren 2 C 33.02 zuerkannten Freizeitausgleiches lässt sich weder dem Hauptsachetenor unmittelbar entnehmen noch den Entscheidungsgründen, da der Zeitpunkt der Antragstellung nicht erkennbar ist. Demgegenüber ergibt sich aus dem mit Urteil vom 28. Mai 2003 beendeten Verfahren 2 C 27.02, dass - wie bereits zuvor ausgeführt - die dortige Beamtin erst am 3. September 1999 Freizeitausgleich geltend gemacht und ausweislich ihres Klageantrages Freizeitausgleich für die in der Zeit vom 15. Juli 1994 bis 20. Dezember 2000 geleistete, den Umfang von 38,5 Wochenstunden übersteigende Arbeit (entspricht 6 Stunden pro Kalendermonat über einen Zeitraum von ca. 78 Monaten = 468 Stunden) verlangt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie ebenfalls bereits ausgeführt - der Beamtin indes Freizeitausgleich erst für die Zeit vom Ende des Monates der Antragstellung im Umfang von einer Stunde pro Kalendermonat zuerkannt, was einem Umfang von 15 Stunden für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000 entspricht. In Anlegung der vom Verwaltungsgericht gewählten Maßstäbe wäre die Beamtin mit einem Anteil von 15/468 oblegen. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht auch hier eine Kostenquote von 5/6 zu Lasten der dortigen Klägerin ausgeurteilt. Überdies lässt das Verwaltungsgericht unbeachtet, dass sowohl in dem Verfahren 2 C 33.02 als auch in dem Verfahren 2 C 27.02 das Bundesverwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen sowie die weitergehende Revision zurückgewiesen hat, und zwar jeweils betreffend den geltend gemachten Geldleistungsanspruch sowie - wie bereits soeben ausgeführt - im Hinblick auf weitergehende Freizeitausgleichsansprüche. Nach alledem rechtfertigen die jeweiligen Kostenlastentscheidungen nicht die Annahme, das Bundesverwaltungsgericht habe den materiell-rechtlichen Freizeitausgleichanspruch nicht zeitlich dahingehend beschränken wollen, dass ein solcher erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung zu gewähren ist.

Im Übrigen gilt generell Folgendes: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Beamtenrecht, dass ein Ausgleich für rechtswidriges Handeln des Dienstherrn regelmäßig nur dann beansprucht werden kann, wenn zuvor die Rechtswidrigkeit beanstandet worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300; Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363). Anspruch auf eine Korrektur auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume haben daher nur diejenigen Beamten, die ihren Anspruch zeitnah gerichtlich oder durch einen an den Dienstherrn gerichteten Antrag bzw. im Falle der Ablehnung des Antrages durch Widerspruch geltend gemacht haben. Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gilt nichts anderes (so schon: OVG LSA, Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 - [vorangehend: VG Halle, Urteil vom 10. Juni 2004 - Az.: 3 A 44/02 -]; so auch: OVG Berlin, Urteil vom 2. November 2004 - Az.: OVG 4 B 38.02 -, Seite 8 der Urteilsabschrift; vgl. zudem: OVG Saarland, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 -, zitiert nach juris.web). Daraus ergibt sich vorliegend ein Anspruch des Klägers auf 13 Stunden Freizeitausgleich für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2000, der ihm bereits bewilligt worden ist.

Dem Dienstherrn obliegt im Übrigen keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl.: BVerwG, Urteil vom. 30. Januar 1997 - Az.: 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA Beschluss vom 9. September 2005 - Az.: 1 L 31/05 -). Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich auch nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können lediglich besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche sind anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner der vom Dienstherrn erkannte oder erkennbare Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl.: OVG LSA, a. a. O.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 370 [m. w. N.]). Eine solche besondere Fallgestaltung hat der Kläger weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006 geltend macht, er habe bereits "zur Verhandlung am Verwaltungsgericht vorgetragen", dass "eine mündliche Antragstellung, in der Personalverwaltung des Arbeitsamtes, bereits 2 - 3 Jahre zuvor" erfolgt sei, kann das Vorbringen weder Berücksichtigung finden, noch vermag ihm diese Einlassung in der Sache zum Erfolg zu verhelfen.

Dieses Vorbringen kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es dem Kläger an der gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erforderlichen Postulationsfähigkeit fehlt. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, sofern er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Damit soll erreicht werden, dass dem Oberverwaltungsgericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff vorgetragen wird (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - Az.: 2 A 8.98 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96 [m. w. N.]). Dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt der Kläger, seit der Rechtsstreit aufgrund des Antrages der Beklagten auf Zulassung der Berufung, jedenfalls aber seit Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängig ist. Der Verzicht eines Klägers auf Stellung eines förmlichen Antrags ändert daran nichts; dies gälte auch dann, wenn ein Kläger auf jedwede Äußerung zur Sache seit der Anhängigkeit des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht verzichtet. Denn der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegungen der klagenden Partei, aus denen sich das Klagebegehren und die dafür aus ihrer Sicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgebenden Gesichtspunkte ergeben (vgl. insoweit: BVerwG, a. a. O.; siehe im Übrigen auch: Bader, VwGO, 3. Auflage, § 67 Rn. 3, 4, 8, 12). Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht etwa daraus, dass der Kläger vorliegend Berufungsbeklagter ist, da das Oberverwaltungsgericht gemäß § 128 VwGO - wenn auch innerhalb des Berufungsantrages - den Streitfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen (Satz 1) und dabei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen hat (Satz 2). Damit bleibt das Begehren des Klägers, nicht hingegen des Beklagten, innerhalb des durch den Berufungsantrag zur Prüfung gestellten Umfanges Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Berufungsverfahren. Mit dem in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingefügten, einschränkenden Zusatz "soweit er einen Antrag stellt" sollen lediglich vom Vertretungszwang solche Prozessbeteiligten ausgenommen werden, die - wie z. B. ein Beigeladener - sich ohne eigene Antragstellung am Rechtsstreit beteiligen können (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Mithin sind hier nur der Streitstoff und das Klagebegehren zugrunde zu legen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren und damit wirksam zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden. Die in diesem Rechtsstreit erstmals im Berufungsverfahren dem Oberverwaltungsgericht unterbreiteten Tatsachen hat indes kein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer aufbereitet und unterbreitet. Der Schriftsatz vom 4. Juli 2006 ist vielmehr vom Kläger selbst verfasst und unterzeichnet.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen vermag das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 4. Juli 2006 seinem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn der Senat vermag den klägerischen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Sie erschöpfen sich vielmehr in einer bloßen Behauptung; für ihre Richtigkeit ist nichts ersichtlich. Dass sich der Kläger zu einem mündlichen Antrag bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert hätte, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Überdies ergibt sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge kein Hinweis, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt jemals - mündlich - Freizeitausgleich geltend gemacht hätte. Ein entsprechender Hinweis ergibt sich im Übrigen weder aus seinen Schreiben vom 28. Oktober 1999 und vom 6. November 2001, noch hat der Kläger dies in seiner Klageschrift geltend macht. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur einen vergleichsweise vagen Zeitraum der behaupteten "mündlichen" Antragstellung benennt, sondern auch nicht darlegt, wem konkret gegenüber er Freizeitausgleich geltend gemacht haben will. Gegen die Richtigkeit der klägerischen Behauptung spricht überdies, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 1999 "auf Grund des Aushangs vom 19.10.1999 (Information an alle Beamtinnen und Beamten)" und "zur Wahrung" seiner Ansprüche lediglich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden geltend gemacht hatte, während er erstmals mit Schreiben vom 6. November 2001 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2000 in dem Verfahren 2 C 42.99 "einen zeitlichen, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich für die über 38,5 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit" begehrte. Es ist hiernach nicht Sache des beschließenden Senates, Spekulationen darüber anzustellen, ob der Kläger möglicherweise "bereits 2 - 3 Jahre zuvor" bei der "Personalverwaltung des Arbeitsamtes" nur eine Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden geltend gemacht haben könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718, n. F.) aus §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG n. F.

Ende der Entscheidung

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