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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 1 M 78/07
Rechtsgebiete: VwGO, GewO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
GewO § 35
Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (so BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239), bleibt offen.

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nicht nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abzustellen. Vielmehr können insbesondere auch Sachverhalte zu Ungunsten des Gewerbetreibenden gewürdigt werden, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder - soweit nicht § 35 Abs. 3 GewO entgegensteht - einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Berücksichtigungsfähig sind weiter Sachverhalte, die Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sind. Im Übrigen kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer duldet.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte auf den Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO seinen Beschluss vom 16. Januar 2006 (Az.: 1 B 1/06 HAL) ändern und den Antrag des Antragstellers, ihm nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 VwGO einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, ablehnen müssen.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse über den Antragsteller, auf die sich der Änderungsantrag der Antragsgegnerin stützt, ist eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2006 (1 B 1/06 HAL) angezeigt. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht weiter davon ausgehen, dass die angefochtene Gewerbeuntersagung rechtswidrig ist. Vielmehr ist nach den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bestehenden Erkenntnissen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu bejahen und die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Bescheide sowie ein damit einhergehendes überwiegendes Vollzugsinteresse anzunehmen.

Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, das heißt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, betreibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 1 B 250.96 -, GewArch 1999, 72). Bei der hiernach gebotenen Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung von seiner Unzuverlässigkeit als Gewerbetreibender sowohl hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes "Produktion - Handel von CDs, Handel mit Textilien und Schmuck", "Vorbereitung und Auftragsvergabe, Produktion von Tonträgern" als auch hinsichtlich der mit der erweiterten Gewerbeuntersagung erfassten Gewerbe auszugehen. Denn im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers ist es - wie sich unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren gewonnenen Erkenntnisse insbesondere über die Veranstaltungen des Antragstellers auf dem von ihm und seiner Lebensgefährtin in C-Stadt angemieteten, zwischenzeitlich vom Antragsteller erworbenen Anwesen ergibt - zu einer Vielzahl von hier relevanten Rechtsverstößen gekommen.

Dabei macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde zunächst zu recht geltend, dass die Veranstaltungen auf dem Anwesen in C-Stadt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Gewerbebezug aufweisen. Die Einlassung des Antragstellers, es handele es sich hierbei ausschließlich um rein private Feiern wie Geburtstagsfeste, ist angesichts der ermittelten Umstände dieser Party- und Musikveranstaltungen nach Überzeugung des Senats als Schutzbehauptung zu werten. Es ist bei der im Eilverfahren notwendig nur summarischen Prüfung vielmehr - den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Landkreises B-Stadt entsprechend - davon auszugehen, dass der Antragsteller die Veranstaltungen nicht nur regelmäßig zum Vertrieb insbesondere von CDs genutzt hat, sondern dass er hierbei auch insofern gewerbsmäßig gehandelt hat, als er als Veranstalter von Musikdarbietungen bzw. als Inhaber eines Gaststättenbetriebes aufgetreten ist. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, zumal der Antragsteller dem Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (weiter) entgegen getreten ist. Zu recht macht die Beschwerde geltend, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei dem Antragsteller nicht zu widerlegen, dass er mit seiner Lebensgefährtin zusammen rein private Feiern durchführe, auf einer unvollständigen und im Ergebnis auch unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts beruht. Es widerspricht im Hinblick auf die Erkenntnisse der Polizei und des Verfassungsschutzes, insbesondere zu dem regelmäßig erhobenen Eintrittsgeld von bis zu 15 €, aber auch auf die Häufigkeit und Größe der Veranstaltungen mit zum Teil über 100, teilweise überregional anreisenden Besuchern, die vorgefundenen Vorräte an Speisen und Getränken, die entdeckten Geldbörsen, die vor der Polizei verbrachte Registrierkasse sowie die festgestellte Werbung für eine Silvesterfeier der allgemeinen Lebenserfahrung, dass hier Feierlichkeiten zu rein privaten Anlässen stattfinden. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 3. Kammer des Gerichts vom 13. Oktober 2006 (3 A 105/04 HAL) ausführt, es sei nicht sicher festzustellen, dass in den Räumlichkeiten in C-Stadt eine Gaststätte betrieben werde, ist darauf zu verweisen, dass das Gericht in einer Parallelentscheidung (3 A 108/04 HAL) betreffend einen anderen Abend festgestellt hat, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verdacht des illegalen Betriebs einer Gaststätte nahe liege. Im Übrigen hat bereits der 2. Senat des beschließenden Gerichtes die Darstellung des Antragstellers von privaten Geburtstagsfeiern - auch im Hinblick auf die von der Veranstaltung ausgehende massive Gewalt - in dem der Entscheidung vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren für nicht glaubhaft gehalten (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 O 95/05 -).

Im Rahmen der hiernach anzunehmenden gewerblichen Tätigkeiten des Antragstellers ist es zu einer Vielzahl von Gesetzesverletzungen gekommen, die es jedenfalls in ihrer Gesamtschau rechtfertigen, den Antragsteller als gewerberechtlich unzuverlässig einzuschätzen.

Insoweit geht der Senat mit der Beschwerde davon aus, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers abgestellt werden muss. Entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung keine hinreichende Gewähr (mehr) bietet. Daher kann auch ein in einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts oder in einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO zugrunde gelegter Sachverhalt zu Ungunsten des Gewerbetreibenden gewürdigt werden (VG Weimar, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 8 E 850/06 We -). Dass mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit ein strafbares Verhalten nicht festgestellt werden kann, hindert - soweit nicht eine Bindungswirkung gemäß § 35 Abs. 3 GewO besteht - nicht, den zugrunde liegenden Sachverhalt in einem gewerberechtlichen Verfahren, in dem die Unschuldsvermutung nicht gilt, insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Gesichtspunkten abweichend zu würdigen. Zutreffend macht die Beschwerde auch geltend, dass zur Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit weitere Sachverhalte zu würdigen sind, wegen derer Ermittlungs- oder Strafverfahren noch laufen. In die Betrachtung einzubeziehen sind - wie die Beschwerde ebenfalls zu recht geltend macht - auch Gesetzesverstöße, die jeweils für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten, mögen aber in ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (vgl. Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand Januar 2007, § 35 RdNr. 38 m. w. N.). Darüber hinaus ist - worauf die Antragsgegnerin mit der Beschwerde weiter zutreffend verweist - auch zu beachten, dass ein Gewerbetreibender nicht nur dann unzuverlässig ist, wenn er im Rahmen seines Betriebes selbst strafbare Handlungen begeht, sondern auch dann, wenn er strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Juni 2005 - 2 O 95/05 -; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1978 - 1 C 43.75 -, BVerwGE 56, 205 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 1975 - VI 135/73 -, GewArch 1976, 272).

Hiervon ausgehend ist bereits auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Senats die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen.

Unzuverlässig ist auch, wer aufgrund bestimmter Tatsachen erwarten lässt, dass seine gewerbliche Tätigkeit mit Verstößen gegen Tatbestände strafrechtlicher Bestimmungen, insbesondere § 130 StGB, verbunden sein wird oder wessen gewerbliche Betätigung voraussichtlich zu Bestrebungen beitragen wird, die der Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung entgegenwirken. Hierzu gehört insbesondere die Vorbereitung von oder die Mitwirkung bei Handlungen, die den öffentlichen Frieden stören und mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar sind. Mit Blick auf diese Grundsätze nicht hinnehmbar ist eine Gewerbeausübung, die mit der Verharmlosung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus und der Verbreitung neonazistischen Gedankenguts verbunden ist (BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 1 L 2031/98 -, GewArch 1999, 247, 248; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 RdNr. 61). Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (so BayVGH, a. a. O.; Marcks, a. a. O.), oder ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - eine politische Gesinnung, solange sie sich in nicht strafbarer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, für sich genommen keine Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO sein kann, welche die Annahme rechtfertigen könnte, dass die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (so VG Schleswig, Beschluss vom 27. September 2000 - 12 B 81/00 -, GewArch 2001, 44, 45 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 - 1 BvR 1078/80 -, NJW 1983, 1535 ff.), kann hier dahin stehen.

Denn bei der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers, die im Wesentlichen im Vertrieb rechtsgerichteter Musik und in der Durchführung entsprechender Musikveranstaltungen besteht, ist es - unabhängig davon, ob der Antragsteller insoweit bislang strafrechtlich verurteilt wurde - nach der bei summarischer Prüfung der Sachlage gewonnenen Überzeugung des Senats zu Verstößen gegen die Strafbestimmungen der §§ 86a, 130 StGB gekommen, die der Antragsteller jedenfalls geduldet hat. So wurden bei der von 82 Personen besuchten Veranstaltung am 13. Mai 2005 auf einem im Eingangsbereich des Veranstaltungssaals aufgestellten Verkaufstisch ausgelegte Fahnen vorgefunden, auf denen Hakenkreuze zu sehen waren (Blatt 7, 80 StrA II, 1. Teil [Beiakte G]), womit der Straftatbestand des § 86a StGB erfüllt wird. Insoweit erscheint die Einlassung des Antragstellers (Blatt 7, 80 StrA II, 1. Teil [Beiakte G]), die Fahnen hätten ihm - anders als die sonstigen angeboten Artikel wie CDs - nicht gehört, bereits als Schutzbehauptung. Dies kann aber dahin stehen, denn der Antragsteller, dem dieses strafbare Verhalten bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht unentdeckt geblieben sein durfte, hatte als verantwortlicher Veranstalter dafür zu sorgen, dass ein solches Verkaufsangebot unterbleibt. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes, wie sie in einem Behördenzeugnis des Innenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2006 (Blatt 260 GA II [Beiakte A]) nebst Ergänzung vom 1. Dezember 2006 (Blatt 505 GA II [Beiakte A]) zusammengefasst sind, wurde bei der von bis zu 230 Personen besuchten Musikveranstaltung am 26. November 2004 von einer der auftretenden Skinhead-Bands das Lied "Blut muss fließen" vorgetragen, womit im Hinblick auf den in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen, zweifelsfrei volksverhetzenden Inhalt des Liedes der Straftatbestand des § 130 StGB erfüllt wurde. Bei der Silvesterfeier am 31. Dezember 2003 sind nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes durch den Antragsteller Hitler-Bilder und Aufkleber mit dem Aufdruck "Juden sind hier unerwünscht" zum Verkauf angeboten worden, was den Straftatbeständen der §§ 86a, 130 StGB unterfällt. Dass der Antragsteller nicht in der Lage bzw. willens ist zu verhindern, dass es bei den Veranstaltungen zu einschlägigen strafrechtlich relevanten Vorkommnissen kommt, zeigt sich auch daran, dass ein alkoholisierter Besucher bei dem polizeilichen Einschreiten am 9. April 2004 das nach § 86a StGB verbotene "Horst-Wessel-Lied" anstimmte (Blatt 372 GA II [Beiakte A]). Dass die Gewerbeausübung des Antragstellers mit Verstößen gegen die §§ 86a, 130 StGB sowie § 15 JSchG verbunden ist, wird auch durch Sachverhalte bestätigt, die Gegenstand weiterer gegen den Antragsteller laufender Ermittlungsverfahren sind. So läuft gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung bei der Staatsanwaltschaft Dessau (Az.: 481 Js 33850/05), nachdem die Polizei bei der Kontrolle und Auflösung einer Musikveranstaltung im Flur des Schulgebäudes in Großbadegast am 5. November 2005 auf einem vom Antragsteller dort aufgebauten Verkaufsstand, auf dem diverse Textilien, CDs, Anstecker, Aufnäher u. ä. angeboten wurden, Tonträger mit strafbarem Inhalt festgestellt hat. Unter den angebotenen CDs (vgl. Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll Blatt 5 ff. StrA III, 8. Hefter [Beiakte F]) befand sich der Tonträger "Die wilden Jahre" von der Gruppe "Kraftschlag", auf dem die Lieder "Kraftschlag", "Du bist stolz" und "Deutsche Jugend" enthalten sind, die nach einem Strafbefehl des AG Pinneberg die Tatbestände der §§ 130, 131 StGB erfüllen (Az.: 33 Gs 19/02/StA; StA beim LG Itzehoe: 303 Js 11059/00 V 29; vgl. Blatt 76 StrA III, 4. Hefter [Beiakte F]). Außerdem wurden 2 Exemplare des Tonträgers "Hardcore for life" aufgefunden, auf dem in einer Videosequenz ein Konzertmitschnitt gezeigt wird, bei dem mehrere Personen den "Hitlergruß" zeigen (Blatt 4 und 50, 3. Hefter und Blatt 49 ff., 4. Hefter [Beiakte F]). Weiter wurden eine indizierte CD, ein indiziertes Cover und eine indizierte DVD sichergestellt, so dass im Hinblick auf zumindest einen anwesenden Minderjährigen auch ein Verstoß gegen § 15 JSchG in Rede steht. Ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ist im Übrigen wegen des vom Antragsteller angebotenen Versand-Vertriebs der CD "Werft sie raus" von "Nordfront" - der nach dem bereits genannten Strafbefehl des AG Pinneberg den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt - bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf anhängig (Blatt 286 GA II [Beiakte A]). Der Vertrieb dieser CD war neben zwei weiteren CDs bereits Gegenstand einer zugelassenen Anklage vor dem AG B-Stadt (Az.: 3 Ds 425 Js 24679/03) u. a. wegen Volksverhetzung (Blatt 71 ff. und 158 ff. StrA I Band VII [Beiakte E]). Insoweit wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO lediglich im Hinblick auf die zu erwartende und ausgesprochene Strafe wegen Beleidigung in zwei Fällen eingestellt (Blatt 174 StrA I Band VII [Beiakte E]). Anhängig ist nach einer Auskunft des Innenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt des Weiteren ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen §§ 130, 131, 111 StGB, nachdem bei einer Durchsuchung am 11. Juli 2006 die - so die Angaben im Widerspruchsbescheid - mit einer Beschlagnahmeanordnung des AG Verden/Aller versehene CD "Zu Gast bei Freunden" sichergestellt wurde (Az.: 425 Js 20992/06). Was die am 13. Mai 2005 neben den Hakenkreuzfahnen vorgefundenen CDs betrifft, sind die Ermittlungen wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Kenzeichen, Volksverhetzung und Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz nach § 154 StPO im Hinblick auf die Vorwürfe der Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingestellt worden (Blatt 85 StrA II, 1. Teil [BA G]), was an der Erfüllung des Tatbestandes als solchen nichts ändert. Bei der Frage, ob der Antragsteller sich bei der Verbreitung seines rechtsextremistischen Weltbildes in den durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen bewegt, ist aber auch von besonderem Gewicht, dass der Antragsteller - noch vor der ersten Anmeldung eines Gewerbes - wegen der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen durch rechtskräftiges Urteil des AG B-Stadt vom 10. September 2001 (3 Ds 104 Js 24567/99) verurteilt wurde, weil er die Nr. 5 der Zeitschrift "Ostara", in der ein Hakenkreuz abgebildet war, Anderen angeboten und diesen auf Verlangen zugesandt hatte. Vom weitergehenden Vorwurf der Verbreitung von 17 Tonbandkassetten "Odessa" wurde der Antragsteller freigesprochen, wobei dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Antragstellers, keine Kenntnis vom Inhalt der Kassetten gehabt zu haben, hatte (Blatt 123 ff. GA I [Beiakte B]). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch im Hinblick darauf, dass die Ermittlungsverfahren, die wegen der bei den Veranstaltungen am 25. Februar 2005 und 20. Mai 2005 vorgefundenen CDs mit nach §§ 86a und 130 StGB verbotenem Inhalt eingeleitet wurden, von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, weil dem Antragsteller wegen der geringen Anzahl von vorgefundenen Exemplaren der fraglichen CDs ein Verbreiten bzw. ein Abspielen gerade der CDs mit strafbarem Inhalt nicht nachzuweisen war (vgl. Blatt 201 und 202 StrA I, 7. Hefter [Beiakte E]), nicht annehmen, dass der Antragsteller Gewähr dafür bietet, dass es im Rahmen seiner Gewerbeausübung nicht zu Verstößen gegen den Rechtsstaat schützende Strafbestimmungen kommt. Vielmehr bestätigt der am 25. Februar 2005 aufgefundene Tonträger - erneut "Werft sie raus" von "Nordfront" in zwei Exemplaren - letztlich, dass der Antragsteller sich gerade nicht auf den Verkauf strafrechtlich unbedenklicher CDs beschränkt. Auch der Umstand, dass bei jener Veranstaltung im Bühnenbereich neben einer installierten Musikanlage Liedtexte mit strafbarem Inhalt (vgl. die im Widerspruchsbescheid wiedergegebene volksverhetzende Textpassage "Nigger, Nigger: Raus, Raus, Raus!!! Du schwarze Drecksau, was willst Du hier, Die weiße Rasse sie steht über Dir...") gefunden wurden (Blatt 4 StrA III, 7. Hefter [Beiakte F]), legt jedenfalls nahe, dass der Antragsteller nicht verlässlich sicherstellt, dass derartige Lieder nicht vorgetragen werden.

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dass er polizeiliche Maßnahmen gegen die als private Geburtstagsfeiern deklarierten Veranstaltungen auf dem Grundstück in C-Stadt offensichtlich auch mit dem Ziel der Verhinderung effektiver Kontrollen durch massiven, auch gewaltsamen Widerstand behindert bzw. den gewalttätigen Widerstand Anderer jedenfalls nicht zu verhindern versucht hat. Am 19. Dezember 2003 löste die Polizei eine Veranstaltung auf dem Grundstück des Antragstellers auf, wogegen der Antragsteller und seine Lebensgefährtin körperlichen Widerstand leisteten. Der Antragsteller beleidigte einen Beamten (Blatt 25 StrA I Band IV [Beiakte E]). Am 9. April 2004 wurden, als die Polizei eine Veranstaltung von rund 130 Personen auflöste, Hoftor und Eingangsbereich verbarrikadiert, die Polizei beobachtete, wie eine Registrierkasse verbracht wurde. Nach Eindringen der Beamten versuchten Besucher, diese durch das Werfen von Bierflaschen und Stühlen wieder aus dem Veranstaltungssaal zu drängen. Es kam zu massiven körperlichen Widerstandshandlungen; eine Beamtin wurde ins Gesicht geschlagen. Der Antragsteller beleidigte den Einsatzleiter (Blatt 371 ff. GA II [Beiakte A]). Mit Urteil vom 20. Januar 2005 wurde der Antragsteller wegen Beleidigung in zwei Fällen (19. Dezember 2003 und 9. April 2004) durch das AG B-Stadt rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt (Az.: 3 Ds 425 Js 24679/03, Blatt 193 StrA I Band VII [Beiakte E]). Bei Auflösung der Veranstaltung am 25. Februar 2005 leisteten zwei Besucher aktiven Widerstand, gegen sie wurde Strafanzeige erstattet (Blatt 394 GA II [Beiakte A]). Am 13. und 20. Mai 2005 kam es jeweils zu massiven Widerstand durch Werfen von Tischen, Stühlen und Bierflaschen sowie körperlicher Gewalt. Der Antragsteller war hieran jeweils beteiligt (Blatt 382 und 383 GA II [Beiakte A]; Blatt 342 OA [Beiakte C]). Am 20. Mai 2005 war der Widerstand, zu dem die Lebensgefährtin des Antragstellers per Megaphon aufwiegelte, so massiv, dass es der Polizei erst nach etwa einer halben Stunde gelang, in den Veranstaltungsraum vorzudringen (Blatt 383 GA II [Beiakte A]). Insoweit laufen jeweils Verfahren gegen den Antragsteller wegen Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und - betreffend die Vorfälle am 20. Mai 2005 - wegen Landfriedensbruchs (vgl. Anklageschrift der StA Halle zum AG B-Stadt vom 15. Februar 2006 Blatt 93ff. StrA II, 1. Teil [Beiakte G]). Derartige aggressive Gewalttätigkeiten und Beleidigungen anlässlich behördlicher Maßnahmen gegen die gewerbliche Tätigkeit sind aber - die Rechtmäßigkeit einzelner Polizeimaßnahmen im Hinblick auf die diesbezüglichen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen des VG Halle dahingestellt (1 A 105/05 HAL und 108/05 HAL) - mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung schlechterdings unvereinbar.

Im Übrigen hat der Antragsteller durch eine Vielzahl weiterer unterschiedlicher Rechtsverstöße zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, sich an die für seine Gewerbeausübung geltenden Vorschriften zu halten. So hat der Antragsteller wiederholt und über einen längeren Zeitraum den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG verwirklicht, indem er auf dem Grundstück in C-Stadt ohne die nach § 2 GastG erforderliche Erlaubnis eine Gaststätte betrieben hat. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Des Weiteren wurde der Saal unter schwerwiegendem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften als Veranstaltungs-/Versammlungsraum genutzt. Hierzu fehlte es nicht nur an einer entsprechenden Nutzungsgenehmigung, sondern es waren insbesondere die brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine derartige Nutzung nicht erfüllt. Nach den Feststellungen bei einer Ortsbesichtigung am 15. Juni 2005 waren die Fensteröffnungen an der Nordwestseite des Saals verschlossen und übertapeziert und die diejenigen zur Südostseite zum Teil zugemauert, so dass ein zweiter Rettungsweg fehlte (vgl. Blatt 120 Bauakte [Beiakte H]). Im Falle eines Brandes hätte sich im Hinblick auf die Größe der Veranstaltungen und die Vielzahl der Besucher - wie der Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt - eine Katastrophe ergeben können. Von den brandschutzrechtlichen Problemen hatte der Antragsteller spätestens seit dem Gespräch mit dem Einsatzleiter bei der Auflösung der Veranstaltung am 25. Februar 2005 Kenntnis (vgl. Blatt 393 GA II [Beiakte A]). Gleichwohl fanden anschließend noch größere Veranstaltungen in dem Saal statt. Unter dem 26. Juli 2005 erging eine Nutzungsuntersagung an den damaligen Grundstückseigentümer (Blatt 164 [Beiakte H]), an den Antragsteller und dessen Lebensgefährtin als Mieter des Grundstücks ergingen unter dem 27. Juli 2005 bestandskräftig gewordene Duldungsverfügungen (Blatt 172 ff. Bauakte [Beiakte H]). Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes wurde der Saal aber auch danach noch für größere Versammlungen genutzt (vgl. Blatt 504 ff. GA II [Beiakte A]). Was den Betrieb der Gaststätte mit Musikdarbietungen betrifft, kommt der Antragsteller auch seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nach.

Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich auch daraus, dass er - wie bereits ausgeführt - am 5. November 2005 über einen im Flur des Schulgebäudes in Großbadegast aufgebauten Verkaufsstand Waren vertrieben hat, ohne im Besitz der erforderlichen Reisegewerbekarte zu sein, was den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 GewO erfüllt. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes handelte es sich hierbei nicht um einen Einzelfall, vielmehr ist hiernach davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Waren auf einer Vielzahl von Veranstaltungen außerhalb seines Geschäftsitzes in C-Stadt vertrieben hat (vgl. Blatt 504 GA II [Beiakte A]). Am 5. November 2005 sind die Waren des Antragstellers zudem unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht mit Preisen ausgezeichnet gewesen. Die vorläufige Einstellung des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen der unzulässigen Ausübung des Reisegewerbes und des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung durch die Staatsanwaltschaft Halle ist lediglich zur Vermeidung eines Strafklageverbrauchs nach §§ 46, 205 StPO erfolgt (vgl. Blatt 289 GA II [Beiakte A]). Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz - unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch Internetvertrieb des Samplers "Hier tobt der Bär" - ist gegen Erfüllung einer Geldauflage eingestellt worden (vgl. Blatt 19 und 43 StrA I 8. Hefter [Beiakte E]). Dies ändert an der gewerberechtlichen Einschätzung allerdings nichts.

Die Rechtsverstöße des Antragstellers rechtfertigen die Prognose, dass er sich auch künftig nicht an die für seine Gewerbetätigkeit geltenden Rechtsvorschriften halten wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Gewerbeausübung des Antragstellers auch künftig mit einer nicht hinzunehmenden Verharmlosung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus und der Verbreitung neonazistischen Gedankenguts verbunden sein ist. Insoweit ist zu bedenken, dass es trotz einschlägiger Vorstrafe des Antragstellers wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen im Rahmen seiner Veranstaltungen zu Verstößen gegen die Strafbestimmungen der §§ 86a, 131 StGB gekommen ist. Im Hinblick auf seine fortdauernde ideologische Verstrickung in die Welt des Nationalsozialismus sowie angesichts der in dem gewalttätigen Widerstand gegen die polizeilichen Maßnahmen zum Ausdruck kommenden Aggression, mit der der Antragsteller seine rechtsextremistischen Veranstaltungen verteidigt, ist die Befürchtung begründet, dass es im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers auch künftig zu einschlägigen Rechtsverstößen kommt. Zudem ist angesichts der sonstigen zahlreichen Rechtsverstöße, die zum Teil durch das ersichtliche Bestreben, sich einer effektiven Kontrolle durch die Behörden zu entziehen, motiviert waren, von einer Neigung des Antragstellers auszugehen, sich zur Durchsetzung seiner Interessen über geltende Rechtvorschriften hinwegzusetzen.

Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe, welche die Produktion und den Vertrieb von Medien aller Art, die Durchführung von gewerblichen Veranstaltungen und den Betrieb des Gaststättengewerbes, auch soweit es erlaubnisfrei ist, sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person, ist ermessensfehlerfrei. Insoweit hat der vormalige Landkreis B-Stadt in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die ideologisch-kämpferische Einstellung des Antragstellers gegenüber dem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen die Verübung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei der Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit zu befürchten sei, was sich schon aus den wiederholten, auch strafbaren Widerstandshandlungen des Antragstellers ergebe, die darauf abzielten, eine ordnungsbehördliche Kontrolle seiner gewerblichen Tätigkeit zu vereiteln oder jedenfalls zu erschweren.

Es ist auch das erforderliche überwiegende Sofortvollzugsinteresse gegeben. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung liegt vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende die berechtigten Belange der Allgemeinheit dadurch erheblich gefährdet, dass sich sein Fehlverhalten im Anschluss an die Untersagung und gegebenenfalls auch während eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens fortsetzen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291 f.; Beschluss vom 4. September 1986 - 6 S 2022/86 -, GewArch 1986, 372; s. a. OVG LSA, Beschluss vom 4. März 1996 - 4 M 10/95 -). Anhaltspunkte dafür, dass vom Antragsteller während des Untersagungsverfahrens weiterhin keine Rechtsverstöße insbesondere gegen die §§ 86a, 130 StGB zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zwar zu beachten, dass für den Veranstaltungssaal eine baurechtliche Nutzungsuntersagung ausgesprochen wurde. Im Hinblick auf die bereits angeführten Erkenntnisse des Verfassungsschutzes ist aber schon nicht anzunehmen, dass sich der Antragsteller hieran halten wird. Im Übrigen bleibt die Gefahr einer strafbaren Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts über den Vertrieb ggfs. selbst produzierter CDs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat ist in Anlehnung an Ziffer 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) von einem Streitwert von 20.000 € für die erweiterte Gewerbeuntersagung ausgegangen, der im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, halbiert wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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