Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 2 K 141/08
Rechtsgebiete: LPlG


Vorschriften:

LPlG § 7
Keine Unwirksamkeit des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Magdeburg aufgrund der in diesem Verfahren geltend gemachten Rechtsmängel.
Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrollklage gegen den Regionalen Entwicklungsplan der Planungsregion G-Stadt (REP G-Stadt).

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung B., Flur 1, Flurstücke 14/1, 14/3 und 14/4. Die Grundstücke sind mit drei Windenergieanlagen (WEA) bebaut. Betreiberin der WEA auf dem Flurstück 14/1 ist die Antragstellerin zu 2), Betreiberin der WEA auf den Flurstücken 14/3 und 14/4 die Antragstellerin zu 3). Die Anlagen stehen ungefähr 900 m westlich der geschlossenen Ortslage der Gemeinde B. und etwa 1 km nordöstlich des Windparks B./B., der im REP G-Stadt als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen ist.

Das Verfahren zur Aufstellung des REP G-Stadt hat folgenden Verlauf genommen: Nachdem die Antragsgegnerin am 20.02.2002 die Planaufstellung und am 18.12.2002 einen Katalog von 16 Ausschluss- und Abstandskriterien beschlossen hatte, erarbeitete sie auf dessen Grundlage den ersten Entwurf des REP G-Stadt, den sie am 26.02.2004 zur Auslegung beschloss. Die Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.06.2004. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange sowie die weiteren in § 7 Abs. 1 Satz 1 LPlG genannten Personen des Privatrechts sowie Verbände und Vereinigungen beteiligt. Als Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie sah der Entwurf 27 Eignungsgebiete vor. Am 30.06.2005 beschloss die Antragsgegnerin, 10 dieser Eignungsgebiete (zum Teil unter Änderung ihrer Größe) als Vorranggebiete verbunden mit der Wirkung von Eignungsgebieten auszuweisen, das Eignungsgebiet L. zu streichen, das Eignungsgebiet Z. in nördliche Richtung zu verschieben und in "Eignungsgebiet M." umzubennen, die Eignungsgebiete O. und G./R. zu verkleinern und das Eignungsgebiet K. zu vergrößern. Nachdem die Antragsgegnerin den solchermaßen geänderten Entwurf am 05. und 06.10.2005 erörtert und am 28.11.2005 abgewogen hatte, beschloss sie den Entwurf am 17.05.2006 als Regionalen Entwicklungsplan und machte den Plan in den betroffenen Landkreisen bekannt.

Am 13.06.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung machen sie geltend: Der Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie im Sinn des § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Da die streitgegenständlichen Windenergieanlagen außerhalb eines der im REP G-Stadt ausgewiesenen Eignungs- oder Vorranggebiete errichtet worden seien, könne der Antragsteller zu 1) sein Grundstück nicht nutzen, um nach dem Rückbau der vorhandenen Windenergieanlagen neue raumbedeutsame Anlagen zu errichten. Die Antragsteller zu 2) und 3) seien gehindert, die vorhandenen Anlagen im Sinne des durch Gesetz vom 19.12.2007 (GVBl. S. 466) eingefügten § 2 a Nr. 16 b) LPlG LSA mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung zu erneuern (Repowering). Ihnen stehe auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Werde die angegriffene Festlegung für nichtig erklärt, habe das für sie die Wirkung, dass ihrem Vorhaben zur Neuerrichtung bzw. Erneuerung ihrer Windkraftanlagen dieses Ziel nicht entgegengehalten werden könne. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der REP G-Stadt leide an einem beachtlichen Bekanntmachungsfehler, weil seine kartographische Darstellung im Wege der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht worden sei, ohne dass hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestanden habe. Die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung, auf die § 7 Abs. 7 LPlG LSA hinsichtlich der Bekanntmachung der Regionalen Entwicklungspläne verweise, enthielten keine Regelungen über Voraussetzungen und Art von Ersatzbekanntmachungen. Die Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 GO LSA und des § 94 Abs. 3 GO LSA führten jedoch zu dem Schluss, dass Anlass und Art von Ersatzbekanntmachungen nicht durch die jeweiligen Gemeinden und Kreise geregelt werden sollten, sondern durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber. Zwar werde dem § 6 Abs. 3 Satz 1 GO LSA zu entnehmen sein, dass eine Ersatzbekanntmachung grundsätzlich von der Gemeindeordnung ermöglicht werden solle. Wie sich aus § 94 Abs. 3 GO LSA ableiten lasse, habe der Gesetzgeber damit aber nicht über Anlässe und Arten der Ersatzbekanntmachung entschieden; denn in der zuletzt angeführten Vorschrift sei eine Ersatzbekanntmachung für den als Teil der Haushaltssatzung anzusehenden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GO LSA) Haushaltsplan ausdrücklich gesetzlich geregelt worden, was entbehrlich gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Satz 1 GO LSA bereits über Anlass und Form von Ersatzbekanntmachungen entschieden hätte. Die Bestimmung von Anlässen und Formen einer Ersatzbekanntmachung sei auch nicht durch § 7 GO LSA bzw. § 7 LKO LSA den Hauptsatzungen der Gemeinden oder Kreise überantwortet worden. Die Gemeindeordnung verweise auf die Hauptsatzung nur in anderen Zusammenhängen. Der REP G-Stadt sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Den der Beschlussfassung über den regionalen Entwicklungsplan G-Stadt zugrunde liegenden Abwägungsvorgängen könne nicht entnommen werden, dass der Plangeber den vorhandenen Bestand der Antragsteller in den Blick genommen und die Nutzungsinteressen der Antragsteller ihrem Gewicht gemäß in die Abwägung gestellt habe. Die Antragsgegnerin habe keine nachvollziehbaren Gründe für die Herausnahme ihrer WEA aus dem Vorranggebiet B./B. genannt. Mit dieser Festlegung werde der Entwicklung des Gebietes entgegen der entsprechenden Begründung gerade nicht Rechnung getragen. Entgegen Nr. 5.8 des REP G-Stadt habe die Antragsgegnerin auch der Möglichkeit des Repowering vorhandener Anlagen nicht hinreichend Rechnung getragen. Abwägungsfehlerhaft sei zudem die schematische Beibehaltung des Abstandes von 1.000 m zur Ortslage von B., zumal die Gemeinde B. mit dem für die Baugenehmigung notwendigen Einvernehmen bereits zu erkennen gegeben hatte, dass die Errichtung von Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort keine von ihr wahrzunehmenden Belange beeinträchtige. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie einen Abstand von 5 km zu bestehenden Windparks in Anwendung ihres Kriteriums Nr. 16 auch hinsichtlich der nicht als Konzentrationsflächen ausgewiesenen Gruppen von mindestens drei Anlagen für geboten gehalten habe. Gegen ein schlüssiges Gesamtkonzept spreche auch die vollständige Herausnahme von Waldflächen sowie von Vorranggebieten für die Wassergewinnung, weil sich insoweit jedenfalls nicht in allen Fällen ein Nutzungskonflikt ergebe. Soweit die Antragsgegnerin auch Vorrangflächen für Landwirtschaft faktisch wie Ausschlussflächen behandelt habe, sei auch dies formell und materiell rechtswidrig. Nach der Begründung zum Ziel 5.3.2.2.1 (REP S. 57) seien die Suchräume für die Vorranggebiete für Landwirtschaft weitestgehend aus den Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft des LEP-LSA und unter Nutzung der Angaben des Agraratlas Sachsen-Anhalt entwickelt und hierbei alleinig die höchste Wertstufe entsprechend der Karte 34 als Kriterium gewählt worden. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin im Widerspruch dazu auch Flächen geringerer Wertstufen als Vorrangflächen für Landwirtschaft ausgewiesen. Fehlerhaft sei der Plan auch deshalb, weil die Antragsgegnerin ihn entgegen § 7 Abs. 5 LPlG trotz erheblicher Änderungen nicht noch einmal ausgelegt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion G-Stadt vom 17.05.2006 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert: Der Senat habe den angefochtenen REP G-Stadt mit Urteil vom 14.05.2009 (Az.: 2 L 255/06) für wirksam angesehen. Darauf könne verwiesen werden.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Er ist als solcher statthaft, weil es sich bei dem Regionalen Entwicklungsplan G-Stadt um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 LPlG LSA ist der REP von der Regionalversammlung zu beschließen. Er enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die gemäß § 6 Abs. 1 LPlG LSA aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln sind, mit denen die dort aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu übernehmen und, soweit erforderlich, näher festzulegen sowie zu ergänzen sind. Da Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein weites Verständnis nahe legen, die Ziele der Raumordnung gemäß § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind und damit diesen gegenüber Außenwirkung entfalten, stellen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Plan keine Rechtssatzform vorgibt (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - BVerwG 4 CN 6.03 -, DVBl. 2004, 629). Keine Rechtsvorschriften sind demgegenüber zwar die Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 2 ROG, weil ihnen - wie es beispielsweise bei Vorbehaltsgebieten im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG der Fall ist - an der für Rechtsvorschriften erforderlichen Verbindlichkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2009 - 4 BN 10/09 - juris; vorgehend OVG LSA, Urteil vom 11.12.2008 - 2 K 235/06). Die streitgegenständlichen Konzentrationsflächen sind aber keine bloßen Grundsätze der Raumordnung in Gestalt von Vorbehaltsgebieten, sondern Ziele der Raumordnung in Gestalt von Vorrang- und Eignungsgebieten. Beiden Gebietskategorien kommt die für Ziele der Raumordnung erforderliche Verbindlichkeit zu. Vorranggebiete haben nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG eine verbindliche innergebietliche und Eignungsgebiete nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG eine verbindliche außergebietliche Ausschlussfunktion.

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist bereits in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (VGH BW, Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - ZfBR 2005, 691; NdsOVG, Beschl. v. 28.10.2004 - 1 KN 155/03, NVwZ-RR 2005, 162). Zwar sind die Wirkungen von Regionalplänen auf Private nur mittelbarer Art; sie sind gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der Frage relevant, ob öffentliche Belange einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen. Die Pläne binden (unmittelbar) nur die in §§ 4 Abs. 1, 3 Nr. 5 ROG genannten öffentlichen Stellen und gemäß § 4 Abs. 3 ROG Private bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dergestalt, dass sie die Ziele der Raumordnung bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten haben. Eine Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten kann aber auch durch eine mittelbare Normwirkung eintreten, namentlich dann, wenn zwischen Norm und Rechtsberührung ein handgreiflicher Zusammenhang besteht, wie dies bei der indirekten Wirkung der Ziele der Raumordnung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Fall ist (NdsOVG, Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.). Eine Antragsbefugnis ist umso mehr dann gegeben, wenn ein Antragsteller - wie hier - bereits Anlagen errichtet hat und betreibt und ihm die beabsichtigte Möglichkeit eines Repowering genommen wird, weil die Anlagen außerhalb der im Regionalen Entwicklungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen stehen. In einem solchen Fall gehören die privaten Belange des Anlagenbetreibers zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG und § 3 Abs. 4 Satz 2 LPlG LSA) mit der Folge, dass ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein kann.

Die Antragsteller verfügen auch über das neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzinteresse; insoweit reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für die Antragsteller von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, UPR 2003, 30 [31]). Mit einer Unwirksamkeitserklärung des REP durch das Oberverwaltungsgericht könnte das beabsichtigte Repowering der streitgegenständlichen Anlagen jedenfalls nicht wegen der Ausweisung von Eignungs- oder Vorranggebieten an anderer Stelle im REP versagt und eine Verpflichtungsklage nicht aus diesem Grund abgewiesen werden.

Schließlich ist der Antrag auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

Der REP G-Stadt leidet entgegen dem Antragsvorbringen nicht deshalb unter einem Bekanntmachungsmangel, weil sein kartographischer Teil im Wege einer Ersatzbekanntmachung veröffentlicht wurde, ohne dass hierfür eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage besteht. Nach § 7 Abs. 7 LPlG LSA ist der Regionale Entwicklungsplan einschließlich seiner kartographischen Darstellung in der für Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Derartige Regelungen über die Form der Veröffentlichung von Satzungen finden sich hier in den Haupt- bzw. Bekanntmachungssatzungen der betroffenen Landkreise bzw. der Landeshauptstadt G-Stadt. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vorliegenden Ersatzbekanntmachungen diesen Regelungen widersprechen. Die Antragsteller sind lediglich der Auffassung, dass diese Ersatzbekanntmachungen deshalb rechtswidrig sind, weil hierfür keine besondere gesetzliche Regelung in der GO LSA bzw. der LKO LSA vorhanden ist. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Da die GO LSA bzw. die LKO LSA die Veröffentlichung von Satzungen nur allgemein vorschreiben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA und § 6 Abs. 3 LKO i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA), aber keine näheren Regelungen über die Form der Veröffentlichung enthalten, ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn die Kommunen hierüber eigene satzungsrechtliche Regelungen treffen, soweit diese rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.07.2002 - 2 M 68/02, juris, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Auch Ersatzbekanntmachungen sind von dieser Befugnis nicht ausgenommen. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht deshalb, weil die Möglichkeit der Ersatzbekanntmachung für Haushaltssatzungen gesondert in § 94 Abs. 3 GO LSA geregelt ist. Nach dieser Vorschrift ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Aus dem Vorhandensein dieser formellgesetzlichen Regelung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass auch bei sonstigen Satzungen die Ersatzbekanntmachung einer besonderen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte; denn § 94 Abs. 3 GO LSA trifft eine besondere Bekanntmachungsregelung mit Rücksicht darauf, dass der Haushaltsplan Teil der Haushaltssatzung ist (§ 93 Abs. 1 GO LSA). Soweit die Antragsteller geltend machen, der Senat habe bereits in seiner Entscheidung vom 16.02.2005 (4/2 M 455/04) Mängel des Normwerks über die Ersatzbekanntmachung angesprochen, können sie auch damit nicht durchdringen. Der Senat hat in dieser Entscheidung keine Aussage über die grundsätzliche Möglichkeit getroffen, satzungsmäßige Regelungen über die Ersatzbekanntmachungen zu erlassen; soweit in der Entscheidung auf § 6 Abs. 3 Satz 1 GO hingewiesen wird, lässt sich daraus allenfalls der Schluss ziehen, dass die Ersatzbekanntmachung auf Pläne, Karten und sonstige Anlagen beschränkt werden soll.

Der REP G-Stadt ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abwägungsfehler materiell unwirksam. Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin habe sich bei ihrer Abwägung nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ihnen durch die Herausnahme ihrer bereits errichteten Windenergieanlagen aus dem Vorranggebiet B./B. die Möglichkeit genommen worden sei, ihre Anlagen nach Ablauf der regulären Nutzungszeit durch leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen. Damit kann das Vorliegen eines Abwägungsfehlers nicht begründet werden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (2 L 255/06 - juris) klargestellt, dass der REP G-Stadt der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft und die Ermittlung der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ein schlüssiges Gesamtkonzept erkennen lässt. Dieses beinhaltet auch eine hinreichende Ermittlung der bereits errichteten Windkraftanlagen und insbesondere auch der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen der Antragsteller. Diese sind in der "Arbeitskarte Wind - Suchräume für neue Eignungsgebiete" mit Stand vom 01.10.2003 gesondert verzeichnet. Aus der Karte wird deutlich, dass die drei Anlagen zwar noch am östlichen Rand des Suchraums B. stehen, aber deutlich abgesetzt zu dem weiter westlich gelegenen Windpark B.. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Planungsermessens die Abwägungsentscheidung getroffen hat, das Vorranggebiet B. im Wesentlichen auf den vorhandenen Windpark zu beschränken und nicht bis zu den weiter entfernt stehenden Anlagen der Antragsteller auszudehnen. Es mag zwar zutreffen, dass dadurch den Antragstellern die Möglichkeit genommen wird, ihre Anlagen nach Ablauf ihrer Nutzungszeit durch leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen. Allein dieser Umstand reduzierte das Planungsermessen der Antragsgegnerin aber nicht dahingehend, dass sie rechtlich gezwungen gewesen wäre, ihre Planung am Bestand auszurichten. Der Bestand ist zwar bei der Planung zu berücksichtigen. Eine ausschließliche Ausrichtung der Planung am Bestand wäre aber ihrerseits ermessensfehlerhaft (vgl. OVG LSA, Urteil vom 29.11.2007 - 2 L 220/05 -, juris).

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie einen Abstand von 5 km zu bestehenden Windparks in Anwendung ihres Kriteriums Nr. 16 auch hinsichtlich der nicht als Konzentrationsflächen ausgewiesenen Gruppen von mindestens drei Anlagen für geboten gehalten hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (Az.: 2 L 255/06, juris) klargestellt, dass die Anwendung dieses Abstandskriteriums auch auf lediglich tatsächlich, d.h. ohne Ausweisung als Konzentrationsfläche vorhandene Windparks dann rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn jeweils eine fehlerfreie Einzelabwägung stattgefunden hat. Eine solche Einzelabwägung hat die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der von der Antragstellerin erwähnten Fälle vorgenommen. Die Antragsgegnerin war hierbei indessen nicht gezwungen, sämtliche nach ihrem Kriterienkatalog geeigneten Flächen als Konzentrationsflächen auszuweisen. Vielmehr oblag es ihrem planerischen Ermessen, aus diesen Flächen eine Auswahl zu treffen, d.h. eine Auswahlentscheidung auch darüber zu treffen, welche vorhandenen Windparks sie (erneut) als Konzentrationsflächen ausweisen werde. Entscheidend ist auch insoweit, dass der Nutzung der Windenergie durch die ausgewiesenen Konzentrationsflächen insgesamt substantiell Raum verschafft ist. Reichen hierfür aber - wie dargelegt - bereits die in Nr. 5.8.2 des REP MD ausgewiesenen 26 Konzentrationsflächen aus, lag es im Planungsermessen der Antragsgegnerin, von der Ausweisung weiterer Konzentrationszonen aus Gründen der Raumordnung und mit Blick auf die der Windkraftnutzung entgegenstehenden Interessen, etwa diejenigen des Landschaftsschutzes, auch dann abzusehen, wenn solche Windparks innerhalb der von der Antragsgegnerin ermittelten Suchräume lagen.

Es ist auch nicht als fehlerhaft anzusehen, dass die Antragsgegnerin im Bereich von Waldflächen sowie Vorrangflächen für Wassergewinnung und Landwirtschaft von der Ausweisung von Wind-Konzentrationsflächen absah. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2009 nochmals nachvollziehbar dargelegt, dass diese Flächen aus verschiedenen Gründen für die Nutzung der Windenergie weniger geeignet sind als die Bereiche, in denen sie Konzentrationsflächen auswies. Bei Waldflächen gilt das schon deshalb, weil dort weniger günstige Windverhältnisse als auf freien Feld- und Wiesenflächen anzutreffen sind. Hinzu kommt, dass die vorhandenen Waldflächen in der ausgesprochen waldarmen Planungsregion G-Stadt besonders schutzwürdig erscheinen, die Errichtung von WEAn dort aber nur unter Inanspruchnahme verhältnismäßig großer Flächen nach dem Schlagen breiter Schneisen möglich ist. Vorranggebiete für Wassergewinnung sind für die Nutzung der Windenergie weniger geeignet, weil diese Gebiete u.a. der besonders wichtigen Trinkwasserversorgung dienen, die durch technische Anlagen wie Windenergieanlagen einer Gefahr etwa durch Ölaustritt ausgesetzt wird. Auch Vorrangflächen für Landwirtschaft eignen sich für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen weniger als sonstige landwirtschaftlich genutzte Flächen. Windkraftanlagen verursachen aufgrund ihrer Fundamente und der erforderlichen Zuwegungen einen nicht vollständig zu vernachlässigenden Flächenverlust und erschweren die Feldarbeit etwa mit großen Maschinen. Soweit die Antragsgegnerin Vorranggebiete für Landwirtschaft teilweise auch in Bereichen auswies, die nach dem Agraratlas Sachsen-Anhalt nicht als Flächen mit der höchsten Wertstufe dargestellt sind, ist allein dies noch nicht als fehlerhaft zu beurteilen, weil es im Planungsermessen der Antragsgegnerin lag, auch Flächen ohne die höchste Wertstufe als Vorrangflächen für Landwirtschaft auszuweisen.

Fehlerhaft ist der Plan auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin ihn nach Änderungen des Entwurfs von 2004 nicht noch einmal auslegte. Nach § 7 Abs. 5 LPlG entscheidet die Regionalversammlung darüber, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung nach den Absätzen 3 und 4 wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist. Das Vorliegen solcher erheblichen Änderungen hat die Antragsgegnerin zu Recht verneint. Die von der Antragstellerin aufgezählten Änderungen wertet der Senat nach Art und Umfang als unerhebliche Korrekturen, die das Planungskonzept in seiner Gesamtheit nicht maßgeblich veränderten. Das gilt insbesondere auch für die ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windkraft. Insoweit erschöpfen sich die Änderungen im Wesentlichen darin, dass die Antragsgegnerin einige Eignungsgebiete nunmehr als Vorranggebiete mit der zusätzlichen Wirkung von Eignungsgebieten auswies.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen; insbesondere wirft dieses Verfahren keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, da die Rechtsfragen, auf denen die Entscheidung beruht, bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind.

Ende der Entscheidung

Zurück