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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 2 K 142/07
Rechtsgebiete: LPlG LSA, ROG, VwGO


Vorschriften:

LPlG LSA § 3 Abs. 4 S. 3
ROG § 7 Abs. 7 S. 3
ROG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
VwGO § 47 Abs. 1 S. 2
1. Zur Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers, der sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Festsetzung eines Vorranggebiets für die Nutzung von Windenergie wendet.

2. Die Abwägungsprozesse bei raumordnerischen Zielen sind regelmäßig grobmaschiger und die Ermittlung der berührten Belange pauschaler als bei der Bauleitplanung, insbesondere soweit es sich um private Belange handelt. Eine pauschalierende Berücksichtigung betroffener privater Belange ist daher regelmäßig ausreichend.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ausweisung eines Vorranggebiets für die Nutzung von Windenergie im Regionalen Entwicklungsplan der Antragsgegnerin.

Er ist Eigentümer des am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde A-Stadt gelegenen Grundstücks mit der Straßenbezeichnung F-Straße 1, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Etwa 1.200 bis 1.300 m westlich der Ortslage A-Stadt befinden sich eine Reihe von Windenergieanlagen. Am 17.05.2006 beschloss die Antragsgegnerin den Regionalen Entwicklungsplan für die Region B-Stadt (nachfolgend: REP), in dem insgesamt 10 Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie 16 Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen wurden. Das Vorranggebiet Nr. 1 (A-Stadt/B.), besteht aus zwei Teilflächen nördlich und südlich der Landesstraße L 69, die zur Ortslage A-Stadt Abstände von etwa 1.200 m und 1.500 m einhalten. Etwa 500 bis 1.000 m westlich des Vorranggebiets jenseits der Bundesstraße B 71 befindet sich ein (weiteres) Eignungsgebiet für die Nutzung der Windenergie, das noch von der Regionalen Planungsgemeinschaft H. in ihrem Regionalem Entwicklungsplan festgesetzt worden war. Der REP wurde im Juni 2006 bekannt gemacht.

Am 29.04.2007 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:

Der Antrag sei zulässig. Ziele der Raumordnung wie die Festsetzung von Vorranggebieten seien mit der Normenkontrolle überprüfbare Rechtsvorschriften. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass er durch die Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt werde. Diese Relation sei bereits gegenwärtig und bedürfe hierzu nicht notwendig einer Konkretisierung etwa durch einen Bebauungsplan. Es sei nicht ersichtlich, dass die Regionalversammlung bei der Diskussion und Beschlussfassung des Regionalplans seine privaten Belange überhaupt erfasst, geschweige denn abgewogen habe. § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG beinhalte ein subjektiv- öffentliches Recht auf Abwägung der privaten Belange im Rahmen der getroffenen planungsrechtlichen Entscheidung. Der Plangeber habe berücksichtigen müssen, dass sich am Ortsrand der Gemeinde A-Stadt ein reines Wohngebiet befinde. Eine Antragsbefugnis lasse sich auch nicht mit der Begründung verneinen, der Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung könne immer noch gegen die konkrete Einzelgenehmigung zu Windenergieanlagen vorgehen. Die Möglichkeit einer Inzidenterkontrolle bei Einwendungen gegen planungsrechtliche Maßgaben sei immer auch bei der Kontrolle einzelner Verwaltungsakte gegeben. Es müsse unabhängig von der Einzelkontrolle des Verwaltungsakts rechtsstaatlich stets die Möglichkeit bestehen, untergesetzliche Normensetzungsakte auch auf der Ebene der Regionalplanung anzugreifen.

Der Antrag sei auch begründet. Private Belange würden in Ziffer 5.8 G des REP nicht erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nur nach den dort genannten Kriterien die Abwägung bei der Festsetzung des Regionalplanes vorgenommen habe. Die von ihr beabsichtigte "planvolle Konzentration für die Nutzung von Windenergie" erfolge quasi vor seiner Haustür. Die Festlegung in Ziffer 5.8.2.2, wonach das hier gegenständliche Vorranggebiet mit dem benachbarten Eignungsgebiet der Planungsgemeinschaft H. als ein "zusammenhängendes Gebiet für die Nutzung der Windenergie" gelte, sei nicht nachzuvollziehen. Es werde faktisch ein übergroßes Konzentrationsgebiet geschaffen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund oder auch nur eine Abwägung ersichtlich wäre. Gemäß Ziffer 3 des Regionalen Entwicklungsplans (Leitbilder der Region B-Stadt) sei jedoch die "dezentrale Konzentration" das siedlungsstrukturelle Leitbild der Planungsregion. Je konzentrierter eine Planung sei, umso verdichteter seien auch private Belange betroffener Dritter (Privater) bereits in der Abwägung für die Festsetzung von Vorranggebieten bzw. Eignungsgebieten zu berücksichtigen. Es sei nicht ersichtlich, dass dies geschehen sei.

Der Antragsteller beantragt,

Ziffer 5.8.2.1 des Regionalen Entwicklungsplans der Antragsgegnerin vom 17.05.2006 für unwirksam zu erklären, soweit darin das Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebiets Nr. 1, A-Stadt/B., festgesetzt wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der REP entfalte gegenüber dem Antragsteller keine Rechtswirkungen. Er werde im Sinne seines Ziels, Windkraftanlagen zu verhindern, durch den REP nicht in seinen abwägungserheblichen Interessen, insbesondere nicht in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange oder in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit betroffen. Dies gelte auch, soweit der REP in erheblicher Entfernung zu seinem Grundstück ein Vorranggebiet ausweise, da die Zielbindung sich nur intern an die nachfolgende gemeindliche Bauleitplanung richte, nicht jedoch unmittelbar an alle Bewohner auch außerhalb des ausgewiesenen Vorranggebietes. Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit hätten auch Privatpersonen die Möglichkeit gehabt, ihre persönlichen Belange, die über die allgemeinen privaten Belange hinausgingen, in das Verfahren einzubringen. Die Regionalversammlung habe schon im Zuge des Verfahrens der Entwurfsaufstellung Kriterien beschlossen, die vor schädlichen Einwirkungen durch die Ausweisung von Gebieten für die Nutzung der Windenergie und die dann folgende Errichtung von Windkraftanlagen schützen sollen. Dabei seien u. a. dörfliche und städtische Siedlungen generell mit einem Puffer von 1000 m zu einem Gebiet für die Nutzung der Windenergie versehen. Wohnungen im Außenbereich seien dagegen nur mit einem Puffer von 500 m versehen. Bereits diese Unterscheidung mache deutlich, dass der Plangeber sich mit den privaten Belangen der Wohnbevölkerung - und damit auch denen des Antragstellers - auseinandergesetzt habe. Auch Lärm, Schattenwurf, Discoeffekt, Wertminderung der Grundstücke und "Umzingelung" einer Gemeinde durch Windeignungsgebiete seien berücksichtigt worden. Weitere private Belange habe der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren nicht eingebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist bereits unzulässig.

1. Ein Regionaler Entwicklungsplan kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Regelung hat der Landesgesetzgeber mit § 10 AG VwGO LSA geschaffen. Der REP ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Er enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die aus dem Landesentwicklungsprogramm zu übernehmen und, soweit erforderlich, zu konkretisieren und ergänzen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 LPlG LSA). Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 1998 haben den Charakter von Außenrechtsvorschriften. Sie können als Regelungen mit beschränktem Adressatenkreis Außenwirkungen entfalten und können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, DVBl. 2004, 629).

2. Dem Antragsteller fehlt aber die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten dartun kann, die zumindest auch dem Schutz der Interessen in der rechtlichen Situation des Antragstellers dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182). Für die aus dem Abwägungsgebot herzuleitende Antragsbefugnis bei einem Normenkontrollantrag gegen einen Regionalplan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 - 4 BN 18/06 -, NVwZ 2007, 229).

Der Ausweisung von Vorrangstandorten als Ziel der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998) kommt zwar gegenüber den Zieladressaten Außenwirkung zu. Zu diesen zählen die öffentlichen Stellen, die die Ziele gemäß § 4 Abs. 1 ROG 1998 bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten haben, insbesondere Gemeinden, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen haben.

Wer - wie der Antragsteller - einen Regionalplan als mittelbar Betroffener angreift, muss zur Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG 1998 und § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes auf der Ebene der Regionalplanung sind allerdings die Unterschiede der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel weiterer Konkretisierungen, um zu genauen Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen. Sie sind nicht Ersatz für kommunale Bauleitpläne oder raumbedeutsame Fachpläne. Die Abwägungsprozesse bei raumordnerischen Zielen sind daher regelmäßig grobmaschiger und die Ermittlung der berührten Belange pauschaler, insbesondere soweit es sich um private Belange handelt. Eine pauschalierende Berücksichtigung betroffener privater Belange ist daher regelmäßig ausreichend. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.03.2009 - 12 KN 11/07 -, Juris, m. w. Nachw.). Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.).

Außenrechtswirkung entfalten die Ziele dem entsprechend regelmäßig auch gegenüber solchen Privaten, die durch die Ziele aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, gehindert sind, ein Vorhaben zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.; zu entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan: BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). Einem Bauantragsteller, dessen Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden kann, ist daher für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Raumordnungsplan antragsbefugt, auch wenn das Ziel Private nicht unmittelbar bindet (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 26.11.2002 - 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450; NdsOVG, Beschl. v. 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162).

Rechte des Antragstellers als Bauantragsteller oder potenzieller Vorhabenträger werden durch den REP nicht verletzt. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag vielmehr gegen die Ausweisung des Vorrangstandortes A-Stadt/B. und möchte verhindern, dass Dritte in dem streitigen Vorranggebiet (weitere) Windenergieanlagen errichten können. Eine rechtliche Betroffenheit des Antragstellers durch solche Anlagen und damit auch das Erfordernis einer Rechtsschutzgewährung können sich indes - je nach Sachlage - erst durch den Erlass eines Bebauungsplans oder die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage ergeben. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist in diesem Fall nicht zu befürchten, weil im Rahmen eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan oder einer Nachbarklage gegen die Genehmigung inzident auch die Gültigkeit der Zielfestlegung überprüft werden kann, soweit es entscheidungserheblich darauf ankommt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.).

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass hier - im Gegensatz zur Sachlage in dem vom BVerwG entschiedenen Fall - nicht lediglich ein Eignungsgebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen wurde, sondern ein Vorranggebiet (mit der Wirkung eines Eignungsgebiets). Zwar sind in Vorranggebieten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998 und § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG 2008 andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind, während sich die innergebietliche Wirkung eines Eignungsgebiets in der Feststellung erschöpft, dass die innerhalb ihrer Grenzen liegenden Flächen aufgrund ihrer naturräumlichen Eigenschaft für die Windenergie geeignet sind, so dass damit zwar eine den Anlagenstandort ermöglichende, aber keine Standort sichernde Entscheidung getroffen ist, die sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt (vgl. Urt. des Senats v. 11.11.2004 - 2 K 144 /01 -, ZNER 2004, 370). Auch sind Gemeinden gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gleichwohl ist der Antragsteller, der sich gegen die Ausweisung eines Vorranggebiets im REP wendet, auf die Möglichkeit einer Inzidentkontrolle des Regionalplans im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan oder gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen Windenergieanlagen zu verweisen.

Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind zwar dem Abwägungsprozess des § 1 Abs. 7 BauGB, dem Flächennutzungs- und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 [356]). Eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung ist den Gemeinden dann nur noch für Windenergieanlagen von untergeordneter Bedeutung eröffnet; hinsichtlich der regional bedeutsamen Anlagen wird die eigentliche Standortentscheidung hingegen von der Regionalplanung getroffen (vgl. VGH BW, Urt. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, NVwZ-RR 2006, 522). Wie bereits dargelegt, bedürfen aber Regionalpläne der Konkretisierung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dies gilt auch hinsichtlich für darin festgesetzte Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11.07.2007 - 1 B 274/06 -, Juris). Den Gemeinden bleibt insoweit noch die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (VGH BW, Urt. v. 24.11.2005, a. a. O.). Gerade der konkrete Standort sowie die Anlagenhöhe können aber für die Frage, ob und in welchem Ausmaß etwa ein Grundstückseigentümer von Windenergieanlagen betroffen wird, für eine Rechtsverletzung von maßgeblicher Bedeutung sein. Hinzu kommt, dass Zielfestlegungen gegenüber Festsetzungen eines Bebauungsplans, die ihnen widersprechen, nicht als absolute Sperre wirken; ein etwaiger Konflikt lässt sich durch eine Zielabweichung auflösen (BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 [63]). In einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lässt sich unter Berücksichtigung des dann erreichten Stands der Technik weiter prüfen, ob die Immissionen, die von den zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen ausgehen, zumutbar sind und ggfs. durch Auflagen gemindert werden können. Hinzu kommt, dass auch bei Vorranggebieten im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan oder im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens inzidenter geprüft werden kann, ob die Ausweisung des Vorranggebiets zulässig gewesen ist und beachtliche Abwägungsfehler zum Nachteil eines betroffenen Nachbarn vorliegen.

II. Selbst wenn eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen sein sollte, könnte der Normenkontrollantrag keinen Erfolg haben. Er wäre jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat sich im Urteil vom 14.05.2009 (2 L 255/06 -, Juris) mit dem REP befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass er keine wirksamkeitshindernden formellen oder materiellen Mängel erkennen lässt.

Auch die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Insbesondere ist der REP nicht wegen der geltend gemachten Nichtberücksichtigung privater Belange abwägungsfehlerhaft.

Wie bereits dargelegt, sind die Abwägungsprozesse bei raumordnerischen Zielen regelmäßig grobmaschiger und die Ermittlung der berührten Belange pauschaler, insbesondere soweit es sich um private Belange handelt, so dass bei der Abwägung eine pauschalierende Berücksichtigung betroffener privater Belange regelmäßig ausreicht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.03.2009, a. a. O.).

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, von der Errichtung eines Windparks würden Lärmimmissionen und mithin schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Wohnhaus einwirken. Ferner sei mit Schattenwurf zu rechnen, der eine Nutzung des Grundstücks und des Wohnhauses wesentlich erschweren würde. Außerdem sei mit massiven Wertminderungen des Grundbesitzes um mindestens ein Drittel zu rechnen.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller bereits im Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung des REP diese Einwendung vorgebracht hat, ist nicht ersichtlich, dass seine privaten Belange möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Nach der Begründung des REP (vgl. Anhang, Standortkonzeption Windenergie, Abschnitt 2.2) waren bei der Auswahl der Gebiete für die Nutzung der Windenergie u. a. dörfliche und städtische Siedlungen Tabubereiche. Als Abstand war eine Pufferzone von mindestens 1.000 m vorgesehen. Dazu wurde ausgeführt, Grundlage der Abstandsregelungen seien Schutzzwecke, Konfliktminimierung mit anderen Raumnutzungen und der Gedanke der Vorsorge. Bei der Festlegung der Abstandsregelungen seien auch Vergleiche mit anderen Planungsträgern in unterschiedlichen Bundesländern unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Planungsregion B-Stadt in Verbindung mit dem heutigen Stand der Technik durchgeführt worden. Die Abstandskriterien seien mit den Behörden der Verbandsmitglieder diskutiert und der Regionalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Dabei sei über alle vorgelegten Kriterien einzeln diskutiert und abgestimmt worden. Die pauschalen Ausschluss- und Abstandskriterien seien insbesondere vor dem Hintergrund des Auftrages zur Konfliktminimierung auf der Ebene der Regionalplanung angewandt worden. Bei einigen Kriterien seien über den Abstand hinaus Einzelfallprüfungen zur eventuellen Vergrößerung des Abstands bei entsprechenden Konfliktlage vorgesehen.

Hiernach kann keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Eigentümer von Wohngrundstücken, von den vom Antragsteller genannten Immissionen so weit wie möglich verschont zu bleiben, nicht berücksichtigt hätte. Im Rahmen der Regionalplanung ist es zulässig, Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.03.2009, a. a. O, m. w. Nachw.; BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559 [560]; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 [299 f.]). Die hier zur Vermeidung von Konflikten im Hinblick auf Lärmimmissionen und Schattenwurf vom Antragsgegner festgelegten "Vorsorgeabstände" begegnen keinen Bedenken. Sie verdeutlichen das Anliegen des Planungsträgers, nicht nur den von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen, sondern auch ihren sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf Wohnbebauung vorsorgend Rechnung zu tragen. Diese Begründung hält sich im Rahmen des weiten Planungsermessens, das dem Planungsträger zusteht und zu dessen Aufgaben es auch gehört, Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 KN 35/07 -, ZfBR 2009, 150). Dass der vorgesehene Mindestabstand nicht geeignet ist, diesem Anliegen in ausreichendem Maß Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Die Abstände des Wohnhauses des Antragstellers zu den beiden Teilflächen des Vorranggebiets betragen hier sogar mindestens 1.200 m bzw. 1.500 m und nicht - wie der Antragsteller vorträgt - "nicht mehr als 1.000 m". Bei dieser Sachlage bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, die grundsätzliche Geeignetheit des Standortes unter diesem Gesichtspunkt erneut zu überprüfen.

Hinzu kommt, dass sich die vom Antragsteller pauschal vorgetragenen "privaten" Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf regelmäßig nur nach den konkreten, vorhabenbezogenen Umständen des Einzelfalls beurteilen lassen. Diese sind als Einwendung im nachfolgenden Bauleitplanverfahren bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu überprüfen, nicht jedoch im Rahmen der Regionalplanung, der es insoweit an einer rechtlichen "Vorwirkung" zu Lasten des Antragstellers fehlt. Die Ausweisung als Vorranggebiet hat nämlich positiv zur Folge, dass öffentliche Belange raumbedeutsamen Anlagen nicht entgegenstehen, soweit diese Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Eine Vorwirkung hinsichtlich privater Belange tritt damit nicht ein (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.03.2009, a. a. O., m. w. Nachw.).

Der Einwand des Antragstellers, der Wert seines Grundstückeigentums werde aufgrund der Festsetzungen im REP in erheblicher Weise beeinträchtigt, vermag einen abwägungserheblichen privaten Belang, der vom Antragsgegner bei der Aufstellung des REP zu berücksichtigen gewesen wäre, ebenfalls nicht zu begründen.

Die Auswirkungen eines Plans auf den Verkehrswert mögen zwar zum Abwägungsmaterial gehören, soweit sie das überplante Grundstück selbst betreffen (etwa Festsetzung einer Grünfläche, Herabsetzung des Maßes der Nutzung). Etwas anderes gilt jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke ab. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potenziellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Nur wenn diese tatsächlichen Auswirkungen einen Grad erreichen, der ihre planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordert, liegt auch eine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO vor. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895).

Die vom Antragsteller eingewandte Grundstückswertminderung ist nur mittelbarer Art. Unmittelbare tatsächliche Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten seines Eigentums haben die Festsetzungen des REP nicht. Den von den Windenergieanlagen ausgehenden tatsächlichen Auswirkungen hat die Antragsgegnerin durch die Abstandsregelungen zu bewohnten Gebieten Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass das Wohngrundstück des Antragstellers durch den REP unzumutbaren tatsächlichen Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf ausgesetzt werden könnte, bestehen wegen der festgelegten Mindestabstände zur Wohnbebauung nicht. Unabhängig davon ermöglicht der REP nicht erstmalig die Errichtung von Windkraftanlagen am Vorrangstandort. Auch ohne den REP wären Windkraftanlagen als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig, möglicherweise sogar unter Einhaltung geringerer Abstände zur Wohnbebauung als im REP vorgesehen. Auch ist bereits eine nicht unerhebliche Zahl von Windenergieanlagen im nunmehr ausgewiesenen Vorranggebiet vorhanden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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