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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 2 L 103/03
Rechtsgebiete: LSA-KAG, AO


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 V 1
LSA-KAG § 13 I Nr 3 b
AO § 119 I
1. In Sachsen-Anhalt gilt der sog. "formelle Grundstücksbegriff" (Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 16.07.2003 - 2 M 319/01 -).

2. Für jedes Buchgrundstück ist, soweit es beitragspflichtig ist, ein Straßenausbaubeitrag fest-zusetzen. Das Festsetzen eines Gesamtbeitrags für mehrere Buchgrundstücke macht den Bei-tragsbescheid unbestimmt und damit fehlerhaft.

Dieser Mangel kann allerdings geheilt werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 103/03

Datum: 22.03.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung benennt schon keinen der denkbaren Gründe, welche allein die Zulassung der Berufung rechtfertigen können (§ 124 Abs. 2 VwGO).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Zulassungsschrift sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen wollte, lägen dessen Voraussetzungen nicht vor.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass im Straßenausbaubeitragsrecht in Sachsen-Anhalt der formelle Grundstücksbegriff gilt.

Dazu hat der Senat in seinem Beschluss vom 16.07.2003 - 2 M 319/01 - ausgeführt:

"Gemäß § 6 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [137 <Nr. 65>]), ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beitragsbescheides Eigentümer eines Grundstücks ist. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht gilt im Landesstraßenausbaubeitragsrecht in Sachsen-Anhalt der formelle Grundstücksbegriff.

Dies ergibt sich für das hier maßgebliche Landesrecht aus einem Umkehrschluss aus § 6b Abs. 1 S. 1 KAG-LSA. Danach gilt die von dem beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück, wenn ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden ist. Daraus folgt, dass im Regelfall allein das Grundbuchgrundstück als Grundstück i. S. v. § 6 Abs. 8 KAG-LSA anzusehen ist.

Grundstück ist somit der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist, wobei das Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen kann.

Nur für den Ausnahmefall, dass ein Grundstück noch unvermessen ist, stellt § 6b KAG-LSA auf die wirtschaftliche Grundstückseinheit als Grundstücksfläche ab. (so auch Schmidt, in: Kirchmer/Schmidt/Haack Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Aufl., § 6b S. 343).

Das Flurstück 98/19 der Flur 8 ist hier neben weiteren 27 anderen Flurstücken im Grundbuch von" N., "Blatt 305 eingetragen. Das Bestandsverzeichnis besteht aus 5 Einlegebögen. Alle dort eingetragenen Flurstücke sind unter einer laufenden Nummer geführt. Das Grundstück unter der laufenden Nummer 1 bestehend aus allen Flurstücken hat eine Gesamtgröße von 2.218.659 m². Nach dem maßgeblichen formellen Grundstücksbegriff ist die Fläche von 2.218.659 m² der Beitragserhebung zugrunde zu legen.

Dem Zulassungsantrag ist nicht darin zu folgen, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise auf den sog. "wirtschaftlichen Grundstücksbegriff" abzustellen ist. Dem steht in Sachsen-Anhalt schon der unmissverständliche Gesetzeswortlaut entgegen, der ein Abstellen auf den wirtschaftlichen Grundstückbegriff nur vorsieht, wenn ein Grundstück unvermessen ist. Auch im Erschließungsbeitragsrecht kann auf den Begriff der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" nur zurückgegriffen werden, wenn mehrere schmale, wegen ihrer geringen Breite selbst nicht bebaubare Handtuchgrundstücke nebeneinander liegen oder sich ein derartiges Handtuchgrundstück an ein breiteres, selbständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. § 17 RdNr. 7)".

Für jedes Buchgrundstück ist, soweit es beitragspflichtig ist, ein Straßenausbaubeitrag festzusetzen. Das Festsetzen eines Gesamtbeitrags für mehrere Buchgrundstücke macht den Beitragsbescheid unbestimmt und damit fehlerhaft (so auch Nds. OVG Urt. v. 12.12.1989 - 9 A 62/88 -, NVwZ 1990, 590).

Dieser Mangel kann allerdings geheilt werden.

Wenn die sonstigen Veranlagungsvoraussetzungen vorliegen, dürfte der Veranlagung auch des Flurstücks ... nichts entgegen stehen.

Ende der Entscheidung

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