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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 2 L 162/01
Rechtsgebiete: VwGO, BRRG, EV, GG


Vorschriften:

VwGO § 40 I
VwGO § 43 I
BRRG § 122
EV § 37 II
GG Art. 3
GG Art. 12 I
1. Ob ein früherer, in Baden-Württemberg erworbener Gymnasiallehrerabschluss mit einem gegenwärtigen in Sachsen-Anhalt geforderten gleichwertig ist, unterliegt keiner Prüfung in einem Anerkennungsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags.

2. In solchen Fällen unterliegt die Gleichwertigkeitsprüfung keinen Vorschriften des öffentlichen Rechts i. S. des § 40 Abs. 1 VwGO, wenn der Betroffene in einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis Dienst leistet.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 162/01

Datum: 16.07.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 1 Satz1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" liegen nicht vor; denn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist jedenfalls im tenorierten Ergebnis - worauf es im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein ankommt - zutreffend.

Die Klage ist bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung beim Verwaltungsgericht am 30. September 1997 unzulässig gewesen; denn ein Anspruch auf die begehrte Gleichstellung besteht nach beamtenrechtlichen Vorschriften offensichtlich nicht. Für die Zulässigkeit der Klage i. S. des § 42 VwGO fehlt es an der Verletzung eigener Rechte, weil die Klägerin im Angestellten-Verhältnis beschäftigt wird. Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, der mit dem Land Sachsen-Anhalt am 26. Juni 1992 geschlossene Arbeitsvertrag, ist aber kein öffentliches Recht i. S. des § 40 Abs. 1 VwGO.

Der auf die Klägerin anwendbare BAT-Ost enthält ersichtlich keine dem § 122 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechende Anspruchsgrundlage. Auch Art. 37 Abs. 2 des Einigungsvertrags, der im Verhältnis zu Absatz 1 dieser Vorschrift Sonderregelungen enthält, sieht kein besonderes - öffentlich-rechtliches - Anerkennungsverfahren vor.

Soweit die Klägerin hilfsweise festgestellt haben möchte, dass die von ihr in Baden-Württemberg erworbene Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien gleichwertig mit der Lehramtsausbildung für Gymnasien im Land Sachsen-Anhalt ist, fehlt ihr darüber hinaus das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse; denn die Frage der Gleichwertigkeit der Abschlüsse ist für den streitbefangenen Fall einer angestellten Lehrerin - wie auch geschehen - von der zuständigen Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden. So hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 19. Februar 2003 - 3 Sa 99/99 E - zu Recht die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin unter Einbezug der Gleichwertigkeitskontrolle der erworbenen Befähigung geprüft (s. S. 12 - 15 des Entscheidungsabdr.) und bejaht.

Soweit die Antragsschrift die freie Wahl des Arbeitsplatzes und die Berufsausübungsfreiheit tangiert sieht, kann daraus kein besonderes, öffentlich-rechtliches Gleichstellungsverfahren hergeleitet werden. Insoweit ist keine Verletzung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG zu erkennen; denn die Klägerin ist weder in der Befugnis, einen (konkreten) Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, RdNr. 9 zu Art. 12), gehindert noch sind Form, Mittel, Umfang sowie Inhalt ihrer Betätigung verletzt (a.a.O., RdNr. 8 zu Art. 12). Ob die Regelungen des Arbeitsvertrages der Klägerin zu grundrechtseinschränkenden Ausstrahlungswirkungen i. S. d. Art. 12 GG führen (vgl. a.a.O., RdNrn. 18 und 50 zu Art. 12), obliegt wiederum der Auslegungskompetenz der Arbeitsgerichte.

2. Die Berufung ist nicht wegen "rechtlicher Schwierigkeiten" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache; im tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist; im rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNr.27, 28; Redeker/v.Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. § 124 RdNr.18).

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist zumindest erforderlich, dass die Antragsschrift klarstellt, hinsichtlich der Beantwortung welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache ihrer Ansicht nach besondere Schwierigkeiten aufweist. Derartige Ausführungen finden sich in der Antragsschrift nicht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen "grundsätzlicher Bedeutung" der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein nur eineinhalbjähriger Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg die Ablehnung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse rechtfertigt, ist aus den unter Nr. 1 aufgezeigten Gründen für die Berufungsinstanz nicht entscheidungserheblich und daher keiner rechtsgrundsätzlichen Prüfung bedürftig.

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Soweit die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in der fehlenden weiteren Nachprüfung vergleichbarer, jedoch höher eingruppierter Fälle sieht, liegt diese - angesichts der hier maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - nicht vor; denn dieses hat materiell-rechtlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgelehnt.

Ende der Entscheidung

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