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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 2 L 164/08
Rechtsgebiete: LSA-BauO


Vorschriften:

LSA-BauO 2001 § 69
LSA-BauO § 79 Satz 1
1. Der Wegfall der Baugenehmigungspflicht führt dazu, dass die Behörde vor Baubeginn die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht überprüft und die am Bau Beteiligten, insbesondere auch der Bauherr, in erhöhtem Maß die Verantwortung dafür tragen, dass diese Vorschriften beachtet werden.

2. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht deshalb daran gehindert, die Beseitigung einer baugenehmigungsfreien, aber materiell baurechtswidrigen Anlage anzuordnen, weil sie den Bauherrn bei Zurückweisung seines Bauantrags wegen der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens nicht auf die (offensichtliche) materielle Baurechtswidrigkeit hingewiesen hat.


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

1.1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte den in Streit stehenden Carport mit dem Schreiben vom 04.09.2003 nicht bauaufsichtlich genehmigt hat. Dieses Schreiben enthält vielmehr nur den Hinweis darauf, dass Vorhaben der beantragten Art seit dem 01.09.2003 aufgrund der - damaligen - Neuregelung in § 69 Abs. 1 Nr. 1 j) BauO LSA 2001 keiner Baugenehmigung mehr bedürfen und dass die Bauunterlagen deshalb ungeprüft an den Kläger zu 1 zurückgesandt würden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der Beklagte das Vorhaben "im Wege der Ermessensausübung" genehmigt habe. Eine für ein genehmigungsfreies Vorhaben erteilte Baugenehmigung wäre im Übrigen rechtswidrig (vgl. HessVGH, Beschl. v. 04.07.1983 - 4 TG 36/83 -, BRS 40 Nr. 174), möglicherweise sogar nichtig, weil sie sich auf ein rechtlich unmögliches Ergebnis richten würde (vgl. Lechner in: Simon, BayBauO, Art. 62 RdNr. 27).

1.2. Auch wenn das Vorhaben der Kläger genehmigungsfrei war, musste es gemäß § 69 Abs. 5 BauO LSA 2001 ebenso wie ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Auch nach der derzeit geltenden Regelung des § 60 Abs. 5 BauO LSA müssen verfahrensfreie Bauvorhaben wie beispielsweise überdachte Stellplätze nach § 60 Abs. 1 b) BauO LSA den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Ist dies nicht der Fall, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen. Dabei gebietet das öffentliche Interesse grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände. Die Behörde macht im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die Beseitigung rechtswidrig errichteter Anlagen anordnet (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.11.2003 - 2 L 10/03 -, Juris; NdsOVG, Beschl. v. 06.03.2006 - 9 LA 365/03 -, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 27.11.2001 - 2 N 27.01 -, BRS 64 Nr. 117; ThürOVG, Beschl. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, BRS 58 Nr. 208). Eines Abwägens des "Für und Wider" bedarf es in der Regel nicht; das behördliche Ermessen wird insoweit nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich aus der Natur der Sache gebotenen Einschreiten abzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93). Der ermessensfehlerfreie Erlass einer Beseitigungsanordnung kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Bauherrn geschaffen hat. Dies kann etwa durch eine förmliche Duldung erfolgen (schriftliche Zusage, eine Beseitigungsanordnung nicht zu erlassen) oder durch ein sonstiges, über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, dass die Behörde von der Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch (mehr) machen will (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.06.1998 - 2 B 97.71 -, BayVBl 1999, 590).

Die von den Klägern angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen indes die Annahme eines Ausnahmefalls nicht. Sie konnten aufgrund des Schreibens vom 04.09.2003 nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte ungeachtet der Genehmigungsfreiheit ihres Vorhabens die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften anhand der eingereichten Unterlagen überprüft und festgestellt hatte. Eine Erklärung dieses Inhalts lässt sich dem Schreiben nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr mussten die Kläger aufgrund der Formulierung, dass die Unterlagen ungeprüft zurückgesandt werden, davon ausgehen, dass gerade keine solche Prüfung stattfand.

1.3. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte sei ungeachtet der Genehmigungsfreiheit verpflichtet gewesen, eine solche Prüfung vorzunehmen und sie darauf hinzuweisen, dass der Carport materielles Baurecht verletze.

Der Wegfall der Baugenehmigungspflicht führt dazu, dass die Behörde vor Baubeginn die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht überprüft und die am Bau Beteiligten, insbesondere auch der Bauherr, in erhöhtem Maß die Verantwortung dafür tragen, dass diese Vorschriften beachtet werden (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 69 BauO LSA 2001, RdNr. 333; Lechner, a. a. O., Art. 63 RdNr. 991). Sinn und Zweck der Regelungen über die Baugenehmigungsfreiheit bestimmter baulicher Maßnahmen ist es, die Bauaufsichtsbehörden von der Prüfung solcher Vorhaben zu entlasten, bei denen der Gesetzgeber wegen ihrer geringen bau- oder bodenrechtlichen Relevanz eine präventive Verwaltungskontrolle für entbehrlich hält (vgl. OVG RP, Urt. v. 13.04.2005 - 8 A 12135/04 -, DÖV 2005, 921; Dirnberger, a. a. O., § 60 BauO LSA, RdNr. 1; Lechner, a. a. O., Art. 63 RdNr. 3). Bei Vorhaben, die nach § 68 BauO LSA 2001 bzw. § 61 BauO LSA keiner Baugenehmigung bedürfen (Genehmigungsfreistellung), hat der Gesetzgeber dem Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt, durch Einreichung eines Bauantrags zu bestimmen, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA 2001 und § 61 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA). Diese Möglichkeit gibt es bei baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 69 BauO LSA 2001 bzw. § 60 BauO LSA hingegen nicht. Auch daran wird deutlich, dass für solche Vorhaben eine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde gerade nicht besteht. War ein Vorhaben - wie hier - nach § 69 BauO LSA 2001 genehmigungsfrei, war die Behörde daher lediglich gehalten, dies dem Bauherrn mitzuteilen; bestand der Bauherr trotz Belehrung auf einem Bauantrag für ein verfahrensfreies Vorhaben, war dieser als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu der heute geltenden Regelung des § 60 BauO LSA: Dirnberger, a. a. O., § 60 BauO LSA RdNr. 9 f.).

Zwar beinhaltet die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, u. a. bei der Errichtung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 64 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA 2001, § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA), eine Pflicht zur Beratung des Bauherrn, die insbesondere bei genehmigungsfreien Vorhaben Bedeutung gewinnt (vgl. hierzu Geiger in: Simon, BayBauO, Art. 69 RdNrn. 22 f.). Eine allgemeine Prüfpflicht auch bei genehmigungsfreien Vorhaben lässt sich daraus aber nicht ableiten. Vielmehr dürfte eine Beratungspflicht erst dann einsetzen, wenn der Bauherr, sobald er die Baugenehmigungsfreiheit seines Vorhabens kennt, bei der Bauaufsichtsbehörde um eine Auskunft über die materielle Baurechtmäßigkeit seines Vorhabens nachsucht (so wohl: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., § 65 RdNr. 6).

Selbst wenn der Beklagte aufgrund der allgemeinen Beratungspflicht verpflichtet gewesen sein sollte, die Kläger auf die (offensichtliche) materielle Baurechtswidrigkeit ihres Vorhabens hinzuweisen, weil er - wie die Kläger geltend machen - bei Durchsicht der eingereichten Bauunterlagen ohne weiteres hätte erkennen können, dass der Carport gegen die Vorschriften über Abstandsflächen verstößt, hinderte ihn dies nicht daran, später die in Streit stehende Beseitigungsanordnung zu erlassen. Eine Verletzung der Beratungspflicht könnte lediglich einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung auslösen (vgl. hierzu Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 5. Aufl., S. 176 f.; Geiger, a. a. O., RdNr. 22c); sie ändert aber nichts an der grundsätzlichen Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchzusetzen und baurechtmäßige Zustände wiederherzustellen.

1.4. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Nachbargrundstück sei durch den Carport nicht beschwert, weil von ihm keinerlei Beeinträchtigungen ausgingen. Die Bebauung entlang der hier maßgeblichen Grundstücksgrenze erreicht mit dem Carport eine Länge von 18,20 m und überschreitet damit deutlich die in § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO LSA bzw. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO LSA 2001 zugelassene Gesamtlänge von 9 m. Diese Vorschriften regeln abschließend, bis zu welcher Länge und Höhe Garagen - dazu zählen gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA 2001 bzw. § 2 Abs. 7 Satz 2 BauO LSA auch überdachte Stellplätze (Carports) als teilweise umschlossene Räume bzw. Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (vgl. Dirnberger, a. a. O., § 2 RdNr. 153) - und Gebäude ohne Aufenthaltsräume ohne eigene Abstandflächen zulässig sind. Der Gesetzgeber hat damit pauschalierend festgelegt, in welchem Umfang eine Grenzbebauung dieser Art hinzunehmen ist. Die Einschätzung der Kläger, dass im konkreten Fall gleichwohl keine ins Gewicht fallende zusätzliche Beeinträchtigung vorliege, ist für die Frage der Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit den Abstandflächenvorschriften unerheblich. Dass die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Carports im Weg einer Abweichung nach § 66 BauO LSA erreicht werden kann, ist nicht dargetan. Für eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften müssen (grundstücksbezogene) Besonderheiten vorliegen, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.10.1999 - 15 ZB 99.1310 -, Juris; OVG NW, Beschl. v. 17.07.2008 - 7 B 195/08 -, Juris; HessVGH, Urt. v. 09.06.2001 - 9 UE 1809/97 -, BauR 2002, 987). Derartige Besonderheiten sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Rechtlich ohne Bedeutung ist, ob die Nachbarn gegenüber den Klägern während der Bauphase oder danach Einwendungen gegen die Errichtung des Carprots erhoben haben. Allein die objektive Baurechtswidrigkeit ermächtigt die Behörde zum Einschreiten. Im Übrigen haben sich die Eheleute R. - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - bereits mit Schreiben vom 17.10.2003 an den Beklagten gewandt und die überlange Grenzbebauung beanstandet.

1.5. Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um baurechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Maßnahme außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen könnte. Die Kläger legen nicht dar, weshalb sie die Beseitigung des gegen materielles Baurecht verstoßenden Carports in unzumutbarer Weise, insbesondere mehr als andere Grundstückseigentümer in vergleichbarer Lage, belastet. Ob die Nachbarn während der Bauphase gegenüber den Klägern ihr Missfallen an der Errichtung des Carports geäußert haben oder nicht, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass des Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 - 2 L 99/03 -; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - 5 B 99.05 -, Juris, m. w. Nachw.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht.

Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht vertrete die Ansicht, dass der Beklagte vorliegend nicht verpflichtet gewesen sei, bei Antragstellung die übergebenen Unterlagen und den Bauantrag auf Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen, und "diese Streit entscheidende Frage" sei letztinstanzlich noch nicht entscheiden. Damit haben sie schon keine konkrete, aber verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage formuliert.

Selbst wenn diese Ausführungen in der Weise auszulegen sein sollten, die Kläger hielten für klärungsbedürftig, ob die Bauaufsichtsbehörden die Vereinbarkeit auch eines genehmigungs- bzw. verfahrensfreien Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen haben, wenn ein Bauantrag des Bauherrn vorliegt, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Zulassungsschrift geht auf die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht näher ein, sondern behauptet lediglich, dass die Frage Streit entscheidend sei. Selbst wenn die von den Klägern reklamierte Prüfungspflicht bestehen sollte, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Nichterfüllung dieser Pflicht später gehindert wäre, die Beseitigung der materiell baurechtswidrigen Anlage anzuordnen. Wie bereits dargelegt, kann sich bei genehmigungsfreien Vorhaben im Einzelfall möglicherweise eine Beratungspflicht der Behörde ergeben, bei deren Verletzung hier nicht in Streit stehende Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung in Betracht kommen.

Schließlich wird auch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache nur behauptet, aber nicht dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebende Bedeutung der Sache bestimmt der Senat nach der Empfehlung in Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]). Danach ist bei Streitigkeiten um eine Beseitigungsanordnung als Streitwert der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich Abrisskosten anzusetzen. Diese Kosten schätzt der Senat unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger - wie das Verwaltungsgericht - auf etwa 4.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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