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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 2 L 30/04
Rechtsgebiete: LSA-BauO, BauGB


Vorschriften:

LSA-BauO § 6 VII
LSA-BauO § 75 I
BauGB § 31 II
1. Die baurechtlichen Vorschriften haben die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen regelmäßig in einen gerechten Ausgleich gebracht. Dies bedingt, dass Abweichungen nur restriktiv gewährt werden können.

2. Eine Abweichung kommt in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre.

3. Die Abstandsflächen-Regelungen des § 6 BauO LSA dienen dem Gesundheitsschutz, der Gewährleistung störungsfreien Wohnens und dem Brandschutz.

4. Wie im Bauplanungsrecht bei der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zieht auch § 75 BauO LSA der Abweichung eine Grenze, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 30/04

Datum: 28.01.2005

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf den §§ 154 Abs. 2; 162 Abs. 3 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345) - GKG - <Streitwert>.

Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Abweichung von Abstandflächen durch das benachbarte Wohnhaus des Beigeladenen.

Mit Prüfbescheid des "Ministeriums für Bauwesen, Staatliche Bauaufsicht, Kreis Quedlinburg" vom 03.01.1984 war dem Beigeladenen die Errichtung einer Gartenlaube zu Wohnzwecken in einem bebauten Straßenzug innerhalb der Ortslage von Gernrode genehmigt worden. Mit Bescheid vom 08.06.1998 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses, das er daraufhin auch ausführte, obwohl die Klägerin dies mit vorläufigen Rechtschutzverfahren zu verhindern suchte. Zwischen den Nachbarn bestand Streit über den Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken. Nach dem Ergebnis einer Grenzvermessung vom 29.06.1999 unterschreitet das Wohnhaus des Beigeladenen auf einer Länge von 3,50 m den erforderlichen Grenzabstand vom 3 m um 30 cm. Ein überdachter Eingangsbereich, der um 1,30 m von der Außenwand des Gebäudes hervor tritt, hält statt des erforderlichen Abstands von 2 m (§ 6 Abs. 7 BauO LSA) einen Abstand von 1,45 m zur Grenze ein. Nachdem die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung auf den Widerspruch der Klägerin aufgehoben hatte, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28.01.2002 die Zulassung einer Abweichung für die Grenzabstände des Wohnhauses sowie des Eingangsbereichs. Ein dagegen von der Klägerin betriebenes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2003 ab. Die Voraussetzungen des § 75 BauO LSA für eine Abweichung lägen vor. Da zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem genehmigten Gebäude ein Abstand von knapp 7 m liege, würden Belichtung, Besonnung und Belüftung des klägerischen Wohnhauses nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Klägerin sei nicht in einem über das im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis Zumutbare hinausgehende Maß einsehbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich neben der Eingangstür im Erdgeschoss nur zwei Fenster im Dachgeschoss befänden. Die Zulassung der Abweichung sei auch ermessensgerecht, da in der gesamten Umgebungsbebauung in der N-Straße und in der J-Straße die Gebäude ohne Einhaltung der Grenzabstände errichtet worden seien. Die relativ schmalen, aber langen und abschüssigen Grundstücke seien durch eine grenznahe Bebauung ausgenutzt worden. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis erfordere es daher, die Abstandsflächenverletzungen des Nachbarn hinzunehmen.

Dagegen hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er benennt keinen der denkbaren Gründe, welche allein die Zulassung der Berufung rechtfertigen können (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Vorbringen der Klägerin zielt der Sache nach wohl auf diesen Zulassungsgrund, bestehen nicht.

Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. Eyermann/Happ VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 17 zu § 124a).

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente bezogen.

An der Zulassung einer Berufung, die voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wendet die Klägerin ein:

Die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung seien fehlinterpretiert worden. Die Behörden hätten ermessensfehlerhaft gehandelt. Mit der Erteilung der Abweichung würden die Abstandsflächen, die der Beigeladene auf seinem Grundstück einzuhalten habe, auf das Grundstück der Klägerin verlegt. Damit werde sie in ihrer Baufreiheit beeinträchtigt. Fehlerhaft seien die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Abstandsmaße. Die vorgenommene Bebauung führe dazu, dass bei Schneefall dieser auf ihr Grundstück falle. Der soziale Frieden zwischen den Nachbarn sei gestört. Das Verhalten des Beigeladenen belege dies. Die Einsehbarkeit in ihr Grundstück hänge nicht von der Anzahl der Fenster ab, entscheidend sei vielmehr, dass die beengten räumlichen Verhältnisse zu persönlichem Kontakt und zur Begegnung zwängen, dies sei unerträglich.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Nach § 75 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BauO LSA - (= Art. 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 23.06.1994 [LSA-GVBl., S. 723], geändert durch Gesetz vom 24.11.1995 [LSA-GVBl., S. 339], i. d. F. des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 [LSA-GVBl., S. 50], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2004 [LSA-GVBl., S. 408), kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. An der Annahme des Verwaltungsgerichts, die zu Gunsten der Beigeladenen zugelassene Abweichung erfülle diese Voraussetzungen, bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Aus den tatbestandlichen Merkmalen des § 75 Abs. 1 BauO LSA ergeben sich hinreichend klare Maßstäbe, wann eine Abweichung zugelassen werden darf. Maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Dies gebietet allein schon der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig bereits in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - BVerwG 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191) und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Merkmal der "Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung" eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Eine derartige Lage ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert. oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Um dies sachgerecht beurteilen zu können, sind stets die mit der gesetzlichen Anforderung verfolgten Ziele zu bestimmen und den Gründen gegenüberzustellen, die im Einzelfall für die Abweichung streiten. Ebenso sind die betroffenen nachbarlichen Interessen zu gewichten und angemessen zu würdigen. Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, um so gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein (vgl. Beschl. des Sen. v. 04.11.2004 - 2 M 277/04 -).

§ 6 BauO LSA, dessen Verletzung allein in Betracht kommt, dient dem Gesundheitsschutz, indem er ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Grundstücke gewährleistet. Er dient ferner der Gewährleistung störungsfreien Wohnens und dem Brandschutz (Beschl. des Senats v. 28.10.2003 - 2 L 3/02 -, Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNrn. 1 ff.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass mit der gestatteten Abweichung von § 6 BauO LSA 2001 diese Ziele und Zwecke der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften nicht beeinträchtigt werden. Die von der Zulassungsschrift geltend gemachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwischen dem Wohngebäude der Klägerin und dem des Beigeladenen liegt ein Abstand von 7 m. Die Zulassungsschrift behauptet zwar, es sei nur ein Abstand von 5 m, vermag dies indes außer mit der bloßen Behauptung durch nichts zu belegen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das vorhandene und 1984 genehmigte Gebäude (teilweise) die zum Grundstück der Klägerin einzuhaltende Abstandsfläche ebenfalls unterschritten hatte. Das Vorhaben des Beigeladenen lässt diese Situation im Wesentlichen unberührt. Bereits bisher musste die Klägerin mit einer Unterschreitung der Abstandsfläche leben. Irgendwelche durch die Abweichungsentscheidung neu hervorgerufene Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. Soweit die Zulassungsschrift die Abwägung des Verwaltungsgerichts, das Grundstück der Klägerin sei nicht in einem über das im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsrecht Zumutbare hinausgehende Maß einsehbar, da sich neben der Eingangstür im Erdgeschoss lediglich zwei weitere Fenster im Dachgeschoss befänden, mit dem Argument zu entkräften versucht, auf die Anzahl der Fenster komme es nicht, die beengte Verhältnisse würden vielmehr "zu persönlichen Kontakt und zur Begegnung zwingen", gelingt ihr dies nicht. Es trifft zwar zu, dass die Einhaltung der Abstandsflächen auch ein Mindestmaß an störungsfreiem Wohnen gewährleisten soll. Die Zulassungsschrift legt indes nicht dar, inwieweit durch die geringe Abweichung von der erforderlichen Abstandfläche gerade die Einsichtnahmemöglichkeit in das Wohngebäude der Klägerin, das mindestens 7 m entfernt ist, verändert worden ist. Den Abstandsvorschriften liegt nicht die Intention zugrunde, Einblicke in das benachbarte Grundstück schlechthin auszuschließen, schließlich lassen die landesrechtlichen Abstandsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen sogar das Bauen ohne jede Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze zu. Schon gar nicht sollen die Abstandvorschriften es ermöglichen, jeglichen Kontakt mit einem subjektiv "unliebsamen" Nachbarn zu vermeiden.

Soweit die Zulassungsschrift Beeinträchtigungen durch herabfallenden Schnee geltend macht, ist dies ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils darzutun. Mit dem Abweichungsbescheid vom 28.01.2002 hat der Beklagte dem Beigeladenen aufgegeben, geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis anzubringen. Sollte tatsächlich Schnee vom Gebäude des Beigeladenen auf das Grundstück der Klägerin fallen, die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs wird durch nichts belegt, steht ihr ein Beseitigungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Nachbarrecht zu.

Was die konkreten Auswirkungen der Verkürzung der Abstandsfläche für die freie Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die Klägerin von der Abweichung insofern in ihren nachbarlichen Belangen berührt wird, als der Spielraum für bauliche Entwicklungsmöglichkeiten, der auf ihrem Grundstück besteht, abstrakt eingeengt wird, wenn das Vorhaben so genehmigt wird, wie es ausgeführt ist.

Diese Schmälerung ihrer Position muss die Klägerin sich aber hier im konkreten Einzelfall gefallen lassen. Die Würdigung nachbarlicher Belange zieht der Abweichung nämlich dort die Grenze, wo das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, und folgt aus dem ähnlichen Wortlaut wie dem des § 31 Abs. 2 BauGB. Das Rücksichtnahmegebot setzt die Grenze der Bauherrnbefugnisse längs der Linie des dem Nachbarn Zumutbaren (vgl. Beschl. des Sen. v. 28.10.2003 - 2 L 3/02 -). Würde nur der Wunsch des Beigeladenen berücksichtigt, einen ihm zu Verfügung stehenden Bauraum so weit wie möglich auszunutzen, wäre die damit verbundene Beeinträchtigung der freien Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr rechtfertigen auch städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen vom bauordnungsrechtlichen Abstandsflächengebot im Einzelfall. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - insoweit wird dies von der Zulassungsschrift nicht in Frage gestellt - ist in der gesamten Umgebung der betroffenen Grundstücke eine Bebauung mit geringeren Abständen als mit den erforderlichen Grenzabständen vorhanden. Dies hat zur Folge, dass die durch die Abweichungsentscheidung genehmigte Bebauung sich in die nähere Umgebung einfügt und nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Schließlich ist es weder erkennbar noch wird es von der Zulassungsschrift dargelegt, welche baulichen Entwicklungsmöglichkeiten konkret und in nicht allzu ferner Zukunft durch das Vorhaben des Beigeladenen eingeschränkt oder gar verhindert werden könnten.

Die handelnden Behörden haben die gesetzlichen Grenzen des durch § 75 BauO LSA eingeräumten Ermessens beachtet und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, ohne dass es auf die in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Ermessenserwägungen im Einzelnen ankommt. Das durch § 75 BauO LSA eingeräumte Ermessen ist ein tatbestandlich intendiertes Ermessen. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben, ist sie zuzulassen, es sei denn besondere Umstände stünden dem entgegen. Denn bereits auf der Tatbestandsseite des § 75 BauO LSA ist eine Abwägung vorzunehmen, die jeweils die vorgesehene Abweichung zu den genannten Einzelaspekten in Beziehung setzt und die betroffenen Belange untereinander koordiniert (vgl. Jäde, a. a. O., § 75 RdNr. 89). Solche besonderen Umstände, die einer Abweichung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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