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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 2 L 406/03
Rechtsgebiete: GG, SG LSA, ESchVO LSA, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 7 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
SG LSA § 18a
ESchVO LSA a.F. § 8
VwGO § 113 Abs. 5
VwGO § 121
1. Der Landesgesetzgeber muss die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen nicht selbst tragen, sondern darf dies dem Verordnungsgeber überlassen.

2. § 18a SG LSA wird, soweit er die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe dem Verordnungsgeber überlässt, dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung gerecht.

3. Die vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 SG LSA vorgesehene "Deckelung" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Die Vorschrift in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F., die regelt, wie die "pauschalierten Kosten eines Lehrers" zu ermitteln sein sollen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, da sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, welche Vergütungsgruppe des BAT-O bei den einzelnen Schularten heranzuziehen ist.

5. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F. auf eine angestellte, verheiratete Lehrkraft mit einem Kind und dem 39. Lebensjahr abstellt, steht dies mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 18a Abs. 2 SG LSA nicht in Einklang Es erscheint ausgeschlossen, das der darin vom Gesetzgeber vorgegebene Umfang der Finanzhilfe von 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen bei Zugrundelegung dieser Merkmale erreicht werden kann.

6. Die ESchVO a.F. verstößt auch insoweit gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 18a SG LSA in der im Schuljahr 2000/2001 maßgeblichen Fassung, als darin eine Grundlage für die Berechnung des Anteils der Kosten für das nicht pädagogische Personal am Schülerkostensatz fehlt.

7. Da in § 18a Abs. 3 SG LSA die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe zu regeln, fehlt es bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit der Regelungen zu Berechnung der Finanzhilfe in der ESchVO a.F. an der für einen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Spruchreife. Auf Grund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen des ESchVO a.F. mit höherrangigem Recht im Bescheidungsurteil ist der Verordnungsgeber, auch wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen wist, wegen der Bindungswirkung des Urteil gegenüber allen Landsbehörden verpflichtet, eine Nachbesserung der ESchVO a. F. vorzunehmen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 L 406/03

Datum: 14.09.2006

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Finanzhilfe für eine Ersatzschule.

Der Kläger, dem mit Bescheid des Ministerrats der DDR vom 20.08.1990 die Genehmigung für das Betreiben einer Schule in freier Trägerschaft erteilt worden war, beantragte am 17.07.2000 beim Staatlichen Schulamt B-Stadt die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2000/2001. Nach der beigefügten Schulliste wurden in diesem Schuljahr in den Klassenstufen 1 bis 4 insgesamt 64 Schüler unterrichtet. In den Klassenstufen 5 bis 13 betrug die Schülerzahl 199, wobei in den Klassenstufen 5, 6, 8 und 9 jeweils zwei Klassen, in den übrigen Klassenstufen jeweils eine Klasse gebildet worden seien.

Mit Bescheid vom 31.08.2000 gewährte das Staatliche Schulamt B-Stadt dem Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2000 bis 31.07.2001 dem Grunde nach Finanzhilfe und setzte die Höhe der monatlichen Teilbeträge für 263 Schülerinnen und Schüler als Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Finanzhilfe für diesen Zeitraum auf insgesamt 1.506.760,43 DM fest; zugleich wies er darauf hin, dass diese Beträge unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Schülerzahlen durch das zuständige Staatliche Schulamt stünden.

Mit Bescheid vom 28.06.2001 setzte das Staatliche Schulamt B-Stadt die Höhe der monatlichen Teilbeträge als Abschlagszahlungen für den genannten Zeitraum auf 1.390.897,48 DM herab und gab zur Begründung an, die schulfachliche Überprüfung im April 2001 habe ergeben, dass der Unterricht in den Klassenstufen 5, 6, 8 und 9 nur einzügig gehalten werde. Hiergegen erhob der Kläger am 31.07.2001 Widerspruch.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.10.2001 setzte das Staatliche Schulamt B-Stadt die Finanzhilfe für das Schuljahr 2000/2001 auf insgesamt 1.406.697,80 DM fest und bezifferte unter Anrechnung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen den Restanspruch des Klägers auf 15.800,32 DM. Dabei ging die Behörde davon aus, dass die Klassenstufen 5 bis 13 jeweils in einer Klasse unterrichtet wurden und legte dem entsprechend eine - in den einzelnen Monaten differierende - Zahl zwischen 178 und 182 Schülern sowie ein Schülerkostensatz von 6.022,05 DM zugrunde. Für die Klassenstufen 1 bis 4 ging sie von einem Schülerkostensatz von 4.578,05 DM aus.

Mit Schreiben vom 29.10.2001 bat der Kläger das Staatliche Schulamt B-Stadt darum, den Bescheid vom 23.10.2001 zu überprüfen und die Finanzhilfe nach der tatsächlichen Schülerzahl festzusetzen. Zur Begründung gab er an, auf Grund eines Runderlasses des Kultusministeriums vom 13.04.2000 hätten Sekundarschulen die Möglichkeit, eine Klasse mit 29 oder 30 Schülern aus pädagogischen Gründen nicht vollständig zu teilen und dafür zusätzlich 15 Lehrerwochenstunden zugewiesen zu erhalten. Wenn das pädagogische Konzept mit der Aufteilung in gemeinsame Hauptunterrichtsepochen und Gruppenteilung im Fachunterricht nicht als Klassenteilung eingestuft werde, ende die finanzielle Förderung derzeit bei einer Schülerzahl von 24. Die für Schulen in staatlicher Trägerschaft geltende Regelung müsse auch für Schulen in freier Trägerschaft gelten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2002 wies das Staatliche Schulamt B-Stadt den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 23.10.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung gab die Behörde an, die schulfachliche Überprüfung habe ergeben, dass in den Klassenstufen 5, 6, 8 und 9 je ein Klassenbuch und ein Stundenplan vorhanden sei. Zwar gebe es formal zwei Klassenleiter, deren Arbeitsleistung aber schulrechtlich faktisch nur einen Klassenleiter begründe. Getrennter Unterricht werde in einzelnen Fächern in einem Umfang von 19 bis 28 % des Gesamtstundenvolumens gehalten, der keine Zweizügigkeit begründe. Die Regelungen zur Klassenbildung in den jeweiligen Organisationserlassen des Kultusministeriums gälten nicht automatisch auch für Schulen in freier Trägerschaft. Für sie seinen stattdessen in § 18a SchulG LSA und § 8 Abs. 3 der Ersatzschulverordnung die Richtzahl der Klassenstärke an vergleichbaren öffentlichen Schulen um 20 vom Hundert erhöht.

Am 11.03.2002 hat der Kläger Klage erhoben und die Gewährung weiterer Finanzhilfe in Höhe von 95.349,12 DM (48.751,23 €) begehrt. Zur Begründung hat er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausgeführt: Er sei im Vertrauen auf die bisherige, langjährige Abrechungspraxis davon ausgegangen, dass er unter Berücksichtigung der Besonderheiten seiner Pädagogik als zweizügig geführt zu betrachten sei. Eine entsprechende Berücksichtigung solcher pädagogischer Besonderheiten im Hinblick auf hohe Klassenstärken sei auch für die im Gesetz als vergleichbar eingestufte Sekundarschule vorgesehen. Die Finanzierung nur nach einer bestimmten Schülerzahl stehe auch im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 4 GG. Im Übrigen seien die Feststellung der durchschnittlichen Klassenstärke der öffentlichen Schulen und die um 20 % erhöhte Richtzahl als wesentliche Entscheidungen im Schulverhältnis dem Gesetzgeber vorbehalten. Auch sei eine Veröffentlichung dieser Zahlen notwendig, um eine vorausschauende Finanzplanung vornehmen zu können.

Am 17.06.2003 hat er die Klage um einen Betrag von weiteren 115.197,65 € erweitert und zur Begründung angegeben, in den Schülerkostensätzen seinen zu Unrecht die Kosten für das nicht pädagogische Personal nicht enthalten. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wieder zurückgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2002 insofern aufzuheben, als er höhere Leistungen als mit der Klage geltend gemacht versagt, und das beklagte Schulamt zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 48.751,23 € zu bewilligen.

Das beklagte Schulamt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die durchschnittliche Klassenfrequenz an allgemeinbildenen Schulen werde durch das statistische Landesamt zum Stichtag der Schuljahresanfangsstatistik ermittelt und in dessen Berichten im Juni oder Juli des auf den Stichtag folgenden Jahres veröffentlicht. Die Zahlen könnten auch telefonisch oder über das Internet abgefragt werden. Die erhöhte Richtzahl werde daher nicht im üblichen Sinne von der Schulverwaltung im Rahmen ihres Ermessens festgelegt. Auch im Gesetzgebungsverfahren sei unbestritten gewesen, dass mit der Richtzahl eine objektive statistische Größe gemeint sei. Die Richtzahl ändere sich nicht wesentlich, so dass sich Schulen in freier Trägerschaft bei ihrer Planung an den Zahlen des Vorjahrs orientieren könnten. Da die Ersatzschulverordnung (ESchVO) keine Regelung über die Kosten für das nicht pädagogische Personal enthalte, sei davon auszugehen, dass diese Kosten mit dem Schülerkostensatz abgegolten seien.

Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Schulamt mit Urteil vom 15.07.2003 unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2002 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Finanzhilfe für das Schuljahr 2000/2001 in Höhe von 43.298,91 € zu bewilligen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe zu Unrecht eine "Deckelung" vorgenommen; statt dessen seien die tatsächlichen Schülerzahlen zugrunde zu legen: Die für die Deckelung maßgebliche, um 20 vom Hundert erhöhte Richtzahl der jeweiligen Klassenstärke sei nicht in rechtlich einwandfreier Weise ermittelt und bekannt gegeben worden. Da der Finanzierungszuschuss als eine wesentliche Entscheidung im Schulwesen anzusehen sei, sei die Praxis der Schulverwaltung, die durchschnittlichen Klassenfrequenzen und die erhöhten Richtzahlen lediglich an das Statistische Landesamt weiterzugeben, mit dem im Schulrecht herrschenden Gesetzesvorbehalt nicht vereinbar. Den Ersatzschulen werde es auf Grund der fehlenden Veröffentlichung dieser als Grundlage für die Berechnung der Finanzhilfe dienenden Zahlen erschwert, ihren Finanzhaushalt hinreichend konkret zu bestimmen. Ungeachtet dessen erscheine bereits die Koppelung des Finanzzuschusses an der im staatlichen Bereich zu verzeichnenden Klassenfrequenzen bedenklich, weil dort - anders als bei den Schulen in freier Trägerschaft - sinkende Schülerzahlen zu verzeichnen seien.

Die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Zwar sei der Finanzierungszuschuss eine wesentliche Entscheidung im Schulwesen, die dem Gesetzesvorbehalt unterliege; dem entsprechend regele § 18a SchulG LSA i. V. m. § 8 ESchVO die Berechnung der Höhe der Finanzhilfe. Bei den der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen handele es sich aber um objektive, veränderliche Größen, die unterschiedlichen Quellen zu entnehmen seien. Die Höhe der Finanzhilfe werde aus diesen Zahlen lediglich mathematisch errechnet. Ein Entscheidungsspielraum für die Verwaltung sei nicht mehr vorhanden. Die Kenntnisnahme der durchschnittlichen Klassenfrequenz, die sich von Schuljahr zu Schuljahr nur unwesentlich verändere, werde den Schulträgern nicht dadurch erschwert, dass diese Zahlen lediglich in statistischen Berichten und nicht im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht seien. Die im Gesetz vorgesehene rechnerische Erhöhung um 20 % sei - im Gegensatz zur komplexen Errechnung des Schülerkostensatzes - jedermann möglich. Eine Rechtsgrundlage, die zur (erneuten) Bekanntmachung der vom Statistischen Landesamt ermittelten und veröffentlichten erhöhten Richtzahlen im Erlasswege verpflichte, benenne das Verwaltungsgericht nicht. Eine Verringerung der Klassenfrequenz führe zwar dazu, dass an Schulen in freier Trägerschaft für weniger Schüler pro Klasse ein Schülerkostensatz gezahlt werde; andererseits erhöhe sich durch das Sinken der Klassenfrequenz der Schülerkostensatz. Eine Aufhebung der "Deckelung" würde dazu führen, dass eine Privatschule eine Personalkostenerstattung von weit mehr als 100 % erhalten könne, wenn sie entsprechend große Klassen bilde; dies entspräche nicht der gesetzlichen Regelung.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Die konkrete Ermittlung seines Finanzierungshaushalts sei in ausreichend sicherer Weise nicht möglich, wenn die erhöhten Richtzahlen nicht veröffentlicht würden. Die erstmals mit der Berufungsbegründung vom Beklagten vorgelegte Schuljahresanfangsstatistik sei ihm zuvor nicht bekannt gegeben worden. "Richtzahlen" könnten im Übrigen nur die Obergrenze der Klassengröße sein, die in den Runderlassen zur Unterrichtsorganisation mit 28 Schülern für Sekundarschulen und Gymnasien festgelegt seien. Die Koppelung an die Klassenfrequenzen an staatlichen Schulen sei bedenklich, weil Waldorfschulen als "genehmigte Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung", bei denen aus pädagogischen Gründen häufig große Klassen und kleinere Lerngruppen gebildet würden, anders als anerkannte Ersatzschulen nicht ohne weiteres mit einer staatlichen Schulform gleichgesetzt werden könnten. Gerade dies würde durch die "Deckelung" und Gleichsetzung mit einer Sekundarschule erschwert. Eine Benachteiligung der Waldorfschulen sei auch darin zu sehen, dass für ihre Schüler beim Schülerkostensatz ein Mittelwert aus den Schülerkostensätzen für einen Gymnasialschüler der Sekundarstufe I und einem Schüler einer Sekundarschule gebildet, die Zahl der zuschussfähigen Schüler jedoch auf die niedrige Schülerzahl der Sekundarschule begrenzt worden sei. Auch dürfe es nicht dem Verordnungsgeber überlassen werden, festzulegen, was als Richtzahl anzusehen sei. Bis zur Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2005 sei im Gesetz nicht geregelt gewesen, dass es sich dabei um die Klassenfrequenz der amtlichen Schulstatistik handeln solle.

Ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des ausgeurteilten Betrags ergebe sich aber auch auf anderem Wege: Einzubeziehen seien auch die Kosten für das nicht pädagogische Personal, die nach seinen Erfahrungen mindestens 15 % der Lehrerpersonalkosten betrügen. Die Pauschalierung der Anrechnungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 ESchVO treffe für ihn nicht zu, da die Anrechnungen in den dort genannten Schulen wesentlich höher lägen; der Beklagte müsse diese ermitteln. § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO entspreche nicht der gesetzlichen Ermächtigungsnorm, weil diese Vorschrift es der Willkür der anwendenden Behörde überlasse, welche der Vergütungsgruppen für jede Schulart zu wählen sei. Im Übrigen verdiene der durchschnittliche Lehrer in Sachsen-Anhalt wegen des höheren Alters mehr als in die Berechnung eingestellt worden sei. Auch die Berechnungsformel für die Personalkosten je Schüler in § 8 Abs. 4 Satz 1 ESchVO entspreche nicht der gesetzlichen Ermächtigung, weil sich aus § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ESchVO nicht abschließend ergebe, welche Größe aus dem Organisationserlass überhaupt gemeint sei. In den Organisationserlassen seien zwar Stundentafeln angegeben, der Umfang des Unterrichts hänge aber von den Schülerzahlen sowie von der Zuweisung von Kontingenten ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Finanzhilfe in Höhe von 43.298,91 € zugesprochen. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten, da die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Gewährung von Finanzhilfe für die anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft dem Grunde nach ist § 18 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1996 (LSA-GVBl., S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2000 (LSA-GVBl. S. 112) - SG LSA. Eine Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach hat der Beklagte bereits im Bescheid vom 31.08.2000 festgestellt.

Der hier allein streitige Umfang der Finanzhilfe ist - gesetzlich - in § 18a SG LSA geregelt. Gemäß Abs. 1 richten sich die Zuschüsse der Finanzhilfe nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen, soweit die Richtzahl der jeweiligen Klassenstärke an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht um mehr als 20 vom Hundert überschritten wird. Nach Abs. 2 umfasst die Finanzhilfe 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen als Personalkostenzuschuss sowie einen Sachkostenzuschuss; die Höhe des Sachkostenzuschusses beträgt vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2001 18 v. H. des Personalkostenzuschusses, ab dem 01.08.2001 15 v. H. des Personalkostenzuschusses, bei Sonderschulen 25 v. H. des Personalkostenzuschusses. Abs. 3 ermächtigt die oberste Schulbehörde dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe und deren Ausgestaltung durch Verordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die oberste Schulbehörde mit dem Erlass der Ersatzschulverordnung vom 18.01.1995 (LSA-GVBl S. 23), geändert durch die Verordnungen 02.12.1996 (LSA-GVBl S. 376) und 09.02.1999 (LSA-GVBl S. 66) - ESchVO a. F. - Gebrauch gemacht. Sie hat in deren § 8 nähere Regelungen zur "Ausgestaltung" der Finanzhilfe getroffen, in denen die Einzelheiten für die Berechnung der Finanzhilfe festgelegt sind.

Der Landesgesetzgeber musste die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfe nicht selbst regeln, sondern durfte dies dem Verordnungsgeber überlassen. Dies gilt auch für die Frage, mit welcher öffentlichen Schule eine (bestimmte) Ersatzschule vergleichbar ist. Zwar dürfte die Frage, ob und welchem Umfang Schulen in privater Trägerschaft staatliche Förderung genießen sollen, eine "wesentliche Entscheidung im Schulwesen" darstellen, die dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Gesetzesvorbehalt unterliegt. Dieser verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen; dies gilt auch und gerade auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 -, DVBl 2002, 971; BVerwG, Urt. v. 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, BVerwGE 64, 308, m. w. Nachw.). Ob und inwieweit Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich sind, richtet sich dabei allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte der Beteiligten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002, a. a. O.). Der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat den Umfang der Förderung in § 18a Abs. 2 SG LSA in der Weise festgeschrieben, dass 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen sowie ein davon abhängiger pauschalierter Sachkostenzuschuss als Finanzierungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Da der Staat nicht sämtliche Kosten der Privatschule zu übernehmen hat, dem Schulträger vielmehr ein gewisses Maß an finanzieller Eigenleistung abzuverlangen ist, ist damit zunächst der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Bestandsgarantie für das Privatschulwesen genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 7 C 13.84 -, BVerwGE 74, 134; Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290). Von diesem Ausgangspunkt her wäre es unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts sogar zulässig, eine über die Regelförderung hinausgehende staatliche Subvention in das Ermessen der Schulverwaltung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1986, a. a. O.). Umso weniger ist der Gesetzgeber verpflichtet vorzugeben, anhand welcher Berechnungsgrundlagen und mit welchen Rechenschritten das von ihm vorgegebene Ergebnis zu erreichen ist. Ob die Regelungen der ESchVO a. F. dafür geeignet sind, betrifft nicht den Gesetzesvorbehalt, sondern die Frage, ob sie (noch) von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind.

Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 18a Abs. 3 SG LSA wird, soweit sie die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe dem Verordnungsgeber überlässt, auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des - inhaltsgleichen - Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung gerecht. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung treffen muss, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen (Inhalt), sowie die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen (Ausmaß) und angeben muss, welchem Ziel die Regelung dienen soll (Zweck); Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen sich, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt sind, jedenfalls mit Deutlichkeit aus ihm ergeben (BVerfG, Beschl. v. 13.06.1956 - 1 BvL 54/55, 17/56 -, BVerfGE 5, 71 [76 f.]). Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist dann verletzt, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Entsch. v. 30.01.1968 - 2 BvL 15/65 -, BVerfGE 23, 62 [72]). Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 -, NZA 1997, 118). Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1 [20 f.]; Beschl. v. 23.10.1996, a. a. O.). Das erforderliche Maß der Bestimmtheit einer gesetzlichen Ermächtigung lässt sich allerdings nicht allgemein festlegen, sondern hängt von der Eigenart des geregelten Sachbereichs ab, insbesondere von dem Ausmaß, in dem Grundrechte betroffen werden, und der Intensität des Verhaltens, zu dem die Verwaltung ermächtigt wird; daraus folgt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit vom Ermächtigungsnormen zu begünstigenden Verwaltungsakten in der Regel geringer sind als bei Eingriffsermächtigungen, weil deren Grundrechtsrelevanz regelmäßig erheblich gewichtiger ist; auch ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210 [221 f.]; Beschl. v. 23.10.1996, a. a. O.).

Der Inhalt der hier in Rede stehenden Ermächtigung umfasst die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Was unter dem - grundsätzlich weiten - Begriff "Ausgestaltung" zu verstehen ist, kann durch Auslegung ermittelt werden. Der Begriff umfasst nach dem Wortsinn zunächst einmal Fragen des Verwaltungsverfahrens wie beispielsweise Antragstellung und Zahlungsmodalitäten. Aus dem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen in § 18a SG LSA lässt sich darüber hinaus ableiten, dass auch die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfe umfasst sein sollen. Die Regelungen in § 18a Abs. 1 und 2 SG LSA legen die wesentlichen Kriterien fest, nach der die Höhe der Finanzhilfe zu bemessen ist, nämlich die Zahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen zuzüglich eines bestimmten Anteils hiervon als Sachkostenzuschuss. Die Frage, wie die Finanzhilfe im Einzelnen zu berechnen ist, insbesondere wie die Schülerzahlen und die Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen zu ermitteln sind, ergibt sich daraus noch nicht, sondern bedarf der weiteren Konkretisierung. Daraus folgen zugleich Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. Deren Ziel ist es, nähere Regelungen zur Berechnung der Finanzhilfe und zum Verwaltungsverfahren dem Verordnungsgeber zu überlassen; die für den Verordnungsgeber gezogene Grenze folgt aus den Vorgaben in § 18a Abs. 1 und 2 SG LSA. Da lediglich Einzelheiten für den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vom Verordnungsgeber geregelt werden sollen und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der zu gewährenden Leistungen in § 18a Abs. 2 SG LSA abstrakt festgelegt sind, sind an die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm keine weitergehenden Anforderungen zu stellen.

Die vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 SG LSA vorgesehene "Deckelung" begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit dieser "Deckelung" soll verhindert werden, dass der Schulträger sehr große Klassen bildet, was zur Folge hätte, dass sich der Bedarf an Lehrkräften und dem entsprechend an Kosten für das pädagogische Personal (deutlich) verringert, und er damit eine Finanzierung von mehr als die vom Gesetzgeber vorgesehenen 90 v. H. der Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen erreichen könnte. Der Einwand des Klägers, die Koppelung an die Klassenfrequenzen an staatlichen Schulen sei bedenklich, weil Waldorfschulen, bei denen aus pädagogischen Gründen häufig große Klassen und kleinere Lerngruppen gebildet würden, anders als andere anerkannte Ersatzschulen nicht ohne weiteres mit einer staatlichen Schulform gleichgesetzt werden könnten, verfängt nicht. Wie bereits dargelegt, hat der Staat nicht sämtliche Kosten der Privatschule zu übernehmen, sondern dem Schulträger ist ein gewisses Maß an finanzieller Eigenleistung abzuverlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits genannten Urteil vom 30.11.1984 (a. a. O.) hierzu ausgeführt:

"Es entspricht dem herkömmlichen, der Regelung des Art. 7 Abs. 4 GG zugrunde liegenden Bild der Privatschule, dass diese ihre Existenz dem ideellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt, die in eigener, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigender Initiative und unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken bereit sind, einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum auszufüllen. Das rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessene Eigenleistung und ein dementsprechendes Unternehmerrisiko aufzubürden; dieses hätten sie auch ohne Verbesserung des staatlichen Schulwesens und des damit einhergehenden Zwanges zum "Mithalten" zu tragen. Auf den bundesverfassungsrechtlich gebotenen Förderungsanspruch kann sich daher eine Ersatzschule erst dann berufen, wenn sie (nur) die durch die staatliche Konkurrenz erhöhten Anforderungen nicht erfüllen kann, sie also trotz der Möglichkeit, eine angemessene Eigenleistung aufzubringen, aus finanziellen Gründen existenzgefährdet ist."

Damit ist es dem Kläger zuzumuten, solche finanziellen Nachteile mit eigenen Mitteln auszugleichen, die bei der gesetzlich vorgesehenen "Deckelung" der Klassenstärke möglicherweise deshalb entstehen, weil in seiner Schule auf Grund seines besonderen pädagogischen Konzepts verhältnismäßig große Klassen eingerichtet werden. Dass hierdurch eine Existenzgefährdung eintreten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Regelungen in § 8 ESchVO a. F. sind indes nicht insgesamt von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 18a SG LSA gedeckt.

§ 8 Abs. 1 ESchVO a. F. bestimmt zunächst - wie die gesetzliche Ermächtigung dies verlangt -, dass das Land den anerkannten Ersatzschulen Finanzhilfe in Höhe von 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen und Sachkostenzuschüsse gewährt, und zwar gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ESchVO a. F. in der Weise, dass für jeden Schüler der Ersatzschule, der am 1. Unterrichtstag des Schuljahrs die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) gezahlt wird; verlässt ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer des Schülers an der Schule; hat ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Tage im Monat besucht, bekommt der Schulträger den vollen Schülerkostensatz.

Die Vorschriften § 8 Abs. 4 ESchVO a. F., die die Berechnung des Anteils der Personalkosten der Lehrer am Schülerkostensatz regeln, sind indes mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 ESchVO a. F. errechnet sich der Anteil nach der Formel

Wochenstundenbedarf je Klasse______

Schüler je Klasse x Wochenstundenangebot je Lehrer

x 90 v. H. der pauschalierten Kosten eines Lehrers zuzüglich einer Pauschale für zu gewährende Anrechnungen. Zwar hat der Senat an der Sachgerechtigkeit dieser Formel keine durchgreifenden Bedenken, auch wenn ein einfacheres Berechnungsmodell denkbar ist. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass sich der Satz am Bedarf an Wochenstunden für eine Klasse sowie an dem orientiert, was ein Lehrer an Wochenstunden an einer vergleichbaren öffentlichen Schule zu erbringen hat. Der Quotient aus beiden Größen beschreibt die je Klasse benötigten Vollzeitlehrereinheiten. Durch Division mit der weiteren Größe "Schüler je Klasse", die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ESchVO a. F. der Klassenfrequenz aus der amtlichen Schulstatistik der vergleichbaren öffentlichen Schule entspricht, ergibt sich die je Schüler benötigten Vollzeitlehrereinheiten. Multipliziert mit dem Faktor "90 v. H. der pauschalierten Kosten eines Lehrers" ergibt sich folgerichtig der Schülerkostensatz, mit dem 90 v. H. der Personalkosten des pädagogischen Personals abgedeckt werden sollen. Auch wenn - wie der Kläger geltend macht - das "Schulklassenmodell" zunehmend einer Praxis weichen sollte, die einerseits Schülerwochenstunden je Schuljahrgang und andererseits Lehrerstundenzuweisungen an eine Schule vorgibt, und auch Zuschüsse teilweise nicht mehr nach dem Wochenstundenbedarf je Klasse ermittelt, sondern ausschließlich nach der Schülerzahl bemessen werden sollten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine solche Berechnungsmethode ist in der gesetzlichen Ermächtigung nicht zwingend vorgegeben. Der Verordnungsgeber ist ferner nicht verpflichtet, bei der "Ausgestaltung" der Finanzhilfe das für alle oder einzelne Schulen beste oder gerechteste Berechnungsmodell festzulegen.

Allerdings verstößt die Vorschrift in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO, die regelt, wie die "pauschalierten Kosten eines Lehrers" zu ermitteln sein sollen, gegen das Bestimmtheitsgebot. Ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm liegt vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen; die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr allerdings noch nicht die erforderliche Bestimmtheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.2000 - 11 B 61.99 -, Juris, m. w. Nachw.). Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO liegt den Kosten einer Lehrkraft die Vergütungsgruppe des BAT-O zugrunde, die das Land für eine angestellte verheiratete Lehrkraft mit einem Kind und dem 39. Lebensjahr in der vergleichbaren öffentlichen Schule nebst Zulagen und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu zahlen hat. Es lässt sich aber - auch durch Auslegung - nicht eindeutig ermitteln, welche Vergütungsgruppe des BAT-O bei den einzelnen Schularten heranzuziehen ist.

Für die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrer im Beitrittsgebiet gilt - wie für alle öffentlichen Angestellten - der BAT-O. Die Vergütung dieser Angestellten richtet sich allerdings nicht wie die der sonstigen Angestellten nach der Allgemeinen Vergütungsordnung für Angestellte nach Anlage 1a zum BAT. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die Sonderregelung 2 L, 1 fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte erlassen (vgl. Erlass des MF LSA v. 17.10.1995, LSA-MBl. 2380 [Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA]). Diese Richtlinien unterscheiden zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Erfüller) und Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Nichterfüller). Ein "Erfüller" wird gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare beamtete Lehrkraft angehört, ist der BBesO A oder der LBesO A LSA zu entnehmen. So sieht beispielsweise die LBesO A LSA vor, dass Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen der Besoldungsgruppe A 12 angehören. Nach der Eingruppierungsrichtlinie entspräche dies der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O. Bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium ordnet die LBesO A LSA Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 zu, was nach der Eingruppierungsrichtlinie der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O entspräche. Bei "Nichterfüllern" sieht die Eingruppierungsrichtlinie hingegen Eingruppierungen in jeweils niedrigere Vergütungsgruppen vor.

Der Verordnungsgeber hat diesen Mangel in § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 der Ersatzschulverordnung vom 22.08.2005 (LSA-GVBl S. 558] - ESchVO n. F. - behoben und die einzelnen Vergütungsgruppen nunmehr im Einzelnen bestimmt. Diese Neuregelung misst sich aber keine rückwirkende Kraft bei, sondern ist nach § 12 ESchVO n. F. erst am 01.06.2006 in Kraft getreten.

Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a. F. auf eine angestellte, verheiratete Lehrkraft mit einem Kind und dem 39. Lebensjahr abstellt, steht dies mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 18a Abs. 2 SG LSA nicht in Einklang. Es erscheint ausgeschlossen, dass der darin vom Gesetzgeber vorgegebene Umfang der Finanzhilfe von 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen bei Zugrundelegung dieser Merkmale erreicht werden kann. Weder der Beklagte noch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Kultusministeriums konnten auf Nachfrage schlüssig darlegen, weshalb in dieser Vorschrift auf eine solche Lehrkraft abgestellt wird. Der Beklagte hat lediglich ausgeführt hat, die gewählten Kriterien (39 Jahre, verheiratet, 1 Kind) entsprächen "in vertretbarer Weise" dem durchschnittlichen Lehrer im Landesdienst. Dies hätte insbesondere deshalb plausibel erläutert werden müssen, weil nicht nachvollziehbar ist, dass die Altersstruktur bei den Lehrkräften im Landesdienst seit Einführung diese Berechnungsgröße durch die am 01.01.1997 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 02.12.1996 unverändert geblieben sein soll. Die Zugrundelegung einer 39-jährigen Lehrkraft erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil der Altersdurchschnitt der in Sachsen-Anhalt beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deutlich höher liegt. Nach der auf der Internetseite des Kultusministeriums veröffentlichten Statistik über die Lehrer im Landesdienst nach Altersstruktur im Schuljahr 2005/2006 sind im Landesdienst insgesamt an öffentlichen Schulen 146 Lehrkräfte unter 30 Jahren, 587 Lehrkräfte im Alter zwischen 30 und 35 Jahren, 2.681 Lehrkräfte im Alter zwischen 35 und 40 Jahren, 4.239 Lehrkräfte im Alter zwischen 40 und 45 Jahren, 3.921 Lehrkräfte im Alter zwischen 45 und 50 Jahren, 4.366 Lehrkräfte im Alter zwischen 50 und 55 Jahren, 3005 Lehrkräfte im Alter zwischen 55 und 60 Jahren und 1.787 Lehrkräfte im Alter zwischen 60 und 65 Jahren beschäftigt. Daraus ergibt sich ein Altersdurchschnitt von rund 48 Jahren. Dass sich für das hier in Rede stehende Schuljahr 2000/2001 eine grundlegend andere Altersstruktur ergeben könnte, die das in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a. F. angenommene Alter von 39 Jahren rechtfertigen könnte, ist nicht anzunehmen. Auch andere, im Internet veröffentlichte Quellen gehen von einem deutlich höheren Altersdurchschnitt in Deutschland aus (vgl. Memorandum des Deutschen Lehrerverbands vom März 2001, Durchschnittsalter: 47 Jahre bzw. 49 Jahre in weiterführenden Schulen; Zitat des Präsidenten des Deutschen Lehrerverbands in der Bayerischen Staatszeitung vom 18.03.2005: Durchschnittsalter von annähernd 50 Jahren).

Die ESchVO a. F. verstößt auch insoweit gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 18a SG LSA, als darin eine Grundlage für die Berechnung des Anteils der Kosten für das nicht pädagogische Personal (z. B. Hausmeister, Sekretärin, ggfs. Reinigungskräfte) am Schülerkostensatz fehlt. Nach der Ermächtigungsnorm des § 18a Abs. 2 SG LSA sind auch diese Kosten zu berücksichtigen. § 8 Abs. 1 Satz 2 ESchVO a. F. bestimmt zwar (ausdrücklich), dass die Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen, nach denen die Finanzhilfe zu bemessen ist, die Kosten sowohl für die Lehrer als auch für das nicht pädagogische Personal enthalten. Die ESchVO a. F. enthielt aber nur in der bis zum 31.12.1996 gültigen Fassung in Abs. 8 eine Regelung, wie die Kosten für das übrige Personal zu bestimmen sind; diese Regelung wurde durch die durch Verordnung vom 02.12.1996 (GVBl. LSA S. 376) aufgehoben.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Änderung der bis zum 31.12.1996 gültigen Fassung der ESchVO a. F. sei erfolgt, nachdem sich im Land Sachsen-Anhalt die Überzeugung herausgebildet habe, dass die Kosten des nicht pädagogischen Personals den Sachkosten zuzurechnen seien. Die Sachkostenzuschüsse seien mit der Änderung zum 01.01.1997 deutlich angehoben worden, und es sei bei der Streichung des § 8 Abs. 8 ESchVO übersehen worden, dass auch eine Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 2 hätte erfolgen müssen. Damit vermag er indes nicht durchzudringen. § 18a Abs. 2 SG LSA unterscheidet nicht zwischen den laufenden Kosten für das pädagogische Personal einerseits und für das nicht pädagogische Personal andererseits. Für die Beantwortung der Frage, welche Kosten als "Personalkosten" anzusehen sind, ist auf die Vorschrift des § 69 SG LSA in der im streitigen Schuljahr noch geltenden Fassung zurückzugreifen. Danach gehören zu den Personalkosten nicht nur die Kosten für die Lehrerinnen und Lehrer, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen, sondern auch die übrigen Personalkosten. Wer die einzelnen Kosten zu tragen hat, ist für die Einstufung als "Personalkosten" ohne rechtliche Bedeutung. Erst das am 01.08.2005 in Kraft getretene neunte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.01.2005 (LSA-GVBl S. 46) hat die §§ 69 und 70 dahin gehend geändert, dass nur die Personalkosten für die Lehrerinnen und Lehrer, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal zu den vom Land zu tragenden Personalkosten gehören und dass zu den von den Schulträgern zu tragenden Sachkosten auch die sonstigen, nicht in § 69 genannten Personalkosten zählen. Da dies zuvor ausdrücklich anders geregelt war, kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von einer bloßen "Klarstellung" gesprochen werden, auch wenn dies in der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucks. 4/1688, S. 31) so anklingt. Es trifft auch nicht zu, dass es eine "bundesweit einheitliche Definition" gab oder gibt, dass die Kosten des nicht lehrenden bzw. nicht pädagogischen Personals zu den Sachkosten der Schulen gehören (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl., S, 167 f.; § 92 NdsSchulG; § 92 SchulG NW; §§ 155, 156 HessSchulG; §§ 109 ff. SchulG MV). Üblich ist lediglich, dass die Personalkosten für das nicht pädagogische Personal wie die Sachkosten vom Schulträger getragen werden.

Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des VG A-Stadt in seinem Urteil vom 25.10.2005 (3 A 76/03 HAL) zu folgen. Danach sollen die Kosten für das nicht pädagogische Personal fiktiv im Personalkostenanteil für Lehrer enthalten sein. Dieser Anteil bestimmt sich nach der bereits genannten Formel in § 8 Abs. 4 Satz 1 ESchVO a. F.

Wochenstundenbedarf je Klasse______

Schüler je Klasse x Wochenstundenangebot je Lehrer X 90 v. H. der pauschalierten Kosten eines Lehrers zuzüglich einer Pauschale für zu gewährende Anrechnungen. Dass dabei Kosten für das nicht pädagogische Personal bereits berücksichtigt sein könnten, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass in § 8 Abs. 8 ESchVO a. F. ursprünglich eine Regelung enthalten war, die bestimmte, wie die Personalkosten für das nicht pädagogische Personal zu berechnen sind. Auch der Hinweis darauf, dass insgesamt nur ein Anspruch auf 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen besteht, verfängt nicht; denn die oben genannte Formel in § 8 Abs. 4 Satz 1 ESchVO a. F. geht mit der Verwendung des Faktors "90 v. H. der pauschalierten Kosten eines Lehrers" ersichtlich davon aus, dass mit dem Schülerkostensatz 90 v. H. der Kosten nur für die Lehrkräfte gedeckt werden. Der Forderung in § 18a Abs. 2 SG LSA, dass mit der Finanzhilfe 90 v. H. der gesamten Personalkosten gedeckt sein sollen, wäre damit nicht genügt.

Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat hingegen, was die Art und Weise der "Deckelung" anbetrifft. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ESchVO a. F. wird abweichend von Satz 1 im Sinne von § 18a Abs. 1 SG LSA für Schüler, die über die um 20. v. H. erhöhte Richtzahl der Klassenstärke einer vergleichbaren öffentlichen Schule hinaus eine Klasse besuchen, kein Schülerkostensatz gewährt. § 8 Abs. 2 Satz 5 ESchVO a. F. bestimmt weiter, dass als Richtzahl der jeweiligen Klassenstärke die Klassenfrequenz der vergleichbaren öffentlichen Schule am Stichtag der amtlichen Schulstatistik festgesetzt wird. Es bedurfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keiner Veröffentlichung der erhöhten Richtzahlen durch das Kultusministerium, etwa im Gesetz- und Verordnungsblatt oder im Ministerialblatt. Zu unterscheiden ist zwischen dem Vorbehalt des Gesetzes einerseits und dem Erfordernis der Verkündung bzw. Bekanntmachung von Rechtsnormen andererseits. Ersterer verlangt - wie bereits ausgeführt -, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird und der Gesetzgeber verpflichtet ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Der Gesetzgeber hat die wesentliche Entscheidung, dass und in welcher Höhe Privatschulen durch staatliche Leistungen finanziert werden sollen, selbst und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Wie sich die Höhe der Leistungen im Einzelnen errechnet, ergibt sich aus den - veröffentlichten - Vorschriften in § 8 ESchVO a. F. Davon zu trennen ist die Frage, ob einzelne Berechnungsgrößen bekanntzumachen sind. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung, die eine solche Bekanntmachung vorschreibt, ist nicht ersichtlich.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die konkrete Ermittlung seines Finanzierungshaushalts sei nicht in ausreichend sicherer Weise möglich, wenn die erhöhten Richtzahlen nicht veröffentlicht würden. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es jedermann möglich ist, auf die - als Richtzahlen dienenden - Klassenfrequenzen der Schuljahresstatistik zuzugreifen, die vom statistischen Landesamt veröffentlicht werden. Dass die amtliche Schulstatistik des vorausgegangenen Schuljahrs gemeint ist, wie dies nunmehr in 18a Abs. 1 Satz 3 SG LSA in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27.01.2005 ausdrücklich normiert ist, ließ sich mit Hilfe der übrigen Regelungen der ESchVO a. F. noch durch Auslegung ermitteln. Der Begriff "Klassenfrequenz aus der amtlichen Schulstatistik der vergleichbaren öffentlichen Schule" wird in § 8 ESchVO a. F. noch an anderer Stelle verwendet. Diese Größe ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 ESchVO a. F. auch für die Berechnung des Schülerkostensatzes von Bedeutung. Die Schülerkostensätze werden gemäß § 8 Abs. 10 ESchVO jeweils, in der Regel für ein Schuljahr, in einer Richtlinie veröffentlicht. Da die Veröffentlichung bereits vor oder zu Beginn des jeweiligen Schuljahrs erfolgt (vgl. z. B. die für das Schuljahr 2000/2001 veröffentlichten Schülerkostensätze im Schulverwaltungsblatt vom 20.09.2000), kann nur die Klassenfrequenz des vorangegangenen Schuljahrs gemeint sein, da die Frequenz für das laufende Schuljahr noch nicht feststeht. Da die Schwankungsbreite bei den Klassenfrequenzen in den verschiedenen Schuljahren nicht besonders groß ist (die Frequenzen lagen nach den Angaben im Statistischen Jahrbuch 2005, S. 105, in Sachsen-Anhalt an allgemeinbildenden Schulen in den Jahren 1990 bis 2004 zwischen 18,3 und 19,8), erscheint eine hinreichende Finanzplanung noch möglich.

Sind aber einzelne Regelungen die ESchVO a. F. zur Berechnung der Finanzhilfe wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam oder unvollständig, fehlt die für einen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Spruchreife. Da in § 18a Abs. 3 SG LSA die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe zu regeln, kann das Gericht nicht an seiner Stelle eigene Berechnungsmodelle entwerfen oder - wie der Kläger meint - eigene Ermittlungen darüber anstellen, wie hoch die Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen im streitigen Schuljahr tatsächlich waren. Da es auch nicht nur eine Möglichkeit gibt, die aufgezeigten Mängel der ESchVO zu beheben, ist es vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus den Mängeln ergebenden Lücken selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).

Dem steht auch nicht entgegen, dass eine umfassende Neuregelung für die Vergangenheit möglicherweise ausscheidet, weil andere Begünstigte durch eine Neuregelung nicht schlechter gestellt werden dürfen. Der Normgeber kann (noch nicht bestandskräftig abgeschlossne) Altfälle zusammen mit einer Neuregelung des Gebiets im Wege einer Übergangsregelung für Altfälle bewältigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2006, a. a. O.).

Damit hat der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten, sobald der Verordnungsgeber die ESchVO a. F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachgebessert hat. Der Verordnungsgeber ist auf Grund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen des ESchVO a. F. mit höherrangigem Recht verpflichtet, eine solche Nachbesserung vorzunehmen, auch wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen ist. Ist eine Behörde an dem Verfahren beteiligt, so bindet die Rechtskraft der Entscheidung auch deren Rechtsträger und damit alle diesem angehörenden Behörden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl 2003, 67; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 121 RdNr. 24, m. w. Nachw.). Da Rechtsträger des Beklagten das Land Sachsen-Anhalt ist, bindet das Bescheidungsurteil auch das Kultusministerium des Landes als Verordnungsgeber.

Eine Neubescheidung kann allerdings nur in dem Rahmen erfolgen, wie der angegriffene Bewilligungsbescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Der Kläger könnte damit einen höheren als den noch streitigen Betrag von 43.298,91 € auch dann nicht verlangen, wenn sich nach der Neuregelung der ESchVO a. F. ein höherer Anspruch ergeben sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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