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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 2 M 110/03
Rechtsgebiete: LSA-BauO


Vorschriften:

LSA-BauO § 3 I 1
LSA-BauO § 58
LSA-BauO § 64 II
Der Eigentümer des Grundstücks haftet für die Sicherung gegen Gefahren, die durch abbrechende Bauteile entstehen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 110/03

Datum: 16.07.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S. 1, 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung auf § 64 Abs. 2 S. 1, 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BauO LSA - (= Art. 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 23.06.1994 [LSA-GVBl., S. 723], geändert durch Gesetz vom 24.11.1995 [LSA-GVBl., S. 339], i. d. F. des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 [LSA-GVBl., S. 50]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 (LSA-GVBl., S. 540 [545]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [146 <Nr. 167>]), gestützt werden kann.

Die in den Akten befindlichen photographischen Aufnahmen bestätigen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zustand des Hauses verstoße gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA. Sie belegen insbesondere, dass Gebäudeteile Personen und Sachen im Straßenraum vor dem Gebäude der Antragstellerin gefährden, was eine Notabsperrung erforderlich gemacht hat. Diesen Umstand kann die Antragstellerin nicht - wie in der Beschwerdeschrift geschehen - mit schlichtem Bestreiten in Abrede stellen. Auch der Hinweis, das Gebäude sei nicht verputzt und deshalb ungefährlich, vermag angesichts der Lichtbildaufnahmen nicht zu überzeugen; denn sie belegen, dass jedenfalls Fenstereinrahmungen vorhanden sind, deren Zustand nicht mehr den Sicherheitsanforderungen entspricht.

Die Antragstellerin verletzt ihre Pflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, indem sie das Gebäude nicht instand hält.

Sie ist wegen dieser Pflichtverletzung auch verantwortlich und kann sich Abwehr der angeordneten Maßnahme nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der sog. Zustandsstörung entwickelten Grundsätze berufen (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 -, BVerfGE 102, 1 ff); denn die Antragstellerin ist wegen Verstoßes gegen eine Rechtspflicht durch Unterlassen "Handlungsstörerin". Im Übrigen wäre sie für den Fall der bloßen "Zustandsstörung" verpflichtet, eine Kostenbelastung auch über den Verkehrswert des Grundstücks zu tragen, weil sie sich jedenfalls fahrlässig den Risikoumständen verschlossen hat, welche durch die Vernachlässigung des Gebäudes für Dritte drohen. Darauf, dass zur Zeit aus dem Gebäude Mieten nicht erwirtschaftet werden können, kann sie sich deshalb nicht berufen.

Ganz abgesehen davon verlangt die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin keine vollständige Sanierung des Gebäudes, sondern die Beseitigung der Gefahren durch im Einzelnen aufgezählte bloße Sicherungsmaßnahmen, bei denen die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sie unzumutbar sind.

Der pauschale Hinweis auf den gesamten Vortrag in erster Instanz ist unbeachtlich; denn die Antragstellerin muss sich in ihrer Beschwerde mit dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses konkret auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 VwGO 02).

Ende der Entscheidung

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